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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1961, Az.: 5 StR 329/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1961
Aktenzeichen
5 StR 329/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.02.1961

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Berlin vom 13. Februar 1961 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 14. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Helmut S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zehn Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrverlust und die Angeklagte Traute S. wegen Kindesmißhandlung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

2

I.

Die Revision des Angeklagten Helmut S.:

3

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Urteilsgründe des Schwurgerichts enthalten, zum Teil wörtliche, Auszüge aus einem schriftlichen psychiatrischen Gutachten, das Medizinaldirektor a.D. Dr. Weimann im Ermittlungsverfahren über den Angeklagten erstattet hat. Dr. Weimann ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen, sein Gutachten ist auch nicht verlesen worden. Die Revision sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 249 bis 251 StPO). Daraus, daß das Schwurgericht Teile des schriftlichen Gutachtens wörtlich zitiert, folgt nicht ohne weiteres, daß es das Gutachten in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet hat. In der Hauptverhandlung ist mit Einverständnis aller Beteiligten anstelle des erkrankten Dr. Weimann der Gerichtsarzt Dr. Spengler als Sachverständiger vernommen worden. Dieser kann sich Ausführungen Dr. Weimanns zu eigen gemacht und dem Schwurgericht vorgetragen haben. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Dann war aber die Anführung von Teilen des Weimannschen Gutachtens nicht verfahrenswidrig, weil sie die auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts wiedergeben. Der Sachverständige Dr. Spengler war nicht, wie die Revision meint, genötigt, sich auch den Schlußfolgerungen Dr. Weimanns in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten anzuschließen, wenn er dessen Gutachten in einzelnen Punkten folgte.

4

Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Tatsache, daß seine Intelligenz unter dem Durchschnitt steht, schließt die Feststellung nicht aus, daß er den Tod seiner Tochter als Folge seiner Mißhandlungen voraussehen konnte.

5

II.

Revision der Angeklagten Traute S.:

6

Der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. § 267 StPO schreibt nicht vor, daß sich der Tatrichter in den Urteilsgründen mit allen in der Hauptverhandlung behaupteten Tatsachen, die möglicherweise die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen können, auseinandersetzt. Es genügt, wenn die Gründe die Entscheidung über den Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände ergeben. Die ablehnende Entscheidung des Schwurgerichts ist rechtlich einwandfrei begründet.

7

Auch sachlichrechtlich ist das Urteil frei von Rechtsfehlern. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Kindesmißhandlung beruht auf der Feststellung, sie habe es pflichtwidrig aus Willensschwäche und Abhängigkeit von ihrem Ehemann unterlassen zu verhindern, daß dieser, der Vater des gemeinsamen Kindes, dieses fortgesetzt quälte, obwohl ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre. Daß die Angeklagte böswillig ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind verletzt hätte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Die Revision meint, aus § 223 b StGB ergebe sich, daß die durch Unterlassung begangene Kindesmißhandlung nur dann strafbar sei, wenn der Täter böswillig gehandelt, habe. Das trifft jedoch nicht zu. Das Gesetz enthält keine Einschränkung der allgemeinen Grundsätze über die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte in dem Sinne, daß im Falle des § 223 b StGB nur die böswillige Unterlassung strafbar wäre. Das ergibt sich aus Folgendem:

8

Ein als böswillige Fürsorgepflichtverletzung zu wertendes Verhalten, das eine Gesundheitsbeschädigung des Pflegebefohlenen zur Folge gehabt hat, kann, muß aber nicht zugleich den Tatbestand des Quälens oder des rohen Mißhandelns erfüllen. Treffen die Merkmale im Einzelfall zusammen, so handelt es sich um einen nach den allgemeinen Regeln zu beurteilenden Fall einer unechten Unterlassungstat. Darüber hinaus werden durch die Worte "wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt" diejenigen Fälle getroffen, in denen ein Quälen oder rohes Mißhandeln nicht festzustellen ist. Die Vernachlässigung der Sorgepflicht ist ein anderer Tatbestand als Quälen oder rohe Mißhandlung. Im besonderen Falle können sie sich decken. Zum Tatbestand der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung gehört die Gesundheitsbeschädigung, er erfordert ein böswilliges, d.h. ein Verhalten, das auf verwerflichen Beweggründen, nicht bloß auf Schwäche, Gleichgültigkeit oder Gefühllosigkeit beruht (RG DJ 1936, 257). Den beiden anderen Begehungsformen ist das Quälen, d.h. das Zufügen dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, bezw. das rohe Mißhandeln, das Zufügen von Schmerzen oder Leiden aus roher Gesinnung, wesentlich. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß durch die dritte Begehungsform die Strafbarkeit der beiden anderen im Falle der Begehung durch Unterlassung eingeschränkt sein soll.

9

Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Eine Berücksichtigung des tödlichen Ausganges zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung wäre kein Ermessensfehler, auch wenn die Angeklagte den Tod ihres Kindes nicht im Sinne des § 56 StGB verschuldet hat.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr