Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1961, Az.: I ZR 66/59
„Bettcouch“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 66/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13930
- Entscheidungsname
- Bettcouch
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 27.11.1958
Fundstelle
- GRUR 1961, 335 "Bettcouch"
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Spreng, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. November 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Beide Parteien stellen Polstermöbel her. Sie befassen sich insbesondere mit der Anfertigung von Doppelcouches, die in ein Doppelbett umgewandelt werden können. Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 25. Mai 1950 erteilten DBP 952.833. Die beiden Patentansprüche dieses Patents lauteten in der Fassung der Patentschrift:
- 1.
In ein Doppelbett umwandelbare, über zwei über Eck angeordnete Couches bestehende Sitzecke, gekennzeichnet durch eine derartige Anordnung und Ausbildung, daß die nach den Stellwänden gelegenen Seiten der Couches nach dem Verschwenken zum Doppelbett Kopf- und Fußende des gebildeten Doppelbettes bilden.
- 2.
Sitzecke nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Eckraum durch einen dreieckigen. Eckschrank und ein dreieckiges, die Sitzfläche ergänzendes Polster ausgefüllt ist.
Der Beklagte stellt Couches her, welche die Merkmale des ihm gehörigen, inzwischen erloschenen Patents 900.870 aufweisen.
Der Kläger behauptet, daß der Beklagte mit diesen Couches sein Patent 952.823 verletze. Der Erfindungsgedanke seines Patents bestehe darin, daß die nach den Stellwänden gelegenen Seiten der beiden über Eck angeordneten und eine Sitzecke bildenden Couches nach dem Verschwenken Kopf- und Fußende des Doppelbettes bildeten, so daß die Couches nicht in der Längsrichtung wie bei den bisherigen Konstruktionen, sondern in der Querrichtung zum Schlafen benutzt werden könnten. Er hat beantragt,
- I.
den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in ein Doppelbett umwandelbare aus zwei über Eck angeordneten Couches bestehende Sitzecke gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringe feilzuhalten oder zu gebrauchen, bei denen die Couches so angeordnet und ausgebildet sind, daß ihre nach den Stellwänden gelegenen Seiten nach dem Verschwenken zum Doppelbett Kopf- und Fußende des Doppelbettes bilden, insbesondere wenn der Eckraum durch einen dreieckigen Eckschrank und ein die Sitzfläche ergänzendes Polster ausgefüllt ist;
- 2.
dem Kläger unter Angabe der Abnehmer, der Anzahl der gelieferten Sitzecken und der für solche Sitzecken bestimmten Couches, der Lieferzeiten und Lieferpreise Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange er die zu I 1 gekennzeichneten Handlungen vorgenommen hat;
- II.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den zu I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet eine Verletzung des Klagepatents. Darüber hinaus sei er vom Kläger nicht verwarnt worden und habe bei der behauptoten Patontverletzung nicht schuldhaft gehandelt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und während des Berufungsverfahrens beim Deutschen Patentamt Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitpatents gestellt. Durch rechtskräftige Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 20. Mai 1958 ist das Klagepatent dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut erhalten hat:
Aus zwei über Eck angeordneten, mit Rückwänden verschenen Couches bestehende Sitzecke, die durch Verschwenken einer der beiden Couches um eine gemeinsame Achse in ein Doppelbett umwandelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Rückwände der Couches nach dem Verschwenken zum Doppelbett Kopf- und Fußende des Doppelbettes bilden.
Nunmehr hat der Kläger den Antrag auf Unterlassung (Antrag I, 1 der Klageschrift) wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
aus zwei über Eck angeordneten mit Rückwänden versehenen Couches bestehende Sitzecken gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die durch Verschwenken einer der beiden Couches in ein Doppelbett umwandelbar sind und bei denen die Rückwände der Couches nach dem Verschwenken zum Doppelbett Kopf- und Fußende des Doppelbettes bilden, insbesondere wenn der Eckraum durch einen dreieckigen Eckschrank und ein die Sitzfläche ergänzendes Polster ausgefüllt ist, und zwar auch dann, wenn eine oder beide Couches in zwei Sessel aufgeteilt sind.
Das Berufungsgericht hat die auf den neugebildeten Patentanspruch gestützte Klage abgewiesen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten; hilfsweise begehrt er Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Klagepatent hat sich die Aufgabe gestellt, die Nachteile zu vermeiden, die mit den bisherigen Lösungen des Problems verbunden waren, zwei eine Sitzecke bildende Sofas durch Verschwenken eines oder beider Sofas in ein Doppelbett zu verwandeln (Patentbeschreibung S. 1 ff). Diese Aufgabe beziehe sich, so meint das Berufungsgericht, nur auf solche Sofas oder Couches, die durch eine ein Verschwenken erst ermöglichende gemeinsame Achse fest verbunden sind, und bedinge deshalb eine Beschränkung der Lösungsmöglichkeiten. Die Zusammenstellung den beiden Sitzgelegenheiten zu einer Einheit sei nur in der Weisen möglich, daß sie mit den Beinanlegeflächen zusammenstoßen. Alle vor dem Klagepatent liegenden Lösungen - ausgenommen das USA-Patent 819.305 - seien nun davon ausgegangen, daß ein in dieser Weise gebildetes Doppelbett nur in Längsrichtung der Sofas zum Schlafen benutzt werden könne, weil die normale Sitzbreite eines Sitzwöbels nur ca. 50 bis 60 cm betrage, die zusammengeschobenen Sitzflächen also nicht eine für einen Erwachsenen erforderliche Bettlänge ergäben. Das Klagepatent ermögliche demgegenüber zwar die Benutzung der zu einer Einheit verbundenen Couches in Querrichtung. Es sei aber nun nicht etwa so, daß noch niemand vorher auf diese Idee gekommen wäre und man die damit verbundenen Vorteile noch nicht erkannt hätte. Für jeden Möbelfabrikanten, der sich mit dem Problem der Umwandlung von Sitzecken in Doppelbetten befasse, liege die im Klagepatent vorgeschlagene Benutzungsart auf der Hand, und man würde diese Lösungsmöglichkeit gewählt haben, wenn die aus den Couches gebildete Einheit ebenso lang wie breit gewesen wäre. Die im Klagepatent aufgezeigte Lösung sei nicht deswegen abgelehnt worden, weil man statt einer einfachen nur eine komplizierte Lösung für möglich gehalten habe, sondern weil nach den Vorstellungen der Hersteller eine bei der Lösung des Klagepatents erforderliche Sitztiefe von ca, 1 m oder mehr mit einer echten Sitzgelegenheit nicht für vereinbar gehalten worden sei. Der Erfindungsgedanke des Klagepatents liege daher nicht in der Erkenntnis, daß zwei zusammengeschobene und mit den Beinanlegeflächen zusammenstoßende Sitzmöbel auch in ihrer Querrichtung beschlafen werden könnten, sondern daß die Voraussetzung hierfür, nämlich die erforderliche Bettlänge durch Verlängerung der normalen Tiefe der Sitzpolster der beiden Sofas von 50 bis 60 cm auf 1 m erreicht worden sei.
Die Revision greift diesen Ausgangspunkt an. Das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Patents unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln, insbesondere unter Außerachtlassung der die Patentbeschreibung ersetzenden und ergänzenden Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats vom 20. Mai 1958 ermittelt. Das Erfinderische der Lehre des Streitpatents liege ganz allgemein darin, daß die Rückwände der Sofas nach dem Verschwenken zum Doppelbett Kopf- und Fußende des Doppelbettes bildeten; ein so entstandenes Doppelbett könne mühelos von beiden Seiten zum Schlafen bestiegen werden. Insoweit enthalte der Patentanspruch 1 auch nur eine Aufgabenstellung, die nicht nur das in den Patentzeichnungen des Klagepatents dargestellte Beispiel in den Schutzbereich einbeziehe, sondern alle Sofas, bei welchen die Rückenlehnen der Ausgangsstellung nach dem Zusammenschwenken Fuß- und Kopfende des Doppelbettes ergäben. Gleichgültig sei hierbei, ob diese Sitzflächen bereits in der Ausgangsstellung so breit seien, daß sie nach dem Schwenken ein genügend langes Doppelbett ergäben oder ob sie für den angestrebten Zweck jeweils noch verbreitert werden müßten, wie es z.B. bei der Verletzungsform geschehe.
1.
Diese Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet. Nach dem vom Nichtigkeitssenat durch Änderung des Oberbegriffs neugebildeten und nunmehr allein maßgebenden Patentanspruch 1 bezieht sich der in kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs enthaltene Gedanke, die beiden Sitzbänke so zu einer Schlafcouch zu schwenken, daß die Rückenlehnen nunmehr Kopf- und Fußende bilden, seinem Wortlaut nach eindeutig nur auf solche Sitzecken, bei welchen die Umwandlung in ein Doppelbett dadurch erfolgt, daß eine der beiden Eckbänke um eine den beiden Sitzbankteilen gemeinsame Achse geschwenkt wird.
a)
Das Berufungsgericht schließt aus diesem Merkmal, daß die beiden Eckcouches in irgendeiner Weise (also z.B. durch Scharniere) fest miteinander verbunden sein müßten. Die Revision dagegen meint, daß sich eine solche Auffassung weder wortlautgemäß aus dem neuen Patentanspruch entnehmen noch aus den Gründen der das Patent beschränkenden Entscheidung des Nichtigkeitssenats rechtfertigen lasse. Die neue Fassung des Patentanspruchs fordere nicht einmal eine gemeinsame Achse im physikalischen Sinne, sondern meine eine solche lediglich in mathematischem Sinn. Nur eine solche Auslegung werde dem Sinne des Streitpatents gerecht und lasse die Ermittlung des wirklichen Erfindungsgedankens zu.
Dieser Auffassung der Revision vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff "Verschwenken um eine gemeinsame Achse" kann für den für die Auslegung eines Patentanspruchs maßgebenden Durchschnittsfachmann nur so verstanden werden, daß der verschwenkbare Teil der beiden eine Sitzecke bildenden Couches um eine feststehende Achse derart geführt wird, daß die Bewegung zwangsläufig und ohne weitere seitliche oder andere Verschiebung zur gewünschten Endstellung, dem Zusammenführen der Beinanlegeflächen zu einem nicht in Längs-, sondern in Querrichtung zum Schlafen benutzbaren Doppelbett führt. Eine solche sich schon aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ergebende technische Gestaltung ist für den Durchschnittsfachmann um so naheliegender, als sie sich auch aufgrund der Patentbeschreibung aufdrängt, aus welcher zu entnehmen ist (S. 2 Z. 32 ff), daß die Erfindung eine Verbesserung solcher Couches betrifft, die in bereits bekannter Weise verschwenkt werden, also, wie sich aus der in der Patentschrift gegebenen Schilderung des von dem Patent zum Ausgangspunkt genommenen Standes der Technik ergibt (S. 1 Z. 5 ff, S. 2 Z. 4 ff), um eine gemeinsame Achse im. Sinne der oben gegebenen Definition zwangsläufig geführt werden.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist danach zwar eine feste mechanische Verbindung beider Couches nicht nötig, es genügt aber andererseits auch nicht eine bloß mathematisch gedachte Achse.
b)
An diesem Ergebnis vermag sich auch nichts zu ändern, wenn man der Revision folgend zur Auslegung des Hauptanspruchs die Gründe der Nichtigkeitsentscheidung vom 20. Mai 1958 heranzieht. Es ist zwar richtig, daß nach dem Wortlaut dieser Gründe das zusätzliche Merkmal der Schwenkbarkeit um eine gemeinsame Achse in den Patentanspruch im Hinblick auf die schweizerische Patentschrift 185.890 aufgenommen worden ist. In dieser Patentschrift ist die Umwandlung von zwei Ecksofas in ein Doppelbett dargestellt; beide Sofas sind um eine gemeinsame Achse drehbar nach Verschwenken bilden die Rückseiten (Ruckenlehnen sind nicht vorhanden) aber nicht Kopf- und Fußende, sondern die Seitenteile des Bettes, das folglich im Gegensatz zur Lösung des Klagepatents nicht in der Quer-, sondern in der Längsrichtung zum Schlafen benutzt wird. Der Nichtigkeitssenat hat den bisherigen Patentanspruch gegenüber dieser Druckschrift deswegen nicht für gewährbar angesehen, weil das alleinige Merkmal, daß die Rückseiten der Sofas künftig Kopf- und Fußteil bilden sollten keine bauliche Anordnung einer Sitzecke kennzeichneten, sondern lediglich die Art ihrer Benutzung. Würden beispielsweise zwei ohne Huck- und Seitenlehnen versehene Couches nebeneinander gestellt, so komme es lediglich auf die Art ihrer Benutzung an, d.h. darauf, ob die Sofas in der Längs- oder Querrichtung beschlafen wurden, um festzustellen, wo Kopf- und Fußend. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen zwar die Einfügung des Merkmals "mit Rückenwänden versehene" Couches in den Oberbegriff nahelegten und verständlich machen, nicht aber dasjenige der gemeinsamen Achse. Gleichwohl kann das eingefügte, nach dem Tenor der Entscheidung zu einer Beschränkung führende Merkmal nicht unbeachtet bleiben. Eine solche Auslegung stünde im klaren Widerspruch zu dem Wortlaut des bildeten Patentanspruchs 1, wonach das von dem Kläger allein für erfindungswesentlich gehaltene Merkmal der wechselnden Funktion der Rückenwände des Sofas, das im ursprünglichen Patentanspruch auf Ecksofas allgemein bezogen war, also auch auf solche, die nicht durch eine gemeinsame Schwenkachse verbunden waren, nur dann für patentfähig erachtet worden ist, wenn beide Ecksofas um eine gemeinsame Achse schwenkbar sind, Entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandes eines Patents ist in erster Linie der Patentanspruch (BGH 22.11.1957 GRUR 1958, 179 - Resin). Es kann eine dort durch den Nichtigkeitssenat ersichtlich vorgenommene Beschränkung nicht deswegen unbeachtet bleiben, weil die Gründe der Entscheidung die Berechtigung der Beschränkung nicht ohne weiteres und nicht eindeutig erkennen lassen. Klafft zwischen dem durch Neufassung eines Anspruchs zum Ausdruck gebrachten Willen und den Entscheidungsgründen insofern eine Lücke, so bleibt stets der Tenor der Entscheidung (= neuer Anspruchswortlaut) maßgebend. An ihn ist das Gericht im Verletzungsstreit gebunden, und es kann nicht im Wege der Auslegung den Anspruch entgegen der Entscheidung dadurch erweitern, daß es neu eingefügte beschränkende Merkmale für unerheblich ansieht oder wieder eliminiert.
c)
Der Gegenstand des Patents, dessen übrige Merkmale unbestritten sind und der sowohl bauliche wie wirkungsmäßige Elemente enthält, läßt sich sonach wie folgt zusammenfassen:
- a)
Von zwei über Eck angeordneten, eine Sitzecke bildenden mit Rückenlehnen versehenen Sofas o. dgl. ist das eine
- b)
um eine mit dem anderen Sofa o. dgl. gemeinsame Achse schwenkbar, so daß
- c)
nach Ausführung der Schwenkbewegung die Funktion der Rückenlehnen gewandelt wird und diese nunmehr Kopf- und Fußende des gebrauchsfertigen Doppelbettes bilden.
Offen bleibt, mit welchen technischen Mitteln dieser Erfolg erzielt werden soll, so daß, wie die Revision insoweit zu Recht bemerkt, alle Mittel in den Gegenstand des Patents fallen, die dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen zur Lösung zur Verfügung stehen. Dagegen ist nicht entscheidend die Sitzbreite der Sofas. Wenn auch im Regelfall eine solche gewählt werden wird, die den in den Zeichnungen der klägerischen Patentschrift dargestellten Ausführungsformen entsprechen wird, also von ca. 1 m, damit das Doppelbett sich in einem Arbeitsgang bilden läßt, so ist doch das Patent nicht hierauf beschränkt, sondern würde z.B. auch solche Ausführungsformen umfassen, bei welchen die nötige Sitzbreite (= 1/2 Bettlänge) z.B. vor dem Verschwenken erst gebildet werden muß.
2.
a)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Verletzungsformen des Klägers nicht in den Gegenstand des Patents eingreifen und von dessen Erfindungsgedanken keinen Gebrauch machen, weil sie von Sofas normaler Sitztiefe ausgehen, bei denen das Problem, die für das Querbeschlafen erforderliche Länge des Doppelbettes zu erreichen, durch technische Mittel gelöst werde, die mit der Lösung des Klagepatents nichts zu tun hätten und beim Klagepatent, d.h. bei Sitzmöbeln, die durch eine gemeinsame Achse verbunden sind, auch nicht anwendbar seien. Dabei hat das Berufungsgericht indes verkannt, daß der Gegenstand des Klagepatents nicht in der Verwendung breiter Sitzflächen liegt. Darauf kommt es für die Frage, ob die Verletzungsformen unter das Klagepatent fallen, nicht entscheidend an, da auch Sofas mit einer bloß verbreiterungsfähigen, in der Ausgangsstellung also normal breiten Sitzfläche, wie oben ausgeführt, in den Schutzbereich des Patents fallen könnten. Maßgebend ist vielmehr, ob die Verletzungsformen von den oben gekennzeichneten Merkmalen des Gegenstandes des Patents Gebrauch machen, wobei der Kern der Fragestellung darin liegt, ob bei den nach dem Patent 900870 der Beklagten herleitbaren Bauformen, auf welche sich die Verletzungsformen unbestritten beschränken, ebenfalls ein Schwenken um eine gemeinsame Achse vorgesehen ist. Dies ist nicht der Fall; weder der Hauptanspruch dieses Patents noch einer der Unteransprüche geben Anlaß zu solcher Annahme. Das Patent des Beklagten und damit die Verletzungsformen stellen sich eine ganz andere Aufgabe, nämlich ein aus Polstermöbeln zusammenstellbares Bett, vorwiegend Doppelbett zu schaffen, welches sowohl als Bett übliche Ausmaße, als auch als Wohnraummöbel normale Sitztiefe mit bequemer Rückenstütze aufweist. Das Patent (= Verletzungsform) befaßt sich mit dieser Lösung und findet sie in der besonderen Bauart, mit welcher die Sitzbreiten veränderbar gemacht und dem Schlafzweck angepaßt werden. Auch bei den möglichen Verletzungsformen bilden die Rückenlehnen der Sofas zwar Kopf- und Fußende des Doppelbettes. Es fehlt aber die dem Klagepatent erfindungswesentliche Verschwenkbarkeit um eine gemeinsame Achse, die auch in den sich mit der technischen Ausgestaltung der Lösung befassenden Unteransprüchen nicht enthalten ist. Die Ecksofas nach dem Patent des Beklagten sind frei nach allen Richtungen bewegbar und haben keinerlei zwangsweise Führung um eine gemeinsame Achse. Laß die Beklagte etwa über die in seinem Streitpatent offenbarten Bauformen hinaus auch solche mit dem Merkmal der Schwenkbarkeit um eine gemeinsame Achse hergestellt haben sollte, ist, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, nicht behauptet.
Eine Verletzung des Gegenstandes des Patents des Klägers liegt also nicht vor.
b)
Verletzt der Beklagte nicht den Gegenstand des Patents, dann kann er aber entgegen der Auffassung der Revision mit seinen Verletzungsformen auch nicht in den unmittelbaren Gegenstand des Patents eingreifen. Das ist begrifflich unmöglich. Denn der unmittelbare Gegenstand des Patents ist im Schutzbereich des Gegenstands notwendig eingeschlossen, weil er nichts anderes als ein von Fall zu Fall gegebenenfalls bis zum Wortlaut, der Patentansprüche eingeschränkter Gegenstand des Patents ist (BGH 6.3.59, GRUR 59, 320 - Mopedkupplung - vgl. auch Anm. von Tetzner zu BGH 10.5.60 in GRUR 60, 481).
3.
Patentform und Verletzungsformen gemeinsam ist die nach Verschwenken eines der beiden Ecksofas um 90° gewonnene Endstellung des Doppelbettes und die dabei erzielte Verwendung der ursprünglichen Rückenlehnen als Fuß- und Kopfteil. Der Beklagte kann demnach durch seine Bauform das Klagepatent nur verletzen, wenn dieses einen selbständigen Schutz für die gekennzeichneten gemeinsamen Merkmale beanspruchen könnte, mit anderen Worten, wenn dem Kläger im Rahmen seines Patents Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken dahin zustände, ein Doppelbett durch Umwandlung der Rückenlehnen der Ecksofas in Fuß- und Kopfteil zu bilden. Als Patentanspruch formuliert würde ein solcher Gedanke dem ursprünglichen Anspruch 1 im wesentlichen entsprechen.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Schutzbereich dem Patent im Hinblick auf die vorveröffentlichte USA-Patentschrift 819.305 nicht zugebilligt, wobei es dem Umstand, daß dort zwei Einzelsitze mit einer Sitztiefe von 1 m dargestellt sind, die durch Verschwenken um eine gemeinsame Achse in ein Einzelbett umgewandelt werden, keine Bedeutung beimaß. Es bedürfe nämlich, führt das Berufungsgericht aus, keiner erfinderischen Leistung, den Gedanken, Einzelsitze in dieser Weise in ein Bett umzuwandeln, auf Doppelsitze, die in ein Doppelbett verwandelt werden sollen, zu übertragen. Demgegenüber verweist die Revision auf die Ausführungen der Nichtigkeitsentscheidung und rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht nicht auf das Alter des USA-Patents, das aus dem Jahre 1906 stamme, eingegangen sei, also den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz außer acht gelassen habe, daß mit wachsendem Alter einer Veröffentlichung eine um so strengere Prüfung einsetzen müsse, ob sie wirklich schon den Gedanken des jüngeren Patents enthalte. Diese Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet, wobei es auf die Bedeutung der genannten Patentschrift und ihrer Würdigung nicht ankommt.
Der in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 zum Ausdruck kommende, allgemein gehaltene Erfindungsgedanke ist von Nichtigkeitssenat nicht für gewährbar erachtet und dementsprechend u.a. das Merkmal der gemeinsamen Achse hinzugesetzt worden. Dieser Einfügung kommt, wie oben dargelegt, für die Ermittlung des Gegenstandes des Patents entscheidende Bedeutung zu. Wenn auch, wie ebenfalls bereits dargelegt, nicht ohne weiteres erkennbar ist, aus welchen Erwägungen im einzelnen diese Beschränkung für erforderlich gehalten worden ist, kann doch nicht nach Teilvernichtung nunmehr im Verletzungsprozeß auf dem Umweg über einen allgemeinen Erfindungsgedanken der Schutzbereich eines Patents unter Außerachtlassung der Beschränkung wieder auf den im ursprünglichen Patentanspruch enthaltenen Gedanken ausgedehnt werden. An die, wie oben dargelegt, aus der Entscheidung des Nichtigkeitssenats deutlich und objektiv sich ergebende Beschränkung ist der Verletzungsrichter gebunden (vgl. Lindenmaier, PatG § 6 S. 162; Reimer, § 6 Anm. 32). Einer weiteren Erörterung, ob dem Patent des Klägers ein allgemeiner Erfindungsgedanke entnehmbar ist und ob er neu, erfinderisch u.a. ist, bedarf es daher nicht.
Nach alledem rechtfertigt sich die Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
Weiß
Spreng
Jungbluth
Pehle