Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1961, Az.: VII ZB 24/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1961
- Aktenzeichen
- VII ZB 24/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 28.11.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14. Februar 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt worden. Es ist jedoch unbegründet.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr. R., hätte die Berufungsfrist sofort nach der am 20. September 1960 erfolgten Zustellung in den Handakten vermerken und die Eintragung im Fristenkalender veranlassen müssen (vgl. Beschluß des Senatsvom 15. Februar 1960 VII ZB 5/60 = VersR 1960, 406). Es ist ihm als Verschulden anzurechnen, wenn er hiermit ohne zwingenden Anlaß 3 Tage gewartet hat.
Ferner durfte er nicht die Akten am 23. September 1960 nach dem Diktat des Briefes an seine Auftraggeber liegen lassen oder seiner Angestellten aushändigen, ohne für den Vermerk der Frist und die Eintragung im Kalender zu sorgen. Auch diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Umstand, daß die Akten entgegen den erteilten Weisungen ohne Notierung einer Frist abgelegt worden sind, als unabwendbarer Zufall zu gelten hat. Denn die Versäumung der Frist ist in jedem Falle auch auf ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. R. zurückzuführen (vgl. hierzu LM § 233 ZPO Nr. 35). Die Beklagten müssen sich dies gemäß dem § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke