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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1960, Az.: IV ZR 123/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1960
Aktenzeichen
IV ZR 123/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M. - 29.01.1960
LG Wiesbaden - 07.10.1958
LG Wiesbaden - 06.10.1958

Fundstellen

  • MDR 1961, 37 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 224-225

Prozessführer

der Frau Clara R. in B. A./Ar., Am.,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,

Amtlicher Leitsatz

Weist das Gericht des ersten Rechtszuges eine Klage aus sachlichen Gründen ab, so kann eine Berufung, mit der der Klageantrag weiter verfolgt wird, nicht als unzulässig verworfen werden, weil dieser der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt; vielmehr ist das angegriffene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Ein Antrag, mit dem die Anerkennung eines Anspruchs dem Grunde nach verlangt wird, ist als ein Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses anzusehen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1960 wird insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin als unzulässig verwirft. Das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 6./7. Oktober 1958, wird insoweit geändert, als es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens abweist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die aus rassischen Gründen verfolgte Klägerin hat einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gestellt mit der Behauptung, daß ihre Erwerbstätigkeit infolge eines nach ihrer Auswanderung im Jahre 1938 nach Ar. dort im Jahre 1943 aufgetretenen chronischen Asthma- und Bronchialleidens um 60 % gemindert sei. Sie begehrt ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente.

2

Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine solche Entschädigung versagt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht vorliege.

3

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrage, den Bescheid der Entschädigungsbehörde aufzuheben und den von ihr erhobenen Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen.

4

Das Landgericht hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Klage wegen nicht erwiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorhandenen Leiden und der Verfolgung der Klägerin abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des begehrten Heilverfahrens als unbegründet zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig verworfen.

5

Mit der Revision begehrt die Klägerin, soweit die Berufung als unzulässig verworfen ist, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

6

Da die Parteien im Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten waren, war gemäß §209 Abs. 3 BEG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

7

Das Berufungsgericht hat, soweit es sich um die Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente handelt, die Berufung als unzulässig angesehen, weil insoweit die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Anträge der erforderlichen Bestimmtheit entbehrten, insbesondere diese Anträge nicht eindeutig erkennen ließen, welche Entschädigungsleistungen die Klägerin der Höhe nach begehre.

8

Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist fehlsam. Der mit der Begründungsschrift gestellte Antrag läßt zweifelsfrei erkennen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angegriffen werden sollte. Es sollte das landgerichtliche Urteil abgeändert und nach dem Klageantrag erster Instanz entschieden werden. Dadurch, daß letzterer unzulässig war, wurde die Zulässigkeit der Berufung als solche nicht berührt. Wenn das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Kapitalentschädigung und Rente als nicht genügend bestimmt ansah, so hätte es das landgerichtliche Urteil, das die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abwies, wegen der einem solchen Urteil innewohnenden größeren Tragweite abändern und die Klage insoweit aus diesem Grunde lediglich als unzulässig abweisen müssen.

9

Das Berufungsurteil muß daher, soweit es die Berufung als unzulässig verwirft, aufgehoben werden.

10

Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist jedoch nicht erforderlich, da nach dem prozessualen Sachverhalt die Sache zur Endentscheidung reif ist (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als einen Leistungsantrag angesehen, der der notwendigen Bestimmtheit ermangele. In Wirklichkeit kann jedoch ein Antrag, mit dem die Anerkennung eines Anspruchs dem Grunde nach verlangt wird, nur als ein Feststellungsantrag angesehen werden (vgl. Stein/Jonas/Schönke Anm. IV 2 b zu §256 ZPO). Eine Bezifferung oder Berechnung der sich aus dem hiernach festzustellenden Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche ist daher nicht erforderlich (vgl. Stein/Jonas/Schönke a.a.O. und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Feststellungsklage ist aber gleichfalls unzulässig, da einmal die Klägerin bereits jetzt schon eine Leistungsklage erheben kann und sodann mit der von ihr begehrten Feststellung noch nicht sämtliche Streitpunkte, insbesondere hinsichtlich des Umfanges eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens und der Bemessung des Prozentsatzes des in Frage kommenden Diensteinkommens, beseitigt sind (vgl. insbes. LM Nr. 3 zu §209 BEG 1956 und Nr. 5 zu §210 BEG 1956). Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses gemäß §139 ZPO auf die Stellung eines sachgemäßen Antrages hinwirken kann, erübrigt sich, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch ein abgeänderter Klageantrag keinen Erfolg versprechen könnte.

11

Die Klage ist daher unter Änderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich eines Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens abzuweisen.

12

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§91, 97 ZPO, §225 BEG.

Ascher v. Werner Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf