Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1961, Az.: IV ZR 251/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 251/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.07.1960
- LG München
Rechtsgrundlage
- § 9 BWGöD
Fundstelle
- MDR 1961, 489 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Studienrats a.D. Dr. Hans E. in W., Eb.str. ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M.,
Amtlicher Leitsatz
Als schwere wirtschaftliche Notlage im Sinne des §9 Abs. 2 letzter Satz BWGöD kommt nur eine solche in Betracht, die eine unmittelbare verfolgungseigentümliche Auswirkung der gegen den Wiedergutmachungsberechtigten gerichteten Verfolgung gewesen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. Juli 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1903 geborene Kläger hat die Prüfung für das höhere Lehramt in Deutschland abgelegt. Im Jahre 1935 verließ er Deutschland, weil er mit einer Jüdin, seiner nunmehrigen Ehefrau Irene, geb. W., verlobt war. Er begab sich über Ungarn nach Wien, wo er heute noch wohnt. In den ersten Jahren seines dortigen Aufenthaltes konnte er nach seinem Vorbringen wegen seines Verlöbnisses mit einer Jüdin kein eigenes wirtschaftliches Unternehmen gründen. Er arbeitete als Privatlehrer und studierte Sprachen an der Wiener Konsularakademie. Später übernahm er die Vertretung der Leipziger Lack- und Leimfabrik F. für Österreich. 1942 wurde er zum Wehrdienst eingezogen und auf Grund seiner Sprachkenntnisse in Wien bei einer Dolmetscherkompanie verwendet. Seine Vertretertätigkeit konnte er daneben, wenn auch örtlich begrenzt, weiter ausüben.
Seine damalige Braut und deren Familie verloren nach dem Anschluß Österreichs aus Gründen ihrer rassischen Verfolgung ihre Existenzgrundlage. Seine Braut blieb in Wien und lebte, vor allem vom Jahre 1942 an, illegal im Verborgenen. Sie wurde vom Kläger unterstützt. Ihre Mutter wanderte mit finanzieller Hilfe des Klägers aus.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährte dem Kläger auf seinen Antrag als Wiedergutmachung nach den Vorschriften des BWGöD-Ausland ein Ruhegehalt nach der früheren Besoldungsgruppe A 2 c 2 mit einem Dienstalter vom 1. Januar 1939 an. Der Kläger verlangt eine Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter besonderer Berücksichtigung der Jahre 1938 bis 8. Mai 1945, weil er diesen Zeitraum aus Verfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbracht habe (§9 Abs. 2 Satz 5 BWGöD). Im Ergänzungsbescheid vom 3. April 1958 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus diesem Antrag nur für die Jahre 1938 bis 1940 stattgegeben, ihn im übrigen abgelehnt.
Mit der von ihm erhobenen Klage erstrebt der Kläger, daß seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach §9 Abs. 2 letzter Satz BWGöD um die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 8. Mai 1945 erhöht wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesene. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß §9 Abs. 2 letzter Satz BWGöD erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers nur dann um die von ihm genannte Zeit, wenn er sich in dieser Zeit aus Verfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage befunden hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß diese Voraussetzung für den Kläger nicht zutrifft.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß unter schwerer wirtschaftlicher Notlage i.S. des §9 BWGöD eine wirtschaftliche Lage zu verstehen ist, die für den Betroffenen ähnlich schwer zu ertragen gewesen ist wie eine Freiheitsentziehung oder ein Leben unter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Bedingungen im Ausland. Die Zeit einer schweren wirtschaftlichen Notlage ist nicht schon eine Zeit, in der der Verfolgte sich im Vergleich zu seinem gewohnten Lebensstandard einschränken mußte. Seine Lage muß vielmehr so gewesen sein, daß er ohne ausreichendes Einkommen gewesen, keine sonstigen Existenzmittel besessen, auch keine nennenswerte Unterstützung von dritter Seite gefunden und deswegen selbst gehungert und gedarbt hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum selbst dann nicht in solcher Lage befunden, wenn berücksichtigt wird, daß er erhebliche Teile seines Einkommens zur Unterstützung seiner Braut und seiner Schwiegermutter aufgewandt hat. Seit 1942 war der Kläger zur Wehrmacht eingezogen. Er war Sonderführer. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hat sich kein Wehrmachtsangehöriger während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht in einer schweren wirtschaftlichen Notlage i.S. des §9 Abs. 2 letzter Satz BWGöD befunden, da er immer von der Truppe ausreichend versorgt worden ist.
Abgesehen hiervon ist aber dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Klägers davon abgesehen werden muß, daß er seine Braut und seine Schwiegermutter unterstützte. Daß der Verfolgte sich in schwerer wirtschaftlicher Not befunden hat, muß, damit diese Zeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit besonders angerechnet werden kann, darauf zurückzuführen sein, daß er verfolgt worden ist. Das ergibt der Wortlaut des §9 Abs. 2 letzter Satz BWGöD. Durch die Verfolgung ist der Kläger aber allein gehindert worden, ein höheres Lehramt zu übernehmen. Er hat aber in der Zeit nach 1941 im Wirtschaftsleben eine Stellung bekleidet, aus der er zwar nicht das Einkommen eines höheren Beamten, aber doch ein solches hatte, mit dem eine Person leben und mit dem sie bei bescheideneren Ansprüchen auch eine Familie ernähren konnte. Der Kläger mußte sich nur deswegen außergewöhnliche Beschränkungen auferlegen, weil er die ihm nahestehenden Personen unterstützte. Diese Belastung traf den Kläger in ihrer außergewöhnlichen Höhe nicht als eine Folge, die der gegen ihn gerichteten Verfolgung eigentümlich war. Der Kläger wäre trotz der gegen ihn gerichteten Verfolgung in der Lage gewesen, mit dem von ihm bezogenen Einkommen seine Braut und seine Schwiegermutter mitzuversorgen, wenn diese in normalen Verhältnissen hätten leben können. Daß für ihren Unterhalt erheblich höhere Aufwendungen nötig gewesen sein mögen, hängt allein damit zusammen, daß sie verfolgt wurden und im Verborgenen leben mußten.
Der Kläger ist zwar, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch gehindert worden, seine Braut zu heiraten. Dieses Verbot hat sich gegen ihn gewandt. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darin eine sich gegen ihn richtende Verfolgungsmaßnahme erblickt werden kann. Der Kläger ist von dem aus rassischen Gründen bestehenden Heiratsverbot als Verlobter einer Jüdin, der selbst kein Jude war, notwendig mitbetroffen. Selbst wenn in diesem Verbot eine auch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme erblickt würde, könnte eine dadurch bewirkte wirtschaftliche Benachteiligung nur dann als verfolgungseigentümlich angesehen werden, wenn sie eine unmittelbare Folge dieses Heiratsverbots wäre. Das würde z.B. zutreffen bei Aufwendungen, die der Verlobte gemacht hat, um auszuwandern und seine Braut im Ausland heiraten zu können. Aufwendungen, die der Verlobte gemacht hat, um z.B. der Braut die Auswanderung zu ermöglichen und um sie zu unterhalten, stehen nicht mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung im unmittelbaren Zusammenhang, sondern allein mit der gegen die Braut gerichteten. Wenn daher der Verlobte durch solche Aufwendungen in wirtschaftliche Bedrängnis gekommen ist, so beruht diese nicht auf der gegen ihn gerichteten Verfolgung, wie es §9 Abs. 2 letzter Satz voraussetzt. Zu bedenken ist ferner, daß die besondere Lage der Braut und der Schwiegermutter des Klägers unabhängig davon bestand, daß der Kläger seine Braut nicht hat heiraten können. Auch wenn er sie hätte heiraten können, wäre deren Lage und die ihrer Mutter, solange die beiden als Juden verfolgt wurden, keine wesentlich andere gewesen.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.