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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1961, Az.: VI ZR 247/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
VI ZR 247/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.10.1960

In der Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Halter eines Lastkraftwagens (Borgward), den er im April 1955 neu angeschafft hatte. Auf einer Fahrt am 3. Oktober 1956 steuerte er den Wagen über die H. Straße in S.; in Höhe des Kilometersteins 2,4 versagte die Steuerung. Der Wagen fuhr plötzlich schräg links auf die linke Seite der Fahrbahn. Die Ursache für dieses Versagen war ein Bruch der vorderen Federbride an der linken Vorderfeder des Lastkraftwagens.

2

Der Kläger, der auf seinem Motorrad dem Beklagten entgegenkam, konnte weder ausweichen noch seine Maschine rechtzeitig zum Halten bringen. Er fuhr gegen den Lastkraftwagen und wurde schwer verletzt.

3

Der Kläger ist im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes entschädigt worden. Er hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe den Wagen nicht ordnungsgemäß gewartet. Das Landgericht hat eine mangelhafte Prüfung der Betriebssicherheit des Wagens durch den Beklagten angenommen und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,- DM verurteilt.

4

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers ist jedoch der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- DM verurteilt worden.

5

Mit der Revision möchte der Beklagte seinem Klageabweisungsantrag zum Erfolg verhelfen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte die ihm nach § 7 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und der Unfall hierauf beruht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Bruch eines Schenkels der vorderen Bride der linken Vorderfeder zur Zeit des Unfalls mindestens vier Wochen, eher doppelt so alt. Der Beklagte konnte als langjähriger Fuhrunternehmer diesen Mangel und seine Bedeutung für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs erkennen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte mindestens in den letzten vier Wochen vor dem Unfall die Federbriden weder selbst überprüft, noch eine Überprüfung durch eine Werkstatt veranlaßt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus die von ihm selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Inspektion des Wagens vor dem Unfall über ein Jahr lang und nach mehr als 20.000 Fahrkilometern nicht mehr durchführen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit seine Pflichten als Führer und Halter, wie sie sich aus § 7 StVO ergeben, fahrlässig verletzt und sei dem Kläger deshalb zum Ersatz der hierdurch verursachten Schäden verpflichtet, ist nicht zu beanstanden.

7

Nach § 7 StVO ist der Führer eines Fahrzeugs für dessen vorschriftsmäßigen Zustand verantwortlich. Auch der Halter darf nach dieser Bestimmung die Inbetriebnahme nicht anordnen, wenn sich das Fahrzeug nicht in vorschriftsmäßigem und verkehrssicherem Zustand befindet. Allerdings haftet der Beklagte als Führer und Halter aus unerlaubter Handlung nur für solche die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel, die er kennt oder fahrlässig nicht kennt. Die Rügen der Revision vermögen indessen die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, nicht zu erschüttern. Irrig ist die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe eine persönliche Überprüfung der Betriebssicherheit verlangt, also verkannt, daß eine Überprüfung auch durch Fachkräfte vorgenommen werden könne. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr nur deshalb eingehender mit der Frage befaßt, ob der Beklagte persönlich die Betriebssicherheit ausreichend geprüft hat, weil er längere Zeit keine Inspektion des Lastwagens durch Fachkräfte hat vornehmen lassen. Es mag offen bleiben, ob der Beklagte nicht bereits deshalb fahrlässig handelte, weil er diese notwendigen regelmäßigen Inspektionen unterließ. Jedenfalls war es fahrlässig, die Federbriden mehr als vier Wochen nicht zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Revision wendet sich nicht gegen die angenommene Verpflichtung zur Prüfung und deren Zeitraum, - der Sachverständige hatte sogar eine Kontrolle der Briden in jeder zweiten Woche für erforderlich gehalten, - sie meint aber, eine zuverlässige und ausreichende Wartung der Federbriden sei darin zu sehen, daß der Lastwagen aus anderen Anlässen in einer Kraftfahrzeugwerkstätte gewesen sei. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht keine ausreichende Kontrolle der Betriebssicherheit des Lastwagens darin gesehen, daß dieser zum Abschmieren, zum Oelwechsel oder wegen sonstiger genau begrenzter Reparaturaufträge, die sich nicht auf die Federbriden bezogen, in einer Werkstatt war. Der Beklagte konnte und durfte sich nicht darauf verlassen, daß bei diesen anderen Aufträgen auch die Federbriden einer ausreichenden Kontrolle unterzogen wurden. Soweit der Beklagte den Wagen angeblich selbst überprüft hat, hätten ihm Mängel nicht verborgen bleiben dürfen.

8

Allerdings sind im Juli 1956 die Briden der rechten Vorderfeder repariert worden. Es mag zweifelhaft sein, ob der Beklagte trotz des hierauf begrenzten Reparaturauftrags mit einer gleichzeitigen Kontrolle der linken Vorderfeder rechnen durfte. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil der Zeitraum zwischen dieser Reparatur und dem Unfall etwa zehn Wochen betrug, die Kontrollfrist also weit überschritten war. Ob solche Mängel bei einem Wagen vorkommen dürfen, ist nicht erheblich; sie sind möglich und deshalb durfte die Kontrolle nicht unterbleiben.

9

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen rechtserheblichen Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
H. Meyer
Dr. Pfretzschner