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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1960, Az.: 1 StR 381/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1960
Aktenzeichen
1 StR 381/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 09.05.1960

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahls u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Oktober 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Mai 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Räuberischer Diebstahl.

2

Die Strafkammer hat mit Recht den § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Der Angeklagte hatte aus dem Führerhaus des parkenden Fernlastzuges die Lederjacke eines Kraftfahrers, eine Schuhbürste und eine Brille entwendet, als er - bei der Suche nach weiteren stehlenswerten Dingen von dem anderen erwachenden Fahrer betroffen, verfolgt und gestellt - gegen ihn Gewalt verübte, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Danach hatte er sein Diebstahlsvorhaben zwar noch nicht, wie geplant, vollständig zu Ende geführt. Dennoch war die Tat nicht bloß versucht, sondern, wie es § 252 StGB voraussetzt, rechtlich vollendet; denn die bereits erbeuteten Sachen hatte er in seinem Gewahrsam, mithin im Sinne des § 242 StGB weggenommen (BGHSt 9, 162; vgl. RGSt 66, 353 und BGH 2 StR 44/54 vom 13. April 1954). Die Lederjacke führte er zwar nicht bei sich, als er die Gewalt verübte. Dennoch besaß er auch sie; er hatte sie in einiger Entfernung von dem Lastzug an einer nur ihm bekannten Stelle abgelegt und somit ausschließlich selbst im Gewahrsam (RGSt 53, 175;  66, 394, 396; BGHSt 6, 248 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]). Diesen wollte er sich ebenso erhalten wie den Besitz an den übrigen gestohlenen Sachen, die er teils bei sich führte, teils an noch anderer Stelle versteckt hatte. Einige davon stammten zwar aus zwei Diebstählen, die er schon vorher begangen hatte. Insoweit hat ihn die Strafkammer jedoch nur wegen einfachen, nicht wegen räuberischen Diebstahls verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch für § 252 StGB, daß der Täter die Gewalt während der sogenannten Nacheile verübt (BGHSt 9, 255; BGH 1 StR 633/59 v. 12. Januar 1960; 4 StR 470/54 v. 11. November 1954; 5 StR 254/56 v. 11. September 1956). Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer nicht geprüft. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

3

II.

Zurechnungsfähigkeit.

4

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging, weil er, wie es für unwiderlegt hält, zuvor im Verlaufe von etwa acht Stunden insgesamt 1/3 Flasche und 1 Glas Cognak, 7 Glas Tresterschnaps und 7 Flaschen Bier zu 1/2 bis 3/4 Liter Inhalt getrunken hatte. Die Revision meint, der Genuß einer so großen Alkoholmenge führe erfahrungsgemäß zu völliger Zurechnungsunfähigkeit.

5

Indessen besteht kein solcher allgemeinverbindlicher Erfahrungssatz. Allerdings bewirkt Alkohol in der Menge, die der Angeklagte zu sich genommen haben will, gewöhnlich eine so hohe Konzentration im Blut (unter Berücksichtigung der Absorptionszeit etwa 5 Promille), daß Zurechnungsunfähigkeit, häufig sogar Handlungsunfähigkeit und selbst Alkoholvergiftung eintritt. Das Fehlen solcher extremer Erscheinungen beim Angeklagten hätte es daher der Strafkammer nahegelegt, seine Behauptung über den Alkoholgenuß für unglaubwürdig zu erachten. Jedoch ist es nicht unmöglich und die Annahme des Landgerichts daher nicht rechtsfehlerhaft, daß der Angeklagte trotz Genusses der behaupteten Alkoholmengen in seiner Einsichtsfähigkeit nur geringfügig und in dem Vermögen, einsichtsgemäß zu handeln, nur möglicherweise erheblich beeinträchtigt war. Die bloße Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt, wie sie hier allein möglich wäre, muß vielerlei Umstände unberücksichtigt lassen, die Höhe und Wirkung des Alkoholgehalts im Blut maßgeblich bestimmen; sie muß daher Fehlerquellen in Kauf nehmen und kann nur Durchschnittswerte liefern, die im Einzelfall nicht zuzutreffen brauchen. Weit eher beweiskräftig ist in solchen Fällen, wie sich der Täter bei der Ausführung der Tat verhielt, vernünftig oder sinnwidrig, ob die Tat ihm wesensfremd oder persönlichkeitseigen ist und ob sie sich insbesondere nach ihrem Beweggrund verständlich erklären läßt. Mit Recht hat die Strafkammer daher Gewicht darauf gelegt, daß der Angeklagte trotz Besitzes nicht unbedeutender Barmittel hinreichende Gründe zur Tat hatte, dabei umsichtig vorging, geh- und standfest war, eine klare Sprechweise hatte, sich auch bei der Festnahme und der anschließenden Vernehmung überlegt und vernünftig verteidigte und erst nachträglich auf völlige Erinnerungslosigkeit - übrigens nicht auf Enthemmung - berief. Da Störungen des Gleichgewichts und der Sprache schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille äußerst selten fehlen (Ponsold 2. Aufl. S. 257 unter Abb. 6), in der Regel jedoch aber erst von diesem Verhältniswert an eine strafrechtlich bedeutsame Minderung der Zurechnungsfähigkeit eintritt, liegt kein Rechtsverstoß in der Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte, der alkoholgewöhnt ist, zwischendurch auch Speisen und belebende Genußmittel zu sich genommen hatte, bei Begehung der Diebstahlstaten nicht zurechnungsunfähig war - um so weniger, als es sich hierbei auf das Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen stutzen konnte.

6

Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner
Fischer