Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1961, Az.: VII ZR 96/60
Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung über Kreditverkäufe von Musikgeräten i.R.d. Verkaufs eines Geschäftsanteils; Auslegung des Begriffs der anfallenden Kreditgeschäfte i.R.e. Anspruchs auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung über Kreditverkäufe von Musikgeräten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 96/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.03.1960
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1961, 1612 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger und der Kaufmann Paul D. waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Im Frühjahr 1957 veräußerte der Kläger seinen Geschäftanteil an die Beklagte und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder.
Ferner trafen die Parteien damals eine Vereinbarung "für die zukünftige Zusammenarbeit". Danach verpflichtete der Kläger sich insbesondere, zunächst auf die Dauer eines Jahres die bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte zu finanzieren, soweit er hierzu die Rückdeckung seiner Bank erhalte. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger alle Kreditgeschäfte zur Finanzierung anzubieten. Die Kreditprovision sollte pro Monat 1 % des finanzierten Geschäftswertes betragen. Als Ausgleich für seine Verpflichtungen sollte der Kläger ferner von der Beklagten auf die Dauer eines Jahres eine Provision von 20 DM für jede verkaufte Musikbox erhalten.
Die Beklagte veräußerte den vom Kläger erworbenen Geschäftsanteil im Juli 1957 weiter an die Firma Georg W. & Söhne in B., ihre Hauptlieferantin.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der getroffenen Vereinbarung. Er hat Stufenklage erhoben und zunächst Rechnungslegung verlangt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Vereinbarung der Parteien habe sich nicht auf die Kreditverkäufe von Musikgeräten bezogen, die ihre Gesellschafterin! die Firma W., seit Juli 1957 ihr geliefert habe. Insoweit habe es sich um eine Eigenfinanzierung gehandelt. Sie habe sich der Firma W. gegenüber verpflichten müssen, diese Finanzierung ihr zu überlassen. Bei der marktbeherrschenden Stellung der Firma W. habe sie diese Bedingung nicht ablehnen können. Da der Kläger die Finanzierungen nicht vorgenommen habe, entfalle auch die ihm als Ausgleich dafür zugesagte Provision von 20 DM für jede verkaufte Musikbox; mindestens müsse er sich die durch das Unterbleiben der Finanzierung ersparten Aufwendungen und Risiken anrechnen lassen.
Nachdem im Verlaufe des Rechtsstreits die Beklagte angegeben hat, wieviel Musikboxen sie in der Zeit vom 12. April 1957 bis 51. März 1958 verkauft hat, und der Kläger die Klageforderung abgetreten hat, hat er zuletzt u.a. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kaufmann Franz M. in D., N.straße ..., Rechnung zu legen.
- 1.)
welche Verkäufe von Automaten sie in der Zeit vom 12. April 1957 bis 11. April 1958 als Finanzierungsgeschäfte durchgeführt habe einschließlich der durch die Firma Wiegandt durchgeführten Finanzierungsgeschäfte,
- 2.)
wieviel Musikboxen sie in der Zeit vom 1. bis 11. April 1958 verkauft habe.
Die Beklagte hat demgegenüber zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit die Kreditgeschäfte von der Firma W. finanziert seien und soweit Rechnungslegung über die von ihr verkauften Musikboxen verlangt werde.
Das Landgericht hat den ursprünglich gestellten Klageanträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nur zur Auskunfterteilung verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihren in den Tatsacheninstanzen zuletzt gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit es sich um die Finanzierungsvereinbarung handelt, beschränkt der Streit der Parteien sich auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger auch über die von der Firma W. finanzierten Kreditverkäufe Auskunft erteilen muß.
1.)
Das Berufungsgericht hat das bejaht und dazu ausgeführt, die Abmachung der Parteien enthalte keine Einschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Sinne; es hätten sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Beklagte sich dem Verlangen der Firma W. gefügt habe, dieser die Finanzierung aller Kreditverkäufe zu überlassen, die sich auf von ihr gelieferte Waren bezogen, so berühre das die verträglichen Ansprüche des Klägers nicht. Die Beklagte sei dadurch rechtlich nicht gehindert gewesen, dem Kläger die Finanzierung anzubieten. Die Erfüllung ihrer Verpflichtung sei ihr nicht unmöglich geworden.
Sie hafte daher auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und müsse unter den gegebenen Umständen zunächst Auskunft über den Umfang der von ihr getätigten Kreditgeschäfte geben.
2.)
Die Revision ist der Auffassung, die Auslegung der Vereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze. Die von der Firma W. finanzierten Geschäfte seien keine bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte gewesen. Es habe sich insoweit nicht um eine von der Beklagten als Großhändlerin unternommene Kreditaktion zu Gunsten ihrer Abnehmer, sondern um eine Finanzierung durch den Hersteller über sie hinweg gehandelt. Von einem bei der Beklagten angefallenen Kreditgeschäft könnte nur gesprochen werden, wenn diese selbst zu Gunsten des Käufers den Kredit zu beschaffen gehabt hätte. Hier sei für die Beklagte die Notwendigkeit und Möglichkeit zur Finanzierung entfallen, weil die Firma W. sich ausbedungen habe, Kreditgeschäfte in von ihr gelieferten Waren selbst zu finanzieren.
3.)
Der Revision kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
a)
Das Berufungsgericht hat den Begriff der bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte ersichtlich und ohne Rechtsirrtum nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausgelegt. Unter Kreditgeschäften der Beklagten, die für eine Finanzierung in Betracht kamen, sind danach alle von der Beklagten vorgenommenen Verkäufe ihrer Musikgeräte zu verstehen, bei denen der Käufer den Kaufpreis nicht alsbald voll bezahlte, die Beklagte auch nicht ihrerseits zur Stundung gewillt und imstande war, bei denen daher eine Finanzierung durch einen Dritten erforderlich war.
An eine Finanzierung durch die Firma W. dachte beim Abschluß der Vereinbarung keine der Parteien. Vielmehr ging man nach den bisherigen Erfahrungen offenbar von einem gewissen künftigen Umfang der Kreditgeschäfte der Beklagten und von dementsprechenden Gewinnen des Klägers aus der Finanzierung dieser Geschäfte aus. Die Beklagte hat selbst erklärt, seitdem die Firma W. die Finanzierung von Weiterverkäufen der von ihr gelieferten Waren selbst übernommen habe, seien anderweitige Finanzierungen nur noch im geringen Umfang vorgekommen. Die Beklagte durfte aber nicht durch eigenes willkürliches Handeln eine Lage schaffen, bei der sie die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zum größten Teil nicht mehr erfüllen konnte. Jedenfalls läuft die Berufung auf ein solches Handeln dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung zuwider und ist daher unzulässig.
b)
Die Revision kann auch nicht geltend machen, die von der Firma W. finanzierten Geschäfte seien keine bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte gewesen, weil diese insoweit eine Finanzierung nicht nötig gehabt habe. Es handelt sich nicht um eine "Eigenfinanzierung" durch die Beklagte. Die Firma W. ist als Teilhaberin der beklagten Gesellschaft dieser weder rechtlich noch wirtschaftlich gleichzusetzen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Firma W. möglicherweise die Finanzierung in anderer Art und Weise durchgeführt hat, als der Kläger dies getan hätte oder als es sonst meist üblich ist. Dadurch wird den Geschäften der Beklagten nicht der Charakter von Kreditgeschäften im Sinne der getroffenen Vereinbarung genommen.
Entscheidend ist, daß die Firma W. ebenso, wie es der Kläger hätte tun sollen, die von der Beklagten mit ihren Abnehmern getätigten Kreditverkäufe finanziert hat. Unerheblich ist dagegen, daß die Beklagte sich infolgedessen im Einzelfall nicht mehr um die Beschaffung der erforderlichen Gelder zu bemühen brauchte, weil die Firma W. alle Finanzierungen übernommen hatte. Bei Durchführung der Vereinbarungen der Parteien hätte der Kläger der Beklagten alle Bemühungen um die Finanzierung ihrer Kreditverkäufe abzunehmen gehabt.
Unter diesen Umständen ist ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht zu finden.
II.
Die Revision hat weiter um Prüfung gebeten, ob es der Beklagten infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse zuzumuten war, sich an der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung festhalten zu lassen.
1.)
Das Berufungsgericht hat auch das bejaht. Es meint, aus der allgemeinen Marktlage habe sich für die Beklagte weder eine Zwangslage noch eine rechtserhebliche Veränderung der Geschäftslage ergeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Firma W. eine marktbeherrschende Stellung einnahm. Die Beklagte habe jederzeit über einen anderen Großhändler oder - wenn auch unter ungünstigeren Bedingungen - von der Firma W. selbst deren Waren beziehen können Ihr nachteilige Verkaufsbedingungen ihrer Lieferfirma könne sie nicht auf den Kläger abwälzen.
2.)
Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 242 BGB den Rechtsgedanken der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, der nach Treu und Glauben zuzumutenden Opfergrenze, der Erschütterung der Geschäftsgrundlage durch wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht Rechnung getragen. Die Parteien seien, als sie ihre Vereinbarung trafen, von der Vorstellung ausgegangen, daß es im Belieben der Beklagten gestanden habe und weiter stehen werde, über wen sie ihre Finanzierung abwickle. Diese Vorstellung habe seit der Änderung der Lieferungsbedingungen der Firma W. nicht mehr zugetroffen. Ein Festhalten an der Vereinbarung hätte der Beklagten unzumutbare Opfer auferlegt. Sie habe sich, wie in den Vorinstanzen geltend gemacht worden sei, infolge ihrer Abhängigkeit von der Firma W. (Verschuldung mit etwa 200.000 DM) deren Bedingungen fügen müssen; sonst hätte sie ihren ganzen Geschäftsbetrieb einstellen müssen und hätte dann dem Kläger keine Finanzierungen mehr anbieten können. Die Firma W. hätte auch den Versuch einer Umgehung ihrer Lieferungsbedingungen nicht geduldet.
3.)
Auch diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, kann sich der Schuldner nur aus ganz schwerwiegenden Gründen auf ein Freiwerden von einer vertraglich übernommenen Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB berufen, nämlich wenn das Festhalten am Vertrage für ihn untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen hätte und ihm daher nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Auch der erkennende Senat hat diesen Grundsatz schon wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. das Urteil vom 5. März 1960 VII ZR 54/59 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
b)
Bei Anlegung eines solchen strengen Maßstabes reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um darzutun, daß ihr ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzumuten gewesen wäre.
aa)
Im allgemeinem kann der Schuldner sich auf den Wegfall oder auf eine wesentliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage nicht berufen, wenn die eingetretenen neuen Umstände innerhalb seines eigenen Einfluß- und Risikobereichs liegen (BGH BB 1956, 254; LM Nr. 2 zu § 242 (Ba) BGB). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Folgen ihr nachteiliger Verkaufsbedingungen ihrer Lieferfirma nicht auf den Kläger abwälzen kann. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, = wie er etwa in LM Nr. 22 zu § 242 (Bb) BGB angenommen worden ist, kann nicht anerkannt werden.
bb)
Dem Schuldner ist ein Festhalten am Vertrage in aller Regel zuzumuten, wenn die Bindung ohnehin nur kurzfristig ist (LM Nr. 15 zu § 242 (Bb) BGB). Hier hörte die Bindung der Beklagten an die Finanzierungsvereinbarung der Parteien spätestens im April 1958, also etwa 9 Monate nach Erwerb des Geschäftsanteils durch die Firma W., auf.
cc)
Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, sie wäre bei Ablehnung der Forderung der Firma W., ihr die Finanzierung von Kreditverkäufen ihrer Musikgeräte zu überlassen, von einem Bezug der Waren dieser marktbeherrschenden Herstellerfirma ausgeschlossen gewesen, so folgt daraus keine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger.
Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit nicht Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten verlangt, ihm die Finanzierungen zu übertragen, sondern lediglich Schadensersatz in Geld. Die Beklagte hat aber nicht dargetan, daß auch die Leistung dieses Schadensersatzes für sie unzumutbar wäre, etwa ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten für sie zur Folge hätte. Vielmehr entspricht es Treu und Glauben, daß die Beklagte den Kläger auf diese Weise wenigstens geldlich so stellt, wie er bei vertragsgemäßer Durchführung der getroffenen Vereinbarung stände. Es liegt zudem nahe, daß die Finanzierung durch die Firma W., ihre Gesellschafterin, für die Beklagte günstiger ist als es die Finanzierung durch den Kläger gewesen wäre; andernfalls hätte die Beklagte wohl im Einverständnis mit der Firma W. an der Vereinbarung mit dem Kläger festgehalten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie etwa im Falle ihrer Verurteilung die Finanzierungskosten doppelt zu tragen hätte.
III.
Gegen den Anspruch des Klägers, ihm über die Zahl der verkauften Musikboxen Auskunft zu geben, hat die Beklagte eingewandt, da der Kläger die Finanzierungen nicht, vorgenommen habe, stehe ihm auch die als Ausgleich dafür bestimmte Provision von je 20 DM aus allen Musikbox-Verkäufen nicht zu.
Nach den Ausführungen unter II. hat die Beklagte es aber zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die Finanzierung der von der Firma W. bezogenen Waren anzubieten. Daher kann sie sich auch nicht auf einen Wegfall der vorerwähnten Verpflichtung zur Provisionszahlung berufen.
IV.
Ob der Kläger sich ersparte Aufwendungen gemäß § 649 BGB oder etwa unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß, kann für die hier allein zu treffende Entscheidung über den Auskunftanspruch dahingestellt bleiben.
V.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke