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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1960, Az.: AnwZ (B) 2/60

Voraussetzungen einer Zulassungs zur Rechtsanwaltschaft; Zulässigkeit der Ausübung des Anwaltsberufs im Nebenberuf; Sofortige Beschwer zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1960
Aktenzeichen
AnwZ (B) 2/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.02.1960

Fundstellen

  • BGHZ 33, 266 - 272
  • DB 1961, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 216-218 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Syndikusanwalt, Unternehmenssyndikus"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben.

  2. b)

    Die Ausübung des Anwaltsberufs ist auch im Nebenberuf zulässig.

  3. c)

    Die Möglichkeit einer Kollision der sich bei der Ausübung des Anwaltsberufs und der sich aus einem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten ist kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt.

  4. d)

    Entgegen EGH (BrZ) V, 43 kann nicht verlangt werden, daß die Entscheidungsbefugnis in den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dem Syndikus zustehen müsse.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1960
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr. Merkel, Dr. Wintzer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Weber und Dr. Kreft
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 19. Februar 1960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller steht als Prokurist in einem festen Anstellungsverhältnis zur U. R. B. K. AG. Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Bonn. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller auch nach seiner Zulassung das Dienstverhältnis mit der U. K. fortsetzen will und durch die seiner Arbeitgeberin geschuldeten Dienste so in Anspruch genommen werde, daß er daneben nicht noch den Anwaltsberuf ausüben könne. Erschwerend komme hinzu, daß er seinen Arbeitsplatz in W. habe, während er seine Praxis und Berufspflichten in B. auszuüben hätte.

2

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung (§ 9 Abs. 2 BRAO) beantragt. Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen, ihr am 29. März 1960 zugestellten Beschluß am 6. April 1960 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, während der Antragsteller um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten hat.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 3, 4 BRAO), aber nicht begründet.

4

1.

Nach § 6 Abs. 2 BRAO darf ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Die Zulassung ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Dieser Versagungsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn der Bewerber für einen Auftraggeber tätig wird, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen muß. Denn § 46 BRAO geht davon aus, daß jemand Rechtsanwalt sein kann, der Angestellter eines privaten Arbeitgebers ist. In dieser Bestimmung hat der sog. Syndikusanwalt gesetzliche Anerkennung gefunden. Der ihn ablehnende Standpunkt der Rechtsanwaltsordnungen der süddeutschen Länder hat sich also nicht durchgesetzt.

5

2.

Durch § 46 BRAO ist auch gesetzlich entschieden, daß jemand Rechtsanwalt sein kann, dessen Arbeitszeit und -kraft überwiegend arbeitsvertraglich gebunden ist. In diesem Sinne ist deshalb der Standpunkt überholt, der Anwaltsberuf müsse im Hauptberuf ausgeübt werden, wie dies der Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskammer (EGH 28, 125; 31, 5) unter Verwendung nationalsozialistischer Gedanken und der bayerische Ehrengerichtshof (EGH II, 10) auf der Grundlage der den Syndikusanwalt ablehnenden bayerischen Rechtsanwaltsordnung angenommen haben, während der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte den Standpunkt eingenommen hat, die Ausübung des Anwaltsberufs sei auch im Nebenberuf zulässig (BGH 19, 13; 25, 146).

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Andererseits ergibt § 46 BRAO aber auch, daß derjenige, der seine Arbeitszeit und -kraft nicht bloß überwiegend, sondern ausschließlich einem privaten Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß, nicht Rechtsanwalt sein kann. Muß aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden, wenn der Bewerber durch die Ausübung eines anderen Berufs an der Wahrnehmung anwaltlicher Berufspflichten gehindert ist, so kann einem Zulassungsantrag nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller tatsächlich in der läge ist, sich außerhalb seines Dienstverhältnisses noch als freier Anwalt in einem nicht unerheblichen Maße zu betätigen. Auch bei rechtlicher Verhinderung muß die Zulassung ausgeschlossen sein. Zur Rechtsanwaltschaft kann darum nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben (Amtl. Begr. zu § 58, S. 76/77). Eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus. Das entspricht der Auffassung des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte (EGH 20, 15; 25, 146; 28, 12) und des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone (EGH V, 43). Die rechtliche Möglichkeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, hat ein Syndikus, dessen Arbeitgeber im Anstellungsvertrag oder in einer für die Dauer berechneten Erklärung eine anwaltliche Betätigung dieses Umfangs gestattet hat. Die tatsächliche Möglichkeit zur mehr als bloß gelegentlichen Ausübung des Anwaltsberufs hat ein Syndikus, den seine Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber und die Grenzen seiner Arbeitskraft an einer solchen Betätigung nicht hindern.

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller.

8

a)

In seinem Anstellungsvertrag (vom 18. November 1958) heißt es allerdings, er habe seine Tätigkeit ausschließlich seiner Arbeitgeberin zu widmen. Aber der darauf folgende Satz bringt das Einverständnis der U. K. damit, daß sich der Antragsteller als Rechtsanwalt niederläßt und eine Anwaltstätigkeit ausübt, soweit hierdurch nicht die Interessen des Unternehmens beeinträchtigt werden. Der Streit der Parteien über die Bedeutung dieser Vertragsklauseln ist durch die Erklärungen der Arbeitgeberin des Antragstellers vom 23. Dezember 1959 und 5. August 1960 erledigt. Dort wird gesagt, das Einverständnis mit der Niederlassung als Rechtsanwalt schränke die Vertragsbestimmung über den Umfang der der Gesellschaft geschuldeten Tätigkeit ein, dem Antragsteller bleibe außerhalb seiner Tätigkeit in der Gesellschaft die für eine angemessene anwaltliche Betätigung notwendige Zeit, und das schließe ein, daß eine anwaltliche Betätigung nicht durch Einhaltung der festgesetzten Geschäftszeiten beschränkt sei. Damit ist der Inhalt des Dienstvertrages dahin klargestellt, daß der Antragsteller durch seine Arbeitgeberin nicht gehindert ist, im angemessenen Umfang anwaltlichen Geschäften nachzugehen.

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Der schon im Anstellungsvertrag gemachte und in den Erklärungen vom 23. Dezember 1959 und 5. August 1960 aufrechterhaltene Vorbehalt, daß die Interessen der Gesellschaft nicht durch die Ausübung einer freien Anwaltstätigkeit beeinträchtigt werden dürfen, steht der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht im Wege. Von dem in einem ständigen Dienstverhältnis stehenden Bewerber oder Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, daß er so frei und unabhängig ist, daß er sich zwecks Wahrnehmung eines ihm in seiner Eigenschaft als freier Rechtsanwalt obliegenden gerichtlichen Termins selbst dann von seinem Arbeitsplatz entfernen kann, wenn sein Arbeitgeber von ihm für den gleichen Zeitpunkt plötzlich die Vornahme einer in den dienstvertraglichen Arbeitsbereich fallenden Tätigkeit verlangen sollte, § 46 BRAO sieht ein ständiges Dienstverhältnis als mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar an. Diese Vorschrift erfordert kein Vertragsverhältnis, das dem Syndikus, der zugleich Rechtsanwalt sein will, gestattet, bei einer Kollision zwischen den Aufgaben als freier Anwalt und den Wünschen oder Belangen seines Arbeitgebers nach eigenem freien Ermessen zu entscheiden. Eine solche Zulassungsvoraussetzung aufstellen, hieße den Versagungsgründen des § 7 BRAO einen neuen anfügen. Das aber ist im Hinblick auf § 6 Abs. 2 BRAO und deshalb ausgeschlossen, weil die Versagungsgründe in § 7 BRAO erschöpfend aufgezählt sind (Bülow, Bundesrechtsanwaltsordnung § 6 Anm. 3). Ist vorauszusehen, daß Aufgaben, die dem Syndikus aus seiner freien Anwaltstätigkeit erwachsen, mit Pflichten, die ihm seiner Dienstherrin gegenüber obliegen, zusammenfallen werden, so wird sich im allgemeinen bei beiderseitigem Verständnis eine allen Beteiligten gerecht werdende Lösung finden lassen. So wie der Dienstvertrag des Antragstellers mit der Union Kraftstoff gegenwärtig ausgestaltet ist, nötigt er beide Vertragsteile zur gebührenden Rücksichtnahme. Die bloße Möglichkeit einer Kollision der sich bei der Ausübung des Anwaltsberufs und der sich aus einem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten ist kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (EGH 19, 13). Konfliktslagen ist jeder Rechtsanwalt und nicht bloß der Syndikusanwalt ausgesetzt. Ihnen gerecht zu werden, muß dem einzelnen überlassen bleiben. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für denjenigen schwerer ist, der sich in ein festes Anstellungsverhältnis und damit in die Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber begeben hat. Aber die Bundesrechtsanwaltsordnung erkennt nun einmal den Syndikusanwalt an. Sie trägt damit der eingetretenen Entwicklung Rechnung und befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte (EGH 20, 15; 21, 15; 25, 146; 27, 14; 27, 15; 28, 12). Im übrigen besteht auf Grund des § 15 Nr. 2 BRAO die Möglichkeit der Zurücknahme der Zulassung, wenn ein Syndikusanwalt durch seinen Arbeitgeber oder durch seine in den abhängigen Tätigkeitsbereich fallenden Aufgaben daran gehindert wird, freie Anwaltstätigkeit in einem angemessenen Umfang auszuüben.

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b)

Der Antragsteller ist auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in einem nicht bloß unerheblichen Umfang auszuüben. Bei der U. K. hat er einen Assessor zur Seite. An Dienst stunden ist er nicht gebunden. Von seiner Arbeitsstätte kann er mit dem ihm zur Verfügung stehenden PKW in 20 Minuten den Ort der angestrebten Zulassung erreichen. Das ist zugleich sein Wohnsitz. Auf dem Wege von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück fährt er an dem Büro der Rechtsanwälte Dr. E. und J. vorbei, mit denen er in Unterhandlungen zum Abschluß eines Sozietätsvertrages steht. Der Ansicht der Antragsgegnerin, die Höhe seines Gehalts (jährlich 27.000 DM und Unfallversicherung) und die Zusage einer Pension sprächen dafür, daß er seine ganze Arbeitskraft seiner Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müsse und den Beruf des Rechtsanwalts lediglich in einem unerheblichen Umfang ausüben könne, stehen die Erklärungen des Vorstandes der U. K. entgegen.

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3.

Der Antragsteller hat nicht zuletzt durch die konkrete Darstellung seiner Sozietätsabsicht überzeugend erklärt, den Anwaltsberuf mehr als nur gelegentlich ausüben zu wollen. Es bedurfte daher keiner Entscheidung darüber, ob der Mangel eines solchen Willens die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt.

12

4.

Die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers ist im wesentlichen rechtlicher Art. Deshalb kann auch offen bleiben, ob eine überwiegende oder ausschließliche kaufmännische Betätigung die Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigt.

13

5.

Diese Vorschrift greift jedenfalls nicht schon deshalb ein, weil der Vorstand der U. K. und nicht der Antragsteller über Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft zu entscheiden hat.

14

Der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone (EGH V, 43) hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, in den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers müsse die Entscheidungsbefugnis nicht der Unternehmensleitung, sondern dem Syndikusanwalt zustehen. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Eine solche Forderung läßt einmal das für einen ständigen Dienstvertrag typische Über- und Unterordnungsverhältnis außer acht und geht zudem daran vorbei, daß auch der nicht in einem festen Dienstverhältnis stehende Rechtsanwalt seinen Mandanten im allgemeinen nicht Entscheidungen wie etwa die, ob Klage erhoben werden soll oder nicht, abzunehmen hat. Wer berät, überläßt dem anderen die Entscheidung. Wer entscheidet, wägt ab und berät nicht. Gewiß schließt die anwaltliche Tätigkeit Entscheidungen in den dem Rechtsanwalt übertragenen Rechtsangelegenheiten nicht aus. Aber das Gebot anwaltlicher Unabhängigkeit berechtigt nicht zu der Forderung, der Syndikusanwalt müsse in allen Rechtsangelegenheiten, die ihm im Rahmen seines ständigen Dienstverhältnisses obliegen, die Entscheidungsbefugnis haben. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone seine Auffassung garnicht durchzuführen vermocht, denn er hat Ausnahmen in den Fällen zugelassen, in denen die Inanspruchnahme der Entscheidungsbefugnis für den Syndikusanwalt an der funktionellen Zuständigkeit von Gesellschaftsorganen scheitern würde.

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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

16

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs. 2 BRAO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers konnten der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a FGG).

Heusinger
Dr. Fuchs
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Dr. Kuhn
Weber
Kreft