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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1961, Az.: II ZR 205/59

Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags; Stufenklage; Klageerhebung; Objektive Klagenhäufung; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; Auskunftsanspruch; Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1961
Aktenzeichen
II ZR 205/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1961, 943-944 (Kurzinformation)
  • MDR 1961, 751 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag wird bei einer Stufenklage bereits mit Klageerhebung, nicht erst mit der Bezifferung rechtshängig.

2. Sinn und Zweck der Stufenklage, als Sonderfall der objektiven Klagenhäufung (§ 260 ZPO), ist die Vorbereitung und Durchsetzung eines dem Kläger der Höhe nach unbekannten Zahlungsanspruchs, welcher mit Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig wird.

3. Wird Stufenklage erhoben fehlt für eine Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.

4. Wird Auskunft lediglich unzulänglich erteilt, ist der der Auskunftsanspruch unbegründet. In diesem Fall besteht nur Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.