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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1961, Az.: V ZR 184/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1961
Aktenzeichen
V ZR 184/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.06.1960

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. Juni 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die 85-jährige Klägerin ist die Mutter des Beklagten und Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses. Durch Erbvertrag vom 18. August 1953 setzte sie ihn zum Alleinerben ein; er verpflichtete sich u.a. zur Gewährung von freiem Essen und Trinken im Hause (§ 4), zur Gewährung von Pflege in gesunden und kranken Tagen sowie zur Behandlung mit kindlicher Liebe und Ehrfurcht (§ 5). Im Herbst 1957 kam es zu Streitigkeiten, Am 15. Oktober 1958 und am 25. Juni 1959 erklärte die Klägerin notariell die Anfechtung des Erbvertrags und den Rücktritt von ihm wegen Nichterfüllung der Verpflegungs- und Pflegepflicht und sonstiger Verfehlungen des Beklagten gegen Wortlaut und Zweck des Vertrags.

2

Die Parteien streiten um die Begründetheit der Anfechtung.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben gemäß dem Hauptantrag der Klage die Nichtigkeit des Erbvertrags auf Grund der Anfechtung vom Oktober 1958 festgestellt.

4

Mit der Revision verfolgt des Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) wird vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Die Revision erhebt keine Einwendungen.

6

In der Sache hält das Oberlandesgericht die Anfechtungserklärung von 1958 wegen Irrtums für wirksam, weil die Erwartung der Klägerin, sie werde vom Beklagten Verpflegung und Pflege sowie kindliche Liebe und Ehrfurcht empfangen, sich nicht erfüllt habe. Die Revision hiergegen ist im Ergebnis gerechtfertigt.

7

I.

1.

Nach §§ 2078 Abs. 2, 2281 BGB kann ein Erblasser einen Erbvertrag anfechten, wenn er zu ihm durch die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist.

8

Ein solcher Umstand kann auch die Erfüllung (oder Nichterfüllung) von Verpflichtungen sein, die ein anderer übernommen hat, insbesondere wenn es sich um persönliche Betreuungsleistungen des Erbvertragsgegners für den Erblasser handelt. Das Anfechtungsrecht wird in einem solchen Fall nicht etwa durch § 2295 BGB ausgeschlossen; diese Bestimmung will den Erblasser begünstigen, indem sie ihm für den - hier nicht gegebenen - Sonderfall, daß die Leistungspflicht des Bedachten (durch Vertrag, Bedingungseintritt, Unmöglichkeit oder ähnliche Gründe) aufgehoben wird, ohne weitere Voraussetzung ein Rücktrittsrecht gewährt; sie will dem Erblasser aber nicht anderweit begründete Rechte wie etwa das Anfechtungsrecht nehmen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Palandt/Keidel, BGB 20. Aufl. § 2295 Anm. 1). Dem Anfechtungsrecht steht auch nicht die Erwägung entgegen, daß dadurch die Rechtsstellung des Partners bei Nichterfüllung von dessen Verpflichtungen wesentlich ungünstiger ist als sonst im Schuldrecht (vgl. §§ 325 ff BGB); denn das Gesetz hat durch die Anerkennung des Motivirrtums als Anfechtungsgrund bei Verfügungen von Todes wegen bewußt eine gegenüber sonstigen Willenserklärungen wesentlich erweiterte Möglichkeit der Beseitigung geschaffen; andererseits können infolge der Beseitigung des Erbvertrags auch für den Partner aus dessen schuldrechtlicher Vereinbarung mit dem Erblasser Rechte entstehen, insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr von bereits erbrachten Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

9

Darauf, ob den Partner an der Nichtverwirklichung der Erwartung des Erblassers ein Verschulden trifft, kommt es unmittelbar überhaupt nicht an; das Anfechtungsrecht setzt nur Irrtum des Erblassers, aber kein Verschulden des anderen Teils voraus (über die mögliche mittelbare Bedeutung seines Verschuldens s. unten II).

10

2.

In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin bei Vertragsschluß erwartete, sie werde beim Beklagten freies Essen und Trinken sowie Pflege in gesunden und kranken Tagen erhalten und von ihm und von seinen Familienangehörigen mit kindlicher Liebe und Ehrfurcht behandelt werden, sowie daß diese Erwartung für sie bestimmend war. Hiergegen sind Bedenken weder von der Revision erhoben noch sonst ersichtlich. Da der Tatrichter jene Erwartung der Erblasserin positiv festgestellt hat, kommt es nicht mehr an auf die umstrittene Frage nach der Möglichkeit einer Anfechtung dann, wenn sich der Erblasser über spätere Ereignisse überhaupt keine Gedanken gemacht hat (BGH LM BGB § 2078 Nr. 5 und 4). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung, die Klägerin "mit kindlicher Liebe und Ehrfurcht zu behandeln", bestimmt genug ist, um schuldrechtliche Verpflichtungswirkung zu erzeugen; denn für die Begründetheit der Anfechtung ist nicht erheblich, ob der Beklagte schuldrechtliche Verpflichtungen (schuldhaft) verletzt hat, sondern ob die Klägerin bei Vertragsschluß geirrt hat (oben 1); ein Irrtum der Klägerin hinsichtlich des künftigen Verhaltens, das sie zur Zeit des Vertragsschlusses vom Beklagten (oder seinen Angehörigen) ihr gegenüber erwartete, war vom Vorhandensein einer Rechtspflicht des Beklagten dazu völlig unabhängig.

11

Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die genannte Erwartung der Klägerin irrig war, d.h. sich nicht erfüllt hat. Diese Feststellung wird in allgemeiner Form ausdrücklich getroffen (BU S. 7 unten). Insoweit, als die Behandlung mit kindlicher Liebe und Ehrfurcht in Betracht kommt, ergibt sich der Fehlschlag der Erwartung der Klägerin darüber hinaus aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe und der unstreitigen Tatsache, daß es seit Herbst 1957 zwischen den Parteien zu erheblichen Spannungen gekommen ist, die zum Fernbleiben der Klägerin vom gemeinsamen Mittagstisch, zu ihrem späteren erfolglosen Verlangen nach Verpflegung auf ihrem Zimmer, zu mehrfachen abfälligen Äußerungen der Ehefrau des Beklagten gegen die Klägerin und zu Streit zwischen den Parteien selbst über die Benutzung von Räumen des Hauses geführt haben. Auch in diesem Zusammenhang spielt keine Rolle die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob und inwieweit Vertragsverletzungen des Beklagten vorliegen sowie ob den Beklagten daran ein Verschulden trifft.

12

Hieraus ergibt sich, daß die Bejahung der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden ist.

13

II.

Auch beim Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzungen ist jedoch die Ausübung des Anfechtungsrechts dann unzulässig, wenn der anfechtende Erblasser jene Voraussetzungen durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat (BGHZ 4, 91 unter Berufung auf Fischer, JherJb 71, 187 ff, 230; Kipp/Coing, Erbrecht 11, Bearb. § 24 zu Fußn. 14; BGB RGRK 11. Aufl. § 2078 Anm. 62; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. § 2078 Randn. 21). Das allgemeine, auf Treu und Glauben gegründete Verbot unzulässiger Rechtsausübung macht auch vor der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nicht Halt. In diesem Zusammenhang taucht die Frage nach dem Verschulden des einen oder andern Teils auf. Und zwar ist zunächst zu prüfen, ob die Abweichung der späteren Entwicklung der Verhältnisse von der Erwartung des Erblassers bei Vertragsschluß durch das eigene Verhalten des Erblassers (mit) verursacht worden ist. Die Bejahung dieser Frage genügt jedoch zum Ausschluß der Anfechtung noch nicht. Vielmehr ist weiter erforderlich, daß ein Verstoß des Erblassers gegen Treu und Glauben vorliegt. Dabei kann dieser Verstoß entweder bereits in dem zum Fehlschlagen seiner Erwartung führenden Verhalten des Erblassers liegen (so im Fall BGHZ 4 a.a.O.) oder aber erst darin, daß der Erblasser sich zur Begründung seiner Anfechtung auf jenes von ihm (mit) verursachte Fehlschlagen beruft. Zur Bejahung eines solchen Verstoßes genügt nicht die Feststellung irgend eines Verschuldens des Erblassers; vielmehr sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Würdigung, ob das Verhalten des Erblassers gegen Treu und Glauben verstößt, wird auch das Verhalten des Vertragsgegners zu berücksichtigen sein; erst hier spielt sein Verschulden möglicherweise eine Rolle.

14

Das Berufungsgericht hat diese Zusammenhänge verkannt, indem es die Frage des Verschuldens des Beklagten in den Vordergrund stellt und die Frage, ob die Klägerin unverträglich ist und zu den Spannungen beitrug oder gar den Anlaß dazu gab, als unerheblich ansieht (BU S. 8 Mitte, S. 11 Mitte). Das rügt die Revision mit Recht. Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz hierzu eingehenden Sachvortrag gebracht und mit Beweisantritten versehen (GA 111 ff, 149 ff); das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht damit nicht auseinandergesetzt.

15

Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache wie geschehen an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ohne daß es hierfür auf die weiteren Revisionsrügen ankommt.

Dr. Augustin
Schuster
Dr. Rothe
Dr. Mattern
Offterdinger