Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1961, Az.: 4 StR 439/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.09.1960 - AZ: 1 Ss 925/59
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. September 1960 (1 Ss 925/59)
nach Anhörung des Generalbundesanwaltes
in der Sitzung vom 16. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht in Hamm hatte im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob § 401 RAbgO dem Grundgesetz widerspricht, soweit er zwingend vorschreibt, daß bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) neben der Strafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist und, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen ist.
Da das Oberlandesgericht - im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - die Vorschrift als verfassungswidrig ansah, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1960, 1976 Nr. 33).
Inzwischen ist die beanstandete Vorschrift durch Art. 17 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl I 981) gestrichen worden. An ihre Stelle sind die §§ 414, 414 a und 414 b RAbgO getreten, die die Einziehung grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Art. 17 Nr. 17 a.a.O.). Das Oberlandesgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO nunmehr diese mildere Neufassung des Gesetzes bei der Entscheidung anzuwenden. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es deshalb nicht mehr an.
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler