Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1961, Az.: III ZR 210/59
Verfügung über die Pflicht der Justizbehörden zu Mitteilungen in Strafsachen an andere Behörden; Pflicht zur vollen Amtsverschwiegenheit eines jeden Beamten; Verschwiegenheitspflicht eines Beamten als dessen Amtspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 210/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.10.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 470 (Kurzinformation)
- DRiZ 1961, 185-186
- DVBl 1961, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1652-1654 (Urteilsbesprechung von Dr. Gurgen Ganzschezian-Finck)
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war seit Mitte September 1957 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin als Aushilfsangestellter auf Grund eines bis zum 31. Dezember 1958 befristeten Vertrages beschäftigt. Am 14. Januar 1958 wurde er von seiner Arbeitgeberin fristlos entlassen, nachdem diese kurz zuvor von der Kriminalpolizei ein vom 4. Januar 1958 datiertes und als vertraulich bezeichnetes Schreiben mit der Mitteilung erhalten hatte, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der Juden laufe. Die vom Kläger wegen der fristlosen Entlassung vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage wurde abgewiesen und ihm das für die Berufungsinstanz nachgesuchte Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung verweigert.
Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 3. März 1958 Anklage gegen den Kläger. Eine an die Bundesversicherungsanstalt übersandte Abschrift der Anklageschrift ging dort am 1. April 1958 ein. Im Strafverfahren wurde der Klägerin vom Schöffengericht am 3. November 1958 wegen fortgesetzter Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist, von der Strafkammer am 31. August 1959 unter Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteils wegen Beleidigung in drei Fällen zu vier Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt. Die Entscheidung über die Revision des Klägers steht noch aus.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kriminalpolizei habe die Bundesversicherungsanstalt von dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen dürfen; nach Maßgabe der Allgemeinen Verfügung betr. Mitteilungen in Strafsachen des Reichsministers der Justiz vom 21. Mai 1935 (Deutsche Justiz S. 1795 = Sonderdruck der Deutschen Justiz Nr. 8) habe vielmehr erst die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Anklage darüber eine Mitteilung machen dürfen. Auf die amtspflichtwidrige Mitteilung der Kriminalpolizei sei es zurückzuführen, daß er schon am 14. Januar 1958 und nicht erst nach Eingang der Abschrift der Anklageschrift am 1. April 1958 entlassen worden sei. Der Kläger verlangt dementsprechend Ersatz des ihm durch die vorzeitige Entlassung entstandenen Schadens und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, insgesamt 1.145,65 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar teilweise an ihn persönlich und teilweise an verschiedene von ihm namhaft gemachte Gläubiger.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und insbesondere geltend gemacht: Die Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers vom 21. Mai 1935 begründe nicht die Unzulässigkeit der Mitteilung vom 4. Januar 1958. Diese Mitteilung sei angesichts der allgemeinen Pflicht der Behörde, sich gegenseitig Beistand zu leisten, gerechtfertigt gewesen; zumindest hätte die Polizei annehmen dürfen, daß die grundgesetzlich gebotene Bekämpfung des Antisemitismus ihr Tun rechtfertige.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Mit der Allgemeinen Verfügung vom 21. Mai 1935 habe der damalige Reichsjustizminister nur den ihm unterstellten Behörden und Gerichten allgemeine Verwaltungsanweisungen erteilen können. Diese Verfügung betreffe daher die Angehörigen der Kriminalpolizei nur insoweit, als diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig würden. Aber selbst wenn der Polizeibedienstete, der die Mitteilung vom 4. Januar 1958 unterzeichnet habe, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, so habe er jedenfalls die Mitteilung nicht in dieser Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als dem Polizeipräsidenten unterstehender Polizeibeamter vollzogen. Denn die Mitteilung sei zu einem Zeitpunkt gemacht worden, in dem sich die Angehörigen der Kriminalpolizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gar nicht mit den Ermittlungen gegen den Kläger befaßt hätten. Die Allgemeine Verfügung vom 21. Mai 1935 habe sonach der Mitteilung vom 4. Januar 1958 nicht entgegengestanden.
Das Recht des Polizeipräsidenten, die Bundesversicherungsanstalt über das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren in Kenntnis zu setzen, beruhe auf der Bestimmung des Art. 35 GG, nach der sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten haben.
Daraus, daß die Allgemeine Verfügung vom 21. Mai 1935 festlege, wann die Justizbehörden anderen Behörden Mitteilungen in Strafsachen zu machen haben, und daß nach dieser Verfügung in Fällen wie dem vorliegenden eine Mitteilung nicht vorgesehen sei (§ 21 Abs. 1), könne nicht der Schluß gezogen werden, daß weitergehende, auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhende Mitteilungen unzulässig seien. Die Allgemeine Verfügung schreibe lediglich im Interesse anderer Behörden vor, wann die Justizbehörden verpflichtet seien, Mitteilungen in Strafsachen zu machen. Aus ihr könne daher nicht gefolgert werden, daß in den nicht vorgesehenen Fällen Mitteilungen unzulässig seien.
II.
Die Revision vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Die Allgemeine Verfügung vom 21. Mai 1935, die für alle Strafverfolgungsbehörden bindend sei, begründe nicht nur eine Verpflichtung dieser Behörden, die vorgesehenen Mitteilungen zu erstatten, sondern enthalte gleichzeitig eine Beschränkung ihres Mitteilungsrechts insoweit, als eine Mitteilung über ein durch Anzeige herbeigeführtes Strafverfahren keinesfalls vor Abschluß einer gewissen Klärung erfolgen dürfe, die mit der Erhebung der öffentlichen Klage als eingetreten anzusehen sei. Jede Verletzung dieses Grundsatzes durch die Strafverfolgungsbehörden und ihre Hilfsbeamten bedeute eine Amtspflicht Verletzung, Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob sich zur Zeit der Benachrichtigung die Akten noch bei der Kriminalpolizei befunden hätten, oder ob sie bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben gewesen seien. Entscheidend sei allein, daß die Benachrichtigung der Arbeitgeberin des Klägers im ursächlichen Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei erfolgt sei. Aus dem Grundsatz des Art. 35 GGüber die Rechts- und Amtshilfe könnten keine von den Vorschriften der Allgemeinen Verfügung vom 21. Mai 1935 abweichende Folgerungen gezogen werden, zumal hier die Mitteilung ohne Ersuchen der unterstützten Behörde gemacht worden sei.
III.
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben, wenn auch der Rechtsauffassung des Kammergerichts nicht in allen Punkten beigetreten werden kann.
Zunächst ist allgemein zu bemerken: Jeder Beamte unterliegt grundsätzlich der Pflicht zur vollen Amtsverschwiegenheit. Das ist für die Beamten Berlins bereits mit der Neufassung des § 20 des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl 729), durch die diese Bestimmung wörtlich dem § 61 BBG angeglichen wurde (ebenso wörtlich übereinstimmend mit § 39 BRRG), klargestellt worden. Diese Verschwiegenheitspflicht stellt auch eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar, die gegenüber allen Personen besteht, denen durch eine Verletzung dieser Pflicht Schaden entstehen kann (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 41 mit Nachweisen). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erstreckt sich nach dem Grundsatz des Gesetzes auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind, und sie besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 61 Anm. VI; Bochalli, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 61 Anm. 1). Eine Mitteilung von dem Beamten dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist sonach nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt ist. Da die hier interessierende Mitteilung der Kriminalpolizei an den Präsidenten der Bundesversicherungsanstalt nicht Tatsachen betraf, die offenkundig waren oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften, die Mitteilung auch nicht eine "Mitteilung im dienstlichen Verkehr" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes darstellte, kann in der Mitteilung nur dann ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nicht gesehen werden, wenn sie aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
1)
Die allgemeine Verfügung betr. Mitteilung in Strafsachen vom 21. Mai 1935 rechtfertigte die Mitteilung von dem schwebenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger seitens der Polizei nicht, so daß der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden braucht, ob diese Verfügung überhaupt den (die) für diese Mitteilung verantwortlichen Beamten betraf.
2)
Aus Art. 35 GG kann die Zulässigkeit der Mitteilung entgegen der Auffassung des Kammergerichts ebenfalls nicht hergeleitet werden. Einer abschließenden Stellungnahme zu der Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Denn jedenfalls ist unter "Hilfe" im Sinne dieser Vorschrift lediglich die Tätigkeit einer Behörde zu verstehen, die auf Ersuchen einer anderen Behörde vorzunehmen ist (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 35 Anm. 1; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz Art. 35 Anm. V; Peters, Lehrb. der Verwaltung 1949 S. 59 u.a.). Ohne entsprechendes - besonderes oder generelles - Ersuchen erfolgende Mitteilungen von einer Behörde an die andere ("Spontanhilfen") fallen nicht unter den Begriff der Rechts- und Amtshilfe und werden im Blick auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Art. 35 GG nicht gerechtfertigt.
3)
Es kann sich mithin nur fragen, ob etwa allgemeine polizeiliche Gesichtspunkte (Beseitigung oder Verhinderung des Eintritts der Störung der öffentlichen Ordnung) die hier interessierende Mitteilung rechtfertigen könnten. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits braucht diese Frage jedoch nicht abschließend beurteilt zu werden, und es kann offen bleiben, ob objektiv tatsächlich unter polizeilichen Gesichtspunkten eine Mitteilung über das schwebende Verfahren an die Beschäftigungsbehörde des Klägers gerechtfertigt war. Das Ermittlungsverfahren betraf Briefe des Klägers, die ganz eindeutige und grob antisemitische Äußerungen enthielten, die es verständlich machen, wenn der (die) verantwortliche(n) Beamte(n) davon ausgegangen ist (sind), die Polizei sei gehalten, von diesem Ermittlungsverfahren gegen den bei einer öffentlichen Dienststelle beschäftigten Kläger dem Leiter dieser Dienststelle Mitteilung zu machen, damit dieser sich über etwa gegen den Kläger zu ergreifende Maßnahmen schlüssig machen könne. Auch mochte die den Beamten in §§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes (ebenso §§ 52 Abs. 2, 61 Abs. 4 BBG) ausdrücklich auferlegte Pflicht, auch ohne Rücksicht auf die im übrigen bestehende Geheimhaltungspflicht bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, dem (den) Polizeibeamten die Mitteilung angezeigt erscheinen lassen. Es fehlt sonach zumindest an dem Verschulden des (der) für die Mitteilung verantwortlichen Beamten.
Es muß danach schon mangels eines begründeten Schuldvorwurfs, gegen den (die) verantwortlichen Beamten bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben.
IV.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Gähtgens