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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1961, Az.: VI ZR 196/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1961
Aktenzeichen
VI ZR 196/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.05.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb einen ambulanten Milchhandel. Am 5. Januar 1953 gegen 7.30 Uhr hatte er sein Pferdefuhrwerk, an dem hinten links eine gelblich-weiß leuchtende Sturmlaterne befestigt war, am rechten Rand der K. Straße in V. abgestellt, um - hinter dem Wagen stehend - Milch abzufüllen. In einiger Entfernung vor dem Fahrzeug brannte eine Gaslaterne. Der Erstbeklagte fuhr mit einem Lastkraftwagen der Zweitbeklagten, in deren Diensten er stand, von hinten auf das Pferdefuhrwerk auf. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, vor allem einen komplizierten Bruch des linken Oberschenkels. Außerdem entstand Sachschaden.

2

Trotz langer, stationärer Krankenhausbehandlung blieb das linke Bein des Klägers verkürzt und in den Gelenken versteift; zudem stellten sich Durchblutungsstörungen ein. Die Ehefrau des Klägers setzte den ambulanten Milchhandel zunächst mit Hilfe eines Transportunternehmens fort, das einen Lieferwagen mit Fahrer stellte. Später schaffte der Kläger einen eigenen Kraftwagen an, zu dessen Erwerb ihm die Beklagten 4.200 DM zur Verfügung stellten. Weitere 2.800 DM erhielt er nach einem Teilvergleich vom 2. Juni 1954 zur Vergütung aller Sachschäden. Zur Abdeckung der sonstigen Schäden zahlten die Beklagten 6.000 DM.

3

Der Kläger hat behauptet, hiermit seien die ihm zugefügten Nachteile nicht voll ausgeglichen. Er habe den ambulanten Milchhandel schließlich aufgeben müssen, weil seine Ehefrau den Anstrengungen auf die Dauer nicht gewachsen gewesen sei und er selbst ihn wegen seiner Beinverletzung niemals mehr ausüben könne. Seitdem sei er ohne Einkommen, an dem er aber auch schon während der behelfsmäßigen Fortführung des Geschäfts Einbussen erlitten habe. Er hat die Beklagten auf Zahlung weiterer 3.037,04 DM, einer monatlichen Rente - unter Berücksichtigung der Leistungen der Berufsgenossenschaft - von zunächst 85,90 DM, dann 187,90 DM, sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten zum Ersatz allen künftigen, unfallbedingten Schadens verpflichtet seien. Die Beklagten haben bestritten, daß dem Kläger ein über die geleisteten Zahlungen hinausgehender Schaden entstanden sei.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Erstbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000 DM verurteilt. Es hat ferner die begehrte Feststellung getroffen, soweit kein Rechtsübergang auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt, und die Zweitbeklagte nicht über den Höchstbetrag von 25.000 DM in Anspruch genommen wird. Die Entscheidung über den Rentenanspruch hat es sich vorbehalten, und im übrigen die Klage abgewiesen.

5

Auf die Berufungen beider Parteien, die übereinstimmend um Mitbescheidung des Rentenanspruchs gebeten und erstmals über ein Mitverschulden des Klägers am Unfall gestritten haben, hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf die Zweitbeklagte ausgedehnt, die Höhe wegen Überzahlung anderer Posten jedoch auf 5.602,04 DM ermäßigt. Es hat ferner die begehrte Feststellung erneut getroffen, jedoch ohne Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten auf einen Höchstbetrag. Im übrigen, nunmehr also auch hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Dauerrente, ist die Klage abgewiesen worden.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision beanstandet an der Fassung des feststellenden Urteilsausspruchs, daß er die Haftung der Beklagten auf alle weiteren Schäden aus dem Unfall erstreckt, ohne den vergleichsweise erledigten Sachschaden ausdrücklich auszunehmen. In der Sache selbst wendet sie sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und es als hierfür unerheblich angesehen hat, ob das Pferdefuhrwerk mit dem vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet war. Sie rügt ferner, daß die Haftung der Zweitbeklagten nach § 831 BGB ohne Erhebung des angebotenen Entlastungsbeweises bejaht worden ist; sie halt es für rechtsirrig, daß dieser sich auch auf die Ausräumung der Behauptung des Klägers hätte erstrecken müssen, der Erstbeklagte sei übermüdet gewesen, weil die Zweitbeklagte ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt habe. Als fehlsam erachtet die Revision, schließlich die Auslegung des Teilvergleichs der Parteien dahin, daß die Kosten der Überführung des ersatzweise angeschafften Kraftwagens und des Nummerschildes nicht unter den ausgeglichenen Sachschaden fallen.

8

Diese Rügen sind nicht begründet.

9

1.)

Die Fassung des erkennenden Teils zum Feststellungen begehren ist nicht zu beanstanden. Unter dem "weiteren Schaden" ist nach dem Sprachgebrauch der bisher noch nicht behandelte zu verstehen. Es scheiden danach alle Ansprüche aus die anderweit beschieden oder schon befriedigt sind, sei es voll oder vergleichsweise. Sie ausdrücklich als Ausnahmen in das feststellende Erkenntnis aufzunehmen, ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich ihre Erledigung aus dem Urteil selbst ergibt. Dazu genügt es, daß diese aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist; denn das Erkannte ist dem Urteilsausspruch in Verbindung mit den Gründen zu entnehmen. Das Urteil gibt die unstreitige Tatsache, daß alle unfallbedingten Sachschaden ausgeglichen sind, sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen wieder. Unter diesen Umständen können Zweifel, ob sie nicht doch den künftigen, urteilsgemäß noch zu ersetzenden Schäden zuzurechnen sind, nicht auftreten.

10

2.)

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pferdefuhrwerk, des Klägers "von weitem gut sichtbar" war. Diese Feststellung beruht auf der Bekundung eines Unfallzeugen, der auf seinem Fahrrad in der selben Richtung wie der Erstbeklagte fuhr; sie bindet das Revisionsgericht. Die gegen sie erhobene Rüge, der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vornahme einer Ortsbesichtigung sei unzulässig übergangen worden, greift nicht durch. Durch das von der Revision bezeichnete Erbieten sollte lediglich bewiesen werden, daß das Licht der 15 m vor dem Fuhrwerk brennenden Gaslaterne nicht ausreichen konnte, dem Zeugen die frühzeitige Wahrnehmung des Pferdewagens zu ermöglichen. Das hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich dahinstehen lassen, weil nach seiner Feststellung nicht die Straßenlampen, sondern zwei hellbrennende Sturmlaternen am Fuhrwerk - eine links seitlich und eine links hinten - die hauptsächlichen Lichtquellen waren. Für die Frage, ob der Aussage des Zeugen über die gute Sichtbarkeit gefolgt werden konnte, kam es auf die Lichtverhältnisse insgesamt an; die Glaubwürdigkeit war nicht durch den Nachweis zu erschüttern, daß die Straßenlaterne allein für die bekundete Wahrnehmbarkeit nicht ausgereicht haben würde.

11

Ob das Fuhrwerk mit dem (derzeit allein vorgeschriebenen) roten Rückstrahler ausgerüstet gewesen ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen mit der Begründung, daß der etwaige Mangel für den Unfall nicht nachweislich ursächlich gewesen sei. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß beleuchtet und auch tatsächlich gut sichtbar gewesen.

12

Die Revision rügt, dabei sei die Rechtsprechung übersehen, nach der ein Verstoß gegen die Beleuchtungs- und Kennzeichnungsvorschriften erfahrungsgemäß Unfälle herbeizuführen geeignet ist, so daß die Vermutung für einen Ursachenzusammenhang besteht. Diesen Satz hat der erkennende Senat allerdings wiederholt ausgesprochen. Er hat aber auch den Nachweis zugelassen, daß das Fahrzeug - gleichviel aus welchen Quellen - so hell beleuchtet gewesen ist, daß der Anschein für eine Auswirkung des Verstoßes auf das Unfallgeschehen entfällt (so zuletzt das - noch nicht veröffentlichte - Urteil vom 14. Juli 1961 - VI ZR 239/60 - für den Fall eines stark verschmutzten Rückstrahlers). Mit der Feststellung, daß das Fuhrwerk "von weitem gut sichtbar" war, hat das Berufungsgericht diesen Nachweis als erbracht angesehen. Danach konnten die Beklagten sich hinsichtlich des behaupteten Mitverschuldens des Klägers nicht mehr mit dem Hinweis auf den obigen Erfahrungssatz begnügen; es hätte ihnen vielmehr jetzt der Nachweis obgelegen, daß und warum das Fehlen des Rückstrahlers trotz der ausreichenden Beleuchtung des Fuhrwerks zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen sei. In dieser Richtung haben sie nichts vorgetragen, so daß die Darlegung im Urteil, der etwaige Mangel sei nicht "nachweislich" ursächlich gewesen, den Sachverhalt trifft.

13

3.)

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Heftung der Zweitbeklagten nach § 831 Abs. 1 BGB zu Unrecht bejaht, ist ebenfalls unbegründet.

