Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1961, Az.: VII ZB 5/61
Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei Ablehnung eines Antrags auf Urkundenersetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1961
- Aktenzeichen
- VII ZB 5/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.12.1960 - AZ: 84 T 241/60
- BGH - 30.01.1961 - AZ: VII ZB 2/61
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 4 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden v. 18. Juni 1942, RGBl I 395
- § 6 Abs. 4 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden v. 18. Juni 1942, RGBl I 395
- § 19 FGG
- § 27 FGG
Fundstellen
- DNotZ 1961, 552-554
- MDR 1961, 679 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zur Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden
Amtlicher Leitsatz
Auch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urkundenersetzung ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
In dem Verfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Mai 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1960 (84 T 241/60) wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller betreibt die Ersetzung der Urschriften zweier Verträge gemäß der Verordnung vom 18. Juni 1942 (RGBl I, 395). Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es sich nicht um gerichtliche oder notarielle Urkunden handele. Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 27. Dezember 1960 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat am 14. März 1961 formgerecht weitere Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht möchte die Beschwerde verwerfen, weil es sie nach § 6 Abs. 4 der genannten Verordnung für nicht statthaft hält (vgl. auch KG DNotZ 1958, 578). Es sieht sich daran aber gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15. Mai 1959 (RPfleger 1959, 353, mit zustimmender-Anmerkung von Keidel). Darin ist die Auffassung vertreten, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung bestimmte Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gelte nur für Beschlüsse, welche die Ersetzung der Urschrift anordnen. Das Kammergericht hat die Sache daher nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Es soll sich nach der Behauptung des Antragstellers um notarielle Urkunden handeln. Das Beschwerdeverfahren richtet sich daher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). Das Kammergericht würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem oben genannten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen.
Da die Vorlegung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
1)
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Da § 6 Abs. 1 der Verordnung hier nicht anwendbar ist, würde die weitere Beschwerde, wenn sie statthaft wäre, die einfache Beschwerde sein (§§ 19, 27, 29 Abs. 2 FGG). Daß der Beschwerdeführer sie fälschlich als "sofortige" bezeichnet, ist unerheblich.
2)
Dem § 6 Abs. 1 der Verordnung kann nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, daß schon gegen die erstinstanzliche ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel und daher erst recht gegen die Entscheidung der zweiten Instanz keine weitere Beschwerde gegeben wäre. § 6 Abs. 1 der Verordnung schließt den § 19 FGG in den Fällen der Ablehnung nicht aus, sondern bestimmt nur, daß die Beschwerde gegen die Ersetzung der Urkunde eine sofortige ist. Die Frage ist aber, ob § 6Abs. 4 der Verordnung den § 27 FGG in allen Fällen ausschließt. Das ist mit dem Kammergericht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm zu bejahen.
3)
Gegen die Weitergeltung des § 6 Abs. 4 über den Kriegs und seine Folgen hinaus bestehen keine Bedenken. Eine gegenteilige Auffassung (früher: Müller JR 1949, 353; KG JR 1952, 443) wird, soweit ersichtlich, nicht mehr vertreten.
4)
In der Rechtsfrage, die zur Vorlegung geführt hat, ist der Auffassung des Kammergerichts, daß nach § 6 Abs. 4 der Verordnung eine weitere Beschwerde in allen Fällen ausgeschlossen ist, aus folgenden Gründen beizutreten:
a)
Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er besagt nicht, daß der Gesetzgeber den Ausschluß der weiteren Beschwerde nur für die Fälle des Absatzes 1 der Vorschrift hätte anordnen wollen. Die uneingeschränkte Fassung des § 6 Abs. 4 spricht eher dafür, daß die weitere Beschwerde in allen Fällen der Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung einer Urkunde ausgeschlossen sein soll.
b)
Aus dem Aufbau und der Gliederung des § 6 läßt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm herleiten. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des Absatzes 4 nicht unmittelbar an den Absatz 1 (etwa als zweiten Satz) angehängt. Er hat vielmehr in § 6 Abs. 3 Vorschriften erlassen, die verständigerweise bei allen Fällen von Entscheidungen über eine Urkundenersetzung (sowohl bei stattgebenden als auch bei ablehnenden) anwendbar sind. Nichts spricht dafür, daß der sich an den Absatz 3 anschließende Absatz 4 einen engeren Anwendungsbereich haben soll als Absatz 3, nämlich nur für die Fälle des Absatzes 1 gelten soll.
c)
Entscheidend ist, daß die Auslegung des § 6 Abs. 4 durch das Kammergericht nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift den Vorzug verdient.
aa)
Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die verschiedenen Beteiligten eines Verfahrens in Bezug auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, gleichstellen will. Das ergibt sich aus dem vom Gesetz für die Regel befolgten Grundsatz der "Waffengleichheit". Nur aus zwingenden Gründen wird man daher einer Gesetzesauslegung folgen können, die den einen Beteiligten im Rechtsmittelzug gegenüber dem anderen benachteiligt. Solche Gründe sind aus der Verordnung vom 18. Juni 1942 nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Ersetzung der Urkunde ist eine Entscheidung von mindestens ebenso weittragender Bedeutung wie ihre Ablehnung. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb derjenige, der die Ersetzung der Urkunde erstrebt, größeren Rechtsschutz genießen und mehr Rechtsmittel zur Verfügung haben soll, als derjenige, der die Ersetzung der Urkunde bekämpft.
bb)
Das Oberlandesgericht in Hamm meint, der Rechtsmittelzug sei im Falle der Urkundenersetzung verkürzt worden, um die formelle Rechtskraft der Entscheidung schneller herbeizuführen; denn erst danach sei der Antragsteller in der Lage, von der ersetzten Urkunde Gebrauch zu machen.
Daran ist richtig, daß die Urkundenersetzung erst mit der formellen Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses wirksam wird. Das ist in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache, wie auch das Kammergericht annimmt.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm ist auch insofern zutreffend, als es ausführt, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung bestimmte Ausschluß der weiteren Beschwerde sei vom Gesetzgeber angeordnet worden, um den Eintritt der formellen Rechtskraft zu beschleunigen.
Dem Oberlandesgericht kann aber nicht darin gefolgt werden daß im Falle der Ablehnung des Antrags, die Urkunde zu ersetzen, kein Bedürfnis bestehe, den Eintritt der Rechtskraft beschleunigt herbeizuführen. Der Antragsteller, der die Urkunde ersetzt haben möchte, hat im Falle der Ablehnung seines Antrags allerdings kein Interesse an der baldigen Rechtskraft dieser Entscheidung und an einer Verkürzung seiner Rechtsmittel hiergegen. Das Oberlandesgericht in Hamm übersieht aber, daß außer dem Antragsteller in der Regel noch weitere Beteiligte vorhanden sind, deren Interessen einer Ersetzung der Urkunde häufig zuwiderlaufen. Denn im allgemeinen wird der Antragsteller die Ersetzung der Urkunde deswegen betreiben, weil er mit deren Hilfe Ansprüche irgendwelcher Art gegen andere durchsetzen möchte.
cc)
Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie sehr die Frage, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht, nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für andere Beteiligte von Bedeutung sein kann. Denn hier geht es darum, ob die Urkunden, deren Ersetzung begehrt wird, notariellbeurkundet oder nur notariell beglaubigt sind. Davon aber hängt wiederum die Formgültigkeit der in diesen Urkunden niedergelegten Verträge der Beteiligten ab.
dd)
Es besteht also in der Regel nicht nur für den Antragsteller (im Falle der Ersetzung), sondern auch für die sonstigen Beteiligten (im Falle der Ablehnung) ein berechtigtes Interesse daran, baldmöglichst Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht. Dieses Interesse ist in gleicher Weise schutzwürdig, wenn die Urkunde ersetzt, wie wenn die Ersetzung abgelehnt worden ist. Der Gesetzgeber hat den Antragsteller gegenüber den übrigen Beteiligten durch § 6 Abs. 1 der Verordnung schon insofern bevorzugt, als die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung keine sofortige und daher nicht fristgebunden ist. Das ist deswegen vertretbar, weil der Antragsteller, der die Ersetzung der Urkunde betreibt, in aller Regel die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß alsbald einlegen wird, so daß die Gefahr einer Verschleppung des Beschwerdeverfahrens verhältnismäßig gering ist. Dagegen hat es seinen guten Sinn, daß § 6 Abs. 1 der Verordnung (durch die Befristung der Beschwerde gegen die Ersetzung) die Möglichkeit ausschließt, eine einmal ersetzte Urkunde nach langer Zeit durch eine Beschwerde wieder aus der Welt zu schaffen.
ee)
Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 der Verordnung die Frage, ob die Erstbeschwerde befristet oder unbefristet ist, je nach dem Ausfall der erstinstanzlichen Entscheidung verschieden behandelt hat, ergibt aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 auch die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde verschieden regeln wollte, je nachdem, ob die Urkundenersetzung in zweiter Instanz angeordnet oder abgelehnt worden ist.
5)
Nach alledem ist im vorliegenden Falle die weitere Beschwerde nach § 6 Abs. 4 der Verordnung nicht statthaft. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Geschäftswert ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Erbel
Meyer
Dr. Vogt
Finke