Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1961, Az.: VI ZR 173/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 173/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.05.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 30. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Sozialversicherer des Stukkateurs August Sta. den Beklagten nach §§ 1542 RVO, 823 BGB, 7 StVG aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 5. April 1957 ereignet hat.
An diesem Tage befuhr der Beklagte gegen 23.10 Uhr mit seinem Volkswagen - PKW die 12 m breite Ka.straße in D. in westlicher Richtung. Etwa 10 m westlich der Kreuzung Ka.straße-Kl.straße-F.straße fuhr er auf der nördlichen Fahrbahnhälfte den August Sta. an und verletzte ihn schwer. Sta. war betrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit des Unfalls 2,14 Promille.
Die Klägerin geht davon aus, daß ihren Versicherten August Sta. ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Mitverschulden an seinem Unfall trifft und hat vorgetragen: Auch den Beklagten treffe eine Schuld an dem Unfall. Sta. habe die Ka.straße von Süden nach Norden überquert und auf der Straßenmitte zunächst einen von Osten kommenden Motorradfahrer vorbeifahren lassen. Als er beim Weitergehen bis an das nördliche Schienenpaar der Straßenbahn gekommen sei, habe der Beklagte ihn angefahren. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte den Unfall vermeiden können.
Die Klägerin hat von dem Beklagten für ihre Leistungen bis zum 30. Juni 1959 (Invalidenrente und Krankenversicherungsbeiträge) Zahlung von 4.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zukunft die Aufwendungen zu ersetzen, die bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Mitgliedes August Sta. in Höhe von zwei Dritteln auf sie übergegangen sind und noch übergehen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Als er Sta. gesehen habe, habe dieser etwa 1 bis 2 m vom nördlichen Bordstein der Kaiserstraße entfernt auf der Fahrbahn gestanden. Er, der Beklagte, habe daraufhin seine Geschwindigkeit von etwa 60 km/st durch Gaswegnehmen herabgesetzt, sei etwas mehr zur Straßenmitte gefahren, habe gehupt und durch Auf- und Abblenden auch ein optisches Warnsignal gegeben. Er habe den Eindruck gehabt, daß Sta. sein Herannahen bemerkt habe, denn dieser sei auch weiterhin stehen geblieben, als ob er ihn vorbeilassen wolle. Erst als er mit seinem Wagen fast in Höhe Sta. gewesen sei, habe dieser sich plötzlich in Bewegung gesetzt und sei geradezu vor den rechten Kotflügel des Wagens gelaufen. Obwohl er, der Beklagte, sofort gebremst und das Lenkrad nach links gerissen habe, habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.726,92 DM zu zahlen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für die Zukunft die Aufwendungen zu erstatten, die unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens Sta. in Höhe von sieben Zehnteln auf die Klägerin übergehen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Es hat sich vor allem nicht davon überzeugen können, daß Sta. die Fahrbahn der Ka.straße vom südlichen zum nördlichen Bürgersteig überquert hat und auf dem nördlichen Schienenpaar der Straßenbahn angefahren worden ist. Gehe man aber, so führt das Berufungsgericht aus, von der nicht widerlegten Darstellung des Beklagten aus, so könne ihm wegen seiner Fahrweise kein Schuldvorwurf gemacht werden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber nach § 7 StVG, weil er nicht nachgewiesen hat, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG). Bei der Abwägung der Schadensursachen (§§ 9 StVG, 254 BGB) kommt es jedoch zu dem Ergebnis, daß das grob fahrlässige Verhalten Sta., der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille, also in einem betrunkenen, verkehrsuntüchtigen Zustand, in der Dunkelheit unachtsam auf die Fahrbahn der Hauptstraße einer Großstadt begeben habe, derart überwiege, daß es gerechtfertigt sei, den Beklagten von jeder Ersatzpflicht freizustellen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
1.)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Frage, in welcher Richtung Sta. die Straße überquert hat, Beweisangebote des Beklagten übergangen. Die von der Revision angeführten Zeugen H. und Er. konnte das Berufungsgericht nicht vernehmen, weil die Klägerin keinen Antrag auf Vernehmung dieser Personen gestellt hat. Sie waren nur in dem Vorprozeß, den die Allgemeine Innungskrankenkasse L. wegen ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls gegen den Beklagten geführt hat (5 O 103/58 des Landgerichts Dortmund), von der damaligen Klägerin als Zeugen für die Gehrichtung des Sta. benannt. Wenn die Klägerin des jetzigen Rechtsstreits die Vernehmung dieser Zeugen in ihrem Prozeß wünschte, so hätte sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen. Das hat sie aber nicht getan. Daß die Akten des Vorprozesses beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, kann entgegen der Meinung der Revision nicht die Annahme rechtfertigen, daß die dort von einer anderen Prozeßpartei gestellten Beweisanträge auch im jetzigen Rechtsstreit von der Klägerin gestellt seien.
2.)
Eine andere Frage ist, ob das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf diese Beweisangebote des Vorprozesses hinzuweisen und ihr die Benennung der dort angeführten Zeugen nahezulegen. Aber auch das kann die Revision nicht mit Erfolg rügen. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei, die für ihre Behauptung bestimmte Zeugen benannt hat, zur Benennung weiterer Zeugen anzuregen. Da die Akten des Vorprozesses beigezogen waren, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Inhalt kannte. Es hatte daher keinen Anlaß, jedenfalls keine Verpflichtung, die Klägerin auf die Beweisangebote des früheren Prozesses hinzuweisen.
3.)
Von der Vernehmung des August Sta. konnte das Berufungsgericht absehen, ohne dadurch gegen das Verfahrensrecht zu vorstoßen. Die Klägerin hatte ihn zwar in der Klageschrift neben den Frauen Erna Kn. und Elfriede Wi. als Zeugen benannt. Beide Parteien haben sich aber in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, daß die Beweisprotokolle des Vorprozesses - dort sind August Sta., Frau Erna Kn. und Frau Elfriede Wi. über die gleichen Behauptungen als Zeugen vernommen worden - im ersten Rechtszug im Wege des Urkundenprozesses verwertet wurden. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin nur die Vernehmung der Zeuginnen Kn. und Wi. beantragt und nicht zu erkennen gegeben, daß sie auch die Vernehmung des August Sta. als Zeugen wünschte. Sie hat vielmehr ausdrücklich an die Aussage Stadermanns aus dem Vorprozeß angeknüpft und ausgeführt, diese Aussage zeige, daß Sta. sich vorsichtig und verkehrsgerecht bewegt habe. Hieraus konnte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß die Klägerin auch für den zweiten Rechtszug mit einer urkundenbeweislichen Verwertung der Aussage Sta. einverstanden war. Daß sie am Schluß der Berufungserwiderung ihr gesamtes früheres Vorbringen wiederholt hat, steht dem nicht entgegen.
4.)
Unbegründet sind die Verfahrensrügen, mit denen die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht keinen Augenschein eingenommen und keinen Sachverständigen gehört hat. Ob Beweise dieser Art zu erheben waren, hatte das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme, daß es nicht genügend sachkundig gewesen sei, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil bilden zu können.
5.)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen übersehen habe. Allerdings hat es sich nicht ausdrücklich mit der Art der Verletzungen auseinandergesetzt, die Sta. bei dem Unfall erlitten hat. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß es diesen Umstand übersehen habe. Ersichtlich hat es ihn für unbeachtlich gehalten, weil die Art der Verletzungen keinen Schluß auf die Fahrweise des Beklagten und auch keinen Schluß darauf zuläßt, welche Gehrichtung Sta. hatte, als er angefahren wurde. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, zumal Sta., wie die Revision in anderem Zusammenhang selbst vorträgt, durch die Luft geschleudert worden ist und es daher naheliegt, daß er sich die Verletzungen erst bei dem Sturz auf die Straße zugezogen hat.
6.)
Ob und inwieweit die polizeiliche Unfallskizze als mittelbares Beweisanzeichen für ein Verschulden des Beklagten verwertet werden konnte, war eine Frage der Beweiswürdigung und daher vom Tatrichter zu entscheiden. Wenn das Berufungsgericht dabei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Skizze hatte und sich auf Grund dieser Skizze nicht davon überzeugen konnte, daß der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten hat, so ist diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
7.)
Bei der Vernehmung des Arnim St., der auf der Unfallfahrt neben dem Beklagten gesessen hat, hat das Berufungsgericht seine Erfahrung bestätigt gefunden, daß ein Zeuge drei Jahre nach einem Verkehrsunfall kein klares Erinnerungsbild mehr habe. Demgegenüber wird von der Revision gerügt, das Berufungsgericht habe die Aussage werten müssen, die St. in dem Vorprozeß und bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil nichts dafür dargetan ist, daß die Klägerin in diesem Punkte durch einen etwaigen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beschwert sein könnte. St. war nicht von der Klägerin, sondern nur vom Beklagten als Zeuge benannt und hat auch bei den früheren Vernehmungen nichts ausgesagt, was den Beklagten belasten könnte. Auch die Revision hat nicht dargelegt, inwiefern eine Verwertung der früheren Aussagen St. zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
8.)
Daß der Beklagte die Ka.straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st befahren hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres zu beanstanden. Da zur Zeit des Unfalls für das Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften keine absolute Geschwindigkeitsbegrenzung bestand, kann nicht gesagt werden, daß diese Geschwindigkeit im Stadtverkehr schon allgemein überhöht war. Besondere Gründe, die den Beklagten hätten veranlassen müssen, auf der breiten und übersichtlichen Hauptverkehrsstraße, auf der ihm die Vorfahrt zustand, langsamer als mit 60 km/st zu fahren, sind nicht ersichtlich. Vor allem ist nicht vorgetragen, daß in der späten Abendstunde - es war 23.10 Uhr - starker Verkehr geherrscht habe.
9.)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Verschulden des Beklagten auch nicht damit begründet werden, daß er den Fußgänger Sta. nach seiner eigenen Angabe erst auf eine Entfernung von 30 m gesehen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Entfernungsschätzungen dieser Art aus einem fahrenden Kraftfahrzeug und dazu noch bei Dunkelheit unterlägen nach der Lebenserfahrung ganz erheblichen Fehlerquellen. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte das akustische Warnzeichen erst unmittelbar vor Sta. abgegebene, diesen dadurch erschreckt und damit dessen kopfloses Verhalten schuldhaft verursacht habe.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehören dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und halten sich in den Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Sie enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat.
10.)
Die Revision meint, der Beklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit wesentlich herabsetzen müssen, als er bemerkte, daß ein Fußgänger 1 bis 2 m von der Bordsteinkante entfernt auf der Fahrbahn stand. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß dem Beklagten der Vertrauensgrundsatz zur Seite steht. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen des Beklagten stand Sta. unweit des Bürgersteiges ruhig auf der Fahrbahn. Er ist dort auch auf ein Warnzeichen und ein Lichtsignal hin zunächst noch stehengeblieben. Geht man hiervon aus, so durfte der Beklagte damit rechnen, daß Sta. vernünftigerweise stehen bleiben und ihn vorbeilassen werde. Dieser Vertrauensgrundsatz würde allerdings nicht gelten, wenn der Beklagte Anlaß hätte haben müssen, an dem verkehrsgerechten Verhalten Sta. zu zweifeln, vor allem also, wenn er hätte erkennen können, daß Sta. betrunken und verkehrsuntüchtig war. Daß das Verhalten Sta. auf diesen Zustand habe schließen lassen, hat die Klägerin aber selbst nicht vorgetragen.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Verschulden des Beklagten liege auf der Hand, weil er selbst nicht vorgetragen habe, daß Sta. ihn gesehen habe. Entscheidend ist, daß der Beklagte nach dem Verhalten Sta. annehmen konnte, dieser habe ihn wahrgenommen und werde ihn vorbeilassen. Diese Annahme lag nahe, wenn man berücksichtigt, daß der Lichtschein des herankommenden Kraftwagens deutlich zu sehen war.
Brauchte der Beklagte aber nicht darauf gefaßt zu sein, daß der Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn des Wagens laufen werde, so hat er sich nicht verkehrswidrig verhalten, wenn er nur das Gas weggenommen und sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hingesteuert hat. Daß er dabei keinen ausreichenden Abstand zu dem Fußgänger eingehalten habe, hält das Berufungsgericht ersichtlich nicht für bewiesen.
11.)
Schließlich sind entgegen der Meinung der Revision auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der Unfallursachen das Verhalten Sta. als grobe Fahrlässigkeit gewertet und als die vorwiegende und eigentliche Unfallursache angesehen hat. Mit Recht hat es ihm zur Last gelegt, daß er unachtsam war und sich in betrunkenem und verkehrsuntüchtigem Zustand in der Dunkelheit auf die Fahrbahn der Hauptstraße einer Großstadt begeben hat.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung nur das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde gelegt und dabei die Beweislast verkannt. Sie übersieht, daß die Unachtsamkeit Sta. offenkundig ist und sich schon daraus ergibt, daß er den beleuchteten Kraftwagen nicht bemerkt hat, obwohl er ihn ohne weiteres hätte sehen können. Zudem ist die Klägerin aber auch selbst davon ausgegangen, daß Sta. eine Mitschuld an seinem Unfall trifft. Daß seine Trunkenheit mitursächlich für den Unfall war, konnte das Berufungsgericht bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, schon den Regeln des Anscheinsbeweises entnehmen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24 - Januar 1956 - VI ZR 123/53 - DAR 1956, 128 Nr. 70 = VRS 10, 245 Nr. 104 = VersR 1956, 195 und vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 - VRS 13, 192 = VersR 1957, 509).
12.)
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer