Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1960, Az.: I ZR 67/59
„Metallspritzverfahren“
Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents; Abgrenzung einer Erfindung gegenüber dem Stand der Technik; Objektive Bestimmung der Eignung einer Oberfläche zur Verankerung anderer Metalle als Molybdän zum Prioritätszeitpunkt; Mittelbarer Patentschutz des Erfinders eines Verfahrens gegenüber dem Lieferanten der dabei angewandten Vorrichtungen; Prüfungszuständigkeit hinsichtlich der Reichweite des Inhalts eines Patentrechts; Voraussetzungen einer Patentverletzung bei Lieferung erfindungsfunktionell individualisierter Gegenstände; Maßnahmen ernstlicher Vorsorge durch den Lieferanten gegen eine patentverletzende Benutzung seitens seiner Abnehmer; Erfordernis der Vereinbarung von Strafversprechen mit den Abnehmern vor dem Hintergrund der freien geschäftlichen Betätigung des Lieferanten; Einlegung der Revision nach Umwandlung der ursprünglichen Beklagten; Zulässigkeit der Parteiänderung im Revisionsrechtszug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 67/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11460
- Entscheidungsname
- Metallspritzverfahren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.04.1959
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 PatG
- § 47 Abs. 3 PatG, entsprechend
- § 239 ZPO
- § 246 ZPO
- § 1 UmwG
Fundstelle
- GRUR 1961, 627 "Metallspritzverfahren"
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiss, Dr. Löscher und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1959 in Ziffer I 3 sowie im Kostenpunkt abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
- A.
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen.
- 1.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganischen Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole ein Molybdän-Überzug auf anorganische Materialien auf einmal oder in mehreren Arbeitsstufen aufgespritzt wird, wenn die Oberfläche des anorganischen Materials nicht oder nicht ausreichend zum Verankern von Überzügen aus einem anderen Spritzmetall als Molybdän geeignet ist,
- 2.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganischen Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole ein Molybdän-Überzug auf anorganische Materialien aufgespritzt und dann der gewünschte Metallüberzug aufgespritzt wird, wenn die Oberfläche des anorganischen Materials nicht oder nicht ausreichend zum Verankern von Überzügen aus dem gewünschten Spritzmetall geeignet ist,
- 3.
nicht von der Klägerin stammenden Molybdän-Spritzdraht an in der Bundesrepublik ansässige Abnehmer zu liefern, ohne diese zu verpflichten, das in den Ziffern 1 und 2 gekennzeichnete Verfahren nur mit Zustimmung der Klägerin anzuwenden,
- B.
der Klägerin als Gesamtschuldner über den Umfang der zu A 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen einschließlich derjenigen ihrer Rechtsvorgängerin Rechnung zu legen, und zwar unter Angaben des Datums der Zuwiderhandlungen und der Person, bei der diese Zuwiderhandlung begangen worden ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I A 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin entstanden ist und noch entsteht.
III.
Soweit die Klage darüber hinausgeht, wird sie abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 19/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 1/20 der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des seit dem 17. Februar 1950 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patentes 821 902, für das die USA-Priorität vom 19. Dezember 1947 beansprucht wird. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen. Sein Anspruch 1 lautete ursprünglich:
"Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf einer im wesentlichen anorganischen Oberfläche, dadurch gekennzeichnet, daß zur Erzielung eines guten Haftens auf dieser Oberfläche, beispielsweise aus Metall, Glas oder anderen glasartigen oder glasierten keramischen oder nichtmetallischen Stoffen, zuerst ein Molybdän-Überzug und dann darauf der gewünschte Metallüberzug aufgespritzt wird."
Die Klägerin hat der bisherigen Beklagten, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, vorgeworfen, selbst oder durch Abnehmer des von ihr gelieferten Molybdän-Drahts diesen Patentanspruch zu verletzen. Sie hat deshalb Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben, der das Landgericht stattgegeben hat.
Während des zweiten Rechtszuges hat die bisherige Beklagte in einem Nichtigkeitsverfahren folgende Fassung des Patentanspruchs 1 erwirkt:
"Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganische Materialien, die keine zum Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän geeignete Oberfläche aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß auf die Oberfläche zuerst ein Molybdänüberzug mittels einer gasbeheizten Spritzpistole und dann der gewünschte Metallüberzug aufgespritzt wird."
Die Klägerin hat daraufhin behauptet, die bisherige Beklagte bzw. ihre Abnehmer verstießen auch gegen diese Fassung des Patentanspruchs. Sie hat beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der bisherigen Beklagten
- I.
diese zu verurteilen,
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
- 1.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf die Oberflächen anorganischer Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und anzuwenden, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole ein Molybdänüberzug in einer oder mehreren Arbeitsstufen nacheinander aufgespritzt wird, wenn die zu bespritzenden Oberflächen zum sicheren und zweckentsprechenden Verankern anderer Metalle als Molybdän weder ausreichend vorbereitet noch geeignet sind,
- 2.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf Oberflächen anorganischer Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und anzuwenden, bei demumittels einer gasbeheizten Spritzpistole erst ein Molybdänüberzug und dann ein Überzug aus anderen Metallen aufgespritzt wird, wenn die zu bespritzenden Oberflächen zum sicheren und zweckentsprechenden Verankern des Decküberzuges aus einem anderen Metall weder ausreichend vorbereitet noch geeignet sind,
- 3.
nicht von der Klägerin stammenden Molybdänspritzdraht an in der Bundesrepublik ansässige Abnehmer zu liefern, ohne durch Ausbedingung von Vertragsstrafen von mindestens 100,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung Vorsorge zu treffen, daß der Molybdänspritzdraht nicht den Abnehmern und Unterabnehmern unter Verletzung des deutschen Patentes 821 902 zum Aufspritzen auf anorganische Oberflächen benutzt wird, die zum sicheren und zweckentsprechenden Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän nicht ausreichend vorbereitet sind,
- 4.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter I.) Ziff. 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Abnehmer,
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht.
Die Klägerin hat im einzelnen ausgeführt, das Wesen der Erfindung bestehe in der Ausnutzung der besonders hohen Haftfähigkeit des Molybdäns. Die Grenze des Patentschutzes liege daher erst dort, wo die zu bespritzende Oberfläche so vorbearbeitet sei, daß beim Aufspritzen von Molybdän dessen Haftfähigkeit nicht mehr ausgenutzt werde. Das Aufspritzen von Molybdän auf eine Oberfläche, auf der ein anderes Metall nicht mehr hafte, falle daher unter das Patent. Regelmäßig liege eine Ausnutzung der besonderen Haftfähigkeit vor, wenn das Molybdän im sogenannten Zweistufenverfahren als Zwischenschicht auf das mit einem anderen Metall zu überziehende Werkstück gespritzt werde. Aber auch beim Aufspritzen nur von Molybdän (sog. Einstufenverfahren) nutze die Beklagte die besondere Haftfähigkeit dieses Metalls aus, indem sie die Oberfläche des Werkstücks weniger vorbehandle, als dies sonst erforderlich sein würde.
Die bisherige Beklagte hat beantragt,
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Sie hat bestritten, das Zweistufenverfahren angewendet zu haben. Ihre ursprüngliche Auffassung, das Einstufenverfahren sei vom Patentschutz nicht erfaßt, hat sie nach Abschluß des Nichtigkeitsverfahrens fallen gelassen, aber behauptet, bei Verwendung von Molybdän, dem sie und ihre Abnehmer nicht die im Patentanspruch zu Grunde gelegte hohe Haftfähigkeit zutrauten, behandle sie die Oberfläche des Werkstücks nach den schon früher üblich gewesenen Methoden vor; sie habe auch ihre Abnehmer bisher stets auf das Klagepatent und die Notwendigkeit einer solchen Vorbehandlung hingewiesen; es bestehe auch deshalb keine Gefahr einer Patent Verletzung durch ihre Abnehmer. Durch die Auflage, Molybdän nur unter Vereinbarung von Vertragsstrafen zu liefern, werde sie im Wettbewerb mit der Klägerin unbillig beeinträchtigt.
Das Oberlandesgericht hat unter kostenpflichtiger Zurückweisung der Berufung der bisherigen Beklagten dahin erkannt:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- 1.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganischen Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole ein Molybdän-Überzug auf anorganische Materialien auf einmal oder in mehreren Arbeitsstufen aufgespritzt wird, wenn die Oberfläche des anorganischen Materials nicht oder nicht ausreichend zum Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän geeignet ist;
- 2.
ein Verfahren zum Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganischen Materialien gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole ein Molybdän-Überzug auf anorganische Materialien aufgespritzt und dann der gewünschte Metallüberzug aufgespritzt wird, wenn die Oberfläche des anorganischen Materials nicht oder nicht ausreichend zum Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän geeignet ist;
- 3.
nicht von der Klägerin stammenden Molybdän-Spritzdraht an in der Bundesrepublik ansässige Abnehmer zu liefern, ohne durch Ausbedingung von Vertragsstrafen von mindestens 100,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung Vorsorge zu treffen, daß die Abnehmer den Molybdän-Spritzdraht nicht verwenden bei einem Verfahren, bei dem mittels einer gasbeheizten Spritzpistole entweder nur ein Molybdän-Überzug - sei es auch in mehreren Arbeitsstufen - oder zunächst ein Molybdän-Überzug und dann der gewünschte Metallüberzug aufgespritzt wird, wenn die Oberfläche des anorganischen Materials nicht oder nicht ausreichend zum Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän geeignet ist;
- 4.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der zu 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen, und zwar unter Angabe des Datums der Zuwiderhandlung und der Person, bei der diese Zuwiderhandlung begangen worden ist;
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I, 1 und 2 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht.
Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgen die Beklagten als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglich beklagten Gesellschaft deren zuletzt gestellte Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
I.
Die frühere Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils mit Wirkung vom 30. April 1959 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt worden. Die Revision ist erst danach namens der GmbH eingelegt und begründet worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ist sodann die offene Handelsgesellschaft aufgelöst worden; deren Gesellschafter haben erklärt, als Beklagte in den Rechtsstreit einzutreten und für die Klageansprüche in demselben Umfang haften zu wollen wie die ursprüngliche Beklagte. Diese ist mit ihrem Ausscheiden einverstanden und hat auf einer Sach- oder Kostenentscheidung nicht bestanden. Die Klägerin hat dementsprechend die Klage nunmehr gegen die beiden beklagten Gesellschafter gerichtet.
Der Senat hat bei dieser Sachlage keine Bedenken getragen, die Fortsetzung des Rechtsstreits auch in der Revisionsinstanz gegen die neuen Beklagten für zulässig zu erachten.
1.
Die Revision ist zwar erst nach Umwandlung der ursprünglichen Beklagten eingelegt worden. Sie ist deshalb aber nicht unzulässig; denn wenn es sich bei der Umwandlung um eine Gesamtnachfolge nach § 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gesellschaften vom 12. November 1956 (BGBl I 844) handelte, so setzte sich der nach §§ 239, 246 ZPO nicht unterbrochene Rechtsstreit ohne weiteres fort (RGZ 50, 362, 364); die Rechtsnachfolgerin wäre dann von da ab die wirkliche, lediglich unrichtig bezeichnete Beklagte gewesen. Sollte es sich dagegen um eine normale Liquidation der GmbH gehandelt haben, so hätte die ursprüngliche Beklagte als Abwicklungsgesellschaft ohnehin so lange fortbestanden, wie Vermögen in Gestalt mindestens ihrer Rechte aus dem Auftragsverhältnis mit ihrem Prozeßbevollmächtigten vorhanden war; sie wäre aber auch hiervon abgesehen für den noch anhängigen Prozeß auch bei Vollbeendigung der Liquidation als parteifähig zu behandeln gewesen. Die Revision ist also zulässig.
2.
Auch gegen den Parteiwechsel als solchen bestehen keine Bedenken. Fand im vorliegenden Falle bei der Auflösung der GmbH keine Gesamtnachfolge statt, so handelte es sich zwar in bezug auf diesen Teil der Rechtsnachfolge um keinen der im Gesetz besonders geregelten Fälle der Parteiänderung. Eine solche Parteiänderung wird im Revisionsrechtszug grundsätzlich für unzulässig gehalten, weil das Wesen der Revision in der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung besteht und sich auf sie beschränkt (RGZ 160, 204, 212; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 41 III 1). Doch ergibt sich aus dieser Begründung, daß eine Ausnahme im Interesse der Kontinuität des Rechtsstreits dort zu machen ist, wo dies unbeschadet der Aufgaben und Stellung des Revisionsgerichts und der Belange der Parteien geschehen kann. So hat die Rechtsprechung z.B. den Eintritt des Staatsanwalts in den Ehelichkeitsanfechtungsstreit zugelassen, weil seine Anfechtung auf den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen beruhe und das gleiche Ziel verfolge wie die Anfechtung des Ehemannes (RGZ 160, 369, 370). Ähnlicht liegt es auch hier, denn es sind keine neuen tatsächlichen Behauptungen vorgebracht worden, auch haben die neuen Beklagten eine umfassende Haftungserklärung abgegeben, deren rechtliche Würdigung keine Fragen aufwirft, und schließlich ist auch das von Amts wegen gegenüber den neuen Beklagten zu prüfende Feststellungsinteresse ohne weiteres zu bejahen.
Die bei jeder Parteiänderung zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten sind dadurch gewahrt, daß die Klägerin, die frühere Beklagte und die jetzigen Beklagten ihr zugestimmt haben. Damit entfallen hier auch die von de Boor (Zur Lehre vom Parteibegriff und vom Parteiwechsel, 1941 S. 73) aus § 129 HGB hergeleiteten Bedenken gegen die von der ständigen Rechtsprechung zugelassene Fortsetzung des Passivprozesses der erst im Revisionsrechtszuge voll beendeten offenen Handelsgesellschaft gegen ihre Gesellschafter.
II.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Metallspritzverfahren. Solche dienen nach den tatrichterlichen Feststellungen der Herstellung metallischer Überzüge durch Aufspritzen flüssiger Metalle oder Metall-Legierungen mit Hilfe von Spritzpistolen. Metallische Überzüge werden zu verschiedenen technischen Zwecken angebracht. In vielen Fällen, besonders bei der Herstellung oder Ausbesserung von Lagern oder anderen aufeinander gleitenden Flächen von Maschinenteilen ist es erforderlich, daß das aufgespritzte Metall auf der Unterlage in hohem Maße haftet. Um diese Haftung zu erzielen, war es am Anmeldetage üblich, die zu überziehende Oberfläche vorzubehandeln. Diese Vorbehandlung geschah vorwiegend durch mechanische Mittel, wie Aufrauhen durch Sandstrahl- bzw. Kiesgebläse, Meißelschläge und dergleichen, oder durch Erhitzung der Oberfläche, insbesondere bei Anwendung einer Elektropistole, durch die unter hohen Temperaturen Elektronenmetall auf die Oberfläche gebracht wird. Die Patentschrift geht davon aus, daß mit diesen Methoden Nachteile insbesondere für die Beschaffenheit der behandelten Oberfläche verbunden sind oder sein können und daß einer solchen Behandlung daher vielfach Grenzen gesetzt seien (Beschreibung S. 2 Zeile 21 bis S. 3 Zeile 15).
2.
Das Berufungsgericht ist bei Bestimmung der Grenzen der Erfindung davon ausgegangen, daß der Erfindung die Aufgabe zu Grunde liege, beim Aufspritzen von Metallüberzügen auf eine anorganische Oberfläche aus z.B. Metall oder Glas "ein besseres Halten zu erzielen, wie es bei den bisher üblichen Auftragsmethoden zu verzeichnen gewesen ist".
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Nichtigkeitssenats, die, wie die Revision mit Recht hervorhebt, im Verletzungsstreit zu Grunde zu legen ist. Diese Entscheidung sieht die dem Streitpatent zu Grunde liegende Aufgabe darin, ein "gutes Haften" zu erzielen (Nichtigkeitsentscheidung S. 11) und die bisher erforderlichen Vorbehandlungsmethoden zu ersetzen (a.a.O. S. 12). Erkennbar hat die Entscheidung des Nichtigkeitssenats insoweit nicht von den Ausführungen abweichen wollen, die in der Patentschrift enthalten sind und die unter eingehender Darstellung der verschiedenen Nachteile der bisherigen Vorbehandlungsmethoden ausführen, daß die Erfindung im wesentlichen eine Verbesserung der Auftragsmethode bezwecke (S. 3 Zeile 41). Hiernach wäre es allerdings rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht es als die Aufgabe des Streitpatents ansähe, ein "besseres" Haften im Sinne eines höheren absoluten Haftwertes zu erzielen, als er mit vorbekannten Methoden zu erreichen ist. Ein derartiges Ziel liegt dem Streitpatent nicht zu Grunde; es geht vielmehr, wie die Beschreibung (z.B. S. 2 Z.13; S. 3 Z. 2, 52, 68, 75 und 85) erkennen läßt, davon aus, daß der im einzelnen Anwendungsfall zu erzielende Haftwert vom Anwender des Verfahrens dem technischen Verwendungszweck des fertigen Produkts angepaßt wird, und es sieht seine Aufgabe darin, die zur Erreichung solcher Sollwerte bisher erforderlich gewesene Vorbehandlung zu ersparen oder doch wesentlich einzuschränken.
3.
Die Auffassung des Berufungsgerichts über die Aufgabe des Streitpatents hat jedoch entgegen der Meinung der Revision die Entscheidung nicht zu Ungunsten der Beklagten beeinflußt. Das Berufungsgericht hat schon bei den an die Bestimmung der Aufgabenstellung unmittelbar anschließenden Ausführungen (BU S. 11) über die Lösung der erfinderischen Aufgabe nur noch von der Erzielung eines "guten" Haftens gesprochen und es hat sich bei der Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung durchaus an die Entscheidung des Nichtigkeitssenats gehalten. Als Gegenstand der Erfindung des Streitpatents sieht es, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, die Lehre an,
beim Aufspritzen von metallischen Überzügen auf anorganische Materialien, deren Oberfläche zum Verankern von Überzügen aus anderen Spritzmetallen als Molybdän nicht geeignet ist, mittels einer gasbeheizten Spritzpistole zunächst einen Molybdän-Überzug und dann den gewünschten Metallüberzug aufzuspritzen.
Durch die Wahl des Wortes "gewünschter" (Metallüberzug) sollte klargestellt werden, daß der Metallüberzug nicht aus anderem Metall als Molybdän bestehen muß, sondern selbst Molybdän sein kann. Infolgedessen schließt die Fassung des Patentanspruchs ("zuerst ... und dann ...."), wie zwischen den Parteien jetzt unstreitig ist, den Fall des sog. Einstufenverfahrens ein, bei dem nur Molybdän aufgetragen wird.
Die Lehre des Streitpatents beruht danach auf der Erkenntnis, daß Molybdän, wenn es mittels einer gasbeheizten Spritzpistole aufgetragen wird, eine in ihm selbst liegende Haftfähigkeit aufweist (S. 15 NiE), die geeignet ist, es sowohl mit dem Grundkörper als auch mit dem aufzuspritzenden Deckmetallüberzug zu verankern. Dagegen verhält sich die Lehre des Streitpatents nicht darüber, ob die durch einen Molybdän-Überzug bewirkte Verankerung stärker ist als bei irgendeinem anderen, beispielsweise durch Legierungsbildung bewirkten Spritzverfahren. Lediglich für ein bestimmtes Ausführungsbeispiel bezeichnet die Beschreibung einen gemessenen Wert der Bindekraft (S. 6 Z. 65). Das Streitpatent lehrt ferner nicht, daß die Kombination von Vorbehandlung der Oberfläche und Aufspritzen einer Molybdänschicht die Haftfähigkeit des Deckmetallüberzuges unter allen Umständen höher werden lasse als bei Anwendung nur der Vorbehandlung. Das Streitpatent lehrt vielmehr nur eine neue Art von Spritzverfahren, die die in der Beschreibung aufgeführten Nachteile anderer Verfahren vermeidet. Seine Lehre läßt sich hiernach dahin zusammenfassen:
Spritze mittels einer gasbeheizten Spritzpistole zunächst eine Molybdänschicht, so brauchst Du im Rahmen der diesem Metall innewohnenden Eigenhaftfähigkeit nicht die zur Verankerung eines Metallüberzuges sonst erforderliche Vorbehandlung der Oberfläche des Werkstücks.
Diese Lehre ist im Nichtigkeitsverfahren gegen den Stand der Technik rechtskräftig dahin abgegrenzt worden, daß sie nicht geschützt ist, wenn die Oberfläche bereits geeignet ist, Überzüge aus anderen Spritzmetallen als Molybdän zu verankern.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung zutreffend dahin ausgelegt, daß unter dieser Eignung der Oberfläche eine ausreichende Eignung zu verstehen sei.
a)
Demgegenüber meint die schriftliche Revisionsbegründung, die geschützte Lehre des Streitpatents beziehe sich nur noch auf Fälle, in denen die Oberfläche entweder überhaupt nicht oder nicht nach den im Prioritätszeitpunkt üblich gewesenen Methoden vorbehandelt worden sei. Deshalb verletze das Patent nicht, wer die Oberfläche aufrauhe. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision diesen Standpunkt dahin eingeschränkt, es genüge, um patentfrei zu verfahren, zwar noch nicht, daß die Oberfläche nur irgendwie vorbereitet sei; vielmehr müsse es sich um eine Vorbereitung handeln, die dem Stande der Technik entsprechend zu einer ordentlichen Verankerung des Deckmetallüberzuges führe.
Der ursprüngliche Standpunkt der Revision widerspricht Wortlaut und Sinn auch des eingeschränkten Patentanspruchs, der darauf abgestellt ist, ob die Oberfläche geeignet ist, andere Metalle als Molybdän zu verankern. Aus der Entscheidung des Nichtigkeitssenats ergibt sich, daß der Begriff der Eignung objektiv zu bestimmen ist, denn sie bezieht diese Eignung auf eine objektiver technischer Feststellung zugängliche Eigenschaft des Werkstücks, nämlich auf den "Zustand" seiner Oberfläche (S. 13 NiE). Ob dieser Zustand durch eine Vorbehandlung herbeigeführt worden oder ob er von Natur aus vorhanden gewesen ist, gilt gleich. Danach scheidet die Möglichkeit aus, das Ausmaß der Vorbehandlung - als Tätigkeit gesehen - als den Gegenstand dieser Eignung zu betrachten.
Der Nichtigkeitssenat geht weiter davon aus, daß im Prioritätszeitpunkt bei allen Spritzmetallen außer Molybdän ein geeigneter Zustand der Oberfläche des Werkstücks objekiv erforderlich war (S. 12 NiE), um das Spritzmetall zu verankern.
Daß es sich bei dieser "Verankerung" nicht um einen beliebigen Grad von Haftfestigkeit, sondern um eine solche Verankerung handelt, die bei dem technischen Verwendungszweck von Gegenständen der jeweils in Betracht kommenden Gattung allgemein vorausgesetzt wird oder etwa von den Beteiligten besonders vereinbart worden ist, entspricht einer vernünftigen Auslegung der Patentschrift und der Entscheidung des Nichtigkeitssenats; das wird auch von den Parteien nicht bezweifelt. In demselben Sinne spricht die Patentbeschreibung von dem gewünschten oder dem erforderlichen Grad des Haftens, sowie von höheren und relativ geringen Ansprüchen an das Haften.
b)
Aber auch gegenüber der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist hiernach klarzustellen, daß es für den Begriff der Eignung der Oberfläche zur Verankerung nicht etwa auf das am Prioritätstage üblich Gewesene oder auf die damals herrschenden Auffassungenüber Art und Maß der Vorbehandlung oder die Hafteigenschaften des Grundkörpers ankommt. Hätte der Nichtigkeitssenat auf Anschauungen abstellen wollen, die in dem fast zehn Jahre zurückliegenden Prioritätszeitpunkt geherrscht haben und Geltung beanspruchen sollen, auch wenn sie technisch objektiv irrig waren, so hätte eine Formulierung des Anspruchs nahe gelegen, die dies deutlich erkennen ließ.
Der Nichtigkeitssenat hatte auch keinen rechtlichen Anlaß, bei der Abgrenzung des Begriffs der Eignung zur Verankerung denjenigen freizustellen, der im Prioritätszeitpunkt bei Verwendung von Molybdän diejenige Behandlung unterließ, die bei anderen Spritzmetallen objektiv erforderlich war. Freizuhalten war nur ein dem Stande der Technik entsprechendes, technisch richtiges Handeln. Der Nichtigkeitssenat spricht in diesem Sinne ausdrücklich von den "bisher erforderlichen Vorbehandlungsmethoden zur Erzielung des Haftens"(S. 12 Abs. 1).
Daß es für Art und Maß der Vorbehandlung nicht auf damalige irrige Auffassungen ankommt, folgt auch aus dem Erfordernis gebührender Rücksichtnahme auf die Möglichkeit, die weitere Entwicklung der Technik zu nutzen. Führt nachträgliche Erkenntnis dazu, daß aus irgendwelchen Gründen eine damals üblich gewesene Vorbehandlung nicht nötig war, etwa weil sich inzwischen die besondere Hafteigenschaft eines bestimmten Grundkörpers oder einer neuartigen Vorbehandlungsmethode oder auch die einer der klassischen Vorbehandlungsmethoden herausgestellt hat, so verletzt das Streitpatent nicht, wer sich mit diesen Arten der Vorbehandlung begnügt, vorausgesetzt, daß sie das zum Verankern objektiv erforderliche Maß gewährleisten. Glaubte man umgekehrt damals irrig, mit einer objektiv ungenügenden Vorbehandlung eine bestimmte Norm der Haftfestigkeit zu erreichen, so wäre es eine Verletzung des Streitpatents, diese Norm nunmehr nach der Lehre des Streitpatents zu erfüllen. Der Maßstab damaliger subjektiver Auffassungen scheidet schließlich auch deshalb aus, weil er bei der Verwendung von Werkstücken aus solchen Stoffen versagt, bei denen man damals Spritzmetalle noch nicht aufzutragen pflegte.
c)
Die hiernach maßgebende objektive Abgrenzung des Begriffs der zur Verankerung geeigneten Oberfläche richtet sich andererseits aber auch gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach "jede Ausnutzung der besseren Hafteigenschaften" des Molybdäns eine gegenständliche Verletzung des Streitpatents darstelle. Damit greift die Klägerin in unzulässiger Weise auf ihren im Nichtigkeitsverfahren nicht durchgedrungenen ursprünglichen Antrag zurück, der auf eine Oberfläche abstellte, "deren Beschaffenheit derart ist, daß mit einem anderen der gleichen Zweckbestimmung dienenden Spritzmetallüberzug eine geringere Haftfestigkeit erzielt wird". Es wäre deshalb auch kein allgemeiner Erfindungsgedanke mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt schützbar.
d)
Aus dem Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens folgt weiter, daß die Klägerin eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 3 PatG für die Fälle des sog, Zwischenspritzens von Molybdäns zu Unrecht in Anspruch nimmt. Der Hinweis der Klägerin, schon aus der Kostspieligkeit des Molybdäns folge, daß seine Verwendung erforderlich gewesen sei, um die gewünschte Verankerung zu erzielen, betrifft lediglich die Beweiswürdigung im Einzelfall.
e)
Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Bedenken der Revision unbegründet sind, nach dem angefochtenen Urteil bleibe unzulässigerweise unklar, nach welchem Maßstab das Maß von Vorbehandlung zu bestimmen sei, bei dem das Aufspritzen von Molybdän schutzfrei bleibe. Maßstab ist der Zustand der Oberfläche des Werkstücks; eignete er sich objektiv, den Deckmetallüberzug in dem nach dem Verwendungszweck des Werkstücks vorauszusetzenden Grade auch ohne das Aufspritzen der Molybdänschicht ausreichend zu verankern, so ist die Anwendung des Molybdänspritzverfahrens patentfrei. Auf die besondere Schwierigkeit, im Einzelfalle den Zustand der Oberfläche festzustellen, war bereits das Berufungsgericht hingewiesen; es hat sie aber nicht für unüberwindlich erachtet; dem Streitpatent kann daher nicht entgegengehalten werden, seine Lehre entziehe sich jeglicher Abgrenzung.
Hinsichtlich des als Maßstab dienenden Zustandes der Oberfläche ist schließlich allerdings eine Unterscheidung danach geboten, ob der "gewünschte" Überzug aus Molybdän oder aus einem anderen Metall besteht. Im ersten Falle genügt es, daß die Oberfläche geeignet ist, irgendein anderes Metall als Molybdän zu verankern, beispielsweise also das nächst Molybdän am besten haftende; das hat auch die Klägerin ausdrücklich eingeräumt (Schriftsatz vom 14. Oktober 1957 S. 5, Ziffer II, 2). Im zweiten Falle muß die Oberfläche dagegen so vorbereitet sein, daß das gewünschte Spritzmetall ohne eine Molybdänzwischenschicht ausreichend verankert wäre.
III.
Verletzungstatbestände:
1.
Das Berufungsgericht hat einen Fall der gegenständlichen Verletzung des Streitpatents im sog. Zweistufenverfahren in erster Linie in dem sog. Fall W. gesehen.
Die Revision rügt insoweit unter Berufung auf §§ 139, 286 ZPO, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Vorbehandlung der Werkstücke dem für das Aufspritzen anderer Metalle Üblichen entsprochen habe; es habe deshalb die von Seiten der Beklagten an den Zeugen P. gerichtete Frage nicht abschneiden dürfen, ob nach seiner - sachkundigen - Auffassung auch eine Spritzschicht aus einem anderen Metall als Molybdän auf der von ihm aufgerauhten Fläche gehalten hätte; mindestens hätte der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, die beiden Werkstücke daraufhin untersuchen zu lassen.
2.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Angriffe begründet sind und ob daher im Falle W. eine Verletzung des Streitpatents rechtsirrtumsfrei festgestellt ist. Das Berufungsgericht hat nämlich, auch von diesem Falle abgesehen, die Grundlage für die Feststellung von Patentverletzungen in mehreren Äußerungen der Beklagten erblickt, die teils die Annahme eigener Verstöße der Beklagten, teils die Gefahr von Patentverletzungen durch ihre Abnehmer begründen. Als solche Äußerungen führt es an:
- a)
den Brief der bisherigen Beklagten vom 2. Februar 1955 an Rechtsanwalt G. in dem sie ausführte, Molybdän sei "in dünnsten Schichten auf hartem Material" in den Fällen aufgespritzt worden, "in welchen aus Festigkeitsgründen eine elektrische oder mechanische Aufrauhung nicht durchgeführt werden" durfte;
- b)
Ausführungen in der Berufungsbegründung, daß das sog. Einstufenverfahren überhaupt frei sei;
- c)
Ausführungen im Rechtsstreit und im Rundschreiben an ihre Abnehmer von Molybdän-Draht (Hülle Bl. 237 GA und Auszug Bl. 248 GA aus einem Rundschreiben vom 8. Dezember 1958) des Inhalts, das Aufspritzen von Molybdän sei frei, wenn die Oberfläche des Grundkörpers "in der bisher üblichen Weise" vorbehandelt worden sei.
Diese Äußerungen der Beklagten rechtfertigen die zusammenfassende, nicht angegriffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, es seien Fälle vorgekommen, in denen überhaupt keine Vorbehandlung erfolgt sei, d.h. Molybdän als Alleinschicht oder als Zwischenschicht auf glatter Oberfläche gespritzt worden sei; damit kann es den Fall W. nicht gemeint haben, da dort eine Vorbehandlung stattgefunden hatte. Bei dieser Sachlage bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit hinsichtlich dieses Einzelfalls keiner weiteren Sachaufklärung, zumal da der im Feststellungsurteil enthaltene Ausspruch der Schadensersatzpflicht nicht etwa die rechtskräftige Feststellung oder Aberkennung des Schadensersatzanspruchs aus bestimmten, in dem Urteil erörterten Verletzungstatbeständen zur Folge hat.
Ohne Rechtsverstoß hat das angefochtene Urteil schon aus den rechtsirrtumsfreien Feststellungen ferner die ernste Besorgnis entnommen, daß die Beklagten und ihre Abnehmer künftig das geschützte Verfahren gegenständlich verletzen werden. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist damit dargetan.
3.
Soweit das Verhalten der Abnehmer der Beklagten in Frage steht, handelt es sich um eine sog. mittelbare Patentverletzung der Beklagten.
a)
Die Bewährung eines solchen Schutzes stellt nicht etwa einen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dar. Der Senat hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden, daß der Schutz gegen mittelbare Patentverletzungen nicht gegen die damals geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen verstieß, diese Frage allerdings für die hier in Betracht kommenden Fälle der Lieferung von sowohl zu patentfreier als auch zu patentverletzender Benutzung geeigneten Vorrichtungen offengelassen (GRUR 1958, 179, 182 - Resin).
Die Rechtsentwicklung hat dazu geführt, den Erfinder eines Verfahrens, das mit derartigen Vorrichtungen angewendet werden kann, auch gegenüber dem Lieferanten solcher Vorrichtungen in bestimmten Grenzen zu schützen und ihn nicht lediglich auf ein Vorgehen gegen die unmittelbaren Verletzer zu verweisen, die er nur schwer feststellen kann. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, das Übel unentdeckt bleibender Patentverletzungen an der Wurzel zu fassen. Es war dabei von jeher ein Anliegen der Rechtsprechung, dieses Interesse des Erfinders mit dem des Lieferers neutraler Vorrichtungen an einem möglichst ungehinderten Wettbewerb in Einklang zu bringen und demgemäß die Grenzen des mittelbaren Patentschutzes zu bestimmen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat an dieser Rechtslage nichts geändert; es geht vielmehr allgemein davon aus, daß der Bestand gewerblicher Schutzrechte in den durch die betreffenden besonderen Gesetze gezogenen Grenzen unangetastet bleiben solle (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 1 zu § 20 GWB). Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus dem Inhalt gewerblicher Schutzrechte ergeben, sollen nicht als solche im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Diese Auffassung liegt, wie die Fassung des Gesetzes ergibt, beispielsweise auch dem Verbot ausweitender Verträge über solche Rechte zu Grunde (§ 20 GWB).
Für die Frage der Prüfungszuständigkeit ergibt sich hieraus, daß die für Patentstreitsachen ausschließlich zuständigen Gerichte darüber zu entscheiden haben, wie weit der Inhalt des Patentrechts reicht. Eine Aussetzung nach § 96 GWB zur Prüfung dieser Frage kommt nicht in Betracht.
b)
Sachlich sind die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gegeben. Die Beklagten liefern einen Gegenstand, der "erfindungsfunktionell individualisiert" ist. Das Berufungsgericht spricht sich über diese Voraussetzung des mittelbaren Patentschutzes allerdings nicht ausdrücklich aus. Die Revision ist hierauf nicht eingegangen. Wie die Hinweise der Beklagten in ihrer Werbung erkennen lassen, ist der von ihr gelieferte Molybdän-Draht in der Tat gerade zur Anwendung des Metallspritzverfahrens mittels Gaspistole mithin zur Anbringung dünner Zwischenschichten bei verhältnismäßig niedriger Temperatur geeignet. Der hohe Preis des Molybdäns und die von der Beklagten mehrfach in ihrer Werbung gegebenen Anweisungen wirken dabei im Sinne eines Anreizes zu patentverletzender Verwendung als dünne Zwischenschicht.
c)
Da der Draht sowohl patentfrei als auch patentverletzend verwendet werden kann, sind die Beklagten zur Unterlassung der Lieferung nur unter der weiteren Voraussetzung verpflichtet, daß sie wissen, damit rechnen oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wissen, daß der Patentschutz besteht und die Abnehmer den Draht in patentverletzender Weise benutzen oder möglicherweise benutzen werden (Lindenmaier, PatG 4. Aufl. § 6 Anm. 47). Die Unterlassungspflicht ist allerdings dahin einzuschränken, daß der Lieferer den Gegenstand vertreiben darf, wenn er dem Abnehmer die patentverletzende Nutzungsmöglichkeit bekannt gibt und durch geeignete Maßnahmen ernstliche Vorsorge gegen eine patentverletzende Benutzung trifft. Als solche Maßnahmen hat die Rechtsprechung bisher je nach Sachlage eine Warnung oder die Auferlegung einer Unterlassungspflicht, gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe bezeichnet (RGZ 146, 26, 29 = GRUR 1931, 385, 388 - Saugtrommel). Das Ausmaß dieser Vorkehrungen richtet sich nach dem Grade der Gefahr patentverletzender Benutzung (RG GRUR 1939, 910, 913; Lindenmaier a.a.O.).
d)
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil - von der noch zu erörternden Vertragsstrafe abgesehen - in Einklang. Die bisherige Beklagte hat in ihrer Werbung auf die Haftfähigkeit des Molybdäns in einer Weise hingewiesen, die eine patentverletzende Benutzung durch die Abnehmer nahelegt. Zunächst hatte sie ihnen mitgeteilt, das sogenannte Einstufenverfahren sei überhaupt frei, das Molybdän weise "außergewöhnlich gute Hafteigenschaften" auf, es bedürfe daher bei seiner Anwendung nur "geringster Vorarbeit". Diese Aufklärung ist längere Zeit hindurch erteilt und auch in den neueren Rundschreiben der Beklagten im wesentlichen aufrechterhalten worden. Zwar hat die bisherige Beklagte dann ihre Abnehmer durch Wiedergabe der wesentlichen Abschnitte der im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung über das Patentrecht der Klägerin unterrichtet. Sie hat ihrer Mitteilung aber die irreführende Schlußfolgerung hinzugefügt: "Werden also solche Vorbereitungsmethoden bei der zu bespritzenden Oberfläche angeordnet, so liegt das Verspritzen von Molybdän als Allein- oder Zwischenschicht außerhalb des Patents". Da diese Belehrung nicht klar sagt, daß es auf das Maß der Vorbereitung ankommt, daß es also nicht genügt, die Oberfläche nach den bisherigen "Methoden" irgendwie vorzubereiten, kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht insoweit die Gefahr einer patentverletzenden Benutzung durch die Abnehmer bejaht hat und nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt ist, der normale Benutzer werde sich auf die angeblich ausreichende Haftfähigkeit des Molybdäns ohnehin nicht verlassen und die bisher üblichen Methoden weiter anwenden.
Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt mußte die Beklagte die aufgezeigte Wirkung ihrer Werbung auch erkennen.
e)
Die Beklagten bleiben hiernach verpflichtet, ernsthafte Vorkehrungen gegen patentverletzende Benutzung zu treffen. Zu diesem Zweck ist es jedoch nicht gerechtfertigt, weitere Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer von der Bedingung abhängig zu machen, daß sie mit diesen bei jeder Lieferung eine Vertragsstrafe für den Fall der patentverletzenden Benutzung vereinbaren.
Die Forderung, mit seinen Abnehmern Strafversprechen zu vereinbaren, hindert den Lieferanten regelmäßig sehr erheblich in der freien geschäftlichen Betätigung (Axster GRUR 1931, 653, 664; vgl. auch BGHZ 17, 266, 293) [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]. Es bedarf deshalb jeweils sorgfältiger Prüfung, ob die Auferlegung von Vertragsstrafen notwendig ist und ob nicht andere Maßnahmen ausreichen, um ernstliche Vorsorge gegen patentverletzenden Gebrauch zu treffen. Es ist zwar in erster Linie Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die Gefahr patentverletzender Benutzung durch die Abnehmer besonders nahe liegt und deshalb die Forderung nach Vertragsstrafen rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat hier aber nicht genügend berücksichtigt, daß es bisher an einer klaren Darlegung der Grenzen des Patentschutzes den Abnehmern der Beklagten gegenüber gefehlt hat; es ist nichts dafür dargetan, daß die Abnehmer auch bei entsprechender Aufklärung und Verpflichtung das Patent verletzen werden und hiervon nur durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen abgehalten werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es erst des Nichtigkeitsverfahrens bedurfte, um dem Patentanspruch eine so klare Fassung zu geben, daß seine Beachtung durch Dritte erwartet werden kann, wenn ihnen die notwendigen Erläuterungen gegeben werden.
Gegenüber dem Antrage der Klägerin, die Beklagten mit der Maßgabe der Vereinbarung von Vertragsstrafen zur Unterlassung zu verurteilen, stellt die hiernach gebotene Auferlegung einer entsprechenden Aufklärung und Verpflichtung ihrer Abnehmer nur eine zur teilweisen Abweisung dieses Klageantrags führende Einschränkung dar. Die gebotene Art der Verpflichtung ergibt sich aus den Ausführungen zu II 3. Die Verpflichtung ist auf die in Ziffer I 1 und 2. der Urteilsformel enthaltenen Merkmale der Erfindung zu erstrecken. Die Beklagten müssen demnach ihre Abnehmer von Molybdändraht darauf hinweisen, daß das Aufspritzen von Molybdän mittels einer gasbeheizten Spritzpistole auf anorganischen Flächen das Streitpatent dann verletzt, wenn der Zustand dieser Flächen ohne das Aufspritzen von Molybdän nicht geeignet ist, diejenige Verankerung des Deckmetallüberzuges herbeizuführen, die dem Verwendungszweck des fertigen Werkstücks entspricht.
IV.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht die Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten ausreichend begründet. Die Beklagten haften der Klägerin daher auch auf Schadensersatz (§ 47 Abs. 2 PatG). Da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Pflicht hat, ist ihrem Feststellungsbegehren mit Recht entsprochen worden.
V.
Auch der Anspruch auf Rechnungslegung ist begründet. Die Revision hat auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Hier war die Urteilsformel allerdings, da offenbar unrichtig, dahin zu berichtigen, daß die Beklagten nicht zur Unterlassung der Rechnungslegung, sondern zur Vornahme der Rechnungslegung verurteilt sind.
VI.
Die Revision der Beklagten führt hiernach zu einer Einschränkung der Verurteilung auf die Unterlassungsklage; im übrigen ist sie zurückzuweisen. Ferner war die Fassung der Urteilsformel in den hervorgehobenen Punkten zu berichtigen und klarzustellen. Es erschien angemessen, die Kosten des Rechtsstreits zu 19/20 den Beklagten, zu 1/20 der Klägerin aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die gesamtschuldnerische Haftung der. Beklagten folgt aus ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Haftungserklärung.
Krüger-Nieland
Weiss
Löscher
Pehle