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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1960, Az.: III ZR 132/59

Anspruchsberechtigter; Frist zur Klageerhebung; Vorprozessuale Ausschlußfrist; Hemmung von Verjährungsfristen; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1960
Aktenzeichen
III ZR 132/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 33, 360 - 364
  • DAR 1961, 89
  • MDR 1961, 210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1533

Redaktioneller Leitsatz

Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages bestimmt das der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Bescheides Klage erheben muß. DieseFrist ist eine eine vorprozessuale Ausschlußfrist, auf die weder die Bestimmungen über die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften über Wiedereinsetzung anwendbar sind.