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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1961, Az.: 2 StR 624/60

Eventualbeweisantrag auf Begutachtung der beiden jugendlichen Zeuginnen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1961
Aktenzeichen
2 StR 624/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 14.09.1960

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom 14. September 1960 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse zur Last fallen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht befunden ist.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision behauptet er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

2

1.

Ausweislich des Protokolls, das gemäß § 274 StPO vollen Beweis liefert, hat der Verteidiger entgegen dem Vortrag in der Revisionsbegründung keinen Eventualbeweisantrag auf Begutachtung der beiden jugendlichen Zeuginnen B. und H. über ihre Glaubwürdigkeit gestellt. Nach Lage der Sache und der Art der Bekundungen bestand für die Strafkammer auch kein Anlaß, von Amts wegen einen Sachverständigen über die grundsätzlich vom Gericht zu beurteilende Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen anzuhören, zumal da der zur Erstattung eines Gutachtens über den Angeklagten anwesende und auch über die Mädchen angehörte Sachverständige nicht erklärt hat, daß er eine weitere Untersuchung für erforderlich halte.

3

2.

Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der 14jährigen Rosemarie H. verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

4

3.

Die Verurteilung wegen Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht darauf, daß der Angeklagte in einem Ladengeschäft hinter die am Ladentisch stehende 13jährige Sabina B. trat, der er unbekannt war, und mehrmalsüber den Kleidern langsam über ihr Gesäß streichelte, wobei er mindestens auch den Ansatz des Oberschenkels berührte. Er ließ hiervon nicht ab, als das Kind, das sein Handeln als unanständig empfand, sich umdrehte und ihm ins Gesicht sah. Erst als Sabina mit der Hand nach ihm schlug, beendete er sein Treiben. Das Landgericht hat festgestellt, daß er aus Sinnenlust handelte und nach dem Aussehen des Kindes mindestens billigend in Kauf nahm, ein noch nicht 14jähriges Mädchen vor sich zu haben. Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung hiergegen einwendet, er habe das Mädchen nur von Hinten gesehen und deshalb keinen Eindruck von ihrem Alter gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach der Feststellung der Strafkammer angegeben hat, ihm sei das Mädchen vom Sehen bekannt gewesen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt, wobei es nicht verkannt hat, daß die Tat des Angeklagten an der Grenze zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen und der tätlichen Beleidigung liegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das nicht nur flüchtige, sondern wiederholt vorgenommene Streicheln des Gesässes eines 13jährigen Mädchens nicht nur eine Zudringlichkeit, sondern eine nach allgemeiner Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende, also eine unzüchtige Handlung ist. Diese Bearteilung enthält keinen Rechtsfehler. Zwar wird, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht jede Zudringlichkeit zum grundsätzlich zuchthauswürdigen Sittlichkeitsverbrechen, selbst wenn sie auf Geschlechtslust beruht. Der Angeklagte ist aber über eine bloße Zudringlichkeit hinausgegangen; die Strafkammer betont zutreffend, daß es sich um ein intensives wiederholtes Streicheln gehandelt hat.

5

4.

Da auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen. Jedoch muß der Urteilsspruch dahin ergänzt werden, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit die Staatskasse zu tragen hat. Im Falle B. hatte der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bestehend aus drei Einzelhandlungen zur Last gelegt. Für schuldig befunden wurde der Angeklagte nur einer Einzelhandlung. Infolgedessen muß er wegen der übrigen Fälle freigesprochen werden. Es genügt, insoweit auf BGH NJW 1951, 411 hinzuweisen. Was die Auslagenerstattung betrifft, so liegen die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor. Daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht hätte, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen, zumal da ausscheidbare Auslagen nicht in Betracht kommen.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges