Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1961, Az.: 3 StR 17/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geheimbündelei in Tateinheit mit Unterstützung eines Untergrundvereins, begangen in staatsgefährdender Absicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 31.01.1961
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geheimbündelei
In der Strafsache wegen Geheimbündelei hat
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 3. und 5. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle am 5. Juli 1961
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 31. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) in Tateinheit mit Unterstützung eines Untergrundvereins (§ 129 StGB), begangen in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB), zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Anwendung des § 128 StGB ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Teilnahme an einem Geheimbund (als Mitglied) bestraft. Für den Begriff des Mitglieds im Sinne des § 128 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine formelle Mitgliedschaft weder erforderlich noch ausreichend; vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung teil, wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird oder tätig werden will (BGH 3 StR 24/60 vom 25.7.1960 = NJW 1960, 1772 Nr. 19).
Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlt es hier an dem Merkmal der fortdauernden Betätigung. Der Angeklagte hat sich, dem Urteil zufolge, nur an einer einzigen Aktion eines Geheimbundes beteiligt. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür und der Angeklagte bestreitet es, dass er noch in anderer Weise für die geheime Verbindung tätig geworden sei oder habe tätig werden wollen. Einmalige Tätigkeit für einen Geheimbund erfüllt das Merkmal der Täterschaft nach § 128 StGB nicht.
Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht strafbare Beihilfe zugunsten eines anderen Täters geleistet worden ist, der seinerseits die Merkmale des § 128 StGB (Mitglied, Stifter, Vorsteher) erfüllt. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (siehe die angeführte Entscheidung). Beihilfe leistet, wer Vorsteher oder Mitglieder der im Sinne des § 128 StGB geheimen Vereinigung in ihrer Betätigung für diese unterstützt. Eine Unterstützung der Vorsteher wird regelmässig in der Förderung der Bestrebungen der Geheimverbindung liegen (BGH 6 StR 2/55 und 6 StR 4/55, beide vom 30. März 1955; BGH 6 StR 56/55 vom 5. Oktober 1955). Zur inneren Tatseite setzt die Bestrafung wegen Beihilfe voraus, dass der Angeklagte bei seinem Tun das Bewusstsein hatte, die Tätigkeit des Geheimbundes und seiner Führer zu unterstützen.
2.
Die Urteilsfeststellungen tragen auch nicht die Verurteilung aus § 129 StGB. Zu dem Tatbestand dieser Vorschrift gehört es, dass die "strafbaren Handlungen", welche die Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kennzeichnen sollen, auch gerade während der einmaligen Tätigkeit des Täters, hier also im Mai 1960, andauerten (BGH 6 StR 92/55 vom 7. März 1956; BGH 3 StR 54/59 und 1/60, beide vom 2. Februar 1960), dass sie mit Willen der Leitung dieser Vereinigung begangen wurden und dass der Angeklagte dies alles wusste. Das Urteil bezeichnet es nur als "allgemein bekannt", dass "von Seiten dieser illegalen KPD durch Beschmieren von Wänden, Verbreitung beleidigender Schriften gegen die Bundesregierung und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und durch Einsatz von Flugblattbomben strafbare Handlungen begangen werden". Nähere Feststellungen darüber im Sinne des Tatbestandes des § 129 StGB, die rechtlich erforderlich gewesen waren, fehlen. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen bestimmten nachprüfbaren Tatsachen das Landgericht seine Überzeugung in diesem Punkte gewonnen hat.
Der Bundesgerichtshof hat es zwar in mehreren Entscheidungen als gerichts-, wenn nicht allgemeinkundig bezeichnet, dass die KPD vor ihrem Verbot, jedenfalls in der Zeit von 1951/52 bis in das Jahr 1955 hinein, die Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 StGB erfüllt hat (BGH 1 StE 10/57 vom 30. Januar 1958, insoweit in BGHSt 11, 233 [BGH 30.01.1958 - 1 StE 10/57] nicht abgedruckt; BGH 1 StE 20/54 vom 13. Juni 1958). Es ist aber, soweit ersichtlich, bisher nirgends festgestellt worden, dass die verbotene KPD planmässig strafbare Handlungen im Sinne des § 129 StGB begeht.
3.
Das Urteil enthält ferner in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung einen inneren Widerspruch. Einerseits sieht es die Strafkammer als erwiesen an, dass der Angeklagte in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) gehandelt hat. Andererseits führt das Urteil aus, der Angeklagte könne wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts zumindest aus subjektiven Gründen nicht verurteilt werden.
Die §§ 42, 47 BVerfGG setzen zur inneren Tatseite nur voraus, dass der Täter das Verbot der Partei kennt und weiss, dass seine Tätigkeit die Ziele der verbotenen Partei fördert (BGHSt 15, 257).
Wenn das Landgericht bei dem festgestellten Sachverhalt den inneren Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG "mangels Beweises" nicht glaubt feststellen zu können, dann drängen sich Zweifel auf, ob das Gericht bei der Annahme der staatsgefährdenden Absicht überhaupt von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9, 142;.15, 155). Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer (UA S. 8) den Tatbestand des § 94 StGB umschreibt, sind zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wirken aber formelhaft. Die äussere Handlungsweise des Angeklagten zwingt nicht geradezu zu dem Schluss, er habe den Willen gehabt, den Bestand der Bundesrepublik oder in § 88 StGB bezeichnete Verfassungsgrundsätze zu untergraben oder solche Bestrebungen zu fördern. Andererseits sprechen die Ausführungen UA S. 9 zu den §§ 42, 47 BVerfGG dafür, dass das Landgericht nur rechtsirrtümlich den Tatbestand dieser Vorschriften zu eng ausgelegt hat. Für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Merkmale genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter die Wirksamkeit der verbotenen Partei, gegebenenfalls auch ohne deren Mitglied zu sein, in Kenntnis des Verbotes mit mindestens bedingtem Vorsatz auf irgendeine Weise fördert oder zu fördern versucht (BGHSt 12, 174, 176 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 15, 167, 174 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19). Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass diese Unklarheit des Urteils den Angeklagten beschwert.
4.
Da das Urteil schon aus diesen sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, bedarf die Aufklärungsrüge hier keiner Erörterung. Es wird sich jedoch empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung nähere Feststellungen darüber zu treffen, wer der Veranstalter der Landwirtschaftsausstellung in Leipzig-Markkleeberg ist, und ob diese Ausstellung, wie ähnliche Veranstaltungen in der SBZ (z.B. die Leipziger Messe in Verbindung mit den sogenannten "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenzen"), auch dem politischen Zwecke dient, die Besucher aus der Bundesrepublik im Sinne der SED-Ziele zu beeinflussen.
Es kann zweckmässig sein, hierüber ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zu erheben.
Dient die Ausstellung auch der kommunistischen Wühlarbeit gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik, dann ist es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, dass für den Besuch der Ausstellung auch noch auf anderem Wege in der Bundesrepublik geworben worden ist und zwar, wie der Verteidiger vorbringt, unter Verrechnung der Werbungskosten im Interzonenhandelsabkommen. Dieses Abkommen sieht keine Förderung verfassungsfeindlicher SED-Wühlarbeit in der Bundesrepublik vor. Von Duldung solcher Wühlarbeit durch Bundesbehörden kann daher keine Rede sein. Sie wäre für die Strafverfolgung im übrigen belanglos, sofern deren rechtliche Voraussetzungen sämtlich vorliegen (BGHSt 15, 155).
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher