Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1961, Az.: VI ZR 239/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 239/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.05.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3. Mai 1960 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch (Ziffer I 1 des Berufungsurteils) wegen eines Teilbetrages von 200 DM und der Schmerzensgeldanspruch ebenfalls wegen eines Teilbetrages von 200 DM unter dem Vorbehalt der Aufrechnung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
II. Im übrigen wird das unter I genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger stieß am 7. Februar 1952 gegen 1830 Uhr, als er mit seinem Personenkraftwagen Daimler-Benz die Fr.straße in F./M. in südlicher Richtung befuhr, gegen einen LKW-Anhänger, der in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite vor dem Verwaltungsgebäude der Firma Fr. abgestellt war und dem Transportunternehmer Heinrich H. aus Ha. gehörte. Diesen Anhänger hatte der Beklagte, der Fernfahrer im Dienste des H. war, noch im Hellen dort abgestellt, um ihn abends wieder abzuholen. Der Anhänger besaß keine eigene Lichtquelle, war aber an seiner Rückfront mit Rückstrahlern ausgestattet. Er stand, in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen, hinter einer brennenden Gaslaterne. Außerdem brannte über dem Tor des Fabrikgebäudes der Firma Fr., das sich etwa 25 m nördlich der Gaslaterne befindet, eine elektrische Lampe. Mehrere Fenster des Verwaltungsgebäudes der Firma Fr. waren ebenfalls erleuchtet. Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß mit dem Anhänger verletzt. Sein Wagen wurde beschädigt.
Er hat behauptet: Der Anhänger habe 8 m hinter der Gaslaterne gestanden und sei unzureichend beleuchtet gewesen. Ferner seien die Rückstrahler verschmutzt gewesen. Er, der Kläger, sei, ohne sich dessen bewußt zu sein, nach dem Verlassen seines hell erleuchteten Büros noch nicht an die Dunkelheit gewöhnt gewesen. Da ihn auch die Lampe über dem Fabriktor und die Lichter eines entgegenkommenden Kraftwagens etwas geblendet hätten, habe er den Anhänger zu spät wahrgenommen, Waren die Rückstrahler des Anhängers nicht verschmutzt gewesen, so hätten sie in dem Lichtkegel seiner Scheinwerfer aufgeleuchtet und wären von ihm bemerkt worden.
Mit der Klage - sie ist am 7. Februar 1955 bei Gericht eingereicht und am 4. März 1955 zugestellt worden - hat der Kläger von dem Beklagten 50.250 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zum Ersatz des weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei. Nachdem das Oberlandesgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs durch Beschluß vom 29. November 1955 zurückgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Klage nur in Höhe von 400 DM Aussicht auf Erfolg biete, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 1956 die Klage "bis auf 400 DM" (200 DM Sachschaden und 200 DM Schmerzensgeld) zurück. Darauf erwirkte der Beklagte am 22. Februar 1956 einen Beschluß des Landgerichts, durch den die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt wurden, "soweit er mit Schriftsatz vom 31. Januar 1956 die Klage zurückgenommen" hatte. Im Termin vom 1. März 1956 überreichte der Kläger einen Schriftsatz vom 28. Februar 1956, mit dem er die Zahlungsklage wieder auf 56.475 DM erweiterte, 3/4 des auf Grund seiner Verletzungen angemessenen Schmerzensgeldes verlangte und die Feststellung begehrte, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 des noch entstehenden materiellen Unfallschadens zu ersetzen. Dieser Schriftsatz wurde nicht von Amts wegen, sondern von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Ein erneutes Armenrechtsgesuch des Klägers wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 31. Januar 1958 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne die Prozeßkosten für die Geltendmachung eines Teilbetrages ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts aufbringen, die Rechtsverfolgung wegen des ganzen vermeintlichen Schadens sei mutwillig. Hierauf zahlte der Kläger einen Prozeßkostenvorschuß von 70 DM und kündigte mit Schriftsatz vom 12. März 1958 an, daß "der Klageantrag" zunächst nur in Höhe von 2.500 DM verlesen werden solle. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 verlas der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diesem Tage vor dem Landgericht "die Anträge des Schriftsatzes vom 28. Februar 1958 (Bl. 79) zu Ziffer 1 in Höhe von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen ab 7. Februar 1952". Die Anträge dieses Schriftsatzes lauteten:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.475 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen.2.
Der Beklagte wird verurteilt, 3/4 des Schmerzensgeldes zu zahlen, das auf. Grund der Verletzungen des Klägers angemessen ist, die Höhe des Schmerzensgeldes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem als Folge des Unfalls vom 7.2.1952 ab 1.3.1956 noch entstehen wird.
Der Beklagte hat die Einrede aus § 274 Nr. 6 ZPO erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klagerücknahme zusammenhängenden Kosten - sie sind durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. April 1956 auf 933,72 DM festgesetzt worden - noch nicht erstattet. Er erblickt in der späteren Beschränkung des Klageantrages auf 2.500 DM wieder eine teilweise Klagerücknahme und hat in erster Linie beantragt, dem Kläger die insoweit entstandenen weiteren Kosten aufzuerlegen. Bis zu deren Erstattung hat er sich ebenfalls auf § 274 Nr. 6 ZPO berufen.
Hilfsweise hat der Beklagte uni Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Der Anhänger habe nur 2 m von der Gaslaterne entfernt gestanden und sei durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet worden. Der Rückstrahler sei nicht verschmutzt gewesen. Der Unfall sei allein auf die Unaufmerksamkeit und die zu hohe Fahrgeschwindigkeit des Klägers zurückzuführen.
Ferner hat der Beklagte wegen des 400 DM übersteigenden Klagebetrages die Einrede der Verjährung erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Kläger habe die am letzten Tage der Verjährungsfrist eingereichte Klage bis auf 400 DM zurückgenommen. Der später geltend gemachte Mehrbetrag sei nicht innerhalb von sechs Monaten wieder anhängig geworden, wie § 212 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung fordere.
Vorsorglich hat der Beklagte mit seinen Kostenerstattungen ansprüchen gegen die Klageforderung auf gerechnet.
Das Landgericht hat folgendes Grundurteil erlassen:
"1.
Der vom Kläger in Höhe von 2.500 DM geltend gemachte Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 3/4, der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu 1/4 gerechtfertigt.2.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
"1.
Zahlungsanspruch (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils) ist dem Grunde nach im Rahmen von 1/4 des entstandenen Gesamtschadens gerechtfertigt.2.
Der Schmerzensgeldanspruch ist zu 1/4 dem Grunde nach gerechtfertigte"
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Einrede des Beklagten, der Kläger habe ihm die mit der teilweisen Klagerücknahme zusammenhängenden Kosten nicht erstattet, nicht durchgreift. Diese Einrede ist nach §§ 271 Abs. 4, 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO nur gegeben, wenn eine Klage, die zurückgenommen worden ist, "von neuem angestellt" wird, nicht aber, wenn nach teilweiser Klagerücknahme derselbe Anspruch durch Klageerweiterung im selben Verfahren wieder aufgenommen wird. Das hat schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 22. März 1936 - IV 121/35 - entschieden (vgl. Wieczorek ZPO § 271 Anm. D und § 274 Anm. D III). Seiner Ansicht ist zuzustimmen. Das Gesetz will dem Beklagten mit der Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht Befriedigung für die Kosten des früheren Prozesses verschaffen, sondern ihn gegen Belästigungen schützen, die sich aus einer Wiederholung derselben Klage ergeben (Begründung zu dem Entwurf einer Zivilprozeßordnung Seite 192; vgl. auch RG JW 1915, 249 Nr. 10). Ihm ist nichts dafür zu entnehmen, daß dieser Schutz auch dann gewährt werden solle, wenn der Kläger in einem schon schwebenden Verfahren einen schon früher gestellten Antrag wieder aufgreift. § 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO spricht ausdrücklich von einer "Erneuerung des Rechtsstreits", will also ersichtlich ebenso wie § 271 Abs. 4 ZPO nur Fälle erfassen, in denen derselbe Anspruch in einem anderen Verfahren neu geltend gemacht wird.
II.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei über den Antrag des Klägers hinausgegangen und habe deshalb § 308 ZPO verletzt. Allerdings hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nur in der Frage des Schmerzensgeldes, nicht aber insoweit angegriffen, als in Ziffer I des Urteils über den Teilanspruch von 2.500 DM entschieden worden ist. Soweit sich das Berufungsgericht mit diesem Teil des landgerichtlichen Urteils befaßt, hat es aber entgegen der Meinung der Revision nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Urteilsspruch des Landgerichts nur neugefaßt, um dadurch klarzustellen, was das Landgericht mit ihm gewollt hat. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden.
III.
1.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es hat festgestellt, daß die Rückstrahler des abgestellten Anhängers verschmutzt waren, und angenommen, daß dieser ordnungswidrige Zustand (vgl. §§ 53 Abs. 4 StVZO, 24 Abs. 4 StVO in der danach geltenden Fassung vom 13. November 1937) mitursächlich für den Unfall war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Daß die Verschmutzung und die dadurch bedingte unzureichende Leuchtfähigkeit der Rückstrahler zur Entstehung des Unfalls beigetragen habe, könne nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen werden. Wenn der Kläger auch, wie er behaupte, unter der mehrfachen Blendwirkung der Gaslaterne, der Lampe über den Fabriktor und der Lichter eines entgegenkommenden Kraftwagens gestanden habe, so bestehe doch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er die Rückstrahler des Anhängers, falls sie in Ordnung gewesen wären und etwa 15 m vor seinem Wagen in dem Lichtkegel seiner Fahrzeuglampen aufgeleuchtet hätten, einige Meter früher als den Anhänger selbst wahrgenommen hätte und dann noch rechtzeitig hätte ausweichen können. Das Berufungsgericht meint weiter, der Beweis des ersten Anscheins habe durch den Nachweis entkräftet werden können, daß der Anhänger durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet gewesen sei, denn in diesem Falle könnten Zweifel daran aufkommen, daß die Verschmutzung der Rückstrahler wirklich mitursächlich für den Unfall gewesen sei. Den Beweis für eine ausreichende anderweitige Beleuchtung des Anhängers sieht das Berufungsgericht aber nicht als geführt an.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Regeln der Beweislast verstoßen. Da feststeht, daß die Rückstrahler des unbeleuchteten Anhängers verschmutzt waren, war es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß der Anhänger durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet war. Daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als erbracht ansieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zur Frage, ob der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften mit dafür ursächlich war, daß es zu dem Unfall gekommen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Verstöße gegen die Vorschriften über die rückwärtige Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit geeignet sind, Verkehrsunfälle zu verursachen. Dieser Erfahrung tragen die ins einzelne gehenden Vorschriften der §§ 53 StVZO, 24 StVO Rechnung. Wie der erkennende Senat in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug aufgefahren war, wiederholt entschieden hat, spricht daher der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die Beleuchtungsvorschriften mitursächlich für den Unfall war.
Soweit das Berufungsgericht diesen Anscheinsbeweis nicht als entkräftet ansieht, gehören seine Ausführungen weitgehend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an. Sie enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat.
3.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als gering bewertet und angenommen, daß den Kläger ein erheblich überwiegendes eigenes Verschulden an dem Unfall treffe, so daß ihm nur 1/4 des Schmerzensgeldes zugesprochen werden könne. In diesem Teil läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen. Es wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen.
IV.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der 400 DM übersteigende Teil der Klage nicht verjährt sei.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB alsbald nach dem Unfalltag - 7. Februar 1952 - zu laufen begonnen hat und durch die Klage über 50.250 DM - bei Gericht eingereicht am 7. Februar 1955, zugestellt am 4. März 1955 - unterbrochen worden ist (§§ 209 Abs. 1 BGB, 261 b Abs. 3 ZPO). Da der Kläger diese Klage bis auf einen Teilbetrag von 400 DM zurückgenommen hat, galt die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des 400 DM übersteigenden Anspruchs zunächst als nicht erfolgt (§ 212 Abs. 1 BGB). Die unterbrechende Wirkung der Klage ist aber nach § 412 Abs. 2 BGB hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs erhalten geblieben, wenn die mit Schriftsatz vom 28. Februar 1956 angekündigte Klageerweiterung auf 56.475 DM binnen sechs Monaten nach der Klagerücknahme vom 31. Januar 1956 rechtshängig geworden ist. Da der Kläger den erweiterten Antrag erst in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1958, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in Höhe von 2.500 DM verlesen hat, fragt es sich, ob die Rechtshängigkeit schon früher auf dem in § 281 ZPO vorgesehenen weiteren Wege, also durch Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes eingetreten ist. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat ausgeführt: Der die Klageerweiterung ankündigende Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 1956 sei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zwar nicht von Amtswegen (§ 261 b ZPO), sondern nur von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) zugestellt worden. Dies genüge jedoch, um die Rechtshängigkeit der Klageerweiterung herbeizuführen. Das Empfangsbekenntnis sei nach der neuen Fassung des § 198 ZPO nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Diesen Ausführungen ist nur in ihrem ersten Teil zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein im laufe des Rechtsstreits erhobener Anspruch auch dann rechtshängig wird, wenn der entsprechende Schriftsatz nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird (BGHZ 17, 234). Es irrt aber mit seiner Meinung, das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts sei bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt kein wesentliches Erfordernis der Zustellung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHZ 30, 299 im gegenteiligen Sinne entschieden und dargelegt, daß sich durch die Neufassung des § 198 ZPO an dem Wesen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt nichts geändert hat und daß das Emplangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt werden soll, nach wie vor notwendiges Formerfordernis der Zustellung ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus mit Recht - bisher nicht geprüft, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Empfang des Schriftsatzes vom 28. Februar 1956 urkundlich bestätigt hat. Es hat auch nicht geprüft, ob ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 348). Diese prägen sind aber für die Beurteilung der Verjährung von Bedeutung und bedürfen daher der Klärung.
Daher war das angefochtene Urteil, soweit es die Frage der Verjährung betrifft, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V.
Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht den unverjährten Teil der Klage - 200 DM des Zahlungsanspruchs und 200 DM des Schmerzensgeldanspruchs - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Daher war das Berufungsurteil in diesem Punkte zu bestätigen. Dabei erschien es angebracht, den Vorbehalt der Aufrechnung (§ 302 ZPO), den das Berufungsgericht nur in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt hat, auch im Urteilstenor auszusprechen.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt zum größten Teil vom endgültigen Ausgang der Sache ab. Sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Hanebeck
Dr. Bode
Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers
Dr. Pfretzschner