Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1960, Az.: VI ZR 32/60
Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls; Annahme eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens; Recht zur Benutzung der linken Fahrbahn; Gefährdung eines die Straße überquerenden Fußgängers; Annahme eines Mitverschuldens; Erfüllung der Umschaupflichten; Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung der Unterhaltsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.01.1960
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision den Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte Arnold M. befuhr am 20. September 1955 gegen 21.58 Uhr mit einem Lieferwagen (Opel Karawan), dessen Halter der Beklagte Karl M. ist, die Stapenhorststraße in Bielefeld in Richtung Wellensiek. Der Wagen war nur mit Standlicht beleuchtet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st. In Höhe der Grünstraße überquerte ein Fußgänger, der Oberregierungsrat Bernhard R., die Stapenhorststraße und zwar - aus der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - von rechts nach links. Als Arnold M. den Fußgänger etwa auf der Straßenmitte bemerkte, versuchte er, links an ihm vorbeizufahren. Das gelang ihm jedoch nicht. Er erfaßte den Fußgänger vielmehr mit der rechten vorderen Seite des Wagens und schleuderte ihn auf die Fahrbahn. Kahn ist am 30. September 1955 an den Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gestorben.
Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen des R. - Witwe und vier Kinder - für die Zeit vom 1. Oktober bis 31 - Dezember 1955 ein Sterbegeld und ab 1. Januar 1956 Hinterbliebenenbezüge gezahlt. Mit der Klage macht sie die nach § 87 a des Bundesbeamtengesetzes auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagten geltend. Sie hat im ersten Rechtszug von ihnen als Gesamtschuldnern 1.140,30 DM verlangt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Den Oberregierungsrat R. treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, das mindestens mit 3/10 zu bewerten sei. Dieses Mitverschulden müsse auf den Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen angerechnet werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageansprüche erhöht hat, hat das Oberlandesgericht folgendes Urteil erlassen:
"Unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlußberufung im übrigen wird das am 10. Dezember 1957 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 9.785,05 DM (i.B. neuntausendsiebenhundertundfünfundachtzig 5/100 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1958 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 7,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1958 zu zahlen.
Mit der weitergehenden Klage wird die Klägerin abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen - abgesehen von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die der Klägerin auferlegt werden - die Klägerin 1/15 und der Beklagte zu 1) 14/15."
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte Arnold M. in mehrfacher Hinsicht schuldhaft verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Zusammenstoß mit dem die Straße überquerenden Oberregierungsrat Bahn verursacht. Dieser ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von dem Lieferwägen der Beklagten erfaßt worden, als er die Mitte der 10 m breiten Fahrbahn schon überschritten hatte und sich bereits kurz vor der Mitte der für den Beklagten Arnold M. linken Fahrbahnhälfte befand. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten Arnold M. vor, daß er entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 StVO die linke Seite der Straße befahren hat, obwohl, deren Mitte teils durch eine Nagelreihe teils durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet war. Es hat weiter angenommen, M. habe nicht versuchen dürfen, vor dem Fußgänger vorbeizufahren, sondern habe rechts, also hinter ihm vorbeifahren müssen. Ferner hat das Berufungsgericht dem Fahrer zur Last gelegt, daß er nicht die abgeblendeten Scheinwerfer eingeschaltet hatte, sondern mit Standlicht gefahren ist und daß seine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st zu hoch war (§ 9 StVO). Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fahrer des Lieferwagens nach §§ 823 ff BGB und der Beklagte Karl M. als dessen Halter jedenfalls nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden einzustehen haben.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1)
Die Revision will ein Recht des Beklagten Arnold M. zur Benutzung der linken Fahrbahn daraus herleiten, daß der Fußgänger ihm die rechte Fahrbahn versperrt habe. Dabei setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht. Hiernach war Oberregierungsrat R. schon kurz vor der Straßenmitte angelangt, als Arnold M. ihn aus einer Entfernung von 25 m zum ersten Mal sah. Von diesem Sachverhalt ist im Revisionsrechtszug auszugehen. Dann kann aber keine Rede davon sein, daß Rahn dem Lieferwagen der Beklagten die rechte Fahrbahn versperrt habe.
2)
Die Behauptung der Beklagten, hinter der Kreuzung hätten vor dem Uhrengeschäft Drecker auf der rechten Straßenseite Fahrzeuge geparkt, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Ob es hierbei die Beweislast verkannt hat, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen, denn auf diese Behauptung der Beklagten kam es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht an. Das Berufungsgericht hat im Augenscheinstermin an Ort und Stelle festgestellt, daß Arnold M. selbst dann, wenn vor dem Uhrengeschäft Drecker Fahrzeuge geparkt haben, keinen Anlaß gehabt hätte, auf die linke Seite der Straße zu fahren, daß ihm vielmehr auch ohne Benutzung der linken Fahrbahnhälfte genügend Platz zur Verfügung gestanden hätte, an diesen Fahrzeugen vorbeizufahren.
Im übrigen hätte Arnold M. die Leitlinie in der Mitte der Straße auch nur überfahren dürfen, wenn es ohne Gefährdung des Verkehrs hätte geschehen können (§ 3 Abs. StVO und Anlage zur StVO A I c 4 a). Hier war aber der die Straße überquerende Fußgänger gefährdet, wenn der Wagen der Beklagten die Leitlinie überfuhr. Der Beklagte Arnold M. war daher schon aus diesem Grunde verpflichtet, mit seinem Fahrzeug auf der rechten Straßenseite zu bleiben.
3)
Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Oberregierungsrats Hahn nicht für bewiesen hält.
Daß es die Pflichten verkannt habe, die Hahn oblagen, als er die Straße überquerte (§§ 37, 1 StVO), kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Fußgänger, der die Fahrbahn überqueren will, auf den Fahrzeugverkehr achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht nehmen muß.
Er darf nicht über die Fahrbahn gehen, wenn er dadurch ein herankommendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behindert. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß R. diese seine Pflichten verletzt hat. Es hält die schriftliche Erklärung Rahns, er habe vor dem Betreten der Straße nach rechts und links Umschau gehalten und die Fahrbahn frei gefunden, nicht für widerlegt und hat ausgeführt: Die Zeugin Schmidt habe von ihrem Standort aus nicht sehen können, ob R. schon frühzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach links in die Stapenhorststraße zu sehen. Wenn er bei den Blicken nach links den nur mit Standlicht beleuchteten Lieferwagen "nicht als in gefährlicher Nähe befindlich bemerkt haben" sollte, so könne ihm dies nicht als Sorgfaltsverletzung angerechnet werden. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht auch berücksichtigt, daß R., als er von dem Wagen der Beklagten angefahren wurde, die Mitte der Fahrbahn schon ein gutes Stück überschritten hatte. Bei der Breite der Straße durfte R. sie vor einem von links herankommenden Fahrzeug dann überschreiten, wenn er die Gewißheit haben konnte, daß er die Mitte der Fahrbahn noch vor dem Eintreffen dieses Fahrzeugs erreichen und den Fahrer dieses Fahrzeugs nicht in seiner freien Fahrt behindern wird. R. könnte ein Mitverschulden an dem Unfall nur zur Last gelegt werden, wenn er in dieser Hinsicht hätte Zweifel haben müssen. Das aber ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, R. habe für den Fahrer des Lieferwagens eine plötzliche Gefahrenlage geschaffen, übersieht sie, daß hierfür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Beweis erbracht ist. R. war nach dem eigenen Vorbringen, der Beklagten schon kurz vor der Straßenmitte, als Arnold M. ihn auf eine Entfernung von 25 m - nach seiner Erklärung vor der Polizei sollen es sogar 50 m gewesen sein - sah. Unter diesen Umständen kann von einer plötzlichen Gefahrenlage nicht gesprochen werden.
In einer weiteren nur hilfsweise gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht eine Mitschuld des R. unterstellt und bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ausgeführt, die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des Lieferwagens und das ganz erhebliche Verschulden des Fahrers überwiege ein etwaiges Verschulden Rahns so stark, daß dieses Mitverschulden außer Betracht bleiben müsse. Ob dieser Hilfserwägung rechtliche Bedenken entgegenstehen, kann auf sich beruhen, denn die Hauptbegründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des R. verneint, hält jedenfalls einer rechtlichen Prüfung stand und sie allein trägt schon die angefochtene Entscheidung.
III.
Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Art und Weise, in der das Berufungsgericht bei der Berechnung der Unterhaltsrente des § 844 Abs. 2 BGB die Kirchensteuer berücksichtigt hat. Es ist bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, der den Hinterbliebenen des Oberregierungsrats R. bei dessen Fortleben zugestanden hätte, von dem Nettogehalt des R. ausgegangen, hat also von den Bruttobeträgen abgezogen, was R. an Lohn- und Kirchensteuer bei der Gehaltszahlung einbehalten worden wäre. Auf der anderen Seite hält es den Beklagten Arnold M. für verpflichtet, die Steuerbeträge zu erstatten, die die Hinterbliebenen auf ihre Unterhaltsrenten zu zahlen haben. Diese Berechnungsmethode ist richtig. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 2 BGB und stellt sicher, daß den Hinterbliebenen in der Form einer Schadensersatzleistung zu dem Unterhalt verhelfen wird, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgangen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß die Unterhaltsbeträge, die es aus dem Nettoeinkommen R. errechnet hat, den Hinterbliebenen auch netto zustehen. Daher ergeben sich die endgültigen Ersatzansprüche erst, wenn man die Steuerbeträge hinzurechnet, die auf die endgültigen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen entfallen.
Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe diese Steuerbeträge nur nach § 287 ZPO geschätzt, anstatt sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, durch Heranziehung der Steuertabellen genau zu ermitteln. Wie das Berufungsgericht die einzelnen Steuerbeträge festgestellt hat, kann auf sich beruhen, denn eine Nachprüfung dieser Beträge ergibt, daß sie insgesamt geringer sind, als die aus den Steuertabellen sich ergebenden Sätze. Die Beklagten sind daher durch einen etwaigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht beschwert.
IV.
Mit ihrem letzten Angriff wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt hat. Sie meint, das sei nicht gerechtfertigt, weil die Klage gegen Karl M. im zweiten Rechtszug zum Teil zurückgenommen und im Übrigen praktisch vollständig abgewiesen worden sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß der Betrag von 1.140,30 DM, den die Klägerin im ersten Rechtszug als Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1955 geltend gemacht hat, nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin nach Klageerhebung von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten bezahlt worden ist. Daß die Klägerin diesen Anspruch im zweiten Rechtszug nicht weiterverfolgt hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht als Klagerücknahme zu werten. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß die Hauptsache in diesem Punkte erledigt ist und daß die Beklagten nach § 91 a ZPO verpflichtet sind, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Soweit die Klägerin mit den Ansprüchen abgewiesen worden ist, die sie im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten Karl M. erhoben hat, ist dem in der Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges Rechnung getragen worden.
V.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
H. Meyer