Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1960, Az.: 5 StR 341/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 341/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.04.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1960
durch
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am 4. Oktober 1959 in Dannenberg den Gastwirt Paul H. durch einen Schuß aus einer Waltherpistole vorsätzlich getötet zu haben. Die Schußwaffe habe er bei sich geführt, ohne einen Waffenschein zu besitzen - Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 212 StGB, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz, 73 StGB.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die zur Tat benutzte Pistole ist eingezogen worden.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils, ohne daß ihre Rügen einer Erörterung bedürfen; denn die Sache gehörte nicht vor die Strafkammer, sondern nach § 80 GVG vor das Schwurgericht. Das war auch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 7, 26, 28 [BGH 02.11.1954 - 5 StR 4921/54]; BGH NJW 1957, 51114).
Aus den zweifelsfreien Feststellungen des Landgerichts ergibt sich bei zutreffender sachlichrechtlicher Würdigung der dringende Verdacht, daß der Angeklagte einen tödlichen Treffer mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (§ 212 StGB).
Auch die Strafkammer hat einen solchen Verdacht nicht etwa für fernliegend gehalten, vielmehr in ihre Erwägungen einbezogen. Sie führt UA S. 11/12 aus: "Daß der Angeklagte sich einer vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht habe, wenn auch nur in der Form des bedingten Vorsatzes, war bei dem feststellbaren Sachverhalt nicht zu erweisen. Bei der Auseinandersetzung auf dem Flur ist niemand außer den beiden Beteiligten zugegen gewesen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten von seiner eigenen Einlassung auszugehen, und die geht von Anfang an dahin, daß er lediglich Schreckschüsse abgegeben habe. Auch der Umstand, daß er fünf Schüsse hintereinander abgegeben hat, ist kein sicherer Nachweis dafür, daß er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat."
Darüber zu entscheiden, fiel aber nicht in die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer. Ist für die Aburteilung der Tat, deren der Angeklagte verdächtig ist, bei richtiger sachlichrechtlicher Würdigung nach dem Gesetz ein Gericht höherer Ordnung zuständig, dann hat allein dieses Gericht über die Bejahung oder Verneinung des Tatbestandes zu entscheiden. Nur ihm steht die Sachentscheidungsbefugnis nach der positiven und negativen Seite zu, und nur es ist in einem solchen Fälle der gesetzliche Richter (vgl. Dallinger MDR 1952, 118 f [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51], Anm. zu Nr. 63; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil II Anm. 11 zu § 270 StPO). Dieses Gericht hat auch darüber zu befinden, ob etwa Notwehr oder Putativnotwehr anzunehmen ist.
Es kann hier offenbleiben, ob der Entscheidung BGHSt 1, 346, 347 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51] zuzustimmen ist; denn dort lag der Sachverhalt anders. Im vorliegenden Falle bestand - wie die oben wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer zeigen - der Verdacht, daß der Angeklagte eine nicht in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts fallende Straftat begangen habe, auch noch bei der Urteilsfällung fort.
Deshalb hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 355 StPO an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Faller