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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1961, Az.: VI ZR 236/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1961
Aktenzeichen
VI ZR 236/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.07.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die einen Holzhandel betreibt, lieferte in der Zeit vom 27. November 1956 bis 10. Oktober 1957 an die Firma L. in H. Holz für insgesamt 27.842,95 DM. Ihr Kontoauszug wies bis 9. Dezember 1957 weiterhin folgende Verbindlichkeiten der Firma Le. auf:

Diskont707,10DM
Wechselproteste7.166,60DM
"Zahlung von uns"6.800,-DM=14.673,70DM.
2

Auf die Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 42.516,65 DM hatte die Firma L. bis 9. Oktober 1957 insgesamt 29.220,37 DM gezahlt, so daß sich eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 13.296,28 DM ergab. Außerdem hatte die Firma L. drei Wechsel über insgesamt 2.750 DM nicht eingelöst. Am 29. November 1957 wurde über das Vermögen der Firma L. das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesamtforderung der Klägerin wurde mit 16.046,28 DM in der Konkurstabelle festgestellt. Mit einer Befriedigung aus der Konkursmasse kann nicht gerechnet werden.

3

Die Klägerin hat die Beklagte wegen ihres Ausfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zunächst einen Teilbetrag von 4.000 DM mit der Klage geltend gemacht. Sie wirft der Beklagten vor, diese habe ihre Stellung als Hauptbank und Großgläubigerin der Firma L. in sittenwidriger Weise zu Lasten anderer Gläubiger ausgenutzt, die sie über die Kreditwürdigkeit der Firma L. getäuscht habe. Sie habe in einer Zeit, in der sich die wirtschaftliche läge der Firma L. immer weiter verschlechtert habe, fast alle Vermögenswerte der Firma zur eigenen Sicherung an sich gebracht und die Eröffnung des Konkursverfahrens bewußt zu eigenem Nutzen in die Länge gezogen. Der Beklagten sei auf Grund ihrer Kenntnis der Vermögenslage der Firma L. bewußt gewesen, daß für die ungesicherten Warengläubiger keine Befriedigungsmöglichkeit mehr gegeben sein werde.

4

Über die Beziehungen der Beklagten zur Firma L., die aus einem Kunstschmiedebetrieb hervorgegangen ist und später ihre Betätigung auf Schlosserarbeiten, Stahlkonstruktionen und Möbelherstellung ausdehnte, ist folgendes unstreitig:

5

Die Beklagte hatte der Firma L. im laufe der seit Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen ein langfristiges Investitionsdarlehen in Höhe von 9.000 DM bewilligt. Ferner hatte sie ihr einen Kontokorrentkredit eingeräumt, der zunächst 10.000 DM, dann 30.000 DM und seit April 1956 60.000 DM betrug. Als Sicherheit hatte sich die Beklagte an dem Grundstück H., Kr.straße 41, im Jahre 1949 drei Grundschulden von zusammen 20.000 DM und im Jahre 1955 eine weitere Grundschuld von 20.000 DM bestellen lassen. Im Juli 1957 ließ sie sich an dem unbebauten Grundstück H., Re.straße ... eine weitere Grundschuld von 10.000 DM einräumen und eine Grundschuld in Höhe von 5.000 DM abtreten. Im laufe des Jahres 1955 hatte sich die Beklagte auch Außenstände der Firma L. abtreten lassen, um insbesondere das wachsende Wechselobligo der Firma zu sichern. Die Höhe der Abtretungen schwankte und machte am 31. Dezember 1955 einen Betrag von 140.000 DM aus. Anstelle dieser Abtretungen trat ein am 5. Oktober 1956 abgeschlossener Mantelzessionsvertrag über einen Höchstbetrag von 150.000 DM, in dessen Rahmen von Zeit zu Zeit Forderungsbenennungen an die Beklagte erfolgten. Schließlich hatte sich die Beklagte durch einen Vertrag vom 23. August 1956 Inventar stücke der Firma L. übereignen lassen, deren Wert mit rund 60.000 DM angenommen wurde. Da die Beklagte Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages hegte, wurde der Vertrag am 24. August 1957 durch einen neuen Sicherungsübereignungsvertrag ersetzt, der nach der Annahme der Vertragspartner Gegenstände im Werte von rund 51.000 DM erfaßte. Nach Konkurseröffnung stellte sich heraus, daß an einem Teil der übereigneten Maschinen noch ein Vorbehaltseigentum der Lieferanten oder ein vorrangiges Sicherungseigentum anderer Gläubiger bestand.

6

Der Beklagten sind aus der Verwertung der Sicherungen, soweit sie bei Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, 71.943,44 DM zugefallen. Hiervon hat sie nach ihrer Behauptung dem Konkursverwalter 4.204,64 DM und nach Freistellung von einer Avalbürgschaft weitere 1.534,66 DM zur Verfügung gestellt. Den verbleibenden Betrag hat sie zur Deckung ihrer Kontokorrentforderung von 59.238,80 DM und des Investitionsdarlehens verwendet.

7

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, trägt vor, die von ihr der Firma L. bewilligten Kredite hätten der Ausweitung des Betriebes und den steigenden Umsätzen (1956 890.000 DM) entsprochen. Die Sicherungen hätten sich in banküblichem Umfang gehalten. Über die Verschlechterung der wirtschaftlichen läge der Firma L. sei sie nicht unterrichtet gewesen. Die Firma habe ihre Bilanzen erst verspätet vorgelegt. Sie, die Beklagte, habe sich mit der Einreichung von Vermögensübersichten begnügt, die keinen Anlaß zur Besorgnis gegeben hätten. Nach Aufdeckung der Überschuldung habe sie sofort den Kredit gesperrt und nichts mehr unternommen, um die Firma L. noch weiter zu unterstützen.

8

Sie sei auch nicht die einzige Bank der Firma L. gewesen. Diese habe ein weiteres Konto bei der V. in H. unterhalten, über das wesentliche Umsätze abgewickelt seien. Endlich seien von ihr auch nicht alle Vermögenswerte der Firma L. in Anspruch genommen. Im besonderen, seien ausgenommen gewesen ein Grundstück im Werte von 2.000 DM, Maschinen im Werte von 6.000 DM, Forderungen im Werte von etwa 6.000 DM, ferner der gesamte Fuhrpark, die Büroausstattung und das erhebliche Warenlager mit wechselnden Werten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihren Verlust selbst verschuldet, da sie der Firma L. in kaufmännisch nicht zu vertretender Weise erheblichen Kredit eingeräumt habe. Es sei allgemein bekannt, daß Produktions- und Handelsbetriebe durchweg Bankkredite in Anspruch nähmen und hierfür Sicherungen stellen müßten. Die Klägerin habe nicht ohne weiteres mit der Solvenz der Firma L. rechnen können. Schon die Notwendigkeit vieler Wechselprolongationen habe die Klägerin warnen müssen.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

10

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch auf 8.000 DM erhöht, nachdem die Beklagte eine - inzwischen erledigte - negative Feststellungsklage erhoben hatte.

11

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Firma L. im einzelnen gewürdigt und auf Grund seiner Prüfung den Vorwurf für unbegründet erklärt, die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß die von der Beklagten geschlossenen Sicherungsverträge im Zeitpunkt der Konkurseröffnung den größten Teil des Vermögens der Firma L. erfaßten, so daß für ungesicherte und nicht bevorrechtigte Gläubiger keine Befriedigungsmöglichkeit mehr bestand. Die Ausweitung des Kredits und seiner Sicherungen sei, so führt das Berufungsgericht aus, im wesentlichen durch die Vergrößerung des Betriebs der Firma L. klingt gewesen. Im Ergebnis sei die Sicherung der Klägerin nicht übermäßig gewesen. Die Sicherungshöhe habe zunächst nicht einmal der banküblichen Kreditabsicherung entsprochen. Die vertrauensvolle Beurteilung der läge durch die Beklagte gehe im besonderen daraus hervor, daß diese bei der Krediterhöhung nicht sofort zusätzliche Sicherungen verlangt habe. Das äußere Bild der Firma L. sei günstig gewesen. Aus den steigenden Umsätzen, der guten Beschäftigungslage und der Ausdehnung des Betätigungsgebiets habe man auf eine weitere Aufwärtsentwicklung geschlossen. Der Geschäftsverkehr der Beklagten zur Firma L. habe sich im wesentlichen ohne Beanstandungen abgewickelt. Kreditüberziehungen auf dem Kontokorrentkonto seien nur in Ausnahmefällen vorgekommen und alsbald wieder abgedeckt worden. Der verhältnismäßig hohe Wechselumlauf habe noch keinen Anlaß zu einer Besorgnis geben müssen. Die Klägerin selbst weise darauf hin, daß Unternehmen, die mit längerem Zeitablauf verbundene Aufgaben durchführten, ihre Einkäufe durchweg auf dem Wege der Wechselfinanzierung tätigten. Zu Wechselprotesten sei es erstmals im Juli/August 1957 gekommen. Die Wechsel seien dann aber am anderen Tag einschließlich der protestkosten eingelöst worden. Das Verlangen der Beklagten nach weiterer Sicherstellung sei nicht durch Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Firma L. zu erklären, sondern daraus, daß die Beklagte auf die Dauer eine Kreditgewährung ohne entsprechende Sicherung nicht habe verantworten können. Entscheidend sei der Zusammenbruch des Unternehmens dadurch verursacht worden, daß die Gesellschafter zu viel Mittel für ihren Privatverbrauch entnommen hätten, daß die geschäftliche Kalkulation des Unternehmens unzureichend gewesen sei und daß die Firma L. wegen der äußerst scharfen Konkurrenz schließlich mit Verlust gearbeitet habe. Diese Umstände seien der Beklagten aber nicht bekannt gewesen. Vielmehr sei die Beklagte dadurch, daß die Firma L. am 6. November 1956 zwei unrichtige oder zum mindesten unvollständige Staten eingereicht habe, über die wahre Vermögenslage des Unternehmens getäuscht worden. Die Beklagte habe auf die kaufmännische und wirtschaftliche Leitung der Firma, die sie bis zuletzt als kreditwürdig angesehen habe, keinen Einfluß genommen, sondern ihr weitgehende Freiheit überlassen. Sie habe auch davon abgesehen, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Erst nach Konkurseröffnung sei es zur Offenlegung der Zessionen gegenüber den Schuldnern gekommen. Es sei der Firma L. ferner nicht verboten worden, anderen Gläubigern Sicherheiten zu bestellen oder mit anderen Banken in Geschäftsbeziehungen zu treten. Tatsächlich habe die Firma L. auch laufend Geldgeschäfte über die V. in H. abgewickelt. Der Vorwurf, die Beklagte habe sich in der Zeit unmittelbar vor der Konkurseröffnung in unangemessener Weise auf Kosten der übrigen Gläubiger eine Vorwegbefriedigung verschafft, sei nicht begründet.

13

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

14

1.

Fehl geht die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe es an einer umfassenden Prüfung des Gesamtverhaltens der Beklagten fehlen lassen, wie sie erforderlich sei, um die sittliche Anstößigkeit ihrer geschäftlichen Betätigung abschließend prüfen zu können. Dieser Aufgabe ist das Berufungsgericht sehr wohl gerecht geworden. Ihre Erfüllung setzte aber naturgemäß voraus, daß im einzelnen auf mehrere Gesichtspunkte einzugehen war. Die Kritik der Revision an der Würdigung des Berufungsgerichts liegt weitgehend auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Dadurch, daß die Revision noch einmal die von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bereits geltend gemachten Momente zusammenfaßt, die nach ihrer Ansicht für eine andere Würdigung, im besonderen für einen Schadensvorsatz der Beklagten sprechen, kann sie noch nicht dartun, daß das Urteil auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht. Das Berufungsgericht brauchte bei der Fülle des Tatsachenmaterials nicht auf jede Einzelheit einzugehen, der die Klägerin Bedeutung beimessen will, Erforderlich war nur, daß sich das Berufungsgericht mit dem wesentlichen Prozeßstoff ausreichend auseinandersetzte und darlegte, welche Gründe für seine Überzeugungsbildung entscheidend waren. Das hat das Berufungsgericht getan. Soweit zu einzelnen Revisionsrügen eine Bescheidung angebracht erscheint, wird folgendes bemerkt:

15

a)

Bei Konkurseröffnung ist die Übersicherung der Beklagten, wie dem Tatbestand entnommen werden muß, jedenfalls nicht beträchtlich und anstößig gewesen. Der Überschuß ist der Konkursmasse zugeflossen. Die Klägerin selbst hat nicht geltend gemacht, daß vorher die gewährten Kredite unangemessen hoch gesichert waren. Offenbar lag der Nennwert der zur Sicherung übertragenen Forderungen weit über ihrem wirklichen Wert (vgl. die falschen Angaben der Firma L. in den Vermögensübersichten über die Anzahlungen der Kunden).

16

b)

Das Berufungsgericht hat der Rückführung des Bankkredits, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zur Konkurseröffnung erfolgte, Beachtung geschenkt. Es ist aber auch den Gründen hierfür nachgegangen und hat im einzelnen dargelegt, daß der Vorwurf nicht zutrifft, die Beklagte habe in einer als kritisch erkannten Lage der Firma L. ohne Rücksicht auf die übrigen Gläubiger nur für die Befriedigung der eigenen Forderungen gesorgt.

17

c)

Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung ausgeführt, daß die Höhe des Wechselobligos noch keinen Anlaß zur Besorgnis geben mußte. Bei der Beurteilung fällt naturgemäß auch die Höhe der auf das Konto der Firma L. erfolgten Einzahlungen ins Gewicht.

18

d)

Auch wenn die Beklagte über die Einlösung der ihr vorliegenden Wechsel entscheiden konnte, so wies es doch auf einen störungsfreien Ablauf der Geschäftsbeziehungen hin, daß die Beklagte die Wechsel - im Rahmen des der Firma L. gewährten Kredits - einlöste und keinen Anlaß dafür sah, die Wechsel zu Protest gehen zu lassen.

19

e)

Zur Aussage des Vorstandsvorsitzenden Bi., auf die sich die Revision beruft, ist darauf hinzuweisen, daß Bi. nach seiner Aussage der Ansicht war, die Ausweitung des Betriebe der Firma L. werde zwar zeitliche Liquiditätsschwierigkeiten mit sich bringen, denen man durch Kreditgewährung abhelfen könne, die Bonität der Firma sei aber in keiner Weise in Frage gestellt. Dieser Aussage brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, daß die Leiter der Beklagten mit einer Gefahr für die Übrigen Gläubiger rechneten. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Bekundungen. Es ist außerdem nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Teile der Aussagen bei seiner Würdigung übersehen hat.

20

2.)

Der Hauptangriff der Revision gegen das Berufungsurteil geht dahin, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Ausweitung des Kredits und der Hereinnahme weiterer Sicherungen zu geringe Anforderungen an die Pflicht der Beklagten zu der Prüfung gestellt, ob das unternehmen kreditwürdig sei und ob nicht eine Schädigung anderer Gläubiger naheliege. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die weitgehenden Prüfungsanforderungen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei der Gewährung eines Sanierungskredits an ein konkursreifes Unternehmen gestellt hat (BGHZ 10, 228), nicht auf den Fall Überträgen werden können, daß bei der Erweiterung des Betriebs eines alten und bisher einwandfrei arbeitenden Unternehmens eine Kreditausweitung vorgenommen wird (vgl. BGH VIII ZR 331/56 vom 13. Mai 1958 = LM BGB § 138 (C b) Nr. 11). Ferner steht es im vorliegenden Falle nicht zur Entscheidung, ob einzelne Sicherungsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sind, was zur Folge hätte, daß der Konkursverwalter die Sicherungen zur Konkursmasse ziehen könnte. Die Vorschrift des § 826 BGB, auf die die Klägerin ihre Schadensersatzforderung allein stützen kann, setzt voraus, daß die Beklagte die Klägerin vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt hat. Die Beklagte muß mindestens die Schädigung der ungesicherten Warengläubiger als nicht ganz fernliegend angesehen und sie für diesen Fall gebilligt haben (bedingter Vorsatz). Die fahrlässige Außerachtlassung von Umständen, die auf die kritische Entwicklung bei der Firma L. und eine alsdann mögliche Gefährdung anderer Gläubiger hinwiesen, ist noch nicht ausreichend, um die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus § 826 BGB zu begründen, es sei denn, daß die Beklagte, um einer Verantwortung zu entgehen, vor der ungünstigen Lage der Sicherungsgeberin geradezu die Augen verschlossen hätte (RGZ 143, 48, 51; 159, 211, 227; HRR 1935 Nr. 1306; BGH VI ZR 96/60 vom 25. April 1961; BGB RGRK 11. Aufl. § 826 Nr. 35).

21

Aber dieser Fall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Geschäftsbeziehungen waren bisher einwandfrei gewesen. Eine günstige Einschätzung der mit der Betriebserweiterung gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten lag angesichts der bisher mit dem Unternehmen gemachten Erfahrungen und des zunächst steigenden Umsatzes nicht fern. Es hatten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlaß gaben, die kaufmännische Lauterkeit der Firmeninhaber in Zweifel zu ziehen. Daher war die Annahme jedenfalls nicht grundlos, die Firma L. werde die ihr durch den Kredit zugeflossenen Mittel in angemessener Weise auch zur Befriedigung der Lieferanten benutzen. Wenn es der Beklagten als Verstoß gegen bankübliche Sorgfaltspflichten zum Vorwurf gereichen sollte, daß sie sich bei der Kreditausweitung zunächst mit der Vorlage unzureichender Finanzstaten begnügte und nicht auf Einreichung einer vollständigen Bilanz bestand, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Ließ die Beklagte auch bei Wahrung der eigenen Interessen nicht immer die erforderliche Vorsicht walten, wie das Berufungsgericht meint, so konnte dieser Umstand gerade dafür sprechen, daß sie die Aussichten des Unternehmens günstig beurteilte und weder für sich noch für andere Gläubiger eine Gefahr sah. Besonders mußte natürlich ins Gewicht fallen, daß die Beklagte bis zuletzt in die wirtschaftliche Führung der Firma L. nicht eingriff, so daß ihr die wahre läge des Unternehmens, die durch Vorlage täuschender Vermögensübersichten verschleiert worden war, nicht bekannt war oder grundlos unbekannt blieb. Sie kannte auch nicht jene Gründe, die zu einer rückläufigen Entwicklung des Unternehmens führen mußten. So bedeutete es auch für die Beklagte eine Überraschung, als sich durch die Einreichung der Bilanzen im November 1957 herausstellte, daß das Unternehmen konkursreif war. Diese Feststellung, die das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen konnte, wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Die Tatsache, daß sich die Beklagte die wesentlichen noch freien Vermögensbestandteile der Firma L. zur Sicherung des gewährten Kredits übertragen ließ, reicht unter den hier gegebenen Umständen zur Begründung einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB gegenüber den ungesicherten Warengläubigern nicht aus.

22

Daher lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß