Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1961, Az.: V ZR 196/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1961
- Aktenzeichen
- V ZR 196/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 04.11.1959
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. November 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Erbin des am 18. Januar 1957 verstorbenen Vaters, des Landwirts Georg B., ist die Beklagte; die Kläger sind Vermächtnisnehmer. Der für das Vermächtnis maßgebende §II des Testaments vom 26. Juli 1947 lautet:
"Meine Erbin ist verpflichtet, an ihre Geschwister:
1.
...2.
...3.
...je ein Drittel des Nachlaßwertes zu zahlen der sich nach Abzug des Wertes meines Grundbesitzes Sahren Nr. 63 einschließlich des toten und lebenden Inventars ergibt".
Zum Nachlaß gehörte neben dem genannten Grundbesitz (1,58 ha mit Wohnhaus und Stallungen) auch eine Kapitaleinlage als Kommanditist bei dem Kalksandsteinwerk Bookholzberg KG zum Buchwert von 18.900 DM (steuerlicher Einheitswert am 1. Januar 1957: 84.498 DM). Der Betrieb der Kommanditgesellschaft ergab in den ersten Nachkriegsjahren keinen Gewinn, warf jedoch mit steigender Baukonjunktur zunehmende Gewinne ab; auf den Kapitalanteil des Erblassers entfiel im Jahre 1956 ein Gewinn von 24.570 DM, im Jahre 1957 in Höhe von 19.382 DM.
§ 9 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise:
"1.
Falls ein Gesellschafter nach den Bestimmungen, dieser Satzung kündigt oder ausscheidet, wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.2.
...3.
Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Kommanditist, so gilt er mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliederschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt.4.
...5.
..."
§ 10 Abs. 1 des Vertrages lautet:
"Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, sei es durch Aufkündigung oder durch Ausschluß, infolge Übertragung des Guthabens, Tod oder aus welchem Grunde das Ausscheiden auch erfolgen sollte, ist für das Guthaben des Gesellschafters die für den Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, von der Gesellschafterversammlung festgestellte Bilanz und das auf Grund dieser Bilanz festgestellte Guthaben des Gesellschafters für die Auseinandersetzung ausschließlich maßgebend, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmt."
Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob bei der Bestimmung der Höhe des Vermächtnisses nur der Gewinn, der bis zum Erbfall, also in der Zeit vom 1. bis 18. Januar 1957 angefallen ist (955,80 DM, Ansicht der Beklagten) zu berücksichtigen ist, oder auch der Gewinn in den "Nachlaßwert" einzubeziehen ist, der auf die restliche Zeitspanne des Jahres 1957 entfällt (vom 19. Januar bis 31. Dezember 1957: 18.426,20 DM, Ansicht der Kläger).
Die Kläger verlangen mit der Klage auf Grund des Vermächtnisses je einen Geldbetrag in Höhe eines Drittels des auf die Zeit vom 19. Januar bis 31. Dezember 1957 entfallenden Gewinns, nämlich je 6.141,70 DM, während die Beklagte beantragt hat, die Klage abzuweisen. Sie ist in erster Linie der Ansicht, zum "Nachlaßwert" könne kein Gewinn gehören, der erst nach dem Erbfall angefallen sei, und zwar in einem Zeitraum während dessen sie (als Erbin) Gesellschafterin gewesen sei. Das Landgericht hat entsprechend dem Klagantrag verurteilt.
In zweiter Instanz führte die Beklagte hilfsweise weiter aus, der durch ergänzende Auslegung zu gewinnende mutmaßliche Wille des Erblassers sei dahin gegangen, sie solle als seine Erbin an seiner Stelle in die Kommanditgesellschaft aufgenommen werden und der Erblasser habe geglaubt, die Gesellschafter würden - entsprechend der seitherigen Übung - diesen letzten Willen ihres Gesellschafters respektieren. Der weitere Wille des Erblassers, alle vier Geschwister grundsätzlich gleichmäßig am Nachlaß zu beteiligen - sie habe allerdings etwas mehr erhalten sollen, weil sie den Erblasser 29 Jahre lang gepflegt habe -, sei nunmehr aber nicht erreicht worden, weil nicht sie, sondern unbestrittenermaßen der Kläger Hermann B. als Kommanditist in die Gesellschaft aufgenommen worden ist. Für diesen Fall ergebe die ergänzende Auslegung des Testaments einen mutmaßlichen (eventuell hypothetischen) Willen des Erblassers dahin, daß alle vier Geschwister, also auch die Beklagte am Gewinn beteiligt sein sollte. Dies lasse sich nur dadurch erreichen, daß die Vermächtnisse der Kläger entsprechend gekürzt würden.
Schließlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Oktober 1959 ausgeführt, für den Fall, daß das Berufungsgericht der Auffassung sein sollte, es seien nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, wie der vermutliche Wille des Erblassers gewesen wäre, wenn er die später eingetretenen Umstände gekannt hätte, fechte sie hiermit die im Testament enthaltenen Vermächtnisse an. Im vorliegenden Fall habe sich der Erblasser darüber geirrt, wer als sein Nachfolger in die Kommanditgesellschaft aufgenommen werden würde. Wenn er die später eingetretenen Verhältnisse gekannt hätte, würde er den Klägern das Vermächtnis jedenfalls nicht in der Höhe zugewendet haben, wie dies im Testament vom 26. Juli 1947 geschehen sei. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Berechnung des Nachlaßwerts der Todestag maßgebend sei, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers aus dem Testament zu entnehmen sei. Hinsichtlich der Kommanditeinlage sei der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens maßgebend. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Auslegung der §§ 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages.
2.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, soweit es ausführt (S. 5 BU): Durch § 10 Abs. 1 des Vertrags sei bindend nicht nur für den ausscheidenden Gesellschafter, sondern auch für den Erben, der anstelle eines verstorbenen Gesellschafters getreten sei, bestimmt, daß der Auseinandersetzungsanspruch sich allein nach dem Guthaben richtet, das auf Grund der Jahresschlußbilanz festgestellt sei. Einer Abschichtungsbilanz per Ausscheidungstag bedürfe es nicht.
Daraus ergibt sich jedoch im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts (BU S. 5 Mitte) jedenfalls nicht ohne weiteres etwas zur Beantwortung der Frage, ob der Gewinn, der vom Todestag des Gesellschafters an bis zum Jahresende entsteht, zum Nachlaß dieses Gesellschafters gehört oder ob dieser Gewinn nicht in der Person des Erben entsteht. Darüber hat das Berufungsgericht später (BU S. 7) ausgeführt, die Beklagte könne einen Anspruch auf den Jahresgewinn auch nicht daraus herleiten, daß nach § 9 Abs. 1 (gemeint § 9 Abs. 3 Satz 2) des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft eines verstorbenen Kommanditisten mit dessen Erben bis zum Jahresende fortgesetzt werde; denn daraus folge noch nicht, daß der Erbe aus eigenem Recht am Gewinn beteiligt sei. Das Berufungsgericht begründet diese Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch einen Hinweis auf § 10 Abs. 1 des Vertrages. Aus dieser Bestimmung entnimmt es, daß der Jahresgewinn untrennbar Bestandteil der Einlage sei, daß also die Einlage eines scheidenden Kommanditisten schon im Zeitpunkt des Ausscheidens den vollen Wert des Auseinandersetzungsguthabens habe, wobei die Besonderheit bestehe, daß die Höhe des Anspruchs noch nicht festliege und die Fälligkeit hinausgeschoben sei.
Die Untrennbarkeit der Kapitalanlage und des Gewinns im Ausscheidungsjahr und auch der Gewinne in diesem Jahr in den beiden Abschnitten vor und nach dem Erbfall läßt sich daraus für den Fall des Ausscheidens durch den Tod zwingend nur im Verhältnis zu der Gesellschaft, jedoch für das Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, denen ein Bruchteil des Wertes des Nachlasses zustehen soll ebensowenig wie etwa für das Verhältnis zwischen Erben und Nachlaßgläubigern ableiten. Andererseits kann aus der Regelung des § 10 Abs. 1 des Vertrages kein zwingender Schluß darauf gezogen werden, daß der Erbe, der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Mitgliedschaft bis zum Jahresende fortsetzt, also die Mitgliedschaft doch in seiner Person erworben hat, nicht kraft eigenen Mitgliedsrechts am Gewinn teilnehme. Diese Frage ist im Verhältnis zu der Gesellschaft ebenfalls unerheblich, da der Erbe hinsichtlich seines Auseinandersetzungsanspruchs ebenso wie ein ausscheidender Gesellschafter jedenfalls nach § 10 gegenüber der der Gesellschaft gebunden ist. Zusammenfassend ist festzustellen, daß sich aus dem Gesellschaftsvertrag für die streitige Frage, was der Erblasser unter "Nachlaßwert" verstanden hat, objektiv zwingend nichts herleiten läßt.
Zwischen diesen Darlegungen (BU S. 5 unten/6) macht das Berufungsgericht schließlich Ausführungen über die Frage, in welchem Zeitpunkt die Vermächtnisforderung, soweit sie durch den Auseinandersetzungsanspruch bestimmt wird, auszuzahlen sei. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Erbin das Auseinandersetzungsguthaben erst dann an die Vermächtnisnehmer auszukehren gehabt hätte, wenn der Wert dem Nachlaß zugeflossen sei. Diese Ausführung gibt jedoch keine Begründung für die weitere Feststellung ab, "daß sie dann aber das volle Guthaben [gemeint ist Guthaben im Zeitpunkt des Jahresschlußbilanz] auszahlen sollte". Es ist nur der umgekehrte Schluß gerechtfertigt: Richtete sich die Höhe der Vermächtnisforderung nach der Auseinandersetzungsbilanz per Jahresende, dann kann sie vor Jahresende nicht bestimmt werden und insoweit auch nicht fällig sein. Die einzige Begründung gibt das Berufungsgericht in dem Nachsatz zu dem zitierten Satz auf S. 7 oben:
"... daß sie dann aber das volle Guthaben auszahlen sollte, weil ihr nur das Hofvermögen verbleiben sollte."
In der Tat kann vorliegende Streitfrage nicht durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags, sondern allein durch Auslegung des §II des Testaments ermittelt werden, wobei allerdings eine Rolle spielen kann, wie der Erblasser den Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt aufgefaßt hat. Gerade darüber hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen, obwohl einleitend zutreffend hervorgehoben ist, für die Berechnung des Nachlaßwerts sei der Todestag (Tag des Erbfalls) maßgebend, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers aus dem Testament zu entnehmen sei. Als Begründung für den Zuspruch der Klage kann sonach nur die Ausführung verwertet werden, daß der Beklagten nur das Hofvermögen verbleiben sollte. Diese Begründung trägt die Entscheidung aber nicht, weil für die Berechnung des Nachlaßwerts der Tag des Erbfalls maßgebend ist, soweit nicht für diese Frage ein anderer Wille des Erblassers ohne weiteres aus dem Testament zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht hat zwar § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags nicht bei der gesellschaftsrechtlichen Würdigung, wohl aber in dem hier maßgebenden Zusammenhang in der Tat unberücksichtigt gelassen, wie die Revision rügt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wäre nur begründet, wenn festgestellt wäre, daß der Erblasser den zweifelsfrei der Erbin zustehenden Auseinandersetzungsanspruch bei der Bemessung der Vermächtnisforderung, d.h. auch im Verhältnis der Erbin zu den Vermächtnisnehmern so aufgefaßt wissen wollte, wie ihn das Berufungsgericht im Verhältnis zwischen der Erbin und der Gesellschaft gedeutet hat: Der Wert des Nachlasses soll nicht durch den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlich ausschließlich bestimmenden Jahresschlußbilanz bestimmt werden. Bei dieser Auslegung können die Gedanken des Erblassers, die er sich über die Vererbung des Gesellschaftsanteils seit den Jahren gemacht hat, in denen der Wert des Anteils den Buchwert weit überstieg und ganz erhebliche Gewinne ergab, ebenso eine Rolle spielen, wie etwaige rechtliche Vorstellungen über den Auseinandersetzungsanspruch. Hat sich der Erblasser keine Gedanken darüber gemacht, ob der in der Zeitspanne zwischen seinem Tod und dem Jahresende anfallende Gewinn bei Ermittlung der Höhe der Vermächtnisse zu berücksichtigen ist, ist die Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens nicht ausgeschlossen, soweit dafür im Testament noch eine Grundlage feststellbar ist. Da über den für den vorliegenden Streitpunkt maßgebenden Erblasserwillen keine Feststellungen getroffen sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
II.
1.
Das Berufungsgericht führt zu dem Vortrag der Beklagten über die ergänzende Auslegung aus, für die Auslegung des Testaments spiele keine Rolle, ob der Erblasser etwa davon ausgegangen sei, die Beklagte werde nach ihrem Ausscheiden als Erbin entsprechend der Übung als Kommanditistin wieder aufgenommen werden und auch nicht die weitere Frage, ob er die Beklagte anders bedacht hätte, wenn er die künftige Entwicklung vorausgesehen hätte. Im Testament sei keine genügende Grundlage für die Feststellung irgend eines mutmaßlichen Willens enthalten, auch nicht unter Berücksichtigung anderweitiger Umstände; der Inhalt des Testaments biete auch keinen Anhalt für die Annahme, der Erblasser sei davon ausgegangen, daß die Beklagte als Kommanditistin aufgenommen werden würde.
Die Anfechtung der Beklagten hält das Berufungsgericht für unwirksam, weil sie der Form des § 2081 BGB entbehre.
2.
a)
Die Ausführungen über die ergänzende Auslegung des Testaments sind frei von Rechtsirrtum; die Revision bringt dagegen auch nichts vor.
b)
Mit Recht rügt sie dagegen Verletzung des § 2081 BGB, da Vermächtnisse angefochten sind, diese aber nicht in dieser Vorschrift aufgezählt sind. Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen, die ein Vermächtnis enthalten, erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB). Richtig ist auch, daß es auf die Einhaltung der Anfechtungsfrist nicht ankommt (§ 2083 BGB); die Geltendmachung der Einrede liegt in der Anfechtung in Verbindung mit dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage. Die Anfechtung erfolgte schließlich auch nicht unter einer Bedingung, sondern für den vom Gericht objektiv zu ermittelnden Fall, daß nicht schon die ergänzende Vertragsauslegung zu der von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsfolge führe.
Gleichwohl bleibt die hilfsweise erklärte Anfechtung im Ergebnis ohne Wirkung, weil es an einer hinreichend genauen Darlegung der sachlichen Voraussetzungen einer Anfechtung im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB und einem entsprechenden Beweisantritt fehlt.
Eine letztwillige Verfügung kann nach dieser Vorschrift angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Die Beklagte hat vorgetragen, der Erblasser habe sich darüber geirrt, wer als sein Nachfolger in die Kommanditgesellschaft aufgenommen werden würde. Dieser Vortrag kann in Verbindung mit der früheren Sachdarstellung der Beklagten dahin ergänzt werden, der Erblasser habe erwartet, daß sie als Erbin in die Gesellschaft aufgenommen werde, während nach dem unbestrittenen Sachverhalt der Kläger zu 2 aufgenommen worden ist. Die Beklagte hat aber nicht behauptet, daß der Erblasser durch diesen angeblichen Irrtum zu den Vermächtnissen zugunsten der Kläger in der ausgesetzten Höhe bestimmt worden ist, vielmehr nur ganz allgemein vorgetragen, wenn er "die später eingetretenen Verhältnisse" gekannt hätte, hätte er den Klägern jedenfalls nicht Vermächtnisse in dieser Höhe zugewendet, ohne darzulegen, was unter diesen Verhältnissen zu verstehen ist. Die ursächliche Wirkung des gekennzeichneten Irrtums darüber, welcher seiner Abkömmlinge statt seiner in die Gesellschaft aufgenommen wird, wäre begreiflich, wenn unter den geänderten Verhältnissen die Aufnahme eines anderen Abkömmlings unter den später eingetretenen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Kommanditgesellschaft zu verstehen wäre. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, daß nicht eine hohe Rentabilität des Gesellschaftsunternehmens, sondern umgekehrt die geringe Rendite und sogar die Gefahr eines Verlustes der Beweggrund des Erblassers für den Wunsch gewesen sei, daß sie als Erbin der Landstelle auch Gesellschafterin werde. Die 1947 nicht zu erwartende Prosperität des Gesellschaftsunternehmens hätte auch ein Umstand sein können, mit dessen Eintritt der Erblasser bei der Abfassung des Testaments nicht gerechnet hat. Ein solcher Irrtum hat zwar durchaus für die angefochtene Verfügung kausal sein können; seine Kausalität versteht sich aber gleichwohl nicht von selbst, da der Erblasser das Testament nicht geändert hat, obwohl er diese Änderung der Verhältnisse schon Jahre vor seinem Tod klar erkannt hat. Die Revision schließlich versteht unter den geänderten Verhältnissen den Wertzuwachs des Kapitalanteils. Sie meint nämlich, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag berücksichtigen müssen, der Erblasser habe seine vier Kinder etwa gleichmäßig an seinem Nachlaß beteiligen wollen (die Beklagte habe sogar etwas mehr bekommen sollen), die Empfänge der Kläger überschritten jedoch schon ohne die Klagsumme bei Berücksichtigung des wahren Werts des Gesellschaftsanteils die der Beklagten zugeflossenen Zuwendungen wesentlich.
Abgesehen von dieser Unbestimmtheit des Sachvortrags, entbehrt er jeglichen Beweisantritts, obwohl dieser Vortrag von den Klägern bestritten worden ist und überdies jedenfalls für die Zeit nach 1950 alle Zeugen mit Ausnahme des Ehemanns der Beklagten hinsichtlich der Vorstellungen des Erblassers über seinen Ersatzmann in der Gesellschaft das Gegenteil bekundet haben.
III.
Nach Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht war diesem Gericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger