Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1960, Az.: V ZR 13/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1960
- Aktenzeichen
- V ZR 13/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.11.1958
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. November 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Eigentümer eines Hofes von rund 17 ha. Er hat ihn durch Übertragsverträge vom 12. März 1949 und 7. November 1950 von seiner Mutter, die alleinige Testamentserbin seines voreingetragenen, am 26. Juni 1946 verstorbenen Vaters war, erworben. Unter dem 7. Februar 1927 hatte der Vater des Klägers, der ebenfalls Wilhelm Sch. hieß, mit der Beklagten folgende privatschriftliche Vereinbarung getroffen:
"Zwischen der Bäuerl. Bezugs- und Absatzgenossenschaft V. eGmbH und Landwirt Wilhelm Sch. C. wurde heute folgende Vereinbarung getroffen:
Landwirt Wilhelm Sch. überläßt der obengenannten Genossenschaft einen Platz zu Bau eines Lagerhauses in der Größe von 250-300 Quadratmeter zum Preise von 2 1/2 Mark pro Quadratmeter (Zweimarkfünfzig Pfenige) unter folgenden Bedingungen
Landwirt W. Sch. erhält das Vorrecht, Lagerhalter zu werden, ferner das Abfahren von Bahnhof zu Lagerhaus übernehmen. Sollte die Genossenschaft eingehen, das Vorrecht auf Kauf des Lagerhauses sowie des überlassenen Platzes für den vereinbarten Kaufpreis.
V. g. u.
(Unterschriften)"
Wegen der Eröffnung der Bahnlinie begann die Beklagte mit dem Bau sofort; nach Westen wurde dem Lagerhaus dann noch ein Schuppen vorgelagert. Die Ausmaße des in Holzfachwerk mit verputztem Schwemmsteinmauerwerk errichteten eingeschossigen Lagerhauses sind 15 × 9 m, die des Schuppenanbaues 15 × 3,70 m. Schon damals stand die Gesamtanlage mit rund 155 qm auf einer dem Vater des Klägers gehörigen Parzelle, mit rund 35 qm - der Südostecke - auf Gemeindegrund, der sich auch vor der Ostseite erstreckte, nach der der Straßenausbau projektiert war. Im Jahre 1929 hatten der Vater des Klägers und die Beklagte durch mündliche Abmachung die Grundabtretung auf 500 qm erweitert, der Preis für diese Fläche in Höhe von 1.250 RM ist dem Vater des Klägers am 30. Juni 1929 auf sein Kundenkonto bei der Beklagten gutgeschrieben worden.
Auf Grund einer Prüfung bei der Beklagten war im Jahre 1938 beanstandet worden, daß das Lagerhaus nicht auf Eigentum der Beklagten stehe.
Im Jahre 1943 wurde eine den Plänen der Gemeinde, des Vaters des Klägers und der Beklagten entsprechende Vermessungsverhandlung abgehalten, bei der die Genannten vertreten waren; zur Ausführung kam es jedoch nicht.
Nach Fertigstellung der Lagerbauten war der Vater des Klägers, wie vorgesehen, Lagerhalter der Beklagten geworden. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft folgte der Kläger seinem Vater in dieser Stellung nach, zunächst nur vertretungsweise, nach dem Tode des Vaters selbständig. Nach der Währungsreform kam es im Zusammenhang mit der zunehmenden Motorisierung zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Bedingungen des Lagerhaltersvertrags für den Kläger, Dieser kündigte schließlich seine Tätigkeit zum 31. Dezember 1952.
Ende April 1956 hat sodann der Kläger auf Räumung und Herausgabe des auf den Parzellen Flur 33 Nr. 30/9 und 30/11 stehenden Lagerhausgebäudes und Schuppens geklagt, wobei die Parteien darüber einig sind, daß auf Nr. 30/11 die Südostecke des Lagerhauses steht und die Beklagte diese Parzellen in der Zwischenzeit unmittelbar von der Gemeinde erworben hat. Hilfsweise hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe des auf der Parzelle Nr. 30/9 liegenden Lagerschuppens begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung und widerklagend Verurteilung des Klägers zur Auflassung der Parzelle Flur 33 Nr. 30/9 beantragt. Für den Fall ihrer Verurteilung zur Räumung des auf dieser Parzelle stehenden Gebäudeteiles hat sie gebeten, diese nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 9.750 DM durch den Kläger auszusprechen.
Die Beklagte bezeichnet die Berufung des Klägers auf die Formnichtigkeit der Vereinbarungen über den von ihr zu erwerbenden Grund und Boden als gegen Treu und Glauben verstoßend und leitet aus diesem Verstoß einen Anspruch auf Auflassung der Parzelle Nr. 30/9 ab. Für den Fall, daß sie doch herausgeben müsse, macht sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Vergütung des Wertes des auf der genannten Parzelle stehenden Gebäudeteiles in Höhe von 9.750 DM geltend.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und hat ausgeführt, der etwaige Bereicherungsanspruch sei im Verhältnis 10: 1 umgestellt, im übrigen habe er gegen jeden Zahlungsanspruch mit eigenen Ansprüchen auf Entschädigung für die Nutzung seines Grundstücks durch die Beklagte aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Parzelle Nr. 30/9 sowie die auf dieser Parzelle und zum Teil auf der Parzelle Nr. 30/11 stehenden Lagerbauten zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.
a)
Zum Umfang des erhobenen Klaganspruches führt das Berufungsgericht aus:
Der Kläger erstrebe mit seinem Klageantrag erkennbar in erster Linie die Herausgabe des ganzen Lagerhausgebäudes und des ihm westlich vorgebauten Schuppens, hilfsweise nur des Teiles, soweit die Gebäude auf der ihm selbst gehörigen Parzelle Nr. 30/11 stünden. Die Bezeichnung Lagerschuppen im Hilfsantrag sei lediglich als zusammenfassender Ausdruck für die Lagerbauten gedacht. Sinngemäße Auslegung ergebe auch die Erstreckung des Klaganspruchs auf die Parzelle Nr. 30/9 selbst.
b)
Hierzu rügt die Revision ohne Erfolg Verletzung des § 308 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich noch im Rahmen zulässiger Auslegung des Antrags der Klage gehalten. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger mit dem Antrag, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, die etwaige Überschreitung seines ursprünglichen Klageantrags geheilt hat (BGH LM BBG 1953 § 21 Nr. 3).
2.
a)
Zur Frage der bindenden Wirkung der Vereinbarungen zwischen den Parteien erwägt das Berufungsgericht:
Eine Verpflichtung des Vaters des Klägers zur Übereignung der Parzelle Nr. 30/9 sei mangels der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung formgültig nicht begründet worden (§§ 313, 125 BGB). Die bindende Wirkung einer solchen nicht in gehöriger Form abgeschlossenen Vereinbarung könne bejaht werden, wenn die Versagung der Anerkennung des Vertrages zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führe.
Das Landgericht, das im vorliegenden Fall dem Kläger die Berufung auf die Nichtigkeit nicht gestattet hatte, schneide, erwägt von jenem Grundsatz ausgehend das Berufungsgericht, einem Rechtsnachfolger aus zweiter Hand die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ab, ohne daß Umstände festgestellt wurden, die sein eigenes Handeln als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen. Maßgebend sei für die Beurteilung die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der Todeszeitpunkt eines (ursprünglichen) Vertragsbeteiligten.
Aber auch bei Bindung des Klägers an die Rechtslage seines Rechtsvorgängers, fährt das Berufungsgericht fort, führe die Freiheit, sich auf den Formzwang zu berufen, zu keinem für das Rechtsempfinden und für die Beklagte wirtschaftlich untragbaren Ergebnis.
Die Beklagte habe bei beiden Vereinbarungen nicht nur die im Grundstücksverkehr zu fordernde, sondern auch die übliche Sorgfalt durch Unterlassung der Beurkundung außer acht gesetzt. Sie sei daher schon deswegen nicht besonders schutzwürdig. Es möge sein, daß sie von der Beurkundung - auch nach dem späteren Hinweis des Prüfungsorgane vom Jahre 1938 - mit Rücksicht auf die noch offene Vermessung und im Vertrauen auf das Wort des Vertragspartners abgesehen habe. Das unterscheide den Fall aber nicht von zahlreichen anderen, in denen privatschriftliche oder gar mündliche Abreden für ausreichend gehalten wurden. Daß die Beklagte diese Formen auch für rechtlich ausreichend gehalten hätte, lasse ihr Vorbringen nicht erkennen, eine solche Unkenntnis würde auch nicht glaubhaft sein. Die lässige Haltung der Beklagten gegenüber dem Eigentumserwerb sei erst durch den Prozeß geändert worden. Die Beklagte habe zwar die Pflichten aus dem nichtigen Vertrag durch Kaufpreiszahlung und Einräumung der Lagerhaltung an den Vater des Klägers und den Kläger selbst voll erfüllt. Der Vater des Klägers habe jedoch wie der Kläger selbst mit der Lagerhaltung geldwerte Dienste geleistet und das Grundstück zur Benutzung überlassen.
Das Ergebnis einer Berufung des Vaters des Klägers auf die Formnichtigkeit nach Beendigung des Krieges und zur Zeit seines Todes wäre für die Beklagte auch nicht untragbar gewesen. Sie hätte den Bereicherungsanspruch aus § 951 BGB und ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung gehabt. Dem Verlust infolge des Währungsverfalles stehe die rund 20-jährige unentgeltliche Nutzung der Beklagten gegenüber. Ein besonderes Interesse der Beklagten an einem Lager gerade an dieser Stelle sei nicht ersichtlich.
Gegen diese Ausführungen führt die Revision als vom Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigten Umstand an, der Kläger und sein Vater hätten nie einen Zweifel gelassen, daß sie den Vertrag erfüllen würden. Auch habe der Vater des Klägers, um für sich eine Existenzgrundlage zu finden, die Aufwendung erheblicher Mittel durch die Beklagte für die Errichtung des Lagerhauses geduldet.
Diese Revisionsangriffe können jedoch keinen Erfolg haben. Richtig geht das Berufungsgericht für seine Rechtsanwendung von den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senates vom 25. September 1957 - V ZR 188/55 - LM BGB § 313 Nr. 13 aus. Nach dieser Entscheidung kann zwar unter besonderen Verhältnissen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels an sich nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden sein, aber nur dann, wenn die Versagung der Anerkennung des Vertrages zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde. Dar Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Der Berufungsrichter hat den Grundsatz auch richtig angewendet. Da die Beklagte das Lagergebäude wenigstens in seinem Hauptteil bereits kurz nach Abschluß der Vereinbarung vom Jahre 1927 errichtet hat, spielen für das Vertrauen, das sie in das Wort des Vaters des Klägers gesetzt hat die späteren Zusicherungen keine Rolle. Der Glaube der Beklagten an die Bereitschaft des Vaters des Klägers und dieses selbst zur Erfüllung des nichtigen Vertrages mag die Beklagte veranlaßt haben, gerade diese beiden zu Lagerhaltern zu machen und es mag das die notwendige Ergänzung für den Lebensunterhalt von Vater und Sohn, die Landwirte mit kleiner Landwirtschaft waren, gewesen sein. Es ist aber nicht ersichtlich, daß für die Beklagte die Anstellung einer anderen Person günstiger gewesen wäre. Der Kläger und sein Vater haben in dieser Hinsicht nicht etwa einen Vorteil auf Kosten der Beklagten erlangt (anders im Fall RGZ 153, 59). Wenn die Beklagte den Kaufpreis und die Vergütung für die von ihr errichteten Bauten nur 10: 1 auf D-Mark umgestellt erhält, so ist das die Folge der Währungsreform, die weite Volkskreise gleich hart getroffen hat. Daß die Notwendigkeit, das Lagergebäude herauszugeben, die Beklagte zum Zusammenbruch bringen würde, hat sie nicht behauptet, wobei auch dann, weil es sich um eine juristische Person handelt, möglicherweise noch zu prüfen wäre, wie die Auswirkungen auf die an der juristischen Person beteiligten Menschen wären. Zudem wußte nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, die Beklagte, daß die von ihr gewählte Form für die Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung nicht ausreichte, daß es sich also um eine rechtlich unverbindliche Zusicherung des Vaters des Klägers und des Klägers selbst handelte. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Umstand gegen eine Bindung der Verkäuferseite an die Vereinbarungen gewertet. Der erkennende Senat hat allerdings in der Entscheidung BGHZ 23, 249, 261 [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56] zur Hoffolge die Möglichkeit bejaht; einen Vertrag nach Treu und Glauben als bindend zu erklären, auch wenn derjenige, der Rechte aus ihm ableiten will, die Formbedürftigkeit gekannt hat. Ob die Bindung trotz jener Kenntnis des Vertragspartners auch außerhalb der Hoffolge bejaht werden kann, ist hier deshalb ohne Bedeutung, da es hierzu jedenfalls ganz besonderer Umstände bedürfte, an denen es im gegebenen Fall fehlt.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Kläger nicht an die Rechtslage seines Vaters für gebunden erachtet, erledigt sich bereits dadurch, daß insoweit nur eine Hilfserwägung des Berufungsrichters vorliegt, das Berufungsgericht aber mit Recht schon die Bindung des Vaters des Klägers an die beiden nichtigen Vereinbarungen verneint hat.
3.
a)
Da das Lagergebäude von vornherein zum größeren Teil auf der Parzelle Nr. 30/9, zum kleineren aber auf der Parzelle Nr. 30/11 stand, Grundstücke, die zur Zeit der Erbauung wie auch noch jetzt verschiedenen Personen gehörten, lag ein Überbau vor. Das Berufungsgericht beurteilt den Überbau folgendermaßen:
Er sei seinerzeit mit Zustimmung, jedenfalls ohne Widerspruch des Eigentümers der Parzelle Nr. 30/11 erfolgt und da her nicht widerrechtlich gewesen. Ungeachtet des Grenzverlaufes gehöre das Lagergebäude ganz dem Kläger, da es auch von der Beklagten nicht zu einem vorübergehenden Zweck, insbesondere nicht im Rahmen eines befristeten Vertrages errichtet worden sei.
b)
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach § 140 BGB prüfen müssen, ob sich nicht in der Zeit bis zur Übereignung des "verkauften" Grundstücks ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien herauskristallisiert habe, das der Beklagten das Recht gegeben hätte, das Lagerhaus auf fremdem Grundstück zu errichten und zu behalten, so daß nach § 95 BGB die Gebäude nicht in das Eigentum des Grundeigentümers gefallen wären. Ein bloßes schuldrechtliches Nutzungsrecht, etwa Miete oder Pacht, wäre aber etwas grundsätzlich anderes gewesen als ein Kauf, da dieser im Gegensatz zu einer solchen schuldrechtlichen Gestaltung (vgl. § 567 BGB) auf dauernde Beherrschung des Grundstücks abzielte, Eine Umdeutung kam daher, wie der Berufungsrichter erkannt hat, nicht in Frage. Auch bei Annahme eines - vom Kauf verschiedenen - schuldrechtlichen sich mit auf die Grundstücksbenützung beziehenden Vertrages wären die Bauten nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden, da die Parteien ja nach dem Vortrag der Beklagten davon ausgingen, daß Grundstück und Bau schließlich in das Eigentum der Beklagten kommen sollten.
Daß der Überbau, einerlei ob ein solcher von der Parzelle Nr. 30/9 auf Nr. 30/11 oder umgekehrt angenommen wird, rechtmäßig oder doch entschuldigt war (§ 912 BGB), wird vom Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision erhebt nach dieser Richtung auch keinen Einwand. Für die Frage aber, ob die Bauten Bestandteil des einen oder des anderen Grundstücks geworden sind, ist es von Bedeutung, von welchem Grundstück auf das andere übergebaut wurde. Der Revision ist zuzugeben, daß die Frage nicht schon durch die Größe der vom Bau überdeckten Fläche beantwortet wird dergestalt, daß der gesamte Bau stets als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu gelten hätte, von dem er die größere Fläche in Anspruch nimmt (Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1960, V ZR 17/59, MDR 1960, 482; JZ 1960, 606). Wenn jedoch, wie feststeht, die Beklagte auf Grund des mit dem Vater des Klägers geschlossenen, sei es auch nichtigen. Vertrages und ganz überwiegend auf seinem Grund und Boden das Lagerhaus errichtet hat, so begegnet die Auffassung des Berufungsrichters, es liege ein Überbau von der Parzelle Nr. 30/9 auf 30/11 vor, keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist für den Überbau im Sinne des § 912 BGB zwar erforderlich, daß der Eigentümer baut, wie der Gesetzeswortlaut ergibt, doch hat ein mit Einwilligung des Grundstückseigentümers von einem andern errichteter Bau die gleiche Wirkung (BGHZ 15, 216; BGH im oben angeführten Urteil). Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Kaufvereinbarungen steht der Wirksamkeit der Einwilligung, die Verfügungsnatur hat, nicht entgegen.
Die Revision führt aus, wenn das Grundstück (Nr. 30/11), das die Beklagte später zu Eigentum erworben hat, von vornherein ihr gehört hätte und das angrenzende (Nr. 30/9) auch in ihr Eigentum habe übergeführt werden sollen, so hätte es sich um einen Überbau gehandelt und das Gebäude wäre in das Eigentum der Beklagten gefallen. Das müsse auch gelten, wenn von zwei Grundstücken, von denen eines dem Kläger, eines einem dritten Eigentümer (Gemeinde) gehört habe, die Beklagte beide hätte erwerben sollen, aber nur eines erworben habe. Dann müsse mit dem Erwerb des ersten Grundstücks durch die Beklagte diese auch Eigentümerin des Gebäudes werden. Die Revision verkennt damit einmal den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, der nur auf die Erhaltung bestehender Gebäude abzielt (RGZ 160, 166, 180), außerdem aber auch, daß mit der Vollendung des Baues auf Grund der damals bestehenden Verhältnisse sich die Eigentumsfrage entschieden hat. In das Eigentum der Beklagten konnte der Bau weder ganz noch teilweise fallen, da sie weder Eigentümerin des einen noch des anderen Grundstücks war. Dem erwähnten Grundgedanken entspricht es, wenn, wie oben dargelegt, das Gebäude in das Eigentum des Vaters des Klägers fiel. Der bloße spätere Wechsel im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. 30/11 - Erwerb durch die Beklagte - konnte eine Änderung der Eigentumsverhältnisse am Gebäude nicht bewirken (vgl. auch BGHZ 23, 57). Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß wenigstens der 35 qm umfassende Bauteil auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück Nr. 30/11 im Eigentum der Beklagten stehe. Sie wollte zwar nicht für den Kläger, sondern für sich selbst bauen, aber die dingliche Wirkung aus § 94, § 95 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 912 BGB trat ohne Rücksicht auf den entgegenstehenden Willen des Bauenden ein. Dem Urteil des erkennenden Senates vom 16. März 1960, V ZR 17/59 (vgl. oben) ist nichts anderes zu entnehmen. Es handelte sich dort um die Frage, wer von zwei Nichteigentümern als der (mit Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers) Überbauende anzusehen war. Ohne Einfluß ist es auch auf die Eigentumsfrage, wie sich die Eigentumsverhältnisse gestaltet hätten, wenn die Beklagte beide Grundstücke zu Eigentum erworben hätte, ein Fall, der ja gar nicht eingetreten ist.
Die Revision macht schließlich unter Erhebung einer Rüge nach § 139 ZPO geltend, der Schuppen sei ein Wellblechschuppen gewesen, der mühelos vom Grund und Boden sich habe wegnehmen lassen (Palandt, BGB 19. Aufl. § 94 Anm. 2 a). Sie will daraus ableiten, daß der Schuppen eine bewegliche Sache sei. Eine Pflicht des Berufungsgerichts, nach der Beschaffenheit des Schuppens unter dem erwähnten Gesichtspunkt zu fragen, bestand jedoch nicht, da das Gebäude in dem Gutachten des Sachverständigen Hanses beschrieben war, ohne daß die Eigenschaft des Schuppens als eines leicht wegzunehmenden erkennbar gewesen wäre. Eine bestimmte Behauptung, daß der Wellblechschuppen keine feste Verbindung mit dem Boden gehabt habe, stellt die Beklagte übrigens auch an der Revisionsbegründung nicht auf.
4.
Aus der Errichtung der Lagerbauten ist der Beklagten ein Bereicherungsanspruch gemäß § 951 BGB erwachsen. Als Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs nimmt das Berufungsgericht zutreffend den der Vollendung der Baulichkeiten an, der lange vor der Währungsreform des Jahres 1948 lag (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1953, V ZR 38/52, LM BGB § 951 Nr. 9 = NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52]), und kommt damit ohne Rechtsirrtum zu einer Umstellung des Bereicherungsanspruchs der Beklagten auf Deutsche Mark im Verhältnis 10: 1. Die Einwendungen der Revision gegen diesen Umstellungsmaßstab greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob der nichtige Hauptvertrag nach der Währungsreform noch "fortgesetzt worden ist", und ebenso, ob damals damit gerechnet werden konnte, daß er noch erfüllt werde, und weiter, ob sich erst nach der Währungsreform herausgestellt hat, daß er nicht mehr erfüllt wer den solle. Ebensowenig bestand zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits eine faktische Gesellschaft, so daß eine Umstellung im Verhältnis 1: 1, wie sie ähnlich im Urteil des Senats vom 26. März 1954, V ZR 151/52 LM UmstG § 16 Nr. 30 angenommen worden ist, nicht in Frage kommt. Die Umstellung 10: 1 gilt auch für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 16 UmstG).
Die 10: 1 umgestellten eben behandelten Ansprüche der Beklagten erachtet das Berufungsgericht durch die Aufrechnung des Klägers mit seinen Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für getilgt. Es verneint für die Dauer des Lagerhalterverhältnisses den Anspruch auf eine solche Nutzungsvergütung. Hier durch ist die Beklagte nicht beschwert. Für die Zeit nachher verneint das Berufungsgericht es, daß die Beklagte noch in Bezug auf ihren Besitz und ihre Nutzung habe gutgläubig sein, können, und es erachtet einen monatlichen Betrag von 25 DM als angemessen. Die Revision meint, es gehe nicht an, daß eine Vergütung in dieser Höhe dem Kläger zugebilligt werde, wenn der Abfindungsbetrag nicht voll, d.h. im Verhältnis 1: 1 um gestellt in Rechnung gebracht werde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Erwägungen der Revision, der Kläger erhalte insofern doppelten Nutzen, als er sonst den zugeflossenen Betrag "verzinsen" müßte, ist insofern nicht richtig, als die Beklagte einen Zinsanspruch, soweit er bestand (Palandt, BGB 19. Aufl. § 818 Anm. 3; RGZ 151, 123), hätte geltend machen können. Soweit auf den Zinsanspruch, ein Zurückbehaltungsrecht gestützt werden wollte, hätte der Zinsanspruch hierzu auch geltend gemacht werden müssen (Palandt, BGB § 273 Anm. 7). Außerdem wäre auch dieser Zinsanspruch offenbar durch die Aufrechnung getilgt.
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der genannten Ansprüche verneint.
5.
Die Revision hält eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe auch deswegen nicht für gegeben, weil sie hinsichtlich der Bauten ein Wegnahmerecht nach § 997 Abs. 2 BGB habe, das in § 951 BGB vorbehalten ist. Diese Auffassung trifft schon deswegen nicht zu, weil die Baulichkeiten keine Einrichtung im Sinne der genannten in § 951 Abs. 2 BGB vorbehaltenen Gesetzesbestimmung sind (BGHZ 10, 171; die oben erwähnte Entscheidung LM BGB § 951 Nr. 9). Abgesehen davon besteht im Falle des Wegnahmerechtes eben nur diese Befugnis, aber kein auf sie gestütztes Zurückbehaltungsrecht (OGH NJW 1950, 542; Palandt, BGB 19. Aufl. § 997 Anm. 1).
II.
Nach alledem erweisen sich die Revisionsangriffe als unbegründet. Da auch die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Berufungsurteils auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts keinen die Beklagte beschwerenden Irrtum hat erkennen lassen, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin
Schuster
Rothe
Dr. Freitag