Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1961, Az.: 1 StR 3/61

Missbrauch eines Invaliden; Tatbegehung unter Einfluss von Alkoholkonsum; Verfahrensfehler der Verfahrensrüge und Sachrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1961
Aktenzeichen
1 StR 3/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 04.10.1960

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Februar 1961
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Oktober 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte B. ist wegen Mißbrauchs einer Geisteskranken, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Gewaltunzucht mit Gefängnis vorbestraft.

2

Er ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

3

Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge, die sich gegen die Bemessung des Blutalkoholgehalts und damit im wesentlichen gegen den Strafausspruch wendet, kann keinen Erfolg haben.

4

Nach den Feststellungen (S. 5/6 UA) hatte der Angeklagte an dem betreffenden Tag während der Arbeitszeit sechs Flaschen einfaches Bier getrunken, und zwar jeweils beim Vespern. Zum Abendessen trank er eine weitere Flasche Bier. Gegen 20 Uhr fuhr er mit seinem Moped zur Gaststätte "Felsenkolle", wo er bis gegen 1.30 früh blieb. Er trank dort etwa acht Glas Bier zu je 1/2 Liter. Nach dem Verlassen der Wirtschaft wurde er wegen Singens von dem Polizeibeamten G. aufgefordert, ruhig zu sein. Er bat dann den Beamten, sein Moped, dessen Hinterreifen keine Luft mehr hatte, bis zum Morgen in der Polizeistation unterstellen zu dürfen. G. entsprach dieser Bitte. B.bedankte sich höflich.

5

Nicht lange danach - anscheinend gegen 2 Uhr früh - kam es dann zu dem gemeinsamen Diebstahl zum Nachteil des 68-jährigen Rentners M..

6

Der vom Tatrichter gehörte Sachverständige, ein Reg.-Medizinaldirektor, hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten B. ausgeführt: Dieser sei ein subdebiler [leicht schwachsinniger], aber sozial eingliederungsfähiger Mensch, der in der Lage ist, seine Triebe zu beherrschen und das Unerlaubte seines Handelns einzusehen. Alkoholgenuß könne bei solchen Persönlichkeiten zwar leichter zur Enthemmung führen. Bei dem Grad der Alkoholisierung B.s zur Tatzeit könne jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht gesprochen werden. Einmal ergebe die Berechnung des Blutalkohols für die Zeit der Tat, selbst wenn zu Gunsten B.s der von ihm angegebene Höchstwert angenommen werde, nur wenig über 1 Promille. Zum anderen zeige auch sein - von dem Polizeibeamten G. geschildertes - Verhalten, daß B. allenfalls angetrunken gewesen sei. Das Landgericht hat sich diesem "ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten" angeschienen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beim Angeklagten verneint.

7

Hierzu ist nur bezüglich des § 51 Abs. 2 StGB zu bemerken: Es erscheint allerdings auf den ersten Blick überraschend, daß, nach den Urteilsgründen, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nur wenig mehr als 1 Promille betragen haben soll. Bei dem Opfer der Tat, dem Rentner M., der am fraglichen Abend von 22 bis ca. 0,30 Uhr 7-8 Glas Bier getrunken hatte, wurden 1,8 bis 2 Promille angenommen (S. 7, 19 UA). Es mag nun sein, daß die Angabe von "wenig mehr als 1. Promille" in den Urteilsgründen auf einem Schreib- oder Hörfehler beruht, und daß der Sachverständige, wie die Verteidigung behauptet, in Wahrheit dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,8-2 Promille zugestanden hatte. Auf jeden Fall aber hatte der Gutachter "bei dem Grad der Alkoholisierung" B.s eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens verneint. Dies steht auch bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2 Promille mit den medizinischen Erkenntnissen in Einklaug (BGH 4 StR 96/55 vom 28. April und 264/55 vom 7. Juli 1955). Bei dem Mitangeklagten D., der Bier und Schnaps und Cognak-Misehgetränke zu sich genommen hatte (S. 5 UA), ist § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls verneint worden, obwohl dessen Blutalkoholgehalt auf 2,20 Promille bemessen worden ist (S. 22 UA).

8

Wesentlich ist ferner, daß der Sachverständige und, ihm folgend, das Gericht die Verneinung einer erheblichen Enthemmung bei dem Beschwerdeführer B. nicht nur auf den Blutalkoholgehalt, sondern auch auf das von ihm kurz vor der Tat gezeigte (vorsichtige und besonnene) Verhalten gegründet haben. Solche Umstände sind in Fällen, in denen eine Blutprobe nicht möglich war, besonders beweiskräftig (BGH 1 StR 381/60 vom 4. Oktober 1960, S. 3, 4). Dagegen war die Alkoholisierung bei dem alten und anfälligen Rentner M. (S. 19 UA) naturgemäß viel intensiver als bei dem noch jungen und offenbar trinkgewohnten Angeklagten B..

9

Hierauf geht die Verteidigung nicht ein. Ihre Auffassung, daß "das Strafmaß von der Höhe des festgestellten Blutalkoholgehaltes unbedingt abhängig" sei, ist übrigens unrichtig. Alkoholgenuß verschafft keine Prämie. Nach § 51 Abs. 2 StGB, wenn dessen Voraussetzungen gegeben oder nicht zu widerlegen sind, kann allerdings der Taurichter die Strafe nach Versuchsgrundsätzen mildern, er braucht es aber nicht zu tun.

10

Die Strafkammer hat, trotz Verneinung des § 51 Abs. 2 StGB, beiden Angeklagten ihre Alkoholbeeinflussung strafmildernd zugutegehalten (S. 23 UA), war aber anderseits der Auffassung, daß diese [fast an Raub grenzende] sehr hässliche Tat gegenüber einem alten und hilflosen Invaliden bei jedem der Angeklagten mit einem Jahr Gefängnis gesühnt werden müsse (S. 24-25 UA). Daran ändert sich bei B. nichts dadurch, daß dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit möglicherweise bis zu 2 Promille betrag.

11

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Fischer