Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1961, Az.: III ZR 226/59

Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ; Pflicht zur Absicherung eines geöffneten Kanalschachts; Ursprung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ; Schutzmaßnahmen bei "offenkundigen" Gefahren; Betreten der Fahrbahn statt des Gehweges durch einen Fußgänger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1961
Aktenzeichen
III ZR 226/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.09.1959

Fundstelle

  • MDR 1961, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichten städtischer Kanalarbeiter bei Arbeiten an einem offenen, nicht sichtbaren Kanalschacht am Rande einer Straße.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Am 21. Mai 1958 war die Klägerin von ihrem Wohnsitz M. nach Lippstadt gefahren. Sie wollte um 15.15 Uhr mit dem Omnibus, der von der Luisenstraße in Lippstadt - nahe dem Bahnhofsvorplatz - abfährt, nach Hause zurückfahren. Kurz nach 13 Uhr ging sie - vom Bahnhofsvorplatz kommend - zur Omnibushaltestelle. Von dieser fahren um 13.15 Uhr außer dem Omnibus, den die Klägerin benutzen wollte, noch zwei andere Omnibusse ab. Deshalb herrschte auf dem 2,15 m breiten (unbefestigten) Bürgersteig ein erhebliches Gedränge, insbesondere von heimfahrenden Schulkindern. Kurz zuvor war starker Regen niedergegangen. Dabei hatte sich in der Gosse der Luisenstraße nahe der Omnibushaltestelle ein Kanaleinlauf verstopft, so daß sich über dem Gully und auf einem Teil der Fahrbahn vom Bordstein ab eine Pfütze von Schmutzwasser gebildet hatte. Zur Beseitigung der Verstopfung des Kanaleinlaufs war eine städtische Reinigungskolonne mit einem Spezial-Schlammsaugwagen erschienen. Die Arbeiter stellten das Fahrzeug so an die Bordsteinkante, daß die Rückseite des Wagens etwa 1 bis 1 1/2 m von dem verstopften Kanaleinlauf entfernt war. Dann hoben sie den über dem Einlauf befindlichen Kanalrost heraus und stellten ihn etwa 50 cm von dem Gully in Richtung Straßenmitte entfernt ab. Danach ging der Arbeiter G. auf die linke Seite des Fahrzeugs, um Stöcke zum Durchstoßen des Kanaleinlaufs zu holen, während sich der Kraftfahrer Schräge zum Führerhaus begab, um den laufenden Kompressor abzustellen. Auch der Arbeiter M. wandte sich von dem nunmehr offenen Gully ab, um die Haken, mit denen der Rost herausgehoben worden war, wieder am Wagen zu befestigen. Der offene Gully war wegen des darüber stehenden Schmutzwassers nicht sichtbar.

2

In diesem Augenblick kam die Klägerin und wollte vor der Menschenansammlung, die sich auf dem Bürgersteig befand, zu der etwa 30 m entfernten Haltestelle ihres Omnibusses gehen. Sie trat vom Bürgersteig herunter in die Wasserpfütze, und zwar genau in den offenen Gully. Dabei verletzte sie sich erheblich; sie brach sich den linken Unterschenkel und zog sich auch Fleischwunden zu. Sie wurde sofort in ein Krankenhaus in Lippstadt eingeliefert und dort bis zum 19. Juli 1958 stationär behandelt.

3

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr und ihrem Vater durch den Unfall entstandenen Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch den Zukunftsschaden zu ersetzen. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht gröblich verletzt, weil ihre Kanalarbeiter trotz des starken Fußgängerverkehrs den unsichtbaren offenen Gully in keiner Weise abgesichert hätten. Sie habe in der Wasserpfütze keine Gefahr vermuten können; auch auf dem durch die Regenfälle aufgeweicht gewesenen Bürgersteig hätten sich überall Pfützen befunden. Weder die Menschenmenge, die sich um diese Zeit - wie üblich - in der Nahe der Unfallstelle befand, noch das dort stehende städtische Spezialfahrzeug hätten ihr Veranlassung gegeben, eine Gefahr, vor allem einen offenstehenden Gully, zu vermuten. Durch den Unfall habe sie einen erheblichen Schaden erlitten, zumal sie für die gesamten Arzt- und Krankenhauskosten selbst habe aufkommen müssen. Weiterhin seien bei dem Sturz auch verschiedene Sachschäden entstanden. Hinzu komme, daß durch ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ihr Vater gezwungen gewesen sei, Hilfskräfte einzustellen; vor dem Unfall habe sie den 43 Morgen großen Hof ihres Vaters zusammen mit diesem bewirtschaftet. Die ihrem Vater deswegen zustehenden Ersatzansprüche habe dieser an sie abgetreten. Die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seien äußerst schmerzhaft gewesen; auch die ambulante Nachbehandlung habe ihr erhebliche Schmerzen verursacht. Sie könne auch jetzt nur am Stock gehen und habe noch Beschwerden. Sie leide weiterhin an den Unfallfolgen, und es sei nicht abzusehen, welcher Schaden ihr in Zukunft noch erwachsen werde.

4

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1)

    die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 4.953,70 nebst 8 % Verzugszinsen

    1. a)

      von DM 3.619,- seit dem 1. Juli 1958,

    2. b)

      von DM 1.334,70 seit dem 1. April 1959 zu zahlen,

  2. 2)

    die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie ein angemessenes - vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzendes - Schmerzensgeld zu zahlen,

  3. 3)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren, aus dem Unfall am 21. Mai 1958 gegen 13 Uhr in Lippstadt, Luisenstraße, noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Abrede und ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Unfall allein oder jedenfalls überwiegend selbst verschuldet. Die Wasserpfütze an der Unfallstelle habe ein Ausmaß von 3 m Länge und 1,50 m Breite gehabt; durch eine derartig große Wasserlache wate man normalerweise nicht. Außerdem habe der Schlammsaugwagen unmittelbar vor dem Gully gestanden, so daß jedermann habe erkennen können, daß die Arbeiter dort mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen seien. Die auf dem Bürgersteig befindliche Menschenmenge habe den Arbeitern zugesehen. Ferner sei in der Nähe des Kanaleinlaufs der herausgehobene - 43 cm lange, 36 cm breite und 34 cm hohe - Rost abgestellt gewesen, den die Klägerin bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt hätte erkennen können und aus dessen Lage sie hätte schließen müssen, daß dort ein Kanalschacht offen sei. Außerdem habe die Klägerin die Unfallstelle nicht zu begehen brauchen. Der Omnibus, mit dem sie heimfahren wollte, sei noch nicht da gewesen, so daß für sie ein Grund zur Eile nicht vorgelegen habe. Ein Gedränge habe auf dem Bürgersteig nur vorn am Range geherrscht, weil dort die Menschen der Reinigung des Gullys hätten zusehen wollen; der hintere Teil des Bürgersteigs habe genug Möglichkeiten zum Durchgang geboten. Im übrigen seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Höhe nach erheblich übersetzt.

6

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Grund- und Teilurteil erkannt:

"Der bezifferte Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,- zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den zukünftig entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 21. Mai 1958 zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."

7

Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich des Feststellungsanspruchs entsprechend einem von der Klägerin in der Berufungsinstanz berichtigten Antrag mit der Maßgabe, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden weiteren aus dem Unfall vom 21. Mai 1958 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

8

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

1)

Das Berufungsgericht bejaht eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus folgenden Erwägungen:

10

Nachdem die Kanalarbeiter der Beklagten durch Herausheben des Kanalrostes eine besondere Gefahrenquelle für den Verkehr geschaffen hätten, seien sie verpflichtet gewesen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen an dieser Gefahrenstelle zu treffen. Diese Sicherung sei besonders deshalb geboten gewesen, weil der ungeschützte offene Kanalschacht durch das darüber stehende Schmutzwasser nicht sichtbar gewesen sei. Nur derjenige, der (durch Zuschauen) gewußt habe, daß der Kanalschacht durch Entfernung des Rostes geöffnet worden sei, habe die Gefahr erkannt. Hingegen sei für neu hinzukommende Personen die Gefahr nicht erkennbar gewesen, und gerade dies hätten die Bediensteten der Beklagten berücksichtigen müssen, zumal an dieser Stelle wegen der bevorstehenden Abfahrt von drei Omnibussen eine Menschenansammlung bestanden hätte und ständig neue Personen sich dazugesellt hätten. Unter diesen Umständen hätten die Arbeiter der Beklagten den geöffneten Kanalschacht nicht aus den Augen lassen dürfen, oder aber sie hätten diese Gefahrenstelle durch Absperrvorrichtungen sichern müssen. Nichts dergleichen sei veranlaßt worden. Vielmehr hätten sich alle drei Arbeiter von der Gefahrenstelle abgewendet und mit anderen Arbeiten beschäftigt, als die Klägerin (die zu der Menschenmenge neu hinzukam) in die Gosse getreten und in den offenen Kanalschacht gestürzt sei. Die Körperverletzung der Klägerin und die ihr entstandenen Sachschäden seien somit durch eine rechtswidrige Unterlassung der Verrichtungsgehilfen der Beklagten adäquat verursacht worden. Diese Schadenszufügung sei auch in Ausführung der Verrichtungen, zu denen die städtischen Arbeiter bestellt gewesen seien, geschehen. Denn zu ihren Aufgaben gehöre insbesondere, daß sie die von ihnen geschaffenen, vom normalen Zustand abweichenden Veränderungen (an oder auf Verkehrswegen), die den Verkehr gefährdeten, absicherten. Zu diesem Zweck würden von den Arbeitskolonnen auch stets die erforderlichen Gerätschaften mitgeführt. Somit ergebe sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 831 BGB.

11

2)

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht der Bediensteten der Beklagten, den geöffneten. Kanalschacht abzusichern.

12

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs aus dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, den Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten, - dies vor allem bei unvermuteten Gefahren, Das Ausmaß dieser Pflicht bestimmt sich nach der konkreten Situation; mit der Größe der Gefahr wächst auch das Maß der zu fordernden Sorgfalt des Verkehrssicnerungspflichtigen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 45 ff). Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht zutreffend angewendet, wenn es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt an der Unfallstelle zur Unfallzeit eine Rechtspflicht der Bediensteten der Beklagten zur Sicherung des allgemeinen Verkehrs vor den durch den offenen Kanalschacht objektiv entstandenen Gefahren angenommen hat.

13

Soweit die Revision darauf verweist, daß "offenkundige" Gefahren grundsätzlich besondere Schutzmaßnahmen nicht erforderten, übersieht sie, daß es sich hier nach den tatrichterlichen Feststellungen eben nicht um eine "offenkundige" oder sonst allgemein erkennbare Gefahr handelte. Denn der geöffnete Kanalschacht war durch das darüber stehende Schmutzwasser nicht sichtbar und für neu hinzukommende Personen, die das Herausnehmen des Rostes nicht gesehen hatten - zu ihnen gehörte unstreitig die Klägerin -, auch nicht erkennbar. Das Gegenteil läßt sich auch nicht, worauf die Revision abstellt, aus den Tatsachen schließen, daß das städtische Spezialfahrzeug an der Unfallstelle stand und daß sich dort drei städtische Arbeiter befanden. Denn diese Situation ließ nicht erkennen, daß der Kanaleinlauf (ungesichert) offen war, zumal im Unfallzeitpunkt die Arbeiter nicht an dem Kanaleinlauf selbst arbeiteten, sondern sich von ihm abgewendet hatten und an dem Fahrzeug zu schaffen machten: Bei dieser Sachlage war die besondere konkrete Gefahr, auf die es hier ankommt, für einen neu Hinzukommenden jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Im übrigen bemerkt die Revision selbst, es sei zu sehen gewesen, daß "irgendetwas" sich ereignet habe oder ereignen sollte oder nicht in Ordnung gewesen sei. Das, aber nicht mehr, war also allgemein erkennbar, demnach aber nicht die besondere konkrete Gefahr eines offenstehenden Kanalschachtes.

14

Der von der Revision weiter angeführte Umstand, daß die Klägerin schon "mit dem ersten Schritt" von der Bürgersteigkante aus in den offenen Gully trat, kann zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Sicherungspflicht führen. Umgekehrt erhöhte die Tatsache, daß sich der Gully direkt neben der Bordsteinkante befand und offen war, die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, besonders für die nach dem festgestellten Sachverhalt vorn an der Bürgersteigkante gedrängt stehende Menschenmenge, die zudem zum großen Teil aus Schulkindern bestand. Denn daß bei einem verhältnismäßig schmalen Bürgersteig (2,15 m), der zugleich einer größeren Menschenmenge als Wartestelle für den Omnibusverkehr dient, ein einzelner, besonders - wie hier - eine zur Abfahrtstelle ihres Omnibusses gehende neu hinzukommende Person "mit einem Schritt" von dem Bürgersteig auf die Fahrbahn tritt, ist nichts Ungewöhnliches. Mit einem solchen Verhalten muß bei einer Lage, wie sie hier bestand, allgemein gerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob sich auf der Fahrbahn an dieser Stelle eine Schmutzwasserpfütze befand oder nicht. Es bedeutet eine Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse im Verkehr, die von dem Verkehrssicherungspflichtigen berücksichtigt werden müssen, wenn die Revision meint, ein solcher Schritt vom Bürgersteig auf die Fahrbahn an einer Omnibushaltestelle sei "unvorstellbar", oder damit sei "niemals zu rechnen".

15

Darauf, ob von den Bediensteten der Beklagten in ähnlichen Fällen niemals irgendwelche Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, kommt es nicht an. Denn der Umfang der Sicherungspflicht richtet sich nach objektiven Maßstäben, nach dem im Verkehr objektiv Erforderlichen. Daß bei der hier gegebenen Situation aber wenigstens irgend eine Sicherungsmaßnahme objektiv erforderlich war, kann ernsthaft nicht bezweifelt werden. Dieser Sicherungspflicht wäre z.B. schon - wovon offensichtlich auch das Oberlandesgericht ausgeht - Genüge getan, wenn einer der städtischen Arbeiter, mit dem Blick zum Bürgersteig und zu der auf ihr befindlichen Menschenmenge, vor oder über dem verhältnismäßig kleinen, offenen Kanalschacht stehen geblieben wäre, jedenfalls so lange, bis die anderen Arbeiter mit ihren Gerätschaften herangekommen waren und mit den Arbeiten an dem offenen Kanalschacht selbst begonnen hatten. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist aber auch diese geringfügige, ohne weiteres mögliche Sicherungsmaßnahme unterblieben; vielmehr haben die städtischen Arbeiter überhaupt nichts zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vor dem nicht sichtbaren, offenen Gully getan. Unter diesen Umständen braucht auf die Darlegungen der Revision über das angeblich notwendige Maß und den erforderlichen Umfang etwaiger Absperrungsmaßnahmen, in die sie sogar den Bürgersteig selbst mit einbeziehen will, nicht eingegangen zu werden; es bedarf auch keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Auffassung vertritt, daß ein Passant auch dann in den offenen Kanal Schacht getreten wäre, wenn drei Posten um das (kleine) Loch herumgestanden hätten, und daß eine Absperrung durch Latten oder Seile von einem Passanten hätte überklettert werden können.

16

Die tatrichterliche Feststellung, daß durch das rechtswidrige Unterlassen jeglicher Sicherungsmaßnahmen der Unfall der Klägerin verursacht worden ist, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn insoweit geht die Revision lediglich von Annahmen oder Vermutungen aus, für die an Tatsächlichem nichts vorliegt, und deren Unwahrscheinlichkeit teilweise auf der Hand liegt.

17

3)

Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe kein Mitverschulden an ihrem Unfall. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

18

Durch ihren Schritt vom Gehweg auf die Fahrbahn habe die Klägerin nicht gegen § 37 StVO verstoßen. Zwar verpflichte diese Vorschrift den Fußgänger zur Benutzung der Gehwege, jedoch mit dem Ziel, die Flüssigkeit und Sicherheit des Fahrzeugverkehrs auf der Fahrbahn nicht zu beeinträchtigen. Eine solche Behinderung sei hier aber durch die Klägerin nicht erfolgt. Denn sie habe lediglich die Gosse der Fahrbahn betreten, und auch diese nur im toten Winkel hinter dem abgestellten Schlammsaugwagen; angesichts der Menschenmenge auf dem Bürgersteig sei dagegen nichts einzuwenden. Ein Mitverschulden könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin den offenen Kanalschacht nicht bemerkt habe. Aus dem abgestellten städtischen Spezialfahrzeug, dessen Zweck nicht allgemein bekannt sei, hätte nicht ohne weiteres von jedermann - insbesondere nicht von der Klägerin - gefolgert werden können (und müssen), daß der Kanal gereinigt werde, und vor allem nicht, daß - wie hier - ein Kanalschacht offen sein könnte. Diese Folgerung hätte auch nicht aus dem Vorhandensein der Menschenmenge auf dem Bürgersteig gezogen werden können oder müssen. Lediglich der auf der Fahrbahn stehende herausgehobene Kanalrost habe (objektiv) einen Hinweis auf einen möglicherweise offenen Kanalschacht gegeben. Das Übersehen dieses Rostes könne der Klägerin aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn sie sei damit beschäftigt gewesen, sich einen Weg durch die dort stehende Menschenmenge zu bahnen; sie habe den Kanalrost erst in dem Augenblick erkennen können, als sie hinter dem abgestellten Schlammsaugwagen hervor- und alsbald in die Gosse getreten sei. Die Zeitspanne zum Erkennen der Situation und zum sachgemäßen Reagieren auf die Gefahr sei hier zu kurz gewesen. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß selbst dann, wenn man der Klägerin insoweit eine gewisse Unvorsichtigkeit vorwerfen wollte, diese gegenüber der von der Beklagten zu vertretenden Schadensverursachung völlig zurücktrete und daher unberücksichtigt zu lassen sei.

19

Die Revision meint demgegenüber, ein Verstoß der Klägerin gegen § 37 Abs. 1 StVO sei vom Berufungsrichter rechtsirrig verneint. Denn nach dieser Bestimmung dürfe der Fußgänger die Fahrbahn statt des Gehweges nur dann betreten, wenn dies nicht anders möglich sei; hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen, und dem Fußgänger sei auch zuzumuten, gegebenenfalls gewisse Mängel und Unbequemlichkeiten des Gehweges in Kauf zu nehmen. Hier sei aber nicht festgestellt worden, daß die Benutzung des Bürgersteiges der Klägerin unmöglich gewesen sei, zumal nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Vorbeigehen hinter der Menschenansammlung, die mehr am vorderen Rande des Bürgersteiges gestanden habe, sogar möglich gewesen sei. Außerdem sei ein Fußgänger, der - erlaubter- oder unerlaubt erweise - den Fahrdamm betrete, in jedem Fall zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet; auch wenn sich diese Aufmerksamkeit in erster Linie auf den Straßenverkehr richten müsse, so sei doch in erhöhtem Maße auch auf alle sonstigen Besonderheiten des Fahrdammes zu achten. Ferner sei die Klägerin vom Gehsteig herunter mitten in eine breite und in ihrer Tiefe nicht abzuschätzende Wasserpfütze getreten, so daß das Verhalten der Klägerin insgesamt als ungewöhnlich töricht und sorglos gekennzeichnet werden müsse.

20

Diese Rügen der Revision können ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

21

Was die behauptete Verletzung des § 37 StVO anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Ziel dieser Vorschrift abgestellt, nämlich auf die mit ihr normierte Pflicht des Fußgängers, auf die reibungslose Abwicklung des Fahrzeugverkehrs auf der Straße Rücksicht zu nehmen. Dieser Schutzcharakter des § 37 StVO wurde aber hier dadurch, daß die Klägerin "mit einem Schritt" in die Gosse, der Straße trat, überhaupt nicht berührt. Fällt aber die Handlung des Fußgängers aus dem Bereich des Schutzes heraus, den die Verkehrsvorschrift (§ 37 StVO) erreichen will, so kann sie auch nicht als rechtswidrig und damit als mitverursachendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB gewertet werden (vgl. hierzu auch: LM § 37 StVO Nr. 2 und Nr. 4 = § 25 StVO Nr. 2).

22

Selbst wenn man im übrigen mit der Revision davon ausgeht, daß der Klägerin beim Betreten des Fahrdammes - vor allem angesichts der sich ihr darbietenden besonderen Situation an dieser Stelle (Vorhandensein eines städtischen Spezialfahrzeugs mit städtischen Kanalarbeitern, Wasserlache auf der Straße usw.) - eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblag, bleibt, daß auf alle Fälle entsprechend der Hilfserwägung des Berufungsgerichts ein etwaiges Verschulden der Klägerin bei dem hier gegebenen Sachverhalt gegenüber der von den städtischen Arbeitern für den Unfall überwiegend gesetzten Ursache und deren grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als so geringfügig zu werten ist, daß es völlig zurückzutreten hat und deshalb nicht berücksichtigt zu werden braucht (§ 254 BGB).

23

Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla