Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1961, Az.: IV ZR 303/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 303/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.08.1960
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DRiZ 1962, 59-60
- MDR 1961, 669 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Pauline S. geb. Sc., B.-R. W.straße ...,
Prozessgegner
das Land B., vertreten durch den Senator für Inneres in B.-W., F. Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit eines Beamten der Geheimen Staatspolizei im "Judendezernat" kann nur dann nicht als Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft angesehen werden, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein als ganzes zu würdigendes dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. August 1960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 9. August 1904 geborenen und am 15. Januar 1960 in Berlin verstorbenen Kriminalkommissars a.D. Alfred S.. Dieser trat im Jahre 1924 in den Polizeidienst. Bis März 1936 war er bei der Schutzpolizei. Auf seine Bewerbung wurde er durch Erlaß des Ministers des Innern zum 1. April 1936 als Fernschreiber zur Staatspolizei-Leitstelle Berlin versetzt. Im Jahre 1938 wurde er auf Lebenszeit angestellt. Am 5. Januar 1943 wurde er als Sachbearbeiter in das sogenannte "Judendezernat" der Stapo-Leitstelle Berlin versetzt und mit Wirkung vom 1. Januar 1943 als Kriminalsekretär in das Beamtenverhältnis berufen. Seine Aufgabe als Sachbearbeiter war es, in Fällen von "Mischehe" oder "Rassenschande" Vernehmungen durchzuführen und teilweise auch Geistliche im Dienst zu überwachen.
Am 5. November 1943 wurde S. verhaftet. Er hatte den Vortragskünstler Rudolf H. vor seiner bevorstehenden Verhaftung gewarnt. Dieser war von seiner jüdischen Ehefrau im Jahre 1939 geschieden worden, war aber verdächtig, weiterhin mit ihr zusammenzuleben und sich daher der "Rassenschande" schuldig gemacht zu haben. Hegewald und seine geschiedene Frau konnten zunächst untertauchen, einige Monate später wurden sie aber ergriffen und teilten bei ihrer Vernehmung mit, daß Schmidt sie gewarnt hatte. S. wurde durch Urteil des Feldgerichts des SS- und Polizeigerichts III Berlin vom 10. Mai 1944 wegen Begünstigung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht billigte ihm mildernde Umstände zu, weil er "zu weich" veranlagt sei und uneigennützig aus Mitleid gehandelt habe. S. war bis zum 28. März 1945 in Gefängnishaft. Sein Beamtenverhältnis endete auf Grund der Verurteilung.
Von 1932 bis zu ihrer Auflösung im Jahre 1933 war Schmidt Mitglied der Polizeifachschaft der NSDAP und seit dem 2. März 1939 SS-Bewerber. In einem Ende 1942 oder Anfang 1943 ausgefüllten Fragebogen gab er u.a. an:
"Politisch habe ich mich bereits im Jahre 1925 mit dem nationalsozialistischen Gedankengut vertraut gemacht, wählte stets bei Wahlen die Liste der NSDAP und wurde beim SA-Verbot im Jahre 1932 Mitglied der Polizeifachschaft der Partei. Zur Information über meine Person in politischer Hinsicht dienen beigefügte Bescheinigungen kampferprobter Nationalsozialisten."
Zu einer Aufnahme in die SS kam es nicht, obwohl Schmidt nach erfolgtem Nachweis der "arischen Abstammung" und der Erbgesundheit vom Rasse- und Siedlungshauptamt der SS am 15. September 1942 für die Aufnahme in die SS als geeignet befunden worden war.
Das Urteil des Feldgerichts ist aufgehoben. Im Spruchkammerverfahren ist S. am 22. März 1948 freigesprochen worden, weil seine Mitgliedschaft bei der Gestapo nicht rechtswidrig gewesen sei.
S. hat bei dem Entschädigungsamt Berlin Entschädigungs- und Wiedergutmachungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen - öffentlicher Dienst - erhoben. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit handelt es sich um den Anspruch auf Entschädigung wegen der Freiheitsentziehung in der Zeit vom 5. November 1943 bis zum 28. März 1945.
Diesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 17. November 1959 abgelehnt. Schmidt hat Klage erhoben, die seine Witwe, die Klägerin, nach seinem Tode weiterverfolgt hat. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 2.400 DM für die von ihrem verstorbenen Ehemann in der Zeit vom 5. November 1943 bis zum 28. März 1945 erlittene Haft zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Ehemann der Klägerin sei von der Entschädigung nach §6 Abs. 1 BEG ausgeschlossen, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Das habe er zwar nicht schon dadurch getan, daß er als Fernschreiber bei der Geheimen Staatspolizei tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Man könne nicht sagen, daß diejenigen Angehörigen der Gestapo, die keine polizeiliche Tätigkeit im Sinne der damaligen Machthaber ausübten, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft durch ihren Dienst gefördert hätten. Ein Vorschubleisten im Sinne des §6 Abs. 1 BEG könne in der Regel nur angenommen werden, wenn der Betreffende in irgendeiner Form im Sinne der Programmpunkte der NSDAP gewirkt habe. Das habe der Verstorbene mit seiner Tätigkeit im "Judendezernat" getan. In dieser Stellung habe er bei der Verfolgung der Juden mitgewirkt. Er sei sich auch bewußt gewesen, daß seine Tätigkeit dazu diente, die Juden zu verfolgen und daß er damit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft förderte. Obwohl er in einer Reihe von Fällen Verfolgte unterstützt habe, habe er durch seine als ganzes gesehene Tätigkeit dem Nationalsozialismus doch Vorschub geleistet. Geholfen habe er den Verfolgten aus allgemein menschlichen Regungen heraus, nicht aber, weil er den Nationalsozialismus abgelehnt habe.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht den Begriff des Vorschubleistens in §6 Abs. 1 BEG verkannt hat. Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, besteht das Vorschubleisten objektiv in einem Verhalten, das geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern. Außerdem muß sich aber der Handelnde bewußt gewesen sein, damit die nationalsozialistische Herrschaft zu fördern (RzW 1957, 55 Nr. 43).
Darin, daß ein Bürger oder Beamter unter der nationalsozialistischen Herrschaft nur solche staatsbürgerlichen oder Beamtenpflichten erfülltte, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen den Bürgern und Beamten oblagen, lag noch kein Vorschubleisten, wenngleich dadurch auch die nationalsozialistische Herrschaft gestützt worden ist. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß der Verstorbene dadurch, daß er als Fernschreiber bei der Geheimen Staatspolizei tätig war, noch keinen Vorschub geleistet hat. Damit erfüllte er nur bei einer staatlichen Behörde eine aus dem öffentlichen Dienstverhältnis sich ergebende Pflicht, die in ähnlicher Weise für Angehörige der Polizei auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen bestehen konnte.
Grundsätzlich anders ist seine Tätigkeit im "Judendezernat" zu beurteilen. Hier wirkte er unmittelbar bei der Verfolgung der Juden mit. Er erfüllte zwar damit auch seine dienstlichen Obliegenheiten. Diese waren aber solche, die nur dazu dienten, typisch nationalsozialistische Ziele zu verwirklichen. Wer solche Dienste verrichtet hat, um dadurch die Ziele der nationalsozialistischen Rassenpolitik verwirklichen zu helfen, hat der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch dann Vorschub geleistet, wenn er gelegentlich in einzelnen Fällen im Widerstreit zu den ihm übertragenen Aufgaben den von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgten Personen hilft. Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Dennoch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht, obwohl es die Tätigkeit des Verstorbenen als ganze gewürdigt hat, die Entscheidung der Frage, ob er Vorschub geleistet hat, nur darauf abgestellt hat, daß er durch seine dienstliche Tätigkeit mit zur Verfolgung der Juden beigetragen hat. Damit hat das Berufungsgericht den Begriff des Vorschubleistens verkannt und dadurch den Bereich für die von ihm anzustellenden Erwägungen zu eng begrenzt und insbesondere auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Verstorbene sich auch bewußt gewesen ist, durch seine Tätigkeit im Judendezernat die nationalsozialistische Rassenpolitik zu fördern. Wie der erkennende Senat bereits in einer zum BErgG ergangenen Entscheidung (LM BEG 1953 §1 Nr. 14) ausgeführt hat, hat nur derjenige der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet, der sie objektiv gefördert hat und sich bewußt gewesen ist, durch sein Tun die Gewaltherrschaft zu fördern.
Bei einem Beamten oder Funktionär, dessen dienstliche Tätigkeit darin besteht, bei der Verwirklichung typisch nationalsozialistischer Ziele mitzuwirken, kann ein Vorschubleisten nicht ohne weiteres darin gesehen werden, daß er diese Tätigkeit verrichtet hat, wenn er im Rahmen seiner Dienstgeschäfte fortgesetzt auch Handlungen vorgenommen hat, durch die der Verwirklichung der nationalsozialistischen Ziele entgegengearbeitet wurde. Im allgemeinen können zwar Handlungen, durch die jemand der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, nicht durch andere hiermit in keinem Zusammenhang stehende, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft schädigende Handlungen ausgeglichen werden. Anders ist es zu bewerten, wenn die die Gewaltherrschaft fördernden und die sie schädigenden Handlungen einen Zusammenhang haben, wie etwa bei der Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten. Dann ist das gesamte Verhalten bei der Verrichtung der Dienstgeschäfte einheitlich zu würdigen, und diese Würdigung kann in besonders gelagerten Fällen dazu führen, das Vorschubleisten zu verneinen. In solchen Fällen muß einmal geprüft werden, welche Bedeutung das gesamte dienstliche Verhalten des Betreffenden im allgemeinen, in seiner Gesamtheit für das von den Nationalsozialisten erstrebte Ziel, ihre Ideen und Bestrebungen möglichst schnell und vollständig zu verwirklichen, gehabt hat. Auch der Beamte, der im Dienste der Judenverfolgung gestanden hat, kann in besonders liegenden Fällen, selbst wenn er die ihm übertragenen Aufgaben durchweg erfüllt hat, durch andere mit seinen Dienstgeschäften zusammenhängende, diesen zuwiderlaufenden Handlungen, den nationalsozialistischen Zielen, die Juden zu verfolgen und auszurotten, weit mehr geschadet als genützt haben. In einem solchen Falle kann nicht davon gesprochen werden, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe.
Falls nicht sicher festgestellt werden kann, daß der Betreffende durch sein dienstliches Tun dem Nationalsozialismus mehr geschadet als genützt hat, muß in diesen besonders liegenden Fällen weiter geprüft werden, ob er sich auch bewußt gewesen ist, durch sein Tun die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu fördern. Dieses Bewußtsein kann auch dann, wenn der Betreffende die nationalsozialistische Gewaltherrschaft objektiv gefördert hat, doch gefehlt haben, wenn festgestellt werden kann, daß er von Anfang an gewillt gewesen ist, seinen Dienst so zu verrichten, daß er damit letztlich dem Nationalsozialismus mehr schadete als nützte, und wenn er auch bemüht gewesen ist, in dieser Richtung zu handeln.
So gewürdigt, hat der Verstorbene der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft möglicherweise keinen Vorschub geleistet, wenn er im Zusammenhang mit den ihm übertragenen amtlichen Aufgaben nicht nur gelegentlich, sondern fortgesetzt in einer Vielzahl von Fällen seine Amtspflichten verletzt hat, um die Personen, die er verfolgen sollte, vor Schaden zu bewahren. Daß diese Möglichkeit nicht auszuschließen ist, ergeben die vom Berufungsgericht bisher wegen seiner rechtsirrtümlichen Auffassung des Begriffs des Vorschubleistens nicht ausreichend gewürdigten eidlichen Bekundungen der im Entschädigungsverfahren vernommenen Zeugen. Danach scheint der Verstorbene den Verfolgten in sehr vielen Fällen geholfen zu haben, und zwar in solcher Weise, daß er, wenn sein Verhalten den nationalsozialistischen Gewalthabern bekannt wurde, ernstlich mit dem Verlust seines Lebens hätte rechnen müssen. Es scheint, als sei er schon nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit seiner Tätigkeit im Judendezernat, die sich überdies nur auf mehrere Monate erstreckte, im Kreise der Verfolgten als Freund und Helfer bekannt geworden. Ebenso haben Zeugen bekundet, daß er sich an der Tätigkeit von Widerstandsgruppen beteiligt hat.
Um zu entscheiden, ob der Verstorbene durch seine dienstliche Tätigkeit letztlich dazu beigetragen hat, das nationalsozialistische Ziel, die Juden auszurotten, zu verwirklichen, kommt es wesentlich auf die Bedeutung der von ihm verrichteten dienstlichen Aufgaben an. Es ist etwas anderes, ob es sich dabei um die Tätigkeit eines Beamten handelte, der selbst entschied, ob Juden ihrer Freiheit zu berauben waren oder um die eines Beamten, der nur bei den diesen Entscheidungen vorangehenden Ermittlungen mitzuwirken hatte. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit des Verstorbenen nur ihm oder wenigen Personen eigene spezielle Kenntnisse voraussetzte oder ob sie ebensogut oder vielleicht noch besser von vielen anderen hätte verrichtet werden können. Wichtig ist, ob der Verstorbene in seinem Amt bei der Erfüllung seiner Aufgaben besonders eifrig gewesen oder seine Dienstgeschäfte nur lässig verrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß das Feldgericht des SS- und Polizeigerichts III in Berlin in dem in dem Strafverfahren gegen den Verstorbenen erlassenen Urteil, durch das der Verstorbene mit einer für die damalige Zeit ungewöhnlich milden Strafe belegt wurde, festgestellt hat, er sei für den Posten eines Sachbearbeiters im Judendezernat völlig ungeeignet, charakterlich viel zu weich und den Anforderungen seines Arbeitsgebiets keineswegs gewachsen gewesen. Sein Verhalten sei für einen Kriminalbeamten völlig unmöglich gewesen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, wie sich das pflichtwidrige Tun des Verstorbenen nicht nur für die Verfolgten, denen er geholfen hat, sondern im Hinblick auf die von den Nationalsozialisten verfolgten Ziele überhaupt ausgewirkt hat. Es ist, wie bereits erwähnt, möglich, daß sowohl in den Kreisen der Verfolgten als auch darüber hinaus bekannt geworden ist, daß es bei der Gestapo einen Beamten, den Verstorbenen, gebe, der bereit war, den Juden zu helfen. Dieses Wissen kann vielen, die eine Verfolgung zu befürchten hatten, einen, wenn auch vielleicht nur kleinen, Halt gegeben haben. Andere Personen kann es in ihrer Überzeugung bestärkt haben, daß das nationalsozialistische Reich doch nicht gefestigt war, wie seine Machthaber es in immer neuen Reden behaupteten. Wenn dem so gewesen sein sollte, könnten die pflichtwidrigen Handlungen des Verstorbenen eine Bedeutung gehabt haben, die erheblich über das hinausging, was die von ihm den einzelnen Verfolgten geleistete Hilfe für diese bedeutete. Es könnte dann sein, daß er durch seine dienstliche Tätigkeit als ganze gesehen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keinen Vorschub geleistet hat, sondern ihr geschadet hat, obwohl er vielleicht in vielen Fällen durch seine Tätigkeit dazu beigetragen hat, nationalsozialistische Ziele zu verwirklichen. Ob die dienstliche Tätigkeit des Verstorbenen diese Folgen gehabt hat, ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers zu entscheiden. Es ist nicht notwendig, daß der Verstorbene durch sein Tun dem Nationalsozialismus hat schaden wollen. Auch dann, wenn er das nicht wollte, und selbst wenn er überzeugter Nationalsozialist gewesen wäre, könnte sein durch Mitleid und allgemeine menschliche Regungen bestimmtes dienstliches Tun insgesamt gesehen dem Nationalsozialismus abträglich gewesen sein, so daß darin schon objektiv kein Vorschubleisten gesehen werden könnte.