Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1961, Az.: II ZR 184/60
Anfechtung einer durch Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels geleisteten Bürgschaftserklärung wegen Irrtums über die Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 184/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.09.1960
- LG Paderborn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 34, 179 - 184
- DB 1961, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer, ohne Aussteller und Bezogener zu sein, seine Unterschrift auf die Vorderseite eines Wechsels gesetzt hat, kann die damit abgegebene Bürgschaftserklärung jedenfalls dann nicht mit der Begründung anfechten, er habe keine Bürgschaftserklärung abgeben wollen, wenn er gewußt hat, daß er seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt. Dies gilt auch gegenüber dem ersten Wechselnehmer. Dieser kann jedoch keine Ansprüche aus einer Wechselbürgschaft geltend machen, wenn er beim Erwerb des Wechsels gewußt hat, daß durch die Unterschrift auf dem Wechsel keine Bürgschaftserklärung abgegeben werden sollte.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 6. September 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Wechsels über 5.000 DM, den er am 11. Juli 1959 ausgestellt und auf die Firma "Fritz B. und Co GmbH" gezogen hat. Die bezogene Gesellschaft hat den Wechsel durch ihren einzigen Geschäftsführer, Herrn K., angenommen; unter dem quer gesetzten Vordruck "Angenommen" befindet sich der Firmenstempel der GmbH und darunter die Unterschrift des Geschäftsführers. Rechts neben dieser Unterschrift steht der Namenszug der Beklagten, einer Gesellschafterin der GmbH. Die GmbH hat den Wechsel nicht eingelöst. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wechselprozeß als Wechselbürgin in Anspruch. Er behauptet, er habe die Beklagte, als ihm die GmbH den - mit der Unterschrift der Beklagten versehenen - Wechsel gegeben habe, als Wechselbürgin angesehen; die Beklagte habe ihm auch später wiederholt erklärt, er brauche sich wegen der Einlösung des Wechsels keine Sorge zu machen, sie habe ihn selbst unterzeichnet und ihr Name sei Kredit. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, sie habe keine Bürgschaftserklärung abgegeben. Vorsorglich hat sie ihre Erklärung wegen Irrtums angefochten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Unterschrift der Beklagten gelte als Bürgschaftserklärung. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach Art. 31 Abs. 3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers oder des Bezogenen handelt. Die Beklagte hat den Wechsel nicht ausgestellt. Sie hat auch keine Erklärung für die bezogene Gesellschaft abgegeben. Eine Unterschrift, die auf der Vorderseite eines Wechsels steht, gilt, wenn es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt, entweder (Art. 25 Abs. 1 WG) als Annahmeerklärung oder (Art. 31 Abs. 3 WG) als Bürgschaftserklärung (vgl. Staub-Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl., Art. 25 Anm. 7). Eine Annahmeerklärung liegt nur vor, wenn sie vom Bezogenen oder mit Wirkung für den Bezogenen abgegeben worden ist. Ob dies der Fall ist, kann durch Umstände dargetan werden, die außerhalb der Wechselurkunde liegen (RGZ 73, 280; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz, 6. Aufl., Art. 25 Anm. 2). Die Unterschrift der Beklagten könnte nur dann als Annahmeerklärung in Betracht kommen, wenn die Beklagte im Namen der GmbH tätig geworden wäre. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Das gilt einmal nach dem Vorbringen des Klägers, der behauptet hat, die Beklagte habe sich durch ihre Unterschrift persönlich als Wechselbürgin verpflichten wollen. Dies ist aber auch nach dem Vortrag der Beklagten der Fall. Die Beklagte war nicht Geschäftsführerin oder Bevollmächtigte der GmbH. Sie wollte auch durch ihre Unterschrift keine Verpflichtung der bezogenen GmbH mitbegründen. Eine derartige Verpflichtung konnte ausschließlich der Geschäftsführer K. eingehen, dessen Befugnisse als Geschäftsführer auch nach der Vorstellung der Beklagten nicht eingeschränkt waren. Die Unterzeichnung des Wechsels mit ihrem Namen hat nach ihrem Vorbringen lediglich eine interne Kontrollmaßnahme dargestellt; es sollte verhindert werden, daß K., der die Wechselverpflichtungen selbständig und allein begründete, Wechsel zugunsten von Gläubigern annahm, die Forderungen gegen ihn persönlich (aus einem anderen Betrieb), aber nicht gegen die bezogene GmbH hatten. Die Unterschrift der Beklagten sollte also lediglich ein Zeichen dafür sein, daß sie festgestellt hatte, dem (jeweiligen) Wechsel liege eine Geschäftsverbindlichkeit der Gesellschaft zugrunde. Durch die Unterschrift sollte aber keine Annahmeerklärung abgegeben werden; die Abgabe einer derartigen Erklärung war auch nach dem Vortrag der Beklagten ausschließlich Sache von K.. Bei der Unterschrift der Beklagten handelt es sich somit weder um eine Unterschrift des Ausstellers noch um eine Unterschrift des Bezogenen im Sinne des Art. 31 Abs. 3 WG; sie gilt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, als Bürgschaftserklärung.
II.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Bürgschaftserklärung der Beklagten sei für die bezogene GmbH abgegeben. Zwar gelte eine Bürgschaft nach Art. 31 Abs. 4 WG für den Aussteller, wenn es an einer Erklärung fehle, für wen die Bürgschaft geleistet werde. Diese Bestimmung sei aber dadurch widerlegt worden, daß die Beklagte ihren Namen quer neben den ebenfalls quer geschriebenen Namenszug des Geschäftsführers der bezogenen GmbH geschrieben habe. Diese Ausführungen sind zutreffend. Sie stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHZ 22, 148, 152).
III.
Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe die Bürgschaftserklärung wirksam wegen Irrtums angefochten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte die von ihr objektiv abgegebene Bürgschaftserklärung nicht habe abgeben, sondern lediglich habe dartun wollen, daß sie das ihr gesellschaftsintern zustehende Prüfungsrecht wahrgenommen habe. Die Anfechtung werde durch wechselrechtliche Vorschriften nicht ausgeschlossen, da der Kläger der erste Nehmer des Wechsels sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Wechselschuldner überhaupt die von ihm abgegebene Wechselerklärung mit der Begründung anfechten kann, er habe keine Wechselerklärung abgeben wollen (vgl. hierzu Staub-Stranz a.a.O. Art. 17 Anm. 41 und Stranz WG 14. Aufl. Art. 17 Anm. 13 und Einleitung Anm. 12). Jedenfalls kann ein Wechselbürge die gemäß Arte 31 Abs. 3 WG als Bürgschaft geltende Erklärung nicht mit der Begründung wegen Irrtums anfechten, er habe mit seiner Unterschrift keine Bürgschaft leisten wollen. Nach Art. 31 Abs. 3 WG "gilt" die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers oder des Bezogenen handelt. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, es werde in diesem Fall unwiderlegbar vermutet, daß eine Bürgschaftserklärung abgegeben worden sei. Der Gesetzeswortlaut ist allerdings nicht entscheidend. Ergäbe sich aus der Entstehungsgeschichte oder aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, daß mit der in Art. 31 Abs. 3 WG getroffenen Regelung nur eine widerlegbare Vermutung aufgesellt worden sei, so würde eine derartige Auslegung nicht am Gesetzeswortlaut scheitern.
Der Entstehungsgeschichte läßt sich jedoch nichts für die Ansicht entnehmen, die in Art. 31 Abs. 3 vorgesehene Vermutung könne widerlegt werden. Es ergibt sich insbesondere auch nicht aus der französischen ("il est considéré") oder englischen Fassung ("it is deemed") der Texte des Genfer Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7. Juni 1930 (RGBl 1933 II 406), daßArt. 31 Abs. 3 WG nur eine widerlegbare Vermutung enthalte (vgl. hierzu Spiro, Fragen zur Wechselbürgschaft, Festgabe für Simonius, Basel, 1955, S. 367). Vor allem sprechen Sinn und Zweck des Gesetzes - und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - nicht für, sondern grundsätzlich gegen die Widerlegbarkeit der Vermutung. Art. 31 Abs. 3 WG eröffnet die Möglichkeit, durch eine Unterschrift ohne Zusatz "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels eine Bürgschaft zu übernehmen. Diese Regelung bringt Gefahren mit sich. In manchen Fällen wird sich eine derartige Unterschrift auf dem Wechsel befinden, ohne daß eine Bürgschaftserklärung abgegeben werden sollte. Es ergibt sich die Frage, wer in diesen Fällen geschützt werden soll. Wird der Unterschreibende geschützt, so kann er seinen (aus dem Wechsel nicht ersichtlichen) Willensmangel geltend machen; wird der Wechselnehmer geschützt, so ist das äußere Bild des Wechsels maßgebend. Das Wechselgesetz hat durch die Bestimmung, die Unterschrift gelte als Bürgschaftserklärung, die Interessen des Wechselnehmers grundsätzlich höher bewertet; der Wechselnehmer soll darauf vertrauen können, daß die Unterschrift eine Bürgschaftserklärung darstellt. Wer, ohne Aussteller und Bezogener zu sein, seine Unterschrift auf den Wechsel setzt, verdient nach dieser Bestimmung grundsätzlich keinen Schutz; er muß sich rechtlich so behandeln lassen, als hätte er den Vermerk "als Bürge" unterzeichnet. Damit ist für eine Irrtumsanfechtung mit der von der Beklagten gegebenen Begründung kein Raum. Ob die Rechtslage anders ist, wenn der Bürge nicht gewußt hat, daß er seine Unterschrift auf einem Wechsel geleistet hat, kann offenbleiben. Dieser Fall ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.
Durch die in Art. 31 Abs. 3 WG getroffene Regelung ist eine Anfechtung auch gegenüber dem ersten Wechselnehmer ausgeschlossen. Auch der erste Wechselnehmer ist schutzwürdig; auch er kann sich darauf verlassen, daß die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels, die nicht vom Aussteller oder Bezogenen abgegeben worden ist, eine Bürgschaftserklärung darstellt. Diese Auffassung ist auch in der Rechtslehre anerkannt. Staub/Stranz (a.a.O. Art. 31 Anm. 5) und Baumbach/Hefermehl (a.a.O. Art. 31 Anm. 7) führen aus, ein Gegenbeweis, daß keine Bürgschaftsübernahme gewollt sei, sei im Rahmen des Art. 31 Abs. 3 WG unzulässig, da es sich um eine zwingende Regel (praesumptio [...] et de jure) handle, und Jacobi (Wechsel- und Scheckrecht, Berlin, 1955, S. 677 ff) legt dar, daß auch der erste Nehmer des Wechsels sich auf den Rechtsschein verlassen könne, der durch die Unterschrift auf dem Wechsel erweckt worden sei. Der Wechselnehmer kann allerdings den Bürgen nicht in Anspruch nehmen, wenn er beim Erwerb des Wechsels weiß, daß dieser keine Bürgschaftserklärung abgeben wollte. In diesem Fall ist der Wechselnehmer nicht schutzwürdig; es besteht daher kein Grund, ihm Ansprüche aus einer Wechselbürgschaft zuzubilligen (vgl. Jacobi a.a.O. S. 679).
Diese Auslegung des Art. 31 Abs. 3 WG entspricht der Auslegung, die der erkennende Senat dem Art. 31 Abs. 4 WG hat zuteil werden lassen. Der Senat hat zwar entschieden, die in dieser Bestimmung getroffene Regelung sei nicht anwendbar, wenn sich aus dem Wechsel selbst ergebe oder zwischen den Beteiligten (Annehmer, Bürgen, Aussteller) unstreitig sei, daß die Bürgschaft nicht für den Aussteller (sondern für den Annehmer) geleistet worden sei. Der Senat hat aber nicht etwa schlechthin eine Widerlegung der in Art. 31 Abs. 4 WG enthaltenen Regel zugelassen. Hat z.B. der Bürge die Bürgschaft für den Annehmer übernehmen wollen, dies aber auf dem Wechsel oder dem Wechselnehmer gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, so gilt seine Erklärung als Bürgschaft für den Aussteller. Er kann, wenn der Bezogene die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt hat, nicht geltend machen, er habe nicht den Willen gehabt, eine Bürgschaft für den Aussteller abzugeben; er kann die von ihm objektiv abgegebene Erklärung, für den Aussteller zu bürgen, auch gegenüber dem Wechselnehmer, mit dem er den zur Entstehung der Wechselbürgschaft erforderlichen Begebungsvertrag geschlossen hat, insoweit nicht wegen Irrtums anfechten. Der Wechselnehmer kann sich vielmehr darauf verlassen, daß die Bürgschaft für den Aussteller geleistet worden ist. Art. 31 Abs. 4 WG schützt sein Vertrauen.
Da die Beklagte somit die von ihr objektiv abgegebene Bürgschaftserklärung nicht wegen Irrtums anfechten konnte, war das Berufungsurteil, das die Klage auf Grund der von der Beklagten erklärten Anfechtung abgewiesen hat, aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger beim Erwerb des Wechsels gewußt hat, daß die Beklagte keine Bürgschaftserklärung abgeben wollte. Das Berufungsgericht hat zwar den Kläger hierüber als Partei vernommen. Das Berufungsgericht hat aber die Beweisaufnahme insoweit nicht gewürdigt. Überdies steht auch nicht fest, ob das Berufungsgericht die Vernehmung des Klägers als Partei auf Antrag des Beklagten oder von Amts wegen durchgeführt hat. Die Beklagte hat zwar den Antrag auf Vernehmung des Klägers gestellt. Es ist aber möglich, daß das Berufungsgericht den Kläger gleichwohl von Amts wegen vernommen hat, da es in einem früheren Termin auch die Beklagte in dieser Weise vernommen hat. Eine Vernehmung einer Partei von Amts wegen ist aber gemäß§ 595 Abs. 2 ZPO im Wechselprozeß unzulässig (HRR 1935, 1705). Die Sache war daher, auch wegen der Kosten der Revision, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Haager
Dr. Reinicke