14

§ 831 BGB stellt die doppelte Vermutung auf, daß der Geschäftsherr seine Hilfsperson nachlässig ausgewählt oder überwacht habe, und daß durch diese Sorgfaltsverletzung der Schaden verursacht worden sei (BGB-RGRK § 831 Anm. 1). Wollte die Zweitbeklagte diese gesetzliche Vermutung ausräumen, so mußte sie entweder die Beachtung der geforderten Sorgfalt oder die Nichtursächlichkeit eines etwa unterlaufenen Verstoßes hiergegen beweisen. Ein angebotener Beweis, der auch im Falle des Gelingens ihre Haftung nicht beseitigt hätte, brauchte nicht erhoben zu werden. Danach ist das Berufungsgericht verfahren; es hat zu Recht den von der Zweitbeklagten erbotenen Entlastungsbeweis als ungenügend angesehen.

15

Der Kraftfahrzeughalter, hat die Pflicht, einen angestellten Fahrer laufend zu beaufsichtigen und zu überwachen (BGB-RGRK § 831 Anm. 26, 28). Sie besteht unabhängig von der in § 831 Abs. 1 Sets 2, 2. Halbsatz geregelten Leitungspflicht, die hier nicht in Betracht kommt. In Erfüllung der allgemeinen Überwachungspflicht sind auch Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß der Fahrer in nicht fahrtüchtigem Zustand den Wagen lenkt. Bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls fahruntüchtig gewesen ist, so muß der angebotene Entlastungsbeweis, um erheblich zu sein, sich auf die Ausräumung der Verantwortlichkeit des Halters in dieser Hinsicht erstrecken.

16

Vorliegend hatte der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei zur Unfallzeit übermüdet gewesen. Er konnte sich hierfür auf die eigenen Angaben des Erstbeklagten im Ermittlungsverfahren berufen. Unter diesen Umständen war es Sache der Zweitbeklagten, den Beweis, zu erbringen, daß entweder eine solche Übermüdung nicht vorgelegen habe, oder daß es trotz gehöriger Überwachung des Erstbeklagten zu ihr gekommen sei. Die Zweitbeklagte hat ein dahingehendes Beweiserbieten nicht nur unterlassen, sondern sogar zu dem Vorwurf geschwiegen, sie selbst sei es gewesen, die durch Nichtgewähren der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit die Übermüdung des Erstbeklagten herbeigeführt habe. Diese Lücke in der Entlastung wäre verblieben, auch wenn die Zweitbeklagte - wie angeboten - die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt im übrigen dargetan hätte. Deshalb war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Beweis zu erheben.

17

Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 29. September 1952 (III ZR 251/51 - LM § 831 (Fc) BGB Nr. 3) berufen. Dort ist zwar ausgeführt worden, naß regelmäßig die berufliche Belastung des Kraftfahrers vor dem Unfall im einzelnen aufgeklärt werden muß, ehe seine Übermüdung festgestellt, eine Pflichtversäumnis des Geschäftsherrn bejaht und demgemäß sein Entlastungsbeweis als gescheitert angesehen werden kann. Das setzt indessen voraus, daß der Geschäftsherr den Entlastungsbeweis in dieser Richtung überhaupt führt. Läßt er im Rechtsstreit alle konkreten Vorwürfe des Geschädigten zu diesem Punkt unbeachtwortet, so wird seine Verteidigung gegenüber der gesetzlichen Schuldvermutung unvollständig, sofern nicht gar ein prozessuales Geständnis anzunehmen ist. Die Rüge der Revision, der Tatrichter hätte dessen ungeachtet die in der angezogenen Entscheidung für wesentlich erachteten Einzelheiten aufklären müssen, läuft auf das Verlangen einer unzulässigen Beweiserhebung von Amts wegen hinaus.

18

4.)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kosten der Überführung des vom Kläger angeschafften Kraftwagens sowie, des Nummernschildes nicht unter die bereits, abgegoltenen Sachschäden fallen, beruht auf einer Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilvergleichs vom 2. Juni 1954. Nach dessen Wortlaut sollte die Abfindungszahlung sich nicht auf die Aufwendungen erstrecken, die der Kläger zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes und zur Minderung des Erwerbsschadens machen mußte. Die Auslegung, daß die genannten Nebenkosten des Kraftfahrzeugerwerbs zu diesen und nicht zum Ausgleich des Sachschadens gehören, ist möglich; sie verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die von den Beklagten begehrte Nachprüfung, ob gleichwohl die ihnen günstigere Auslegung am Platze gewesen wäre, ist dem Revisionsgericht verschlossen (BGH Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 - = LM § 550 ZPO Nr. 5).

19

5.)

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mußte ihre Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

20

Die Kosten der Revision waren den Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner