Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1961, Az.: 5 StR 80/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 80/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Hamburg - 11.10.1960
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Hinweis
Von Rechts wegen
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Mai 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 11. Oktober 1960 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 11. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Mutter zur Höchststrafe des § 212 Abs. 1 StGB, zu 15 Jahren Zuchthaus, verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 15 Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung der auf § 32 StGB beruhenden Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes.
Im übrigen hat die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
I.
Das Schwurgericht hat sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB fehlerfrei festgestellt. Die Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch hat das Schwurgericht einwandfrei dargelegt, daß sich der Angeklagte weder in Notwehr befunden noch in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt sich in Wirklichkeit als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts dar und ist daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. Der Schuldspruch ist daher nicht zu beanstanden.
II.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Strafzumessungsgründe des Schwurgerichts, insbesondere soweit dieses die. Voraussetzungen des § 213 StGB verneint hat.
1.
Das gilt zunächst für den Tatbestand des § 213 1. Halbs. StGB. Das Schwurgericht ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte sei weder durch eine schwere Beleidigung noch ohne eigene Schuld zur Tat hingerissen worden.
a)
Demgegenüber versucht die Revision ohne Erfolg darzutun, das Verhalten seiner Mutter sei als schwere Beleidigung anzusehen gewesen. Allerdings kann - das ist der Revision einzuräumen - auch die Bedrohung mit einem Brotmesser eine Beleidigung darstellen (vgl. hierzu RG HRR 1935, 312). Auf keinen Fall liegt hierin aber eine schwere Beleidigung. Ob eine Kränkung als schwer anzusehen ist, ist Sache der tatsächlichen Würdigung; dabei kann auch vorangegangenes eigenes Verhalten des Täters und das zwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis eine Rolle spielen (RG a.a.O.). Wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, waren die starken Spannungen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter ausschließlich auf sein Verhalten zurückzuführen. Trotz seines schlechten Lebenswandels hatte die Mutter den arbeitsscheuen Angeklagten auch nach Straftaten gegen sie selbst und die Schwestern des Angeklagten immer wieder bei sich aufgenommen. Es war ihr nicht zu verdenken, daß sie ihm schließlich das Essen verweigerte, wenn er nicht arbeiten und zu seinem Unterhalt beitragen wollte. Dennoch hatte er noch am Vorabend der Tat heimlich etwas von der für seine Schwestern bestimmten Mahlzeit weggenommen. Unmittelbar vor der Tat hatte er sich geweigert, eine Scheibe Brot wieder auf den Tisch zu legen, die er nur als Köder zum Angeln verwenden wollte. Wenn nun die Mutter mit dem Brotmesser in der Hand auf ihn zutrat, so brauchte das Schwurgericht darin keine schwere Beleidigung zu sehen. Was die Revision in diesem Zusammenhang zur Beachtlichkeit eines Irrtums über das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Halbs. vorbringt (vgl. hierzu einerseits BGHSt 1, 203; andererseits RGSt 69, 314), liegt neben der Sache. Es geht - auch nach dem Vortrag der Revision - nicht um die irrtümliche Annahme des Tatbestandes einer schweren Beleidigung, sondern um die Frage, ob die Beleidigung als schwer anzusehen ist. Hierfür ist aber keinesfalls die Meinung des Täters maßgebend. Die Frage muß vielmehr sachlich entschieden werden.
b)
Im übrigen ist dem Schwurgericht auch darin beizutreten, daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt worden ist. Der Totschläger kann sich auf § 213 StGB 1. Halbs. nicht berufen, wenn er durch sein eigenes Verhalten dem anderen Teil schuldhaft genügende Veranlassung zur Beleidigung gegeben hat. Im allgemeinen ist dabei an sein unmittelbar vorangehendes Verhalten zu denken (OGHSt 2, 340, 342). Das bedeutet aber nicht, daß sein Verhalten in der Vergangenheit stets ganz belanglos sein müßte. Vorfälle in der Vergangenheit können einem an sich nicht so schwerwiegenden Verhalten kurz vor der Tat ein solches Gewicht geben, daß dieses doch als ausreichender, die schwere Beleidigung weitgehend entschuldigender Anlaß gelten muß (OGH a.a.O.). So liegt es hier nach den ganzen Umständen des Falles.
2.
Ob "andere mildernde Umstände" im Sinne des § 213 StGB vorhanden waren, hat das Schwurgericht eingehend geprüft. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es hierbei von rechtlich falschen Anschauungen ausgegangen wäre, sind nicht erkennbar.
III.
Das Schwurgericht hat auf Grund eines zu spät erkannten Irrtums (Schreibfehlers) dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf 15 Jahre aberkannt, während das Gesetz nur eine Höchstdauer von 10 Jahren vorsieht (§ 32 Abs. 2 StGB). Da die Urteilsgründe klar ergeben, daß der Ehrverlust die höchst zulässige Dauer erreichen sollte, konnte der Senat das Versehen des Schwurgerichts von sich aus berichtigen.
Ein Anlaß, aus diesem Grunde die Revisionsgebühr zu ermäßigen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Siemer
Schmitt
Mayr