Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1961, Az.: III ZR 13/60
Frist für die Geltendmachung von Unfallschäden bei dem Besatzungskostenamt ; Möglichkeit der Nachholung der Bezifferung der einzelnen Schäden; Erhöhung eines geltend gemachten Anspruchs in dem Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten nach Ablauf der Einjahresfrist; Demnächstige Zustellung der Klageschrift bei formloser Abgabe des Verfahrens an ein anderes als das angerufene Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 13/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.11.1959
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag (FV) vom 26. Mai 1952
- § 261b ZPO
- § 276 ZPO
- Art. 8 Abs. 10 FV
Fundstellen
- BGHZ 34, 230 - 235
- DÖV 1962, 76 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1014-1016 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die 90-tägige und die einjährige Frist in Art. 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Finanzvertrages schließen nicht aus, daß der Anspruchsberechtigte einen von ihm innerhalb der Fristen nach Grund und Höhe geltend gemachten Anspruch nach dem Ablauf der Fristen erhöht.
- b)
Die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, damals 42 Jahre alt und von Beruf Zimmermann, fuhr am 17. Mai 1955 mit seinem Kraftrad durch die Ingolstädter Straße in München stadteinwärts. Zur selben Zeit steuerte auf dieser Straße ein Unteroffizier der amerikanischen Streitkräfte einen US-eigenen 3/4 to-Lastkraftwagen mit einem einachsigen Anhänger stadtauswärts. Er wollte nach links in ein neben der Straße liegendes US-Militärgebiet abbiegen, wurde aber nach Beginn der von ihm angezeigten Linkswendung durch entgegenkommende Radfahrer zum Anhalten veranlaßt. Als er weiterfahren und damit die Fahrbahn des Klägers kreuzen wollte, stieß er mit dem Kläger, der infolge der geringen Entfernung nicht mehr anhalten konnte, zusammen und verletzte ihn schwer.
Der Kläger, dem das Amt für Verteidigungslasten bereits Ersatz für einige Unfallschäden sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zugebilligt hatte, hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an ihn über diesen Betrag hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens weitere 5.000 DM zu zahlen. In den Vorinstanzen sind sich die Parteien darüber einig gewesen, daß der Unteroffizier den Unfall verschuldet und die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger seine Unfallschäden zu ersetzen. Die Beklagte hat im wesentlichen nur geltend gemacht, ein 10.000 DM übersteigendes Schmerzensgeld sei zu hoch; daneben hat sie sich auf ein dem Kläger zur Last fallendes Mitverschulden berufen; er hätte sich einer seine Leiden mildernden Operation unterziehen sollen.
Beide Vorinstanzen haben dem Kläger noch weitere 12.000 DM zugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Zutreffend legt das Berufungsgericht der Beurteilung des dem Kläger am 17. Mai 1955 zugestoßenen Unfalls die Bestimmungen des nach der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl II, 628) am 5. Mai 1955, 12 Uhr, in Kraft getretenen Finanzvertrages (FV) vom 26. Mai 1952 i.d.F. vom 23. Oktober 1954 sowie die Vorschriften in § 839 BGB und Art. 34 GG zugrunde.
1.
Bestimmungen des Finanzvertrages bezeichnet die Revision als verletzt. Sie greift hierbei zunächst Bedenken auf, die die Beklagte bisher nur im Armenrechtsverfahren nach der Richtung geltend gemacht hatte, daß der Kläger, die in Art. 8 Abs. 10 FV vorgesehene Klagefrist nicht gewahrt habe. Sie meint weiter, der Kläger habe auch die in Art. 8 Abs. 6 FV vorgeschriebenen Fristen versäumt und könne im übrigen auf keinen Fall ein höheres Schmerzensgeld einklagen, als er im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten, nämlich zuletzt 15.000 DM, gefordert habe. Mit diesen Rügen kann die Revision indessen nicht durchdringen.
a)
Bei der 90-tägigen Frist und bei der einjährigen Frist in Art. 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 FV handelt es sich allerdings um Ausschlußfristen, deren Wahrung der mit einer Klage aus Art. 8 Abs. 10 FV befaßte Richter von Amts wegen zu beachten hat. Der Kläger hat nun am 2. August 1955, demnach innerhalb der 90-tägigen Frist, Ersatz für seine Unfallschäden bei dem damaligen Besatzungskostenamt und darunter ein Schmerzensgeld von 2.000 DM beantragte Erst mit einer Eingabe vom 16. Dezember 1957 hat er ein Schmerzensgeld von 15.000 DM verlangt und hierauf vom Amt für Verteidügungslasten mit einem am 12. Mai 1958 zugestellten Teilbescheid vom 26. März 1958 10.000 DM bewilligt erhalten.
Ob gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FV eine Klagepartei, die innerhalb der Frist von 90 Tagen ihre Schäden mit einer eingehenden Unfallschilderung beim Amt für Verteidigungslasten anmeldet, auch nach Ablauf der 90 Tage Ersatz für beliebige weitere Schadensfolgen ersetzt verlangen kann, braucht in dieser Allgemeinheit hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nämlich innerhalb dieser. Frist neben anderen Ansprüchen auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht. Es hätte genügt, wenn er diesen Anspruch nur dem Grunde, nicht auch der Höhe nach geltend gemacht hätte. Die Bezifferung der einzelnen Schäden, die innerhalb von 90 Tagen nach dem Unfall sehr oft nicht möglich sein wird, kann nachgeholt werden (vgl. OLG Celle in NJW 1960, 1159 [OLG Celle 26.11.1959 - 5 U 56/59]; Wussow in NJW 1960, 1137; Wussow-Inf. vom 5. Dezember 1960). Die Möglichkeit einer solchen Nachholung ist mit dem Sinn und Zweck der 90-Tage-Frist vereinbar. Die Frist ist im Interesse der Streitkräfte, die Schuldner solcher Entschädigungen sind und für die die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft auftritt (Urt. v.24. Oktober 1960 III ZR 142/59 = VersR 1961, 126), geschaffen worden und soll einer raschen Klärung der tatsächlichen Grundlage der Schadensersatzansprüche dienen (vgl. BVerfG NJW 1959, 1627; Urt. v.30. November 1959 III ZR 153/58 in NJW 1960, 481). Diesem Interesse ist aber in weitem Umfang und überwiegend gedient, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik auf Grund einer mit der Unfallschilderung einhergehenden Anmeldung von Schadenersatzansprüchen dem Grunde nach in die Lage versetzt werden, Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche alsbald, nach Möglichkeit ohne die Erschwernisse zu klären, wie sie ein im Bereich der Streitkräfte häufig in Rechnung zu setzen der Wechsel im Stationierungsort oder im Personal mit sich bringen kann. Gewiß können, worauf Haupt-Gräfe in NJW 1960, 457 hinweisen, Ermittlungen nicht nur bezüglich der Schadensursache, sondern auch bezüglich der Schadensfolgen erforderlich sein. Doch wird es bei diesen Ermittlungen in allgemeinen nicht auf die Vernehmung von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte ankommen, und durch die Klärung der Unfallfolgen ist, anders als bei der Klärung der Unfallursache, eine zu starke Belastung der ausländischen Verbände, wovor sie die kurze Frist schützen soll, nicht zu befürchten.
Ist aber eine Bezifferung des dem Grunde nach angemeldeten Anspruchs nach Ablauf der 90-tägigen Frist mit den Interessen der Streitkräfte und der Bundesrepublik zu vereinbaren, so kann es einem Anspruchsberechtigten nicht verwehrt werden, einen von ihm innerhalb der Frist nach Grund und Höhe angemeldeten Anspruch auch nach Fristablauf zu erhöhen. Eine gegenteilige Annahme entbehrt einer inneren Berechtigung und ist in den Fällen unverständlich, in denen der Anspruchsberechtigte seine Schäden irrigerweise und offenbar zu niedrig eingeschätzt hat.
Die Frage kann daher zunächst nur die sein, ob der Anspruchsberechtigte einen von ihm geltend gemachten Anspruch in dem Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten auch nach Ablauf der Einjahresfrist des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 FV erhöhen kann.
Nach dieser Bestimmung wird in einem Fall wie dem vorliegenden ein Entschädigungsantrag nicht berücksichtigt, der nicht innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bei der Dienststelle der Streitkräfte eingegangen ist. Die Bestimmung ist nicht für sich allein, sondern im Zusammenhalt mit dem ihr vorhergehenden Satz 1 zu begreifen. Nach Satz 1 hat der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in dem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend zu machen und kann dies nach Ablauf der 90 Tage nur, wenn ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt. Der Fristenlauf ist also von den mitunter nicht einfach zu klärenden Umständen in der Person des Anspruchsberechtigten abhängig gemacht. Dem Hinzutreten dieser Umstände setzt Satz 2 gewissermaßen eine absolute zeitliche Grenze: Der Anspruchsberechtigte kann sich nicht darauf berufen, daß er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an die erforderliche Kenntnis nicht erlangt oder einen anderen triftigen Grund gehabt habe, seinen Anspruch nicht innerhalb dieser Jahresfrist geltend zu machen. Liegt aber die Bedeutung der Jahresfrist des Satzes 2 im wesentlichen in der Setzung einer äußersten zeitlichen Begrenzung für die nach Satz 1 befristete Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, so ist kein überzeugender Grund dafür zu sehen, daß an die Anmeldung innerhalb der Jahresfrist weitergehende Anforderungen als dargelegt zu stellen seien. Vielmehr liegt ein rechtzeitig eingegangener und zu berücksichtigender Entschädigungsantrag im Sinne des Satzes 2 auch dann vor, wenn innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis ein bestimmter Anspruch nur dem Grunde nach bei dem Amt für Verteidigungslasten angemeldet worden ist. Ist aber hier ebenfalls eine Anmeldung dem Grunde nach ausreichend, so ist es dem Anspruchsberechtigten, der von einer Bezifferung seines Anspruchs hätte absehen dürfen, auch freizustellen, einen von ihm der Höhe nach angemeldeten Anspruch nach Ablauf der Einjahresfrist zu erhöhen, wenn er zu der Meinung gelangt, er habe sein Entschädigungsbegehren anfänglich zu niedrig bemessen. Freilich mag die Einjahresfrist des Satzes 2 mehr als die 90-Tagefrist des Satzes 1 auch dem Zweck dienen, die Streitkräfte und die Bundesrepublik tunlichst bald instandzusetzen, zu überschauen, welche Mittel im Haushalt für einen Ausgleich der gemeldeten Schadensfälle bereitzustellen sind. Indessen können diese Mittel bei der Vielzahl der in Betracht kommenden Schadensfälle niemals im voraus mit Bestimmtheit genau berechnet werden. Man denke nur an die Fälle langjähriger Heilbehandlung, nicht zu übersehender Erwerbseinbußen, und an die Ungewißheit, ob und wann ein schwerverletzter Rentenberechtigter seinen Unfallverletzungen erliegen wird. Die Belange der Öffentlichen Hand sind genügend gewahrt, wenn sie sich auf Grund der Schadensmeldungen ein ungefähres Schadensbild machen und überschlagen kann, welche Schadensleistungen sie voraussichtlich wird ausbringen müssen. Es liegt daher ganz im Sinne des Gesagten, wenn im gegenwärtigen Fall das Amt für Verteidigungslasten dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugestanden hat, obwohl dieser innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 6 FV ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 2.000 DM und erstmals mit einer Eingabe vom 16. Dezember 1957 ein solches im Betrage von 15.000 DM begehrt hatte.
Ist aber eine nachträgliche Erhöhung dieses angemeldeten Anspruchs statthaft, so darf der Anspruchsberechtigte, anders als die Revision annimmt, dann, wenn ihm das Amt für Verteidigungslasten als Ausgleich für einen angemeldeten Anspruch einen niedrigeren als den verlangten Betrag anbietet, nicht nur wegen des bei dem Amt geltend gemachten, sondern auch wegen eines erhöhten Anspruchs nach Art. 8 Abs. 10 FV bei den bürgerlichen Gerichten Klage erheben. Der Kläger kann also, nachdem ihm das Amt für Verteidigungslasten auf die verlangten 15.000 DM Schmerzensgeld nur 10.000 DM zugebilligt hatte, ein den Betrag von 15.000 DM übersteigendes Schmerzensgeld in der Form einklagen, daß er die Verurteilung der Beklagten über den Betrag von 10.000 DM hinaus zur Zahlung eines angemessenen, mindestens insgesamt 15.000 DM ausmachenden Schmerzensgeldes anstrebt. Namentlich brauchte er vor der Klagerweiterung nicht nochmals wegen der Höhe seines Anspruchs das Amt für Verteidigungslasten anrufen. Mit dessen auf eine niedrigere Summe als 15.000 DM Schmerzensgeld lautendem Angebot stand zugleich fest, daß es ein 15.000 DM übersteigendes Schmerzensgeld nicht bewilligen werde.
b)
Die Klage hatte der Kläger nach Art. 8 Abs. 10 FV innerhalb von zwei Monaten nach der am 12. Mai 1958 erfolgten Zustellung des Teilbescheides des Amtes für Verteidigungslasten vom 26. März 1958 zu erheben. Er hat eine mit einem Armenrechtsgesuch verbundene Klageschrift am 28. Juni 1958 beim Landgericht München II eingereicht; dieses hat am 14. Juli 1958 entsprechend einer vom Kläger an diesem Tage gestellten, der Beklagten nicht mitgeteilten Bitte beschlossen, daß "der Rechtsstreit wegen Unzuständigkeit an das Landgericht München I abgegeben" wird. Der Beschluß ist den Parteien nicht bekanntgegeben worden. Das Landgericht München I, bei dem die Akten am 19. Juli 1958 eingingen, veranlaßte sodann die am 23. Juli 1958 erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und deren Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch.
Das Berufungsgericht wertet diesen Vorgang unter Heranziehung von § 261 b ZPO dahin, daß der Kläger, weil die Zustellung der Klageschrift demnächst erfolgt sei, die Klagefrist gewahrt habe. Dem ist zuzustimmen. Auch wenn eine formlose Abgabe, wie sie das Landgericht München II vorgenommen hat, einer Verweisung im Sinne des § 276 ZPO nicht gleichsteht und nicht wie diese die Fortsetzung des Verfahrens vor dem für zuständig erklärten Gericht bedeutet, so ist doch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen: Er hat beim Landgericht München II durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt eine ordnungsmäßige Klage eingereicht. Diese hat durch die Abgabe der Sache an das Landgericht München I nicht ihre Wirksamkeit mit der von der Revision gezogenen Folge verloren, daß nur ein von einem bei dem neuen Gericht nicht zugelassenen Anwalt verfaßter Schriftsatz und damit eine unbeachtliche Klage vorläge. Nur die weiteren Prozeßhandlungen mußte der Kläger im Rahmen des Anwaltzwanges durch einen beim Landgericht München I zugelassenen Anwalt vornehmen lassen. Ferner wird die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (vgl. Palandt BGB 19. Aufl. Anm. 1 zu Art. 8 Abs. 10 FV, Wussow Truppenvertrag und Finanzvertrag S. 84). Ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand besteht für die Klage nicht; das Landgericht München II hätte durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden können (§§ 38 ff ZPO). Es genügt, daß der Kläger den Rechtsweg zu einem sachlich zuständigen bürgerlichen Gericht beschritten hat, das für die Entscheidung zuständig werden konnte. Wenn die Revision darauf verweist, eine zu Unrecht beim Bundesgerichtshof statt beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision oder eine irrig bei dem Landgericht München II statt beim Landgericht München I eingelegte Berufung sei im Fall einer Abgabe des Rechtsmittels seitens des zu Unrecht angegangenen Gerichts erst mit dem Eingehen bei dem zuständigen Gericht mit die Rechtsmittelfrist wahrender Wirkung eingelegt, so bildet sie ungeeignete Vergleichsfälle; denn in diesen Fällen kann anders als hier eine Frist durch Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht gewahrt werden.
Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen auch hier die Anwendung des § 261 b ZPO, vorausgesetzt, daß sein Tatbestand im übrigen erfüllt ist. Daß die Vorschrift des § 261 ZPO auch für die Frist des Art. 8 Abs. 10 FV gilt, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 30. November 1959 III ZR 153/58 = VersR 1960, 176 und 24. Oktober 1960 III ZR 132/59 = VersR 1961, 115). Es ist daher nur noch zu prüfen, ob im Sinne des § 261 b ZPO die am 28. Juni 1958, also vor Ablauf der zweimonatigen Klagefrist eingereichte Klage noch "demnächst" zugestellt wurde, wenn sie nach Fristende am 23. Juli 1958 der Beklagten zugefertigt wurde. Ist die Frage zu bejahen, so ist nach § 261 b ZPO die Frist bereits mit der Einreichung der Klage gewahrt. Die Frage ist zugunsten des Klägers zu entscheiden.
Zwar mag den Anwalt des Klägers, wenn er in Gestalt des Landgerichts München II ein unzuständiges Gericht anging, ein Verschulden treffen, und ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich im Anwendungsbereich des § 261 b ZPO die Partei zurechnen lassen (Urteile vom 16. Dezember 1959 IV ZR 103/59 und 30. November 1959 III ZR 153/58 S. 5 = VersR 1960, 176); ein solches Verschulden kann dazu führen, die wegen des Verschuldens verzögerte Zustellung als nicht mehr demnächst erfolgt anzusehen. Demgegenüber ist aber zu bedenken: Die Klage ist an sich geraume Zeit vor dem Ablauf der Klagefrist eingereicht worden und hätte, wenn nicht etwa eine vom Kläger nicht zu vertretende Überlastung des Gerichts vorgelegen haben sollte, eher vom Landgericht München II an das Landgericht München I mit der Folge abgegeben werden können, daß sie entsprechend früher der Beklagten zugestellt worden wäre. Dann aber ist auf das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nur eine nicht nennenswerte Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift und deren Zustellung zurückzuführen und belastet eine Einbeziehung dieser Zeitspanne in die Klagefrist die Beklagte nicht unbillig. Das gibt bei der Beurteilung, ob die Zustellung der Klage im vorliegenden Fall noch demnächst erfolgt ist, den Ausschlag.
2.
Greifen mithin die bisher behandelten verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht durch, so sind noch die weiteren Revisionsrügen auf ihre Berechtigung zu untersuchen.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu unrecht vor, es habe nicht berücksichtigt, daß den Fahrer des Militärfahrzeugs nur ein geringes Verschulden treffen könne. Das angefochtene Urteil läßt nicht ersehen, daß es das Verschulden des Fahrers bei der Bemessung der billigen Entscheidung (§ 847 BGB) zu Lasten der Beklagten besonders hoch veranschlagt hat. Allzu niedrig brauchte es das Berufungsgericht auch nicht zu veranschlagen. Es ist eine leidige und vorwerfbare Unsitte, daß Kraftfahrer beim Einbiegen nach links die Fahrbahn bereits herangenahter entgegenkommender Verkehrsteilnehmer noch kreuzen oder kreuzen wollen (augenfällig wäre das Verschulden, wenn § 17 StVO Platz griffe).
Die Auffassung der Revision, zugunsten der Beklagten müsse bedacht werden, daß sie in einem Fall wie hier unter dem Druck der politischen Verhältnisse und Notwendigkeiten für sie im Grunde nichts angehende Schäden einstehe, ist verfehlt. Auch wer für eine fremde Verbindlichkeit aufzukommen hat, muß voll einstehen; überdies gehen 75 v.H. der von der zuständigen deutschen Behörde oder von dem deutschen Gericht festgestellten Entschädigungsbeträge nach der auf Grund des Art. 8 FV in § 7 Anhang B Abs. 14 getroffenen Regelung zu Lasten der im Rahmen des Finanzvertrages für den Unterhalt der Streitkärfte zur Verfügung gestellten Mittel, Was die Revision abgesehen von den im Anschluß hieran zu erörternden Rügen gegen den von den Vorinstanzen zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag vorbringt, läuft darauf hinaus, daß der Betrag überreichlich bemessen ist. Daraufhin kann der Revisionsrichter aber die Festsetzung eines Schmerzensgeldes nicht nachprüfen (Urteil vom 4. Juli 1960 III ZR 113/59 = VersR 1960, 994 mit weiteren Zitaten).
Ohne Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger sich einer Operation hätte unterziehen sollen. Handelt es sich insoweit um ein unzumutbares Ansinnen, so entspricht es entgegen der Revision nicht der Billigkeit, ein dem Kläger zustehendes Schmerzensgeld mit der Begründung zu mindern, der Kläger hätte sich einer Operation unterziehen können und könne daher billigerweise nur einen niedrigeren Ausgleich seines nichtvermögensrechtlichen Schadens erhalten.
Wohl aber muß sich, wie der Revision zuzugeben ist, ein verletzter Kraftfahrzeughalter eine mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für diese einzustellen hat, seinen Schadensersatzansprüchen, auch dem Anspruch auf Schmerzensgeld (BGHZ 20, 259 und 26, 69), entgegenhalten lassen; dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn er seine Schadensersatzansprüche ausschließlich auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gründet und an dem Unfall selbst keine eigene Schuld trägt. Das gilt nach der am Unfalltag geltenden Fassung des § 27 StVG vom 19. Dezember 1952 auch für den Kläger, wenn er mit seinem Kraftrad verunglückte. Zwar ist ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall vom Berufungsgericht nicht angenommen worden. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß der Unfall nicht auch auf die Betriebsgefahr des Kraftrades zurückgeht oder daß der Unfall sich für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt. Nach dieser Richtung bedarf es einer weiteren Klärung des Sachverhalts, der insoweit weder so, wie er in dem angefochtenen Urteil selbst wiedergegeben, noch wie er in dem unstreitigen Vortrag des Klägers geschildert ist, eine abschließende Beurteilung erlaubt. Da eine Mitverantwortung des Klägers an seinem Unfall von Amts wegen zu beachten ist, der Klagevortrag und der festgestellte Sachverhalt aber die Möglichkeit einer solchen Mitverantwortung offen lassen, ist es unschädlich, daß sich die Beklagte erst in der Revisionsinstanz auf eine mitursächliche Betriebsgefahr beruft. Wäre der Kläger auf Grund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als mitverantwortlich an seinem Unfall anzusehen, so müßte nach § 17 StVG, übrigens - wie der Revisionserwiderung gegenüber zu bemerken ist - auch nach § 254 BGB, eine entsprechende Schadensabwägung stattfinden. Wie bei ihr der Schaden zu verteilen ist, darüber muß das Berufungsgericht auf Grund einer genaueren Klärung des Unfallgeschehens und einer entsprechenden Gesamtschau befinden.
Zu diesem Zweck weist der Senat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurück. Er überträgt ihm auch, über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden, deren Tragung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Bei seiner neuerlichen Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß der Kläger, wie die Revision zutreffend vorträgt, entsprechend § 276 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen haben wird, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München II entstanden sind.
Dr. Kreft
BR Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Dr. Hussla
Gähtgens