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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1960, Az.: II ZR 27/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1960
Aktenzeichen
II ZR 27/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 13.11.1958

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13. November 1958 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Erben der am 11. Februar 1957 verstorbenen Frau Babette St.. Diese hatte von ihren am 24. Mai 1956 verstorbenen Ehemann Paul St. ein Unternehmen geerbt, das er unter der im Handelsregister eingetragenen Firma gleichen Namens betrieben hatte; es war auf die Herstellung von Fenster- und Rolläden sowie von Garagentoren gerichtet. Frau St. hatte nach dem Tode ihres Ehemannes wegen des Verkaufs des Unternehmens Verbindung mit den Klägern aufgenommen. Diese verlangen mit der vorliegenden Klage, gestützt auf das Ergebnis ihrer Verhandlungen mit Frau St., von den Beklagten die Zustimmung zur Umschreibung der