Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1961, Az.: 5 StR 61/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 61/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 28.10.1960
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Feststellungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung.
II.
Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe.
Das Urteil stellt (UA S. 43 f) fest, daß Frau K. arglos war, als der Angeklagte begann, sie zu würgen. Dem stehen auch die sonstigen Feststellungen des Urteil nicht entgegen. Weder die Tatsache, daß durch die Klingeln in den Zimmern der Prostituierten eine Möglichkeit geschaffen war, im Notfall Hilfe herbeizurufen, noch der Umstand, daß ein kurze Zeit vorher begangener Mord an einer Prostituierten noch nicht aufgeklärt war, schließen die Arglosigkeit der Frau K. aus. Es liegt auf der Hand, daß eine Prostituierte einen Mann nicht mit auf ihr Zimmer nimmt, von dem sie befürchtet, er habe die Absicht, sie zu ermorden oder körperlich schwer zu verletzen.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte auch die durch die Arglosigkeit der Frau K. begründete Wehrlosigkeit ausnutzen. Daß Frau K. den Klingelknopf noch erreichen konnte, ändert daran nichts. Denn dies widersprach dem Plan des Angeklagten, der gerade durch seinen schnellen, die arglose Zeugin überraschenden Angriff dies verhindern wollte. Daß Frau K. noch ein klägliches Rufen ausstoßen konnte, widersprach ebenfalls dem Plan des Angeklagten, der sie durch seinen Würgegriff daran hindern wollte. Da es sich um einen versuchten Mord handelt, kommt es auf den Plan des Angeklagten an. Schließlich wird die Wehrlosigkeit der Frau K. nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie eine gewisse Abwehr gegen den Angeklagten betätigen konnte. Heimtücke setzt nicht voraus, daß das Opfer völlig wehrlos ist. Vielmehr genügt es, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Daß das der Fall war und nach dem Plan des Angeklagten sein sollte, ergibt das Urteil einwandfrei.
III.
Schon wegen der Heimtücke ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes gerechtfertigt. Für ihn kommt es deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht auch einen grausamen Tötungsversuch einwandfrei festgestellt hat. Auch die Strafzumessung ist erkennbar nicht dadurch beeinflußt, daß das Schwurgericht außer Heimtücke auch Grausamkeit angenommen hat. Hinsichtlich der Tatausführung berücksichtigt es für die Strafzumessung die "erhebliche kriminelle Energie", die der Angeklagte aufgewandt hat; durch sie ist seine Tat in jedem Fall gekennzeichnet. Im übrigen beruht die Strafzumessung rechtsirrtumsfrei auf einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.
Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Siemer
Bundesrichter Dr. Börker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt