Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1960, Az.: IV ZR 62/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 62/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 13.01.1960
- Kammergericht - 15.01.1960
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 613-614
- JZ 1961, 127 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1961, 210-212
Prozessführer
1. der Frau Hilde G. geb. O., T.-A., S. Le. Str.,
2. der Frau June O., The M. H., Ab. Place, St. Ma., L., als Nachlaßverwalter des verstorbenen Franz O., L.
3. des Herrn Thomas O. Mi. Road, Ha., L., als Nachlaßverwalter des verstorbenen Franz O., L.
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Amtlicher Leitsatz
Widerspricht der Kläger einer von dem Beklagten abgegebenen Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, so ist über den Rechtsstreit nach Maßgabe der vom Kläger gestellten Anträge zu entscheiden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 13. und 15. Januar 1960, wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen; im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und -auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres am 23. September 1946 in N. Y. verstorbenen, aus rassischen Gründen verfolgten Vaters Dr. Max O. erhoben, der zur Zeit seines Todes staatenlos war. Sie hat erklärt, daß aus der einzigen Ehe ihres Vaters mit ihrer am 20. April 1951 in L. verstorbenen Mutter, die zur Zeit ihres Todes israelitische Staatsangehörige gewesen sei, nur sie und ihr Bruder Franz hervorgegangen seien. Ihr Bruder, der seinen letzten Wohnsitz in L. gehabt hat, ist am 8. Juni 1955 unter Hinterlassung einer Ehefrau, der Klägerin zu 2, eines Sohnes Thomas, des Klägers zu 3, und eines Sohnes Christopher verstorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Die Kläger zu 2 und 3 sind nach einer Bescheinigung des High Court of Justice seine Nachlaßverwalter (englischen Rechts).
Die Entschädigungsbehörde hat die Vorlage einer Erbscheinsverhandlung nach dem Bruder Franz verlangt. Die Kläger haben dies abgelehnt und Klage auf Grund des §216 BEG erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, den Klägern auf ein von ihnen angegebenes Bankkonto Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Dr. Max O. zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Entschädigungsbehörde nicht untätig geblieben, ihr Verlangen auf Vorlage einer Erbscheinsverhandlung auch nicht unberechtigt sei.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung unter Wiederholung ihres Klageantrages eingelegt, hilfsweise haben sie beantragt, der Klägerin zu 1 die Hälfte der gesamten Entschädigungssumme, also etwas über 14.500 DM, zu zahlen. Nachdem die Berufung eingelegt war, hat die Entschädigungsbehörde zugunsten der Kläger und des Christopher O. einen Entschädigungsbetrag über 30.461,20 DM unter Vorbehalt des Widerrufs unter Rückforderung für den Fall erlassen, daß sich eine andere Erbberechtigung ergibt. Der Entschädigungsbetrag ist auf das von den Klägerin angegebene Bankkonto überwiesen worden. Das beklagte Land hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und den Antrag gestellt, den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Zufolge einer Anregung der Kläger hat es später die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung des Entschädigungsbetrages in Erfüllung des Klageantrages geleistet sei. Die Kläger haben darauf beantragt, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen mit der Feststellung, daß die Zahlung des Betrages von 30.461,20 DM in Erfüllung des Klageantrags vom 30. September 1957 geleistet ist. Die Abgabe einer Erklärung, daß die Hauptsache erledigt sei, auch nur hilfsweise -, haben sie abgelehnt. Das Kammergericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den zuletzt von ihnen gestellten Antrag weiter.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Da die Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, ist gemäß §209 Abs. 3 BEG zu entscheiden.
2.
Die von der Revision erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, denn die Kläger haben uneingeschränkt die Möglichkeit gehabt, Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil zu erheben und zu dem Vorbringen des beklagten Landes Stellung zu nehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Partei in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt wird, wenn das Gericht einen ordnungsmäßig anberaumten Verhandlungstermin auf Wunsch der Partei nicht verlegt, obwohl der am Sitz des Prozeßgerichts nicht wohnhafte Prozeßbevollmächtigte aus finanziellen Gründen oder Gründen der Bequemlichkeit dessen Verlegung erbittet; denn hierauf können die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil sie ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht erklärt haben.
3.
Der Antrag der Kläger auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils ist nicht begründet. Nach §307 ZPO ist hierfür erforderlich, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch anerkennt. Ein solches Anerkenntnis hat aber das beklagte Land nicht abgegeben. Dieses hat zunächst einen fälligen Zahlungsanspruch der Kläger in Abrede gestellt und erst, nachdem es die Sach- und Rechtslage für genügend geklärt ansah, eine Entschädigung zugunsten der Kläger und des Christopher O. festgesetzt und diese dann auf das von den Klägern gewünschte Bankkonto gezahlt, sowie die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung in Erfüllung des Klageanspruchs erfolgt und damit die Hauptsache erledigt sei. Ein solches Verhalten stellt kein Anerkenntnis des Klageanspruchs dar. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Erlaß eines Anerkenntnisurteils abgelehnt.
4.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Einen Antrag, die Hauptsache als erledigt zu erklären, haben die Kläger nicht gestellt; im Gegenteil haben sie einer solchen vom beklagten Land abgegebenen Erklärung widersprochen. Infolgedessen war der Rechtsstreit nach Maßgabe der von den Klägern gestellten Anträge entsprechend der Bestimmung des §308 ZPO fortzusetzen, so daß, wenn die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag aufrechterhalten hätten, ihre Klage abzuweisen gewesen wäre, weil das Schuldverhältnis infolge Bewirkens der geschuldeten Leistung erloschen war (vgl. auch Donau ADR 1957, 524 und Müller/Tochtermann NJW 1957, 1761 f). Daher konnte das Berufungsgericht auf Grund der einseitigen Erklärung des beklagten Landes den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklären. Zu der Frage, ob die beklagte Partei eines Rechtsstreits überhaupt befugt ist, die Erklärung abzugeben, daß der Rechtsstreit erledigt sei und ein entsprechendes Urteil zu beantragen, wie das Berufungsgericht meint, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn sicher kann einem solchen Antrag dann nicht entsprochen werden, wenn die klagende Partei, der in erster Linie die Befugnis über den Streitgegenstand zusteht, dem Erlaß eines solchen Urteils widerspricht und eine Entscheidung über den Klaganspruch erstrebt.
5.
Zwar haben die Kläger im Berufungsrechtszuge einen neuen Antrag gestellt, mit dem sie festgestellt haben wollten, daß die Zahlung des der Höhe nach von ihnen nicht beanstandeten Entschädigungsantrages durch das beklagte Land in Erfüllung des ursprünglichen Klageantrages geleistet sei. Für einen derartigen Antrag fehlt es aber an dem nach §256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn bereits vor Stellung dieses Antrages war jegliche Ungewißheit hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruchs beseitigt. Die von den Klägern begehrte Entschädigung war auf das von ihrem Bevollmächtigten bezeichnete Bankkonto gezahlt, und das beklagte Land hatte die Erklärung abgegeben, daß die Zahlung in Erfüllung des ursprünglichen Klageantrages erfolgt sei. Ein Rechtsschutzinteresse läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus herleiten, daß der Erbengemeinschaft möglicherweise noch andere Entschädigungsansprüche zustehen, da die Rechtskraft einer Entscheidung in dem hier vorliegenden Prozeß sich auf den in diesem geltend gemachten Anspruch beschränkt.
6.
Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses an der von den Klägern begehrten Feststellung zurückweisen müssen.
Einer Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Umfang bedarf es jedoch nicht, da die Kläger sachlich nicht durch das Berufungsurteil beschwert sind, weil auch nach diesem der von den Klägern erhobene Anspruch aus prozessualen Gründen abgewiesen worden ist.