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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1960, Az.: 2 StR 431/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1960
Aktenzeichen
2 StR 431/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 27.01.1960

Verfahrensgegenstand

Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 27. Januar 1960 wird verworfen mit der Maßgabe, daß die Absätze 1 und 2 des Urteilsspruchs wie folgt gefaßt werden: "Der Angeklagte ist des Mordes, dreier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern schuldig. Er wird zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus, sowie wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Zur ersten Schwurgerichtstagung des Jahres 1960, in der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt wurde, waren die Geschworenen unter Nr. 1 bis 6 der Geschworenenliste, darunter auch der Bäckermeister A. einberufen worden. A. wurde auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Dienstleistung entbunden, da er wegen eines voraussichtlichen vierwöchigen Krankheitsaufenthalts seiner Frau nicht in der Lage war, der Berufung als Geschworener nachzukommen. Die an seiner Stelle geladene Hilfsgeschworene Frau Schß. war ebenfalls wegen Krankheit verhindert. Es wurde deshalb die Ladung des nächstfolgenden Hilfsgeschworenen Walter U. vom Vorsitzenden des Schwurgerichts angeordnet.

5

Die Revision meint, dieses Verfahren habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, da nur der Landgerichtspräsident, nicht aber der Vorsitzende des Schwurgerichts die Befugnis gehabt habe, den Geschworenen A. und die Hilfsgeschworene Frau Sch. von der Dienstleistung für die Tagung des Schwurgerichts zu entbinden und den weiteren Hilfsgeschworenen U. einzuberufen;die Hilfsgeschworenen hätten zudem nur für eine Sitzung, nicht aber für die ganze Tagung herangezogen werden dürfen; es sei schließlich fraglich, ob der Vorsitzende die Hilfsgeschworene. Frau Sch ... von der Teilnahme an der Tagung befreit habe. Die Revision ist deshalb der Ansicht, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben sei. Die Rüge feht fehl.

6

Der Hauptgeschworene A. und die Hilfsgeschworene Frau Sch. waren nicht dauernd verhindert oder unfähig, als Geschworene tätig zu werden, sondern nur vorübergehend nicht in der Lage, an den Sitzungen der anstehenden Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen. Bei einer solchen vorübergehenden Verhinderung hat aber nach ständiger Rechtsprechung der Vorsitzende des Schwurgerichts, nicht der Landgerichtspräsident, die Einberufung des an die Stelle des Hauptgeschworenen tretenden Hilfsgeschworenen und, falls auch dieser ausfällt, des nächsten Hilfsgeschworenen unter Entbindung des verhinderten Geschworenen oder Hilfsgeschworenen von der Dienstleistung zu veranlassen. Die Einberufung hat dabei für die ganze Tagung zu geschehen, wenn die Mitwirkung an dieser durch die Hinderung unmöglich ist (RGSt 66, 75; BGH NJW 1958, 1983 = MDR 1959, 55). Indem der Vorsitzende des Schwurgerichts durch Verfügung vom 15. Februar 1960 die Verhinderung der Hilfsgeschworenen Frau Schenkel festgestellt und die Einberufung des nächsten Hilfsgeschworenen Walter U. angeordnet hat, hat er auch Frau Sch. von der Teilnahme an der Tagung befreit.

7

2.

Das Schwurgericht hat als Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat den Direktor der Rheinischen Landesheilanstalt J., Dr. S., und den Facharzt für Psychiatrie, Dr. W., gehört. Auf Grund ihrer Gutachten ist es überzeugt, daß die Gesichtsverstümmelung des Angeklagten eine Neurose, nämlich eine seelische Fehlhaltung zur Folge hatte, die wohl zu einer Schwächung der Persönlichkeitsstruktur führte, jedoch ohne Krankheitswert ist und niemals ein Ausmaß erreicht hat, das den biologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB entspricht. Dies gilt nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch für die bei dem Angeklagten vorhandene pathologische Affektsteigerung und Aggressionsneigung. Dagegen nimmt es an, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durch eine entzündliche Veränderung des Zentralnervensystems erheblich vermindert war, und bejaht insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, verneint aber eine Zurechnungsunfähigkeit nach Abs. 1 der Vorschrift. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war außerdem durch Alkoholgenuß erheblich vermindert. Beide Krankheitserscheinungen - entzündliche Veränderung des Zentralnervensystems und Alkoholgenuß - haben jedoch nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch in ihrem Zusammenwirken keinen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit bewirkt. Da es der durch die Gesichtsverstümmelung verursachten Neurose und der pathologischen Veranlagung einen Krankheitswert und damit eine Bedeutung für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abspricht, hat es, wie sich dem Zusammenhang entnehmen läßt, auch verneint, daß die Neurose und die pathologische Veranlagung in Verbindung mit der Entzündung des Zentralnervensystems und dem Alkoholgenuß eine Zurechnungsunfähigkeit zur Folge hatten.

8

Der Verteidiger hatte unter Bezugnahme auf einen früheren, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Beweisantrag den Antrag gestellt, Prof. Dr. P., den Chefarzt der Heil- und Pflegeanstalt Dr. Gr., als weiteren Sachverständigen darüber zu hören, daß sich der Angeklagte wegen neurotischer Störungen infolge seiner Gesichtsentstellung zumindest in einem Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Zur Begründung hatte er vorgetragen, daß Prof. Dr. P. besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkung von Gesichtsverletzungen und Gesichtsentstellungen auf die Psyche des Menschen habe und über Forschungsmittel verfüge, die denen des Gutachtens Dr. S. überlegen erscheinen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ab. Die Revision bemängelt dies als rechtlich fehlerhaft; sie meint, das Schwurgericht habe sich nicht ernstlich mit der Frage der überlegenen Forschungsmittel befaßt: die Tatsache, daß beide Sachverständige Leiter gleichrangiger Heilanstalten sind, schließe nicht aus, daß Prof. Dr. P. überlegene Forschungsmittel auf dem fraglichen Gebiet besitze; dies ergebe sich auch daraus, daß Dr. S. auf die Forschungen des Prof. Dr. P. Bezug genommen habe.

9

Die Rüge ist unbegründet. Die Revision trägt nicht vor, über welche überlegenen Forschungsmittel der von ihr benannte Sachverständige verfügt. Der Begründung des Beweisantrages ist aber zu entnehmen, daß sie der Meinung ist, als Forschungsmittel seien auch die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen anzusehen. Diese Auffassung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unrichtig (vgl. BGH MDR 1956, 398). Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO sind vielmehr nur Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der Sachverständige bei seinen Untersuchungen bedient.

10

Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. S. hat das Schwurgericht zu Recht bejaht. Die Revision führt hierzu selbst an, daß Dr. S. auf die Forschungen des Prof. Dr. B. Bezug genommen habe. Demnach sind ihm die durch die Untersuchungen von Dr. P. gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen zugänglich und bekannt gewesen. Er hat, wie aus dem Urteil ersichtlich, in seinem Gutachten sich auch mit den schweren Störungen und Beeinträchtigungen infolge der Gesichtsentstellung und ihren Auswirkungen befaßt. Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht die Vernehmung des weiter benannten Sachverständigen, ablehnen.

11

3.

Die Verteidigung hatte behauptet, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,3 Promille gehabt, und zum Beweise hierfür die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Die Revision meint, das Gericht hätte sich hiermit nicht begnügen dürfen, da die Unterstellung die Möglichkeit offen lasse, daß der Blutalkoholgehalt auch höher als 2,3 Promille gewesen sei und 3 Promille erreicht habe. Nach Ansicht der Revision hätte es deshalb dem Antrag stattgeben und einen Sachverständigen vernehmen müssen, schon um seiner Aufklärungspflicht zu genügen.

12

Die Rüge bleibt erfolglos. Es ist zwar richtig, daß die Behauptung, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe im Zeitpunkt der Tat "mindestens 2,3 Promille" betragen, die Möglichkeit eines höheren Blutalkoholgehalts offen läßt. Das Schwurgericht hat dies bei der Wahrunterstellung aber auch nicht verkannt.

13

Der Angeklagte hatte bis zu der zwischen 19 und 20 Uhr begangenen Tat nicht unerheblich Alkohol, hauptsächlich in der Gaststätte C., zu sich genommen und nach der Tat wieder Alkohol genossen. Die von ihm nach der Tat um 6.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 125 Promille. Die Menge des bis zur Tatzeit genossenen Alkohols hat das Schwurgericht auch nicht annähernd festzustellen vermocht, da die Angaben des Angeklagten hierzu von dem als Zeugen gehörten Gastwirt nicht bestätigt wurden. Der Beweisantrag, der Blutalkoholgehalt habe mindestens 2,3 Promille betragen, beruht aber offenbar auf den Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß. Die Revision sagt selbst nur, möglicherweise habe der Blutalkoholgehalt 3 Promille betragen. Da bei dieser Sachlage eine Feststellung des Blutalkoholgehalts auch durch einen Sachverständigen ausschied, hat das Schwurgericht es daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. S. bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu Recht entscheidend auf sein Gesamtverhalten kurz vor und nach der Tat abgestellt (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gericht. Medizin 2. Aufl. S. 270), Wegen dieses Verhaltens war aber nach Überzeugung des Schwurgerichts zwar das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuß erheblich vermindert, seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aber keinesfalls aufgehoben. Es geht dabei davon aus, daß der Blutalkoholgehalt "mindestens 2,3 Promille" oder auch mehr betragen, keinesfalls aber eine Höhe erreicht habe, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Unzurechnungsfähigkeit hätte zur Folge haben müssen. Ein Verstoß gegen die Wahrheitsunterstellung liegt demnach nicht vor. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.

14

4.

Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, daß der Angeklagte auf Alkohol abnorm reagiere und unter Berücksichtigung seiner Hirnschädigung, seiner Neurose und seiner psychopathischen Veranlagung bei einem Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille unzurechnungsfähig sei, ferner, daß er möglicherweise auf Grund einer luetischen Infektion an einer Paralyse leide. Sie hatte hierfür Sachverständige benannt, die nach ihrer Ansicht überlegene Forschungsmittel besitzen. Das Schwurgericht hat die Beweisanträge aus den Gründen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt. Die Rüge der Revision, die Ablehnung sei rechtlich fehlerhaft, ist unbegründet. Die Revision verkennt auch hier, daß die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Sachverständigen nicht als überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zu betrachten sind. Die Sachkunde des Dr. S. hat das Schwurgericht bejaht; daß es hierbei von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtliche Insbesondere ist die Sachkunde des Dr. S. nicht deshalb zweifelhaft, weil er nicht durch wissenschaftliche Arbeiten hervorgetreten ist.

15

II.

Sachbeschwerde

16

Die sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat zutreffend den Schuldgehalt der Tat für so schwer erachtet, daß er trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die für Mord bei einem voll verantwortlichen Täter vorgesehene Strafe erforderte (vgl. auch BGHSt 7, 353, 356) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55].

17

Da die ausgesprochene zeitige Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren neben der verwirkten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden kann, ist sie nach § 260 Abs. 4 StPO im Urteilsspruch nicht aufzunehmen. Dieser war daher insoweit zu berichtigen.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges