Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1961, Az.: 4 StR 82/61
Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung; Würdigung einer als wahr unterstellten Tatsache; Glaubwürdigkeit einer Prostituierten; Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl und Körperverletzung; Vorliegen eines Verkehrsunfalls als Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung der Verkehrsunfallflucht; Begriff des Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 03.11.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 12. Mai 1961
in der Sitzung vom 19. Mai 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 3. November 1960,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Unfallflucht verurteilt wird;
- b)
im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
2.
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Hausdiener in dem Dirnenlokal "G. A." in D.-R.. In dieser Eigenschaft oblag es ihm auch, mit dem Mercedes-Personenkraftwagen des Gastwirts je nach Bedarf Gäste nach Hause zu fahren.
In der Nacht vom 3./4. September 1960 zechte der Matrose M. im "G. A.". M. trug etwa 750 DM Löhnung in 50 und 100 DM-Scheinen in seiner Brieftasche bei sich. Auf die Aufforderung des Sohnes des Gastwirts, hereinzukommen, weil hier ein "guter Haken" sei, begab sich die in diesem Verfahren rechtskräftig abgeurteilte Prostituierte St. in das Lokal und setzte sich zu dem Matrosen. Beide kamen ins Gespräch und tranken und tanzten miteinander. Beim Bezahlen der Zeche zeigte M. der St. den Inhalt seiner Brieftasche;, sie erkannte deutlich, daß sich in der Tasche noch mehrere 50 und 100 DM-Scheine befanden. Bald darauf machte sie dem "ziemlich angetrunkenen" M., der mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, den Vorschlag, mit in ihre Wohnung nach Mo. zu kommen. Die beiden ließen sich nun von dem Angeklagten Sch. mit der "Taxe" des Gastwirts des "G. A." nach Mo. fahren, wobei sie Zärtlichkeiten austauschten, M. vorübergehend auch einschlief. Während der Fahrt faßte die St. den Entschluß, ihrem Begleiter die Brieftasche wegzunehmen, um sich und Sch., den sie angeblich vorher nicht gekannt hatte, die Tasche samt Inhalt anzueignen. Sie griff M. in die linke innere Rocktasche und nahm ihm die Brieftasche fort. M. bemerkte das zwar, widersetzte sich dem aber nicht entschieden, weil er infolge des Alkoholgenusses sehr müde war und im übrigen für sein Geld nicht ernstlich fürchtete, solange er mit der Angeklagten zusammen war; auch hoffte er notfalls, bei dem "Taxifahrer", dem Angeklagten Sch., Hilfe zu finden.
Sofort nachdem die St. die Brieftasche an sich genommen hatte, legte sie diese, ohne daß M. es wahrnahm, nach vorne dem Angeklagten Sch. auf den Schoß, beugte sich zu ihm und flüsterte ihm zu: "Da ist viel Moos drin, das teilen wir uns nachher!". Sch. widersprach dem nicht und ließ die Brieftasche auf seinem Schoß liegen. Kurze Zeit später ließ ihn die St. kalten; sie forderte M. auf, mit ihr auszusteigen, da sie an ihrer - der St. - Wohnung angekommen seien. M., der nunmehr ernstlich um sein Geld bangte, forderte die St. auf, zuerst auszusteigen. Daraufhin verließ diese den Wagen durch die hintere rechte Türe, während M. zur linken Seite hin ausstieg. Als dieser das Fahrzeug eben verlassen und die linke hintere Türe zugeschlagen hatte, bemerkte er, daß die St. durch die rechte Vordertür wieder in den Wagen einstieg und sich anschickte, neben Sch. Platz zu nehmen. Um zu verhindern, daß die beiden mit seiner Brieftasche davonfuhren, öffnete M. schnell die linke Hintertür, um ebenfalls wieder einzusteigen und um seine Brieftasche zurückzuholen. Er hatte bereits einen Fuß auf das Trittbrett gesetzt und den Oberkörper in das Wageninnere gebeugt, als Sch. anfuhr. Gleichzeitig boxte ihn dieser mit dem nach hinten geführten rechten Arm so heftig gegen die Schulter, daß er sich an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug nicht mehr halten konnte, sondern zu Boden fiel und einige Meter mitgeschleift wurde. Anschließend schaltete Sch. die Wagenbeleuchtung aus und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. M. litt infolge des Sturzes mehrere Tage an starken Steißschmerzen.
Auf der Weiterfahrt stellte die St. fest, daß die Brieftasche, nachdem sie zwischenzeitig unter dem Sitz des Angeklagten Sch. gelegen hatte, kein Geld mehr enthielt. Von Sch. dazu aufgefordert, warf sie die Tasche aus dem fahrenden Wagen.
Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte den M. aus dem Wagen boxte, um sich den Besitz der gestohlenen Brieftasche zu erhalten, und daß er nach dem Sturz M. auf die Straße davonfuhr, um unerkannt zu entkommen.
3.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Punkte Erfolg.
II.
Verfahrensrügen
1.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Polizeibeamten S. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte die Ermittlungsbeamten gebeten habe, mit ihm an die Stelle zu fahren, wo die Brieftasche aus dem Wagen geworfen wurde. Nach dem Vortrag der Revision ging der Verteidiger bei diesem Beweisantrag davon aus, daß sich beim Auffinden der Brieftasche Fingerabdrücke hätten feststellen lassen müssen, wenn der Angeklagte, wie die St. behauptet habe, die Brieftasche in den Händen gehabt hätte. Von dieser Aufklärungsmöglichkeit, so räumt die Revision ein, habe in der Hauptverhandlung allerdings kein Gebrauch mehr gemacht werden können; der Beschwerdeführer meint jedoch, daß sich aus seinem durch das Zeugnis des Polizeibeamten unter Beweis gestellten "dringenden Wunsch, möglichst noch an einem Wiederauffinden der Brieftasche mitzuwirken, eine eindeutige Schlußfolgerung auf seine Schuldlosigkeit ergeben" hätte. Daß die Strafkammer diese Schlußfolgerung trotz Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht gezogen und "demgemäß auch nicht gewürdigt" habe, sieht der Beschwerdeführer als wesentlichen Urteilsmangel an. Dies jedoch zu Unrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung das Gericht weder, aus der als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse wie der Beweisführer zu ziehen, noch auch nur, sich mit ihr notwendig in den Urteilsgründen auseinander zu setzen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO, Rechtssatz). Der Tatrichter ist vielmehr sowohl hinsichtlich der Wiedergabe und Erörterung der Beweistatsache in den Urteilsgründen als auch hinsichtlich der Beurteilung ihres Beweiswertes ebenso frei, wie wenn es sich um eine voll bewiesene Behauptung handeln würde. Auch eine solche braucht der Richter nicht immer im Urteil anzuführen und zu erörtern; er braucht aus ihr erst recht nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, es sei denn, sie ergäben sich zwingend aus denk- oder erfahrungsgesetzlichen Regeln. Letzteres ist hinsichtlich des von der Revision gezogenen Schlusses, der Angeklagte sei unschuldig, weil er sonst gegenüber den Ermittlungsbeamten nicht den Wunsch auf Verbringung an die Abwurfstelle der Brieftasche geäußert hätte, nicht der Fall. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß es zur Tatzeit Nacht war und schon aus diesem Grunde - wie der Angeklagte nicht verkannt haben kann - keine Aussicht auf ein Auffinden der Brieftasche bestand. Wenn dieser gleichwohl den Wunsch geäußert hat, an die Abwurfstelle der Brieftasche gefahren zu werden, so können dafür ebensosehr andere Gründe als das ehrliche Betreben maßgebend gewesen sein, die Brieftasche aufzufinden und das Fehlen von Fingerabdrücken zu beweisen. Überdies brauchte der Angeklagte die auf seinem Schoße liegende Brieftasche gar nicht mit den Fingern berührt zu haben, um (die lose einliegenden Geldscheine zu entnehmen und) die Tasche "unter" den Sitz zu befördern.
2.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe "sich offensichtlich nicht damit auseinandergesetzt, daß es im höchsten Maße unwahrscheinlich, wenn nicht nach der Lebenserfahrung sogar praktisch unmöglich ist, daß die Prostituierte Angeklagte St. und der Angeklagte Sch. sich ohne jede persönliche gegenseitige Kenntnis, ohne jede Absprache, ja ohne jede Möglichkeit auch nur der oberflächlichsten Verständigung dazu zusammengeschlossen haben, dem Zeugen M. die Brieftasche zu entwenden". Auch diese Rüge ist unbegründet.
Wie sich aus den eingangs geschilderten Tatsachenfeststellungen und aus der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (S. 4 f, 9 UA) zweifelsfrei ergibt, gewann die Strafkammer die Überzeugung, daß dem Angeklagten, als ihm die St. die Brieftasche mit der Bemerkung auf den Schoß legte: "Da ist viel Moos drin, das teilen wir uns nachher!", die Lage in ihrer gesamten Tragweite "sofort eindeutig klar" wurde und daß er der St. durch das Unterlassen eines Widerspruchs unmißverständlich die Billigung ihres Vorgehens zu verstehen gab. Das Landgericht brauchte diese seine Überzeugung nicht naher zu begründen, zumal Sch. und St. in einer Umwelt lebten, in der das "Ausnehmen" von Betrunkenen nicht selten ist. Davon, daß die Annahme eines so raschen, stillschweigenden Einverständnisses "absolut unhaltbar" oder erfahrungswidrig sei, kann keine Rede sein.
III.
Sachbeschwerde
1.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer der Geschehensschilderung der St. Glauben schenkte, obwohl die St. damals dem Dirnengewerbe nachging und als Dirne "mit entscheidenden ihre gesamte Persönlichkeit negativ beeinflußenden Charaktermängeln behaftet" war, die "zwangsläufig ... zu Schlüssen auf die Glaubwürdigkeit Anlaß bieten müssen". Das Urteil lasse in keiner Weise erkennen, daß sich das Landgericht dieser besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit der St. sprechenden Umstände bewußt gewesen sei und sich mit ihnen auseinandergesetzt habe.
Soweit mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Pflicht des Tatrichters zur Begründung seines Urteils behauptet wird, gilt das vorstehend zu II 2 am Ende Gesagte entsprechend. Die Strafkammer brauchte sich mit den sich aus der Dirneneigenschaft der St. ergebenden Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Daß sie sich ihrer bewußt war, kann angesichts der eingehenden Beweiswürdigung nicht zweifelhaft sein.
Soweit die Revision mit der Rüge die Verletzung eines Erfahrungssatzes geltend machen will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Dirne ist nicht von vornherein und schlechthin wegen ihres Gewerbes unglaubwürdig. Warum das Landgericht den Angaben der St. - trotz ihrer Dirneneigenschaft - den Vorzug vor denen des Angeklagten Sch. gegeben hat, ist im angefochtenen Urteil ausführlich und im Ergebnis denkfehlerfrei dargetan.
2.
Vergeblich auch greift die Revision in diesem Zusammenhang die Schlußfolgerung an, die das Landgericht aus der Tatsache gezogen hat, daß Schubert für die ausgedehnte Mietwagenfahrt weder von M. noch von der St. einen Fahrpreis verlangt hat (S. 7 f UA). Die Behauptung, Sch. habe kein Fahrgeld verlangt, weil es während der Fahrt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Fahrgästen (M. und St.) gekommen sei und weil er - Sch. - eine Beschmutzung des Wagens beim Austausch unzüchtiger Handlungen befürchtet habe, ist neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte Sch. habe einen Streit wegen des Fahrgelds vermeiden wollen, weil die Mietwagenfahrt gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe, hat sich der Sache nach bereits das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandergesetzt; es hat die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, die dieser "nach langem Drumherumreden" abgab, mit der rechtsfehlerfreien Begründung für unglaubhaft erklärt, daß der Angeklagte in derselben Nacht und in der vorausgegangenen Nacht Fahrgelder für Mietwagenfahrten kassiert habe. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte mit der Straß und mit M. wegen des Fahrgelds deshalb hätte in Streit kommen sollen, weil es sich bei diesen Personen um "höchst zweifelhaft qualifizierte Fahrgäste" gehandelt haben mag; der "G. A." war ein Dirnenlokal, und die Tatsache, daß die St. eine Dirne und M. ihr "Freier" war, ließen keine Schlüsse auf mangelnden Zahlungswillen zu.
3.
Das Landgericht hat zugunsten der Glaubwürdigkeit der St. auch erwogen, daß kein Grund dafür erkennbar sei, warum die St. den Angeklagten Sch. der Wahrheit zuwider einer Straftat bezichtigt haben soll. Die Revision wendet hiergegen ein, daß sich die St. durch das Eingeständnis ihrer alleinigen Täterschaft bei dem Diebstahl "zusätzlich wesentlich stärker" hätte belasten müssen; außerdem sei es gerichtsbekannt, daß Täter - zu Recht oder zu Unrecht - andere Menschen der Tatbeteiligung bezichtigen, um dadurch den Eindruck eigener Unterwerfung unter Recht und Gerechtigkeit hervorzurufen und sich selbst zumindest im Strafmaß eine Vergünstigung zu erwirken.
Hierzu ist zu bemerken, daß die Strafkammer die von der Revision beanstandete Erwägung entscheidend darauf gestützt hat, daß der Angeklagte Sch. selbst "nicht das Geringste" für seine unwahre Bezichtigung durch die St. vorbrachte, sondern "im Gegenteil die ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten in einer auffallend passiven Weise, die nicht für ein gutes Gewissen spricht, über sich ergehen" ließ. Außerdem hing die Verurteilung der Straß als Diebin der Brieftasche nicht davon ab, ob der Angeklagte Sch. in das Tatgeschehen hineingezogen wurde. Das gilt auch hinsichtlich der "Rechenschaft über Höhe und Verbleib des entwendeten Geldbetrages"; die St. konnte das (rätselhafte) Verschwinden des Geldes aus der Brieftasche im einen wie im anderen Falle einwenden. Daß die Mitangeklagte durch die Beschuldigung Sch. den Eindruck besonderer Unterwürfigkeit unter Recht und Gesetz erweckt und sich dadurch eine Strafmilderung verschafft habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat im Gegenteil zum Nachteil der St. strafschärfend erwogen, daß sie durch ihr Verhalten "das ganze Tatgeschehen" - also auch die folgenden strafbaren Handlungen des Schubert - in Gang gesetzt habe.
4.
Mit der Behauptung, der in der Hauptverhandlung eingenommene Augenschein habe zwar ergeben, daß es dem Fahrer eines Mercedes-Personenkraftwagens 180 D möglich sei, durch eine Rechtsdrehung einen durch die linke Hintertür einsteigenden Menschen mit der rechten Hand zu "erreichen", andererseits aber auch gezeigt, daß es unmöglich sei, "in dieser Weise während der Fahrt einen Schlag von nur einiger Heftigkeit auszuführen", setzt sich die Revision in Widerspruch mit der bindenden Feststellung des Landgerichts, daß es dem Angeklagten Sch. "von seinem Führersitz aus durchaus möglich war, den Zeugen M. bei seinem Einsteigversuch aus dem Wagen zu boxen" (S. 6 UA). Die von der Revision an ihre gegenteilige Behauptung geknüpfte Vermutung, M. könne eine harmlose Berührung als einen gegen ihn geführten Schlag empfunden haben, entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage.
Inwiefern ein von dem Angeklagten gegen M. geführter Schlag der St. "bei ihrer Einstellung zu der gesamten Situation unmöglich entgangen sein" kann, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es ist sehr wohl denkbar, daß die St. von der Beobachtung des Geschehens im hinteren Wagenteil vorübergehend dadurch abgelenkt war, daß sie "im Begriffe war, sich rechts neben den Angeklagten Sch. zu setzen" (S. 5 UA).
5.
Die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch das Landgericht hält die Revision insoweit für falsch, als der Angeklagte neben dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Sie meint, daß die Gewaltanwendung im Rahmen des räuberischen Diebstahls die Körperverletzung und "sicherlich auch die Entfernung, 'um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten' konsumiert". Außerdem fehle es zur Annahme des Tatbestands der Verkehrsunfallflucht an dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls und der Kenntnis des Angeklagten hiervon. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl und (gefährlicher) Körperverletzung ist möglich, weil nicht jede Gewaltanwendung in einer körperlichen Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung besteht.
b)
Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei bejaht. Wie es zutreffend ausführt, ist Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGH VRS 11, 425, 426 = LM Nr. 7 zu § 142 StGB; vgl. auch BGHSt 8, 263, 264 f [BGH 26.05.1955 - 4 StR 148/55]; 12, 253, 255) [BGH 17.11.1958 - 4 StR 165/58]. Dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Der Angeklagte fuhr mit dem Kraftwagen an, als M. im Begriff war, wieder einzusteigen; dadurch und durch den Boxhieb gegen die Schulter des Fahrgastes bewirkte er, daß dieser sein Einsteigevorhaben nicht ausführen und sich auch nicht außen an dem Kraftwagen festhalten konnte, sondern zu Boden stürzte und einige Meter mitgeschleift wurde; die Folge waren tagelange heftige Steißschmerzen des Zeugen. Der Beurteilung dieses Vorganges als eines Verkehrsunfalles steht nicht entgegen, daß ihn der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat, weil mindestens einer der Beteiligten, nämlich der verletzte M., das Schadensereignis nicht gewollt hat (BGH VRS a.a.O.; RGSt 75, 355, 360). Es bedarf bei der hier gegebenen Sachlage keiner Entscheidung, ob jedes mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich herbeigeführte Schadensereignis ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB ist; denn jedenfalls fällt unter diesen Begriff der bei der Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr einer Person oder Sache zugefügte Schaden, mag er auch abweichend von dem üblichen, fahrlässigen Verkehrsgeschehen vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Ein solcher Fall liegt hier vor; die Verletzung des M. stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Willen des Fahrers Sch. und seiner Tatgenossin, mit dem bereits in Bewegung befindlichen Kraftwagen schnellstens den Tatort zu verlassen.
c)
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte hinsichtlich des "eingetretenen Verkehrsunfalls" zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, d.h. mit der möglichen Verursachung eines Verkehrsunfalls gerechnet hat. Das genügt (vgl. BGH VRS 20, 58, 67). Die Strafkammer war weiter davon überzeugt, daß sich der Angeklagte durch das Weiterfahren mit abgeschalteter Wagenbeleuchtung und mit erhöhter Geschwindigkeit der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung bewußt und gewollt entzogen hat (vgl. BGH VRS 11, 425, 427). Zwar fuhr der Angeklagte auch deshalb weiter, weil er sich den Besitz der von der St. entwendeten Brieftasche erhalten und möglicherweise auch einer Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls entziehen wollte (S. 9, 10 UA). Diese weiteren Beweggründe schlossen jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, den Fluchtvorsatz im Sinne des § 142 StGB nicht aus. Der Angeklagte kann die Fahrt aus mehreren Beweggründen zugleich fortgesetzt haben (vgl. BGH VRS 11, 428).
d)
Nicht beigetreten werden kann der Strafkammer dagegen insoweit, als sie den räuberischen Diebstahl (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und die Verkehrsunfallflucht als selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angesehen hat. In aller Regel steht zwar - auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - das Vergehen der Verkehrsunfallflucht zu der in der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat im Verhältnis der Tatmehrheit, weil diese Straftat vollendet und beendet ist, wenn der Täter den Entschluß faßt und in die Tat umzusetzen beginnt, sich durch die Flucht den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall greifen jedoch - ausnahmsweise - die mehreren Tatbestandsverwirklichungen ineinander. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen mit sog. überschießender Absicht, dessen Ausführung äußerlich mit dem Abschluß der Gewaltanwendung vollendet, seinem wirklichen Gehalt nach aber erst mit der Verwirklichung des Zweckes, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, beendet ist. Das zeigt sich darin, daß - nach ständiger Rechtsprechung - bis zum Zeitpunkt der Beendigung Teilnahme an dem Verbrechen möglich ist, hat aber auch die Folge, daß eine Handlung, die einerseits der Verwirklichung der genannten Absicht dient, andrerseits den Tatbestand eines anderen Delikts erfüllt, Ausführungshandlung zugleich des räuberischen Diebstahls wie der anderen Straftat ist (vgl. BGH 5 StR 221/54 vom 13. Dezember 1955 S. 23, insoweit in BGHSt 9, 44 nicht abgedruckt; Dreher-Maassen, Strafgesetzbuch 3. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 73).
Nach dem Gesagten war zwar der Tatbestand des von dem Angeklagten Sch. begangenen räuberischen Diebstahls in dem Augenblick vollendet, in dem M. infolge der ihm zugefügten Gewalt am Boden lag. Beendet aber war das Verbrechen erst, als sich der Angeklagte mit Hilfe des Kraftwagens soweit von seinem Opfer entfernt hatte, daß sein Besitz an der gestohlenen Brieftasche gesichert war. Durch diese Entfernung vom Tatort entzog sich der Angeklagte zugleich der Feststellung seiner Person, des von ihm gesteuerten Kraftfahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung (§ 142 StGB). Er beging somit den räuberischen Diebstahl in Tateinheit nicht nur mit der gefährlichen Körperverletzung, sondern auch mit der Verkehrsunfallflucht. Das war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den Fluchtvorsatz erst nach der Verletzung des M. und damit nach der Herbeiführung des Verkehrsunfalls - der Gewaltanwendung im Sinne des § 252 StGB - gefaßt hat; wie das Landgericht feststellt, trat dieser Vorsatz nur zu dem schon vorhandenen Willen hinzu, sich den Besitz des Diebesgutes zu erhalten (und der Ergreifung und Bestrafung wegen des räuberischen Diebstahls zu entziehen).
e)
Der Senat kann den Schuldspruch des angefochtenen Urteils von sich aus ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Dagegen muß der (gesamte) Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Strafe für das einheitliche Verbrechen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die neue Strafe darf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO), braucht aber nicht hinter dieser zurückzubleiben, zumal das Landgericht übersehen hat, daß das Tun des Angeklagten auch den Tatbestand eines Verbrechens nach § 316 a StGB erfüllt, das mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bedroht ist (vgl. Dreher-Maassen a.a.O., Anm. 3 zu § 316 a StGB).
Außer über die Strafe wird das Landgericht über die an sich rechtsfehlerfreie Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu befinden haben (vgl. DRiZ 1961, 52 unter c) und die dort angeführten Entscheidungen, insbesondere BGHSt 14, 381).
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner