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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1961, Az.: III ZR 34/60

90 Tage Frist bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Amt für Verteidigungslasten; Prozessstandschaft der Bundesrepublik Deutschland (BRD) für stationierte ausländische Streitkräfte; Ansprüche wegen häufigem Wechsel des Stationierungsortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1961
Aktenzeichen
III ZR 34/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.08.1959
LG Augsburg

Fundstellen

  • BGHZ 35, 95 - 99
  • DVBl 1963, 227 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1529-1531 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 371 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Finanzvertrages (Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen) für den Fall, daß ein deutscher Beamter infolge einer Handlung der Streitkräfte einen Dienstunfall erleidet.

Die Vorschrift des Art. 139 Abs. 2 des Bayer. BeamtenG beschränkt nicht die Geltendmachung weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen seitens eines bei einem Dienstunfall verletzten deutschen Beamten gegen die ausländischen Streitkräfte, die den Unfall herbeigeführt haben.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

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Der Kläger, ein Polizeibeamter im bayerischen Gemeindedienst, verunglückte in der Nacht vom 14. auf 15. Mai 1957 auf einer polizeilichen Kontrollfahrt, weil der das Dienstfahrzeug steuernde Angehörige der amerikanischen Militärpolizei auf einer Kreuzung das Vorfahrtsrecht des von dem Kraftfahrzeughandwerker Brunnhuber gefahrenen Personenkraftwagens mißachtete. Er beantragte am 1. August 1957 beim Amt für Verteidigungslasten, ihm ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zu zahlen sowie die Kosten eines ärztlichen Gutachtens in Höhe von 40 DM zu erstatten. Das Amt erkannte lediglich in einem am 16. Oktober 1958 zugestellten Bescheid ein Schmerzensgeld von 600 DM zu. In der am 16. Dezember 1958 eingereichten und am 19. Dezember 1958 zugestellten Klageschrift hat der Kläger, sich u.a. auf die Bestimmung des Finanzvertrages berufend, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein weiteres, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen und die genannten Kosten von 40 DM zu erstatten, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf seine Berufung weitere 400 DM als Schmerzensgeld sowie die verlangten 40 DM zugesprochen; es hat ferner die erbetene Feststellung insoweit getroffen, als nicht die Ansprüche des Klägers kraft Gesetzes auf Träger der öffentlichen Versicherung oder auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen seien oder noch übergingen.

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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Revision bittet erneut um Überprüfung, ob das Feststellungsbegehren nicht an der Bestimmung in Art. 8, Abs. 6 des Finanzvertrages (FV) scheitere. Das Berufungsgericht hat hier zugunsten des Klägers angenommen, es genüge, wenn der Schadensersatzanspruch der Klagepartei als solcher beim Amt für Verteidigungslasten fristgerecht angemeldet worden sei; der Verletzte sei dann berechtigt, auch nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 6 vorgesehenen Fristen sein Entschädigungsbegehren zu erweitern.

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Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist beizutreten. Ihr hat der jetzt erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. November 1959 III ZR 153/58 - NJW 1960, 481 zugeneigt, wo es heißt, es spreche viel dafür, daß eine Klagepartei auf Grund der von ihr erstatteten, mit einer eingehenden Unfallschilderung verknüpften Anmeldung nach Ablauf der 90-Tage-Frist für beliebig weitere Schadensfolgen Ersatz verlangen könne. Die in Art. 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 FV bestimmten Fristen sind im Interesse der Streitkräfte, die Schuldner der in Betracht kommenden Entschädigungen sind und für die die Bundesrepublik nur in Prozeßstandschaft auftritt, geschaffen worden und sollen einer raschen Klärung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensersatzansprüche dienen. Dem Interesse ist gedient, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz und einer mit ihm einhergehenden Unfallschilderung in die Lage versetzt werden, die nötigen Beweise zu sichern, den Unfall mit seiner geringeren oder größeren Schwere als die Grundlage der danach in Betracht zu ziehenden Schadensersatzansprüche alsbald, nach Möglichkeit ohne die Erschwernisse zu klären, wie sie ein im Bereich der Streitkräfte häufig in Rechnung zu setzender Wechsel im Stationierungsort oder im Personal mit sich bringen kann. Wie schon in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 6. Februar 1961 III ZR 13/60 betont ist, wird den nach Art. 8 Abs. 6 FV geschützten öffentlichen Belangen hinreichend Rechnung getragen, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik sich auf Grund der Schadensmeldungen ein ungefähres Schadensbild machen und überschlagen können, welche Schadensleistungen sie voraussichtlich werden erbringen müssen. Im Verfolg dieser Auffassung ist es für ausreichend zu erachten, daß eine - fristgemäße - Anmeldung die Streitkräfte und die Bundesrepublik zu einer allgemeinen Überschau instandsetzt, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen ersetzt verlangt werden könnten ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden bereits während der kurzen Fristen des Art. 8 Abs. 6 geltend gemacht werden, und ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder als selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind. Diese Auslegung liegt umso näher, als Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FV an das Verstreichenlassen der 90-tägigen Frist die für den Betroffenen folgenschwere und von ihm in aller Regel nicht gewollte Annahme knüpft, der Anspruchsberechtigte wolle auf alle Ansprüche, die er nicht fristgemäß angemeldet hat, verzichten.

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Daß das Feststellungsbegehren des Klägers nicht an dem Fehlen eines Feststellungsinteresses scheitern kann, führt das angefochtene Urteil ohne einen ersichtlichen Rechtsfehler aus.

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II.

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist von Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages auszugehen, danach sind bei der Beurteilung des dem Kläger zugestoßenen Unfalls die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen wurde. Das bedeutet, wie der Senat in seiner nach dem Berufungsurteil erlassenen Entscheidung vom 24. Oktober 1960 III ZR 142/59 - insoweit in NJW 1961, 457 und MDR 1961, 210 nur teilweise veröffentlicht - ausgeführt hat: Der Schadensfall ist grundsätzlich so anzusehen, als ob an ihm bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Beklagten beteiligt gewesen sind; Schuldner des Verletzten sind die ausländischen Streitkräfte, für die die Beklagte in Prozeßstandschaft auftritt.

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An dieser Auffassung ist auch angesichts der Ausführungen des angefochtenen Urteils festzuhalten. Sie führt, wenn man eine schematische Anwendung vermeidet, nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, zu einer Unterstellung der Schädiger unter deutsches Beamten- und Beamtenversorgungsrecht (vgl. hierzu auch Haupt-Gräfe in NJW 1960, 457, 458). Wäre der Kläger als Bundesbeamter auf der Dienstfahrt verunglückt, so würden die ausländischen Streitkräfte nicht nach den Vorschriften für den Schaden einzustehen haben, die für die Beklagte auf Grund ihres Beamtenrechts im Verhältnis zu ihren Beamten bestehen. Auf der anderen Seite könnten sich die Streitkräfte und damit auch die für sie in Prozeßstandschaft handelnde Bundesrepublik nicht auf Vorschriften berufen, die eine Haftung der Bundesrepublik aus allgemeinen Vorschriften, etwa aus unerlaubter Handlung, dem Straßenverkehrsrecht, im Hinblick auf eine seitens der Beklagten dem verletzten Beamten zu leistende Unfallfürsorge ausschließen. Denn sonst würde die Haftung der ausländischen Streitkräfte gemäß Art. 8 Abs. 4 FV nach insoweit nicht vorliegenden Verhältnissen, nämlich nach einem Dienstverhältnis zwischen den Streitkräften und dem verletzten Beamten bestimmt. Die Haftung der Bundesrepublik nach Art. 8 Abs. 4 unter sonst gleichen Umständen wäre mit anderen Worten so zu bestimmen, als ob der verletzte Bundesbeamte nicht in ihrem Dienst stünde. Daraus folgt als weiteres: der Revision kann nicht darin beigetreten werden, die Haftung der Streitkräfte müsse im Falle der Verletzung eines Bundesbeamten danach bemessen werden, wie die Bundesrepublik haftete, wenn ein Beamter, der nicht in ihren Diensten stünde, verletzt würde, wobei dann die Frage wäre, wer als Dienstherr fingiert werden soll. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, wie die Bundesrepublik haften würde, wenn sie in dem Verhältnis zu dem verletzten Beamten stünde, wie es die ausländischen Streitkräfte tun.

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Stellt man die Frage so, dann ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem ein Beamter einer bayerischen Gemeinde verletzt worden ist, daß Art. 139 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 der Klage nicht entgegensteht. Diese Bestimmung und nicht etwa der - keine rückwirkende Kraft besitzende - Art. 165 BayBG vom 18. Juli 1960 ist maßgebend. Nach Art. 139 Abs. 2 können aus Anlaß eines Dienstunfalls über die in Abs. 1 aufgezählten Ansprüche auf Unfallfürsorge hinausgehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen gegen eine öffentliche. Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall des Beamten durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist. Hierbei hat das Gesetz, wenn es von öffentlicher Verwaltung spricht, deren einzelne Rechtsträger im Auge. Das Klagebegehren richtet sich hier sachlichrechtlich gegen die ausländischen Streitkräfte; sie sind die Schuldner der gemäß Art. 8 FV zu leistenden Entschädigungen; zu Lasten der im Rahmen des Finanzvertrages für den Unterhalt der Streitkräfte zur Verfügung gestellten Mittel gehen 75 v.H. der von der deutschen zuständigen Behörde oder von dem deutschen Gericht zuerkannten Entschädigungsbeträge (vgl. Art. 8 Abs. 14 i.V.m. § 7 Anhang B zum Finanzvertrag); wenn die verbleibenden 25 v.H. der Entschädigungsbeträge von der Bundesrepublik getragen werden, so handelt es sich um die Zahlung eines im Verhältnis zwischen den Streitkräften und der Bundesrepublik zu verrechnenden Beitrages, die an der Schuldnerstellung der Streitkräfte nichts ändert; dies ist in dem Urteil vom 24. Oktober 1960 III ZR 142/59 dargelegt. Bei einem ausländischen Rechtsträger besteht aber nicht die Gewähr, daß er seinen verletzten Bediensteten in gleicher Weise Unfallfürsorge zuteil werden läßt, wie sie ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr in der Bundesrepublik seinen Beamten zu gewähren hat. Es ist kein Interesse des bayerischen Gesetzes daran ersichtlich, daß ein im Dienst verunglückter bayerischer Beamter Schadensersatzansprüche, wie sie in Art. 139 Abs. 2 BayBG umschrieben sind, nicht gegen eine ausländische Rechtsperson sollte geltend machen dürfen, bei der es möglicherweise an jener Wechselbeziehung zwischen Gewährung von Unfallfürsorge und Beschränkung der allgemeinen gesetzlichen Unfallfürsorge fehlt. Nimmt man hinzu, daß eine Regelung wie in Art. 139 Abs. 2 BayBG im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung (vgl. BGHZ 6, 3, 12) möglichst eng auszulegen ist und Unklarheiten in der weitgehend einseitig vom Dienstherrn getroffenen Regelung des Beamtenverhältnisses in der Regel zugunsten des Beamten gehen (vgl. hierzu Urt. vom 23. Februar 1959 III ZR 234/57 - LM NRW Landesbeamten-Ges. vom 15. Juni 1954 Nr. 2), so kann Art. 139 Abs. 2 der Geltendmachung der Klagansprüche nicht entgegengehalten werden. Nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob dies auch deswegen nicht angeht, weil die ausländischen Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. 4 FV auf Bundesebene gesehen werden müssen, die landesrechtliche Bestimmung aber aus Erwägungen, wie sie das Urteil vom 23. Februar 1959 III ZR 234/57 angestellt hat, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesrepublik nicht beschränkt.

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Daß ein solches Ergebnis die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte entgegen dem Sinn des Art. 8 Abs. 4 FV schlechter als die Bundesrepublik stelle, kann der Revision nicht zugegeben werden. Den Streitkräften kommt lediglich ein besonderer Vorteil nicht zugute, den die Bundesrepublik möglicherweise aus einem im Verhältnis zur ihr, nicht aber zu den Streitkräften zu beachtenden Umstand erlangt, nämlich dem, daß der Verletzte Beamter ist und als solcher Unfallversorgung erhält.

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Beschränken sonach beamtenrechtliche Gründe die Geltendmachung des Klagebegehrens nicht, so kann der Kläger auf Grund der §§ 839, 847 BGB - nicht, wie das Berufungsgericht insoweit unschädlich annimmt, auf Grund der §§ 823, 847 BGB - von der Beklagten ein Schmerzensgeld sowie Ersatz für die Kosten des ärztlichen Gutachtens beanspruchen. Dem steht eine anderweite Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht im Wege. Nach der Sachschilderung im angefochtenen Urteil ist dem das Dienstfahrzeug steuernden Angehörigen der amerikanischen Militärpolizei ein schwerer Verstoß gegen die verkehrspolizeilichen Vorschriften unterlaufen. Die Beklagte selbst hat in den Vorinstanzen nichts nach der Richtung vorgetragen, was irgend einen Fehler des anderen Fahrzeuglenkers aufzeigen könnte. Das gestattet den Schluß, daß auch nach Ansicht der Beklagten der Kraftfahrzeughandwerker Brunnhuber nicht nur nicht fahrlässig gefahren, sondern auch sich so verhalten hat, wie dies von einem idealen Fahrer (§ 7 Abs. 2 StVG) zu erwarten ist. Unter den gegebenen Umständen hat der Kläger nicht mehr dartun müssen, um den der Klagepartei obliegenden Nachweis von der Unmöglichkeit einer anderweiten Ersatzerlangung zu führen.

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Im Übrigen läßt das angefochtene Urteil einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Irrtum zu Ungunsten der Beklagten nicht erkennen. Zwar richten sich die Schadensersatzansprüche des Klägers, wie schon bemerkt, gegen die ausländischen Streitkräfte, nicht gegen die Bundesrepublik. Das braucht aber nicht notwendig im Urteilsspruch ausgedrückt zu werden. Die Revision ist daher im vollen Umfang zurückzuweisen und die Beklagte gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Dr. Geiger
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Schäfer