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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1961, Az.: 5 StR 185/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1961
Aktenzeichen
5 StR 185/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 09.11.1960

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Stade vom 9. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.

Die Revision der Nebenkläger wird verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weil er am 14. Mai 1960 in Tötensen den Arbeiter Lothar N. bei einem Streit durch einen Schuß mit seiner 6,35-mm-Pistole verletzt hat und der Verletzte etwa vier Stunden später infolge der Verwundung an innerer Verblutung gestorben ist. Gegen das Urteil haben die Eltern des Getöteten als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt.

2

I.

Die Revision der Nebenkläger hat keinen Erfolg.

3

Die Verfahrensrüge ist zurückgenommen.

4

Die Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Die Feststellungen, der Angeklagte habe zwar damit gerechnet, daß sein Schuß tödlich sein könne, er habe aber darauf vertraut, daß er nicht tödlich sein werde, sind miteinander vereinbar. Die Revision verkennt offenbar den Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz.

5

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet.

6

II.

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

7

Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erforderliche Maß überschritten, begegnet rechtlichen Bedenken.

8

Der Angeklagte hatte nach dem Verlassen des Lokals durch sein Verhalten und durch seine Worte eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich nicht auf eine Prügelei mit N. und seinen Skatbrüdern einlassen wollte, und war mit seinem Bekannten St. fortgegangen. N. und Br. waren ihnen nachgegangen, und N. hatte den Angeklagten an einer dunklen Stelle überholt und ihn von vorn angegriffen, indem er ihn am Rockaufschlag und an der Krawatte faßte und ihn hin- und herschüttelte. Der Angeklagte droht nach einem vergeblichen Versuch, sich durch Zurücktreten zu befreien, N. an, daß er schießen werde. Er holte seine Pistole aus der Tasche und lud sie durch. N. hob, während er mit der rechten Hand den Angeklagten festhielt, den linken Arm mit der geballten Faust und holte zum Schlage aus. In diesem Augenblick schoß der Angeklagte auf den Oberkörper des N.. Dabei rechnete er nach der Feststellung des Schwurgerichts zwar damit, daß der Schuß tödlich sein konnte, er wollte N. aber nicht töten, sondern nur verletzen. Das Geschoß drang in der unteren Halsgegend in den Oberkörper des N. ein und verletzte eine große Körperschlagader.

9

Das Schwurgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte an sich in einer Notwehrlage befunden hat. Es meint aber, dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden. Er hätte sich nach Ansicht des Schwurgerichts mit den Händen losreißen und den drohenden Schlag abwehren können. Auch hätte er zunächst einen Warnschuß oder einen Schuß in einen ungefährlichen Körperteil, etwa in das Bein oder in den Arm des Angreifers abgeben können. Ein Schuß in den Oberkörper hätte nur das letzte Mittel sein dürfen, wenn N. wider Erwarten nach Gebrauch weniger einschneidender Mittel seinen Angriff fortgesetzt hätte.

10

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Schwurgericht von einer rechtsirrigen Auffassung über das im Notwehrfalle erforderliche und daher erlaubte Maß der Verteidigung ausgeht. Der rechtswidrig körperlich Angegriffene braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, daß diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten. Der Angegriffene ist vielmehr berechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten läßt (BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960). Das Schwurgericht meint zwar, nach einem Warnschuß hätte N. den Angriff wahrscheinlich nicht fortgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein weniger gefährliches Mittel genügt hätte, um einen Angriff zu beenden, genügt aber nicht, um Notwehr auszuschließen. Gerechtfertigt ist jede Abwehr, die bei objektiver Betrachtung notwendig war, um den Angriff nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit sofort zu beenden. Das Schwurgericht durfte dabei vor allem nicht außer Betracht lassen, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht sofort geschossen hat, daß er vielmehr den Gebrauch der Schußwaffe zunächst nur angedroht hat, daß sich N. aber durch diese Drohung nicht von der Fortsetzung seines rechtswidrigen Angriffs hat abhalten lassen. Unter diesen Umständen war der Angeklagte nicht mehr verpflichtet, einen Warnschuß abzugeben.

11

Bedenklich ist auch die Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte den Angreifer nicht in den Oberkörper zu schießen brauchen, sondern ein Schuß in das Bein oder in den erhobenen Arm hätte zur Abwehr genügt. Angesichts der Lage, in der sich der Angeklagte infolge des Angriffs befand - der Angreifer schüttelte ihn hin und her und hatte die geballte Faust zum Schlag erhoben -, hätte sich dem Schwurgericht die Frage aufdrängen müssen, ob der Angeklagte in dieser Lage rein körperlich noch fähig war, ruhig zu zielen.

12

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach nicht die Ansicht des Schwurgerichts, die Abwehrhandlung des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt
Mayr