Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1961, Az.: 1 StR 621/60
Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB); Schutz von Fahrzeuginsassen vor Angriffen des Fahrers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 15, 322 - 326
- JZ 1961, 297 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann auch dann wegen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB) strafbar sein, wenn er allein einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers unternimmt. - Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Tatentschluß erst während der Fahrt gefaßt wird (Fortführung von BGHSt 13, 27).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter
Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 1960 auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden (ferner: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre; Entziehung der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist, Einziehung der bei der Tat benutzten Spielzeugpistole).
II.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hat eine bewegte Vergangenheit und ist ein sehr labiler Mensch, Eines Tages im März 1960 war er mit dem Volkswagen seiner Arbeitgeberin unterwegs. In einer Straße von Heidelberg sprach er die Hausangestellte Renate J. an. Diese war bereit, mit ihm gegen Zahlung von 20 DM geschlechtlich zu verkehren. Er fuhr mit ihr über den Königsstuhl in Richtung Gaiberg, gab ihr 50 DM und verkehrte mit ihr im Wagen. Anschließend erklärte er sich damit einverstanden, sie ihrem Wunsch gemäß nach Rohrbach zu bringen. Während der Weiterfahrt reute es ihn, der Frau soviel Geld gegeben zu haben. Er beschloß daher, ihr das Geld an einer geeigneten Stelle wieder abzunehmen. Auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen, in der Nähe der Schießstände, hielt er den Wagen plötzlich an und stieß trotz des Protests seiner Begleiterin rückwärts in einen abzweigenden - ebenfalls öffentlichen - Weg ein. Er schaltete die Beleuchtung des Wagens ab, verdeckte das rückwärtige polizeiliche Kennzeichen mit Packpapier und forderte Renate J. auf, nochmals mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Sie lehnte das ab. Darauf hielt er, nachdem er wieder eingestiegen war, der neben ihm Sitzenden eine Kinderpistole vor, die einer echten Militärpistole täuschend ähnlich sah, und sagte: "Sofort mein Geld her!" Renate J. gab aus Angst vor der Pistole, die sie für eine wirkliche Waffe hielt, dem Angeklagten den 50-Markschein zurück. Dieser richtete weiter die "Pistole" auf sie und verlangte "das andere Geld auch noch". Renate J. gab daraufhin dem Angeklagten unter dem Druck der vorgehaltenen Pistole weitere 20 DM. Er veranlagte sodann die Überfallene, auszusteigen und fuhr, ohne das Licht wieder einzuschalten, davon. Der Angeklagte hatte in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern (S. 9 UA). Zur Zeit des Vorfalls, es war ungefähr 23 Uhr, herrschte auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen noch Verkehr.
III.
Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (§§ 316 a, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf.
Was zunächst den § 316 a StGB betrifft, so hatte das Urteil des Senats vom 12. Januar 1954 (BGHSt 5, 280, 281, 282 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]= NJW 1954, 521 Nr. 20) den Schutzbereich der Vorschrift etwas zu eng gezogen (vgl. Fränkel und Krumme, Anm. 1 und 2 zu § 316 a StGB). Die Entscheidung BGHSt 13, 27 ff hat dem gegenüber ausgesprochen, daß der § 316 a StGB auch Fahrzeuginsassen vor Angriffen des Fahrers (allein oder im Zusammenwirken mit anderen) schützen will. Dieser Auffassung, die sich mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift verträgt, tritt der Senat bei. - Die in ihrer Verallgemeinerung ungenaue Überschrift des § 348 des Entwurfe 1960 ("Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer") gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. - Ob der Angriff im Innern des Fahrzeugs, außerhalb oder von draußen nach innen unternommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Krumme in der Erläuterung LM Nr. 6 zu § 316 a StGB). Es ist daher entgegen der Annahme der Verteidigung für die Anwendung der Vorschrift nicht begriffswesentlich, daß das Opfer erst zum Aussteigen veranlaßt und sodann überfallen wird, Die betreffenden Sendungen in BGHSt 13, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58] (unten) erklären sich daraus, daß dort der Sachverhalt so gestaltet war. Sie berühren aber die Grundsätze nicht, die in jener Entscheidung unmittelbar vorher ausgesprochen sind: die Besonderheiten der Kraftwagenbenutzung und ihre Wirkungen auf die Sicherheit von Fahrzeuginsassen. Zudem ist gerade im Kraftwagen selbst das Opfer meist besonders in seiner Bewegungsfreiheit behindert und gefährdet, und zwar auch, wenn der Wagen steht (BGH VRS 7, 125, 127). Angesichts der gewaltigen Zunahme der Motorisierung kümmert sich praktisch kein Vorbeifahrender um Vorgänge in einem abseits der Straße stehenden Kraftwagen. Dessen Insasse ist daher auch dann isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe der Verkehr vorbeiflutet. Auch dies gehört zu den "besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB.
Der Anwendung dieser Strafvorschrift auf das Tun des Angeklagten stand auch nicht entgegen, daß er seinen räuberischen Entschluß erst während der Fahrt faßte und daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Fahrtrichtung dem Wunsch der - später - Überfallenen entsprach. Der § 316 a StGB setzt eine Planung von langer Hand, die Anwendung besonderer Listen und Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen nicht voraus. Entscheidend war hier, daß der Überfall auf einem - während dieses Abschnitts der Fahrt vom Angeklagten erspähten und für geeignet befundenen - Seitenweg stattfand, wohin er die Frau, trotz ihres Widerspruchs, durch schnelles Rückstoßen des Wagens verbracht hatte. Hierdurch sowie durch das Abschalten des Lichts wurde sie in eine Gefahrenlage gebracht, die, als sie die wahren Absichten des sie mit einer "Pistole" bedrohenden Angeklagten erkannte, es ihr unmöglich machte oder erscheinen ließ, sich zu Wehr zu setzen, zu entfliehen oder Hilfe herbeizurufen (S. 8 UA). Diese, durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihnen eigentümliche Lage hat der Angeklagte zu seinem Überfall bewußt ausgenutzt. Auch dies legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar (vgl. dazu BGHSt 6, 82-84; VRS 7, 125 ff).
Die Revision macht zwar, teilweise mit tatsächlichem Vorbringen, geltend, die im Wagen mitgenommene Frau sei im Zeitpunkt des Angriffs erreichbarer Hilfe näher gewesen als am Ort des Geschlechtsverkehrs; hierdurch sei der mögliche Schutz des Opfers erhöht und für den Täter die Gefahr der Entdeckung verstärkt worden. Das mag sein, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Stelle des Überfalls besonders günstig gewählt war. Jedenfalls hat sie der Angeklagte für geeignet gehalten. Es hat ihn denn auch bei der Tatausführung niemand gestört.
Zu den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Mindeststrafe des § 316 a Abs. 1 StGB sei bei der hier gegebenen Sachlage (Zusammenhang mit der Dirnentätigkeit des Opfers) "naturrechtlich unvertretbar", kann auf Art. 20 Abs. 3 (zweiter Halbsatz), Art. 97 Abs. 1 GG, sowie auf BGHSt 6, 377 ff hingewiesen werden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die gesetzliche Mindeststrafe des § 316 a Abs. 1 StGB von fünf Jahren Zuchthaus bei einer Sachgestaltung, wie sie hier festgestellt ist, hart erscheint (vgl. demgegenüber § 250 Abs. 2 StGB, anderseits § 348 des Entwurfe 1960, der die bisherige Mindeststrafe für den Fall der Verübung des räuberischen Angriffs beibehält). Jedenfalls steht das Recht der Gnade dem Richter nicht zu.
Die Anwendung des § 255 (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) StGB ist rechtlich einwandfrei (vgl. auch BGH 1 StR 223/60 vom 28. Juni 1960, S. 6, unter Hinweis auf BGH 4 StR 837/53 vom 29. April 1954). Der Angeklagte war, wie festgestellt ist, nicht etwa der Meinung, er dürfe der Frau den 50-Markschein wieder abfordern. Zudem hat er von ihr noch weiteres Geld räuberisch erpreßt.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Fischer