Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1961, Az.: 2 StR 575/60
Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten; Selbstmordversuch des Angeklagten zur Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit; Beeinträchtigung der Ermessensfreiheit eines Beamten durch Geschenke oder durch das Versprechen eines Vorteils; Verwendung des in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gelangten Bestechungsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.03.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 178 - 184
- JZ 1961, 701 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1980-1981 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwere passive Bestechung
Amtlicher Leitsatz
Unternimmt der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit einen ernsthaften Selbstmordversuch, der mißlingt, jedoch zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt, so kann ohne ihn weiter verhandelt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorliegen (im Anschluß an RG DR 1944, 836).
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Dr. Menges, Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. März 1960 dahin geändert, daß nicht 23.000,84 DM, sondern 16.378,84 DM dem Staate für verfallen erklärt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt, Außerdem hat sie dem Staat für verfallen erklärt:
| 23.200,84 DM, | |
|---|---|
| 2 | Schinkenteller, |
| 1 | Statue St. Barbara, |
| 1 | Statue Brot und Wein, |
| 1 | Böckchen springend, |
| 1 | Zigarettendose mit Hirschdeckel, |
| 2 | Kerzenleuchter, klassizistisch, |
| 1 | vergoldeter Kugelschreiber, hilfsweise 60,- DM. |
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Nach der Sitzungsniederschrift wurde am 15. März 1960, dem 14. Verhandlungstag, die Beweisaufnahme geschlossen und den Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten und seinem Verteidiger das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen erteilt. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Die Verhandlung wurde hierauf unterbrochen; sie sollte am 18. März 1960 zur Urteilsverkündung fortgesetzt wenden. Der Angeklagte wurde hierzu geladen. Er erschien jedoch an diesem Verhandlungstage nicht. Der Verteidiger erklärte, daß der Angeklagte wegen eines Selbstmordversuches, den er gestern mittag unternommen habe, nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig sei, und beantragte, das Verfahren zu unterbrechen, da der Angeklagte sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht Verschuldet habe. Das Gericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß der Angeklagte einen Selbstmordversuch unternommen habe, der der eigenmächtigen Entfernung aus der Hauptverhandlung gleichstehe; die Hauptverhandlung sei deshalb in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen, da er über die Anklage schon vernommen sei und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachte. Hierauf wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe verkündet.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren als rechtlich fehlerhaft, da die Strafkammer, wie sie meint, gegen die §§ 338 Nr. 5, 226, 231 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Zur Begründung trägt sie vor: Der Angeklagte habe keinen Selbstmordversuch verübt, sondern infolge der Aufregungen einen Zusammenbruch erlitten; er habe sich daher nicht der Hauptverhandlung entziehen wollen, sondern sei unverschuldet am Erscheinen verhindert gewesen. Der Verteidiger und der Sachverständige, der auf Veranlassung des Gerichts den Sachverhalt durch telefonische Rückfrage bei dem behandelnden Arzt in der Landesheilanstalt feststellen sollte, hätten infolge der in der Familie des Angeklagten entstandenen Aufregung offensichtlich eine falsche Auskunft erhalten oder sich ein falsches Bild von dem wahren Sachverhalt gemacht. Die Strafkammer habe auch insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, da sie keine Zeugen über den wirklichen Sachverhalt vernommen und auch die behandelnden Ärzte nicht gehört habe. Selbst wenn aber ein Selbstmordversuch des Angeklagten vorgelegen hätte, sei es nach § 231 Abs. 2 StPO nicht zulässig gewesen, das Urteil in dessen Abwesenheit zu verkünden; denn er sei nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben. Die Rüge ist unbegründet.
§ 230 Abs. 1 StPO bestimmt, daß beim Ausbleiben des Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen (§ 243 Abs. 1 StpO) und endet mit der Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGHSt 4, 279). Der Bundesgerichtshof hat zwar die Abwesenheit des Angeklagten bei der Verkündung der Urteilsgründe nicht als unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO angesehen. Dies gilt jedoch nicht für die Verkündung der Urteilsformel; denn sie ist ein wesentlicher Teil der Verhandlung. Die Urteilsformel enthält den eigentlichen Urteilsspruch; ist er nicht verkündet, so liegt kein Urteil im Rechtssinne vor (BGHSt 8, 41; 15, 263). Die Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO gestattet. Nach dieser Bestimmung darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt, sofern er bereits über die Anklage vernommen war und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält. Aus dem Zweck des Gesetzes und dem Zusammenhang der beiden Absätze des § 231 StPO hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Angeklagte "eigenmächtig" der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht. Diese ist ihm vielmehr nachzuweisen. Ein Irrtum des Gerichts hierüber kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn er durch den Verteidiger verschuldet ist (BGHSt 10, 304).
Im vorliegenden Falle hat das Landgericht aufgrund der Erklärung des Verteidigers und des Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen. Die Revision behauptet, die Annahme sei unzutreffend gewesen und habe auf einer unrichtigen Auskunft oder einer Verkennung des wahren Sachverhalts beruht. Das Vorbringen ist jedoch, wie die Nachprüfung ergeben hat, unzutreffend.
Nach den Ermittlungen haben die Feuerwehrleute K. und W. am 17. März 1960 um 12,40 Uhr den Auftrag zum Transport des gasvergifteten Angeklagten erhalten. Sie fanden ihn vollständig angezogen, bewußtlos auf einem Sofa in seiner Wohnung liegend vor. Frau C. gab an, ihr Mann habe in der geschlossenen Garage den Motor des Kraftwagens laufen lassen, Abgase eingeatmet und sei bewußtlos geworden; mit Hilfe ihrer Tochter habe sie ihn in die Wohnung gebracht; dort sei es ihm später noch gelungen, Schlaftabletten einzunehmen. Frau C. hat, wie beide Zeugen bekunden, eindeutig erklärt, daß ihr Mann versucht habe, sich das Leben zu nehmen; als Motiv hierfür hat sie angegeben, daß er aufgrund einer falschen Beschuldigung am nächsten Tage eine Verurteilung zu erwarten hätte. Dementsprechend haben sie auch den Transportzettel ausgefüllt und vermerkt, daß es sich um einen Selbstmordversuch handle. Der Angeklagte wurde zunächst in das A.-Krankenhaus gebracht, nach einer Magenspülung aber wegen seiner Unruhe und wegen Selbstmordgefahr in das R. Landeskrankenhaus D. verlegt. In dem Überweisungsschreiben des A.-Krankenhauses ist u.a. vermerkt, daß C. wegen eines Suicidversuches mit Schlaftabletten und Benzinabgaben ohne ärztliche Einweisung eingeliefert worden sei. In dem Krankenblatt des Landeskrankenhauses ist u.a. verzeichnet: "... gegen 19 Uhr ansprechbar, aber noch stark verdöst; er sehe keinen Ausweg, es tue ihm leid, er werde es wieder versuchen." Auch hier hatte die Ehefrau bei der Einlieferung berichtet, daß ihr Mann in der Garage den Motor habe laufen lassen; als dies entdeckt worden sei, habe er eine Handvoll unbekannter Schlaftabletten geschluckt und sei in das A.-Krankenhaus verbracht worden Am 30. März 1960 hat der Angeklagte allerdings dann bestritten, daß er sich bei laufendem Motor unter das Auto gelegt habe, eine solche Behauptung als unwahr und böswillig bezeichnet und angegeben, es sei bei ihm, wie schon einmal, ein plötzlicher Zusammenbruch eingetreten.
Der Senat hält nach den Bekundungen der beiden Feuerwehrleute über die ihnen unmittelbar nach dem Geschehen von Frau C. gemachten Angaben, die sie auch bei der Einlieferung ihres Mannes in das R. Landeskrankenhaus wiederholt hat, und insbesondere auf Grund der Äußerung des Angeklagten selbst am Abend des 17. März 1960"es tue ihm leid, er werde es nochmals versuchen" für erwiesen, daß der Angeklagte einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen hat. Demgegenüber ist seinen späteren abweichenden Angaben und den jetzigen Bekundungen von Frau C. und der Tochter Inge kein Beweiswert zuzuerkennen. Nach der Äußerung des Sachverständigen Dr. Du., der der Hauptverhandlung beigewohnt und den Angeklagten schon früher untersucht hat, war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Selbstmordversuch nicht ausgeschlossen.
Die Strafkammer ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge eines Selbstmordversuchs verhandlungsunfähig und deshalb nicht in der Hauptverhandlung erschienen war. Sie hat auch rechtlich, fehlerfrei angenommen, er sei dadurch "eigenmächtig" der weiteren Hauptverhandlung ferngeblieben. Sie kann sich hierbei auf das, auch von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts in DR 1944, 836 berufen.
Gegen die in der angeführten Entscheidung vertretene Auffassung sind allerdings vor kurzem Einwände erhoben worden, die sich auch die Revision zu eigen macht (Franzheim, GA 1961, 108). Es wird vorgebracht, daß ein Angeklagter, der einen ernstlichen Selbstmordversuch verübe, den Vorsatz habe, sich zu töten, aber nicht wolle, daß die Selbstmordhandlung im Versuche stecken bleibe; der Tod eines Angeklagten habe die sofortige Beendigung des Verfahrens zur Folge; wenn aber ein Angeklagter einen Zustand herbeiführen wolle, der das Verfahren sofort beende, könne ihm nicht "vorgeworfen" werden, daß er das Verfahren zu verschleppen beabsichtige; das Abweichen des Kausalverlaufes könne nur dann als unbeachtlich für die Schuld des Angeklagten angesehen werden, wenn es pflichtwidrig wäre, sich einem Strafverfahren durch Selbstmord zu entziehen; das Gesetz begründe aber keine solche Pflicht.
Diese Einwände sind unbegründet; sie treffen nicht den Kern der Sache. Es sollen in unzulässiger Weise Begriffe des sachlichen Strafrechts auf das Verfahrensrecht übertragen und Folgen, die die Strafprozeßordnung bei einem bestimmten Verhalten eines Angeklagten vor Gericht eintreten läßt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die das Gesetz für die Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes fordert. Der Angeklagte hat nach der Strafprozeßordnung, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, die Pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er darf sich hieraus nicht eigenmächtig entfernen und auch bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung nicht eigenmächtig fernbleiben. Eigenmächtig handelt er, wenn er vorsätzlich diese Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (RGSt 22, 247; 69, 18). Diese Voraussetzung ist hier gegeben; denn der Angeklagte wollte die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils verhindern, indem er in zurechnungsfähigem Zustande einen Selbstmordversuch unternahm. Daß sein Selbstmordversuch mißlungen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß er es vorsätzlich unternommen hat, die Weiterführung der Verhandlung zu verhindern, und daß sein Vorgehen seine Verhandlungsunfähigkeit und damit sein fernbleiben bei der Hauptverhandlung zur Folge hatte. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Falle, in dem eine Angeklagte sich bewußt in eine krankhafte Erregung versetzt hatte, um den Fortgang des Verfahrens zu verhindern, ein solches Verhalten einem eigenmächtigen Fernbleiben gleichgesetzt, obwohl die Angeklagte sich aus der krankhaften Erregung nicht mehr ohne weiteres befreien konnte (BGHSt 2, 300, 304). Ob die Grundsätze auch gelten, wenn der Selbstmordversuch im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit unternommen wird, bedarf keiner Entscheidung. Die Strafkammer durfte daher, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO gegeben waren, das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkünden.
2.)
Die Revision wendet sich gegen die Berechnung der Baukosten. Sie meint, die Strafkammer gehe zu Unrecht davon aus, daß Wohnbauten verhältnismäßig teurer seien als Bauten für Bürozwecke; sie hätte sich insoweit keine eigene Sachkunde zutrauen dürfen und bei den sich widersprechenden Äußerungen der vernommenen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ein Obergutachten einholen müssen; indem sie dies unterlassen habe, sei die Aufklärungspflicht verletzt.
Die Revision verkennt, daß die Strafkammer nicht sagt. Bürobauten seien grundsätzlich billiger als Wohnungsbauten, es vielmehr entscheidend auf die Größe des Bauvorhabens abstellt und deshalb bei großen Bauten für Bürozwecke und auch bei solchen von Wohnhäusern andere Voraussetzungen der Preisgestaltung für gegeben hält als beim Bau eines Einfamilienhauses. Der Sachverständige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, ist in Kenntnis der Einwendungen anderer, hierzu vernommener sachkundiger Zeugen zur Errechnung eines bestimmten Preises gekommen. An seiner Sachkunde hatte die Strafkammer keinen Zweifel. Sie war daher nicht verpflichtet, noch einen Sachverständigen beizuziehen, weil andere sachverständige Zeugen eine abweichende Meinung vertraten, zudem die Berechnung des Sachverständigen durch frühere Angaben des Angeklagten und durch andere Schätzungen bestätigt wurde.
II.
Die Sachbeschwerde:
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der schweren passiven Bestechung in vier Fällen schuldig gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung kommt es, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht darauf an, daß die Bauten für die Besatzungsmächte bestimmt waren. Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Angeklagte im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen für diese tätig geworden ist. Das Urteil stellt auch einwandfrei fest, daß der Angeklagte Ermessensbeamter war und daß er für pflichtwidrige Amtshandlungen in dieser Eigenschaft Geschenke und Vorteile angenommen hat.
Bedenken könnten allerdings insofern entstehen, als die Strafkammer verschiedentlich die pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB bereits darin sehen will, daß der Angeklagte durch Geschenke oder durch das Versprechen eines Vorteils in seiner Ermessensfreiheit beeinträchtigt worden sei. Eine solche Beurteilung ist rechtlich fehlerhaft, wie der erkennende Senat in den Entscheidungen BGHSt 15, 88 und 15, 239 näher dargelegt hat. Das Urteil wird dadurch aber nicht gefährdet; denn die Strafkammer stellt darüber hinaus fest, daß es zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen ist, indem die Geber durch die Geschenke die Ermessensentscheidung des Angeklagten zu ihren Gunsten beeinflussen wollten und der Angeklagte, der dies erkannte, durch die Annahme sich stillschweigend bereit zeigte, bei seinen künftigen Entscheidungen nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben (UA 119, 120).
Die Strafkammer spricht zwar gelegentlich davon, daß die Vorteilsgeber "eine wohlwollende Behandlung erwarteten, eine günstige Auswirkung auf die Geschäfte erhofften, es mit dem Angeklagten nicht verderben, ihn nicht verägern wollten". Der Inhalt dieser Sendungen wird aber klar gestellt durch die weiteren eindeutigen Feststellungen, daß die Geber geschäftliche Vorteile erhofften und daß sie erwarteten, der Angeklagte werde sie mit Rücksicht auf die erhaltenen oder versprochenen Geschenke bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigen (Fall Lindemann JA 36, 87; Fall Strabag UA 50, 91; Fall Grundmann UA 60, 96; Fall Buderus UA 68).
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Ein Rechtsfehler liegt entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin, daß die Strafkammer dem Angeklagten zwar im Falle des Einbaues der Kellerbar durch die Firma St. eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zuerkennt, eine solche aber bei den anderen Verfehlungen verneint. Die Strafkammer hat unter Heranziehung der Gutachten der Sachverständigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten eingehend geprüft. Sie hat nur in dem angeführten Falle wegen seiner besonderen Gestaltung eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen. Die übrigen strafbaren Handlungen waren anders gelagert und rechtfertigten, wie die Strafkammer ohne Rechtsfehler darlegt, die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 nicht.
Zu einer Beanstandung gibt jedoch der Ausspruch der Nebenstrafe insoweit Anlaß, als die Strafkammer einen Betrag von 23.200,84 DM als dem Staate für verfallen erklärt, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen nur Vorteile im damaligen Werte von 16.378,84 DM erhalten hat, nämlich 11.500 DM anläßlich des Hausbaues, 2.278,84 DM durch die Einrichtung der Hausbar und 2.600 DM bei dem Erwerb des Kraftwagens. Die Strafkammer will hier die Geldentwertung berücksichtigen. Hierfür gibt das Gesetz keine Grundlage. Dem Staate verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gelangte Bestechungsmittel, gleichgültig welcher wirtschaftliche Wert ihm im Ergebnis zugeflossen ist und wie sich der Wert des Empfangenen später ändert (BGHSt 13, 328). Das Revisionsgericht kann dies selbst richtigstellen.
Dotterweich
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Menges
Meyer