Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1961, Az.: III ZR 209/59
Schädigende schuldhafte Amtspflichtverletzung durch Versendung "unbereinigter" Personalakten; Aufnahme ungünstiger Tatsachen in eine Personalakte; Personalaktenführung des Dienstherren; Unzutreffende oder unwahre Tatsachenbehauptung oder unrichtige Beurteilung in der Personalakte; Verpflichtung des Dienstherrn zumindest zur Berichtigung unzutreffender Personalakteneinträge ; Möglichkeit des Erlangens eines anderweitigen Ersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 209/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.10.1959
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 2 Beamtengesetz für Württemberg-Baden
- Art. 129 Abs. 3 S. 2 WV
- § 839 BGB
Fundstellen
- DB 1961, 919 (Kurzinformation)
- DVBl 1962, 150 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 834835-835 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 834 835-835 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn.
- a)
Der Beamte hat kraft der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Rechtsanspruch darauf, daß in seine Personalakten nur zutreffende Tatsachenangaben über ihn und pflichtgemäß erstellte Beurteilungen seiner Persönlichkeit und Leistungen aufgenommen werden.
- b)
Wenn gleichwohl Vermerke zu den Personalakten gelangt sind, die unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine unrichtige Beurteilung enthalten, dann kann der Beamte beanspruchen, daß derartige Vermerke je nach den Umständen berichtigt oder entfernt werden.
- c)
Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung zur Berichtigung fehlerhafter Vermerke nur unzulänglich nachkommt und die weitere Berichtigung ablehnt, hat der Beamte einen Anspruch auf Entfernung der fehlerhaften Vermerke aus den Personalakten.
- d)
Ein Verstoß des Dienstherrn gegen diese Treuepflichten stellt eine Amtspflichtverletzung dar.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Heinrich Meyer und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Oktober 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1.
Der Kläger war vor dem Kriege in Brandenburg zum Mittelschullehrer ernannt und als solcher mit Wirkung vom 1. Dezember 1938 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt worden. Im Kriege zog er sich eine Wehrdienstbeschädigung zu. Danach wurde er nach Westdeutschland verdrängt. Er ließ sich im Juni 1945 bei Stuttgart nieder. Vom Oktober 1945 an wurde er im württembergisch-badischen Schuldienst als Aushilfslehrer im Angestelltenverhältnis verwendet. Im Jahre 1947 legte er die 2. Dienstprüfung für das Lehramt an höheren Schulen mit Erfolg ab. Im Anschluß daran wurde er an Oberschulen in Stuttgart beschäftigt. Im Sommer 1951 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienassessor ernannt. Nachdem er sich - als Inhaber eines Unterbringungsscheines - im April 1953 um die Stelle eines Studienrats an einer Oberschule der Stadtgemeinde Neustadt/Weinstraße beworben hatte, wurde er dort alsbald als Studienrat auf Probe angestellt. Mit Urkunde vom 24. Dezember 1955 wurde er im Zusammenhang damit antragsgemäß aus dem Dienst des beklagten Landes entlassen. Der Oberbürgermeister in Neustadt/Weinstraße ernannte ihn mit Wirkung vom 1. September 1954 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Studienrat. Schon durch Verfügung seines neuen Dienstherrn vom 1. Oktober 1954 wurde er wieder entlassen. Auf seine Klage hin hob das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße diese Verfügung auf und verpflichtete die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße, den Kläger mit sofortiger Wirkung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Die von der Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße hiergegen eingelegte Berufung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 1956 als unbegründet zurückgewiesen.
Schon im Jahre 1948 war es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem damaligen Personalreferenten - Oberstudiendirektor L. - im Kultministerium des Landes Württemberg-Baden gekommen. Der Kläger war zunächst an einer Mädchen-Oberschule in Stuttgart-Bad Cannstatt tätig gewesen, aber am 19. Dezember 1947 an eine Knaben-Oberschule in Stuttgart selbst versetzt worden. Er bat nun den Personalreferenten darum, ihn weiter an der Schule in Bad Cannstatt zu belassen, da ihm der Weg in die neue Schule wegen seines Kriegsleidens zu beschwerlich sei. Als Oberstudiendirektor L. diese Bitte ablehnte, wandte sich der Kläger beschwerdeführend über den Verband der Körperbeschädigten an den Kultminister persönliche Hierauf brachte der Personalreferent am 3. Juni 1948 ohne Anhörung des Klägers folgenden Vermerk zu dessen Personalakten (Bl. 51 dieser PA):
"Eine weitere Beschäftigung an der Mädchen-Oberschule wurde von deren Leitung abgelehnt, weil von Elternseite Klagen eingelaufen waren, daß Herr T. es im Umgang mit den Schülerinnen an der nötigen Zurückhaltung fehlen lasse. Außerdem war der Verdacht geäußert worden, daß Kinder von Gemüse- und Obstgärtnern in Cannstatt in der Zeugnisgebung bevorzugt würden.
Die in der Beschwerde (an den Kultminister) aufgestellte Behauptung, ich hätte gesagt, daß auf ... persönliche Belange keine Rücksicht genommen werden könnte, ist eine infame Lüge. Er besitzt gute Ellbogen, die er zu gebrauchen weiß, ist skrupellos und simuliert.
Der Mißbrauch einer Kriegsdienstbeschädigung durch einen brutalen Querulanten und Denunzianten darf nicht geduldet werden".
Regierungsdirektor M. fügte folgenden Zusatz bei:
"In der Zwischenzeit hatte ich aus Kreisen der Cannstatter Kollegen erfahren, daß Herr T. in den dortigen Tanzstunden ... unter dem Namen "Der Tätschler" bekannt ist."
Am 15. Juli 1948 legte Oberstudiendirektor L. - wiederum ohne Anhörung des Klägers - einen weiteren Aktenvermerk (Bl. 54 PA) zu den Personalakten, in dem der größte Teil der vorstehenden Angaben teils wörtlich, teils sinngemäß wiederholt wurde.
Im Juli 1951 nahm der Kläger in seine Personalakten Einsicht. Hierauf beantragte er wegen der angeführten Aktenvermerke ein Dienststrafverfahren gegen sich selbst. Dieses Ersuchen wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger im Jahre 1948 noch nicht Beamter gewesen sei. Hierauf erhob er gegen Oberstudiendirektor L. sowie gegen andere Beamte der Schulverwaltung des beklagten Landes Privatklage mit der Begründung, daß die Aktenvermerke Bl. 51 und 54 PA beleidigenden Inhalts seien. Außerdem erhob er beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen das beklagte Land eine Klage auf Nachzahlung von Dienstbezügen; dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Im Zusammenhang damit fand am 3. Juni 1952 eine Besprechung zwischen dem Kläger und einem Beamten des Kultministeriums des beklagten Landes statt. Dabei wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß die Aktenstücke der Personalakten des Klägers, die offensichtlich unrichtige oder unbeweisbare Eintragungen enthielten, zu kennzeichnen seien. Zum Vollzug dieser Vereinbarung legte ein Beamter des Kultministeriums am 19. Juni 1952 unter Bl. 151 der Personalakten einen Aktenvermerk an. Der Eingang dieses Vermerks lautet:
"Der Zweck der Vorsprache war der Versuch einer Bereinigung der entstandenen Streitigkeiten und Mißverständnisse, die zwar teilweise auf das manchmal allzu unnachgiebige Verhalten von StAss. T., teilweise aber auch auf eine etwas einseitige Behandlungsweise durch den damaligen Personalreferenten OstDir. L. zurückzuführen sind."
Weiter wurde ausgeführt: Der Ausdruck "infame Lüge" gehe zu weit; der Vorwurf des Simulierens habe sich nicht als haltbar erwiesen; der Personalreferent habe sich auch bei der Wahl des Ausdrucks "brutaler Simulant und Denunziant" vergriffen; es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger unter dem Namen "Der Tatschier" bekannt sei; Entsprechendes gelte für die Bemerkung, daß er nicht die notwendige Zurückhaltung gegenüber Mädchen wahre und Hamsterfahrten zu Eltern von Schülerinnen gemacht habe. Am Ende des Aktenvermerks heißt es:
"Wenn sich StAss. T. jetzt zufrieden gibt, kann der bisherige Streitfall als abgeschlossen gelten und es kann seine Ernennung zum Studienrat geprüft werden."
Dieser Aktenvermerk wurde dem Kläger mit Ausnahme des Eingangs- und Schlußvermerks im Juli 1952 abschriftlich mitgeteilt. Auf den Aktenstücken 51 und 54 PA wurde am oberen Rande mit Rotstift folgender Hinweis angebracht: "Vergleiche hierzu U III P Nr. 5138 vom 19.6.1952, wo zu den unten angestrichenen Stellen Stellung genommen ist". Damit war auf Bl. 151 PA verwiesen. Zugleich wurden auf Bl. 51 und 54 PA die Bemerkungen, mit denen sich der neue Vermerk befaßte, am Rande mit Rotstift angestrichen. Die Parteien sind sich nunmehr darüber einig, daß die so gekennzeichneten Beschuldigungen des Klägers objektiv unrichtig waren. Im Sommer 1953 beantragte der Kläger beim Oberschulamt Nordwürttemberg, das nunmehr seine Personalakten führte, die Vernichtung aller ihm nachteiligen Aktenvermerke, darunter der Aktenstücke 51, 54 und 151, und zwar mit der Begründung, daß die Berichtigung auf Bl. 151 unzulänglich sei und zudem vor allem im Eingangsvermerk eine neue unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte, zu der er vorher nicht gehört worden sei. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß von einer neuen unrichtigen Behauptung nicht die Rede sein könne und im übrigen Blatt 151 der Vereinbarung vom 3. Juni 1952 entspreche. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger am 26. Oktober 1953 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen das beklagte Land Klage mit dem Antrage, es zur Entfernung und Vernichtung der Aktenstücke 51, 54 und 151 zu verurteilen. Am 21. Oktober 1954 nahm er die Klage zurück, weil sich die Parteien kurz zuvor darauf geeinigt hatten, daß die beanstandeten Aktenstücke aus den Personalakten entfernt und beim Kultministerium gesondert aufbewahrt würden. Diese Regelung wurde dann auch durchgeführt.
Vorher schon, und zwar am 29. März 1954, übersandte das Oberschulamt Nord-Württemberg die Personalakten einschließlich der Blätter 51, 54 und 151 auf Ersuchen an die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße zur kurzfristigen Einsichtnahme. Der Personalsachbearbeiter dieser Verwaltung, der Stadtamtmann H., ließ eine Reihe von Aktenstücken, darunter die Blätter 51 und 54, nicht aber 151, fotokopieren. Er gab den Inhalt der Aktenstücke 51 und 54 einer Anzahl von Personen, die mit der Anstellung des Klägers durch die Stadt Neustadt/Weinstraße befaßt waren, bekannt. Dies führte zu Rechtsstreitigkeiten und Aufsichtsbeschwerden. Am 31. Mai 1954 erhob der Kläger eine Privatklage wegen Beleidigung gegen H. mit der Begründung, daß dieser seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gegenüber geäußert habe, in den Stuttgarter Personalakten seien Dinge enthalten, bei deren vorheriger Kenntnis der Kläger von der Stadt Neustadt/Weinstraße nicht angestellt worden wäre. Ende Juni 1954 reichte der Kläger gegen den Oberbürgermeister in Neustadt/Weinstraße eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung ein, dieser habe in seiner Privatklagesache noch keinen Sühnetermin anberaumt. Am 15. Oktober 1954 stellte er gegen den Oberbürgermeister Strafantrag wegen Mißbrauchs von Bl. 51 der PA. Der Beschuldigte erhob seinerseits Widerklage. Es folgten zwei weitere Privatklagen gegen andere Personen, in denen der Kläger gegen die Beschuldigten den Vorwurf erhob, sie hätten von dem Inhalt der Aktenstücke 51 und 54 PA in beleidigender Weise Gebrauch gemacht.
2.
Mit der am 27. März 1957 eingereichten und am 16. April 1957 zugestellten nunmehrigen Klage nimmt der Kläger das beklagte Land wegen fehlerhafter Behandlung seiner Personalangelegenheiten auf Schadensersatz in Anspruch.
Zur Begründung hat er im ersten Rechtszug ausgeführt: Die ihn belastenden und unrichtigen Vermerke Bl. 51 und 54 PA seien ohne seine Anhörung zustandegekommen. Sie hätten daher gar nicht in die Personalakten aufgenommen, zumindest aber wieder daraus entfernt werden müssen. Die im Jahre 1952 auf Grund der Vereinbarung vom 3. Juni 1952 vorgenommene Berichtigung sei ungenügend gewesen, Einmal seien die belastenden Vermerke nur unzulänglich gekennzeichnet worden. Außerdem enthalte der Berichtigungsvermerk auf Bl. 151 PA in seinen ihm damals nicht mitgeteilten Eingangs- und Schlußsätzen neue Belastungen, zu denen er wiederum nicht gehört worden sei. Deshalb sei er berechtigt gewesen, die Vereinbarung vom 3. Juni 1952 zu widerrufen und die Entfernung der Aktenstücke 51, 54 und 151 sowie aller sich darauf beziehenden Vorgänge zu verlangen. Diesem Antrag sei zu Unrecht nicht entsprochen worden. Im Zusammenhang damit sei er in dem beklagten Lande aus sachfremden Erwägungen nicht zum Studienrat befördert worden, obwohl ihm dies schon im Jahre 1951 verbindlich zugesagt worden sei, Deshalb sei er zur Übersiedelung nach Neustadt/Weinstraße gezwungen gewesen, wodurch ihm erhebliche Kosten entstanden seien. Auch habe das beklagte Land seine Amtspflicht dadurch verletzt, daß es die Personalakten in unbereinigtem Zustand an die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße übersandt habe. Infolge davon sei man dort von der Richtigkeit der gegen ihn in den Aktenstücken 51 und 54 erhobenen Vorwürfe ausgegangen 9 was u.a. zu Dienstaufsichtsbeschwerden. Privatklagen und schließlich sogar zum Widerruf seines Beamtenverhältnisses geführt habe. Eine schwere Magenerkrankung im August 1954 und im Jahre 1957 sei bei ihm die Folge gewesen. Daraus seien ihm neuerdings beträchtliche Kosten erwachsen.
Das Landgericht hat die hierauf gestützte Zahlungs- und Feststellungsklage entsprechend dem Antrage des Beklagten abgewiesen. Ansprüche, die aus der Nichternennung zum Studienrat und aus der Aufnahme bestimmter Vermerke in die Personalakten abgeleitet würden, seien jedenfalls verjährt. Im übrigen habe das beklagte Land eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht allenfalls insofern verletzt, als es die Aktenstücke 51 und 54 an die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße weitergeleitet habe. Diese Pflichtverletzung sei aber im Rechtssinne nicht ursächlich für die dem Kläger in Neustadt/Weinstraße erwachsenen Schwierigkeiten gewesen; denn die dortigen Beamten hätten sich bewußt über den Berichtigungsvermerk auf Bl. 151 PA hinweggesetzt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger nur noch geltend gemacht, daß die Übersendung der unbereinigten Personalakten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen sei, die zu seiner Magenerkrankung und den damit verbundenen materiellen und immateriellen Schäden geführt habe. Er hat demgemäß schließlich die Verurteilung des beklagten Landes zum Ersatz von 621,20 DM Krankheitsaufwand und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangte Hierauf hat das Berufungsgericht das beklagte Land zur Zahlung von 621,20 DM nebst Zinsen (Krankheitskosten) und eines Schmerzensgeldes von 1.500,- DM verurteilt. Beamte des beklagten Landes hätten dadurch schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, daß sie an die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße auch die Aktenstüdke 51 und 54 der Personalakten des Klägers übersandt hätten. Dies habe zur Folge gehabt, daß bei der Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße von diesen Aktenstücken zum Nachteile des Klägers, insbesondere zur Begründung seiner Entlassung, Gebrauch gemacht worden sei. Dies habe wiederum zu zahlreichen Streitfällen und schließlich zur Magenerkrankung des Klägers in den Jahren 1954 und 1957 mit den damit verbundenen Schäden geführt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat das beklagte Land vortragen lassen, daß der Kläger von der Stadtgemeinde Neustadt/Weinstraße auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 1958 unter anderem zum Ausgleich des mit der gegenwärtigen Klage geltend gemachten Schadens den Betrag von 6.000,- DM erhalten und sich durch das Verschweigen dieser Tatsache in dem gegenwärtigen Rechtsstreit eines Prozeßbetruges schuldig gemacht habe; insoweit liege ein Restitutionsgrund vor.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger im zweiten Rechtszug seinen Anspruch lediglich aus der Versendung der "unbereinigten" Personalakten ableitete, hat das Berufungsgericht zutreffend seine Entscheidung nur darauf abgestellt, ob die Aktenversendung in dem von dem Kläger gerügten Zustand eine ihn schädigende schuldhafte Amtspflichtverletzung war.
I.
Das Oberlandesgericht hat dies zu Recht mit der Begründung bejaht, daß das beklagte Land dem Kläger gegenüber die Amtspflicht gehabt hatte, vor allem die Aktenstücke 51, 54 und 151 PA vor der Versendung auszusondern.
1.
In den Aktenstücken 51 und 54 PA waren, worüber sich die Parteien einig sind, folgende unrichtige, den Kläger belastende Ausführungen enthalten: Troitzsch sei skrupellos und simuliere, habe als brutaler Querulant und Denunziant seine Kriegsdienstbeschädigung mißbraucht, sowie sich in seiner Beschwerde über Oberstudiendirektor Lutz einer infamen Lüge bedient, er sei ferner ein nicht ganz lauteres Element, bei den Schülerinnen dafür bekannt, daß er ihnen gegenüber nicht die notwendige Zurückhaltung übe, und mit Rücksicht darauf mit dem Namen "der Tätschler" bedacht worden.
2.
Die Führung der Personalakten ist in den deutschen Beamtengesetzen im einzelnen nicht geregelt. Art. 129 Abs. 3 Satz 2 WV bestimmte, daß in die Personalausweise Eintragungen von dem Beamten ungünstigen Tatsachen erst aufgenommen werden dürfen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Eine inhaltsgleiche Vorschrift findet sich in Art. 7 Abs. 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl 249). Weitere gesetzliche Einzelvorschriften fehlen. Daraus folgt aber nicht, daß die Personalaktenführung dem freien Ermessen des Dienstherrn überlassen ist. Dieser ist vielmehr kraft seiner Fürsorgepflicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Württ-BadBG) gehalten, auch bei Maßnahmen, durch die er Rechte ausübt, auf das Wohl des Beamten Bedacht zu nehmen. Einträge in die Personalakten haben in hohem Maß Einfluß auf das Wohl, insbesondere auf das Fortkommen, des Beamten. Daher ist der Dienstherr verpflichtet, in den Personalakten über die Persönlichkeit des Beamten ein möglichst objektives Bild zu geben. Der Beamte hat einen Rechtsanspruch darauf, daß Tatsachenangaben über ihn zutreffend sind und Beurteilungen seiner Persönlichkeit und Leistungen pflichtgemäß und möglichst objektiv erstellt werden (vgl. BGHZ 22, 258, 259, 266) [BGH 29.11.1956 - III ZR 70/55]. Die Vorschriften des Art. 129 Abs. 3 Satz 2 WV und des Art. 7 Abs. 2 Württ-BadBG sind der Niederschlag dieses Grundsatzes auf einem bestimmten Teilgebiet; denn das darin verbürgte Recht des Beamten auf seine vorherige Anhörung ist nicht nur um seiner selbst willen begründet, sondern auch zu dem Zweck statuiert worden, dem Beamten die Möglichkeit zur Rechtfertigung und damit des Hinweises auf unrichtige Behauptungen zu geben und auf diese Weise die unzutreffende Wiedergabe von tatsächlichen Vorgängen möglichst auszuschalten.
Ist gleichwohl einmal eine unwahre Tatsachenbehauptung oder unrichtige Beurteilung in die Personalakten gelangt, so kann der Beamte von seinem Dienstherrn kraft dessen Fürsorgepflicht beanspruchen, daß dieser Vorgang je nach den Umständen berichtigt oder entfernt wird (ebenso für den nichtbeamteten Bediensteten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1959 in AP § 611 BGB - Fürsorgepflicht Nr. 6; vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 1958, § 90 Anm. 5; Schütz, ZBR 1958, 241).
3.
Der Kläger und das beklagte Land waren am 3. Juni 1952 dahin übereingekommen, daß die unrichtigen Einträge auf Bl. 51 und 54 PA zwar in den Personalakten verbleiben, aber als unzutreffend gekennzeichnet werden sollten. Dieser Verpflichtung kam das beklagte Land, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht nach. Wer, wie hier die Personalverwaltung des Beklagten, unrichtige Ausführungen, die einen anderen erheblich belasten, richtig zu stellen hat, muß in der Berichtigung seinen Fehler klar und für jedermann deutlich zum Ausdruck bringen. Diesem Erfordernis entspricht der Vermerk Bl. 151 PA mit Rücksicht auf den Eingangssatz schon seinem Inhalt nach nicht; der Eingangsvermerk schwächte die nachfolgende Berichtigung dadurch entscheidend ab, daß er - übrigens ohne ausreichende tatsächliche Begründung - die bis dahin zwischen den Parteien entstandenen Unzuträglichkeiten nicht nur auf die Unrichtigkeit der Aktenvermerke, sondern auch auf das Verhalten des Klägers zurückführte und darüber hinaus anstatt von der tatsächlich vorliegenden groben Pflichtverletzung des Personalreferenten, wie sie auf Bl. 51 und 54 PA ihren Niederschlag gefunden hatte, nur von einer "etwas einseitigen Behandlungsweise" sprach. Ferner war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellte, auch die Berichtigung auf den Aktenstücken 51 und 54 PA selbst unzureichend; dort war vor allein nicht auf einen Berichtigungsvermerk, sondern lediglich auf die "Stellungnahme" des Blattes 151 verwiesen.
4.
Daraus folgte - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - die Befugnis des Klägers, später die Entfernung jedenfalls der Aktenstücke 51, 54 und 151 zu verlangen. Er mag zunächst an die Vereinbarung vom 3. Juni 1952 gebunden gewesen sein und daher nur einen Anspruch auf Erfüllung dieser Vereinbarung, nämlich auf ausreichende Berichtigung, gehabt haben. Nachdem aber das beklagte Land seine am 3. Juni 1952 ausdrücklich übernommene Berichtigungspflicht in grober Weise verletzt hatte und sodann in dem Bescheid, durch den es im Jahre 1953 den Antrag des Klägers auf Entfernung der gerügten Aktenstücke abwies, sich auf den Standpunkt stellte, daß Bl. 151 PA der Vereinbarung vom 3. Juni 1952 entspreche, und damit jede weitere Berichtigungstätigkeit ablehnte, brauchte sich auch der Kläger nicht mehr auf eine sachgerechte Berichtigung verweisen zu lassen. Die Abrede vom 3. Juni 1952 stellte einen Vergleich oder doch eine vergleichsähnliche Vereinbarung (des öffentlichen Rechts) dar; sie kam im Zuge gegenseitigen Nachgebens zustande. Wäre sie bürgerlichrechtlicher Natur gewesen, so hätte der Kläger von ihr wegen der positiven Vertragsverletzung durch den Vertragsgegner gemäß § 326 BGB zurücktreten können (vgl. RG JW 1928, 3036; Palandt, BGB, 18. Aufl, § 326 Anm. 12 a); denn das Verhalten der Bediensteten des beklagten Landes auch seit dem 3. Juni 1952 war mit der Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn so wenig vereinbar, daß ihm das Festhalten an der Vereinbarung schlechterdings unzumutbar war. Die Rechtsfolge des § 326 BGB ist nun aber in solchen Fällen so sehr der Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, daß keine Bedenken bestehen, sie auch auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 3. Juni 1952 anzuwenden (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Bd. 8. Aufl. S. 255 f). Daher ist das Verlangen des Klägers vom Sommer 1953 nach Entfernung der Aktenstücke 51, 54 und 151 PA, da es mit der Begründung geltend gemacht wurde, er könne die Vereinbarung vom 3. Juni 1952 wegen Nichterfüllung widerrufen, als Rücktritt hiervon anzusehen. Schied aber aus den angegebenen Gründen die Berichtigung aus, so verblieb dem Kläger ungeachtet dessen, ob er nach Sachlage schon vor dem 3. Juni 1952 einen Entfernungsanspruch hatte, jedenfalls vom Zeitpunkt des Rücktritts an unzweideutig der Anspruch auf Aussonderung der erwähnten Aktenstücke. Daher greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vereinbarung vom 3. Juni 1952 übersehen, nicht durch. Der Auffassung der Revision, die Entfernung verletze das Prinzip der Vollständigkeit der Personalakten und komme daher einer Urkundenverfälschung gleich, ist entgegenzuhalten, daß Personalakten durch das Fehlen unrichtiger Vermerke nicht unvollständig werden und im übrigen die formelle Vollständigkeit im Falle der Aussonderung durch ein Fehlblatt mit dem Vermerk "Irriger Eintrag" hergestellt werden kann. Deshalb geht auch die Verteidigung des beklagten Landes fehl, die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße hätte ihm die Aussonderung zum Vorwurf machen können. Eine Behörde, die Personalakten einer anderen Verwaltung anfordert, hat keinen Anspruch darauf, daß diese Personalakten fehlerhafte Vermerke über die Person des Beamten mit enthalten.
5)
Die verantwortlichen Bediensteten des beklagten Landes haben die Aussonderungspflicht schuldhaft, nämlich fahrlässig, verletzt.
Die Verpflichtung des Dienstherrn zumindest zur Berichtigung unzutreffender Personalakteneinträge liegt so klar auf der Hand und entspricht so sehr dem natürlichen Rechtsgefühl, daß ihre Verkennung, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist, als grobe Fahrlässigkeit gekennzeichnet werden muß. Ferner war für die Beamten des beklagten Landes, welche die Personalakten des Klägers zu führen und über deren Versendung nach Neustadt/Weinstraße zu entscheiden hatten, die Unzulänglichkeit der im Jahre 1952 getroffenen Berichtigungsmaßnahmen so deutlich, daß sie sich auch nicht mit dem Hinweis auf diese Maßnahmen von dem Vorwurf entlasten können, sie hätten ihre Pflicht zu weiterer Wiedergutmachung fahrlässig verkannt. Es konnten daher bei ihnen allenfalls noch darüber verständliche Zweifel bestehen, ob der Kläger nach den Umständen des Falles im Zeitpunkt der Versendung einen Aussonderungsanspruch hatte. Zumal aber der Kläger diesen Anspruch unter wohlbegründetem Widerruf der Vereinbarung vom 3. Juni 1952 schon nachdrücklich geltend gemacht hatte, hätten sie bei ihrer Entschließung, die Akten zu übersenden, den Aussonderungsanspruch zumindest in Erwägung ziehen und nach Lage der Dinge jedenfalls vorsorglich von der Mitübersendung der Aktenstücke 51, 54, 151 PA Abstand nehmen müssen. Dieser Pflicht zur besonderen Vorsicht handelten sie auf alle Fälle fahrlässig zuwider. Ob sie damit rechneten, daß ihre Handlungsweise dem Kläger zum Schaden gereichen könnte, ist unerheblich; eine Amtspflichtverletzung ist schon dann schuldhaft, wenn sich das Verschulden auf die Pflichtverletzung erstreckt (BGH VersR 1956, 96 mit weiteren Nachweisen).
II.
1.
Hätte das beklagte Land die Aktenstücke 51, 54 und 151 PA nicht mitübersandt, dann hätte der Personalsachbearbeiter der Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße nicht die Möglichkeit gehabt, die Aktenstücke 51 und 54 zu fotokopieren und einer Reihe von Personen, die mit der Anstellung des Klägers durch die Stadtverwaltung Neustadt/Weinstraße mehr oder minder befaßt waren, zur Kenntnis zu geben. Dann aber wären dem Kläger nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts (unter IV 1 der Urteilsgründe) die wesentlichen Schwierigkeiten in Neustadt/Weinstraße, insbesondere seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, erspart geblieben. Der dem Vorwurf der mangelhaften Berichtigung begegnenden Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die im Wege des Urkundenbeweises in den Rechtsstreit eingeführten Bekundungen der Zeugen H. und Baldauf vor dem Bezirksverwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Bl. 218 ff und 251 ff der Akten 1 K 131/54 dieses Gerichts) außer Betracht gelassen, wonach H. von dem "Sperrvermerk" des Bl. 151 PA zwar Kenntnis genommen, ihn aber unbeachtet gelassen habe, weil die Sache eilbedürftig gewesen sei und für ihn nur die Tatsache "maßgebend" gewesen sei, daß der Kläger in dem beklagten Lande, zu Recht oder zu Unrecht, Prozesse geführt habe, ist zumindest mit der Feststellung, daß die Aktenstücke 51 und 54 überhaupt nicht hätten übersandt werden dürfen, der Boden entzogen worden. Das Berufungsgericht konnte gemäß § 287 ZPO dessen ungeachtet zu der Feststellung gelangen, daß Hoffmann im Falle der Aussonderung der Aktenvermerke nicht in der Lage gewesen wäre, dem Kläger auf Grund des übrigen Akteninhalts erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten, auch wenn er, wie die Revision behauptet, angesichts von Fehlblättern dem schon vorliegenden Gerücht, der Kläger führe Prozesse, anderweit nachgegangen wäre.
Des weiteren hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan, daß die von ihm festgestellten Schwierigkeiten des Klägers in Neustadt/Weinstraße nicht nur eine natürliche, sondern auch eine adäquate Folge der in der Unterlassung der Aussonderung liegenden schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes war. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten des Klägers, die aus der Versendung der Aktenstücke 51 und 54 PA erwachsen waren, zu dessen zweimaliger Magenerkrankung führten und damit gewisse wirtschaftliche Aufwendungen zur Folge hatten, ist frei von sachlichrechtlichem Irrtum und im übrigen von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden.
2.
Ferner ist auch die von dem beklagten Lande erhobene Rüge der Verletzung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt.
Das beklagte Land hat zwar in der Revisionsinstanz die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe auf Grund eines während des Berufungsverfahrens abgeschlossenen Vergleichs mit der Stadtgemeinde Neustadt/Weinstraße vom 16. Dezember 1958 zum Ausgleich auch des mit der gegenwärtigen Klage geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens in einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt 6.000 DM erhalten. Das Revisionsgericht vermag aber diesen Sachvortrag, mit dem die Revision den Vorwurf des Prozeßbetrugs verbindet, auch unter dem Gesichtspunkt eines im Revisionsverfahren hervorgetretenen Restitutionsgrundes (§ 580 Nr. 4 ZPO) nicht zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht dargetan sind (BGHZ 5, 299).
Nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung konnte der Kläger keinen anderweiten Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erlangen. Ein anderweiter Ersatzanspruch wäre ihm höchstens dann erwachsen, wenn in den durch die Aktenversendung ausgelösten Vorgängen in Neustadt/Weinstraße eine gegenüber dem Kläger begangene unerlaubte Handlung zu finden wäre, die entweder keine Amtspflichtverletzung oder aber eine vorsätzlich begangene Amtspflichtverletzung darstellte (BGHZ 2, 209, 218[BGH 23.05.1951 - III ZR 89/50]; 13, 88, 102) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54]. Hierfür ergibt aber weder der Sachvortrag des Klägers noch das umfassende Vorbringen des beklagten Landes etwas. Was im besonderen eine die Stadtgemeinde Neustadt/Weinstraße zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche Amtspflichtverletzung eines Bediensteten dieser Verwaltung angeht, so mag Hoffmann, auf dessen Verhalten die Revision insoweit abstellt, das Aktenstück 151 PA vorsätzlich außer Betracht gelassen haben. Daraus folgt aber noch nicht, daß er sich dessen bewußt war, er verletzt damit eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger, oder daß er doch diese Pflichtverletzung in Kauf nahm. Allerdings hat der Kläger, wie die Revision gleichfalls geltend macht, darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen, daß bei der Klageerhebung (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm, 96) kein anderweiter Ersatzanspruch bestand; denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, ist eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs (BGB-RGRK a.a.O. Anm. 95 mit Nachweisen). Nachdem der Tatsachenvortrag des beklagten Landes insoweit das Sachverhältnis erschöpfend widergibt und trotzdem keine vorsätzliche Pflichtverletzung von Bediensteten der Stadtgemeinde Neustadt/Weinstraße aufzeigt, ist die Feststellung gerechtfertigt, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeräumt war. Ob der Vergleich vom 16. Dezember 1958 zu einem Schadensausgleich führte, ist durch das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung, die aus den nachfolgenden Gründen geboten ist, zu prüfen.
3.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen nämlich die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Schmerzensgeld. Zwar ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht, wie die Revision meint, bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes übersehen haben sollte, daß für dessen Höhe grundlegend das Genugtzungsprinzip zu beachten ist; auch wenn das Verschulden der verantwortlichen Beamten des beklagten Landes entsprechend der Auffassung der Revision als gering zu veranschlagen ist, kann deswegen allein der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag nicht als rechtsfehlerhaft ermittelt bezeichnet werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Schmerzensgeld verletzen aber aus einem von der Revision nicht hervorgehobenen anderen Grund das sachliche Recht. Das Berufungsgericht legte dar, daß für die Höhe des Schmerzensgeldes "zunächst" die Magenbeschwerden, vor allem aber auch die seelischen Belastungen in Betracht zu ziehen seien, denen der Kläger durch den Widerruf des Beamtenverhältnisses und die damit verbundenen Prozesse ausgesetzt gewesen sei. Hiernach hat das Oberlandesgericht die seelische Belastung des Klägers unabhängig von der Magenerkrankung als Haftungsgrundlage angesehen. Dies wäre nach § 847 BGB - dessen Verletzung die Revision im gesamten rügt - nur dann gerechtfertigt, wenn sich die seelische Belastung nicht nur in einem Magenleiden, sondern auch sonstwie körperlich manifestiert hätte. Hierfür ist von dem Kläger nichts vorgetragen worden.
Mit Rücksicht darauf ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, gerechtfertigt; ein Teilurteil über den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens ist nicht veranlaßt, weshalb es eines Eingehens auf die Revisionsrüge nicht bedarf, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 287 ZPO den Vermögensschaden des Klägers ohne ausreichende Schätzungsunterlagen geschätzt. Das Berufungsgericht wird bei der neuerlichen Verhandlung Gelegenheit haben, den Bedenken des beklagten Landes insoweit die gebührende Beachtung zu schenken.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
H. Meyer
Schäfer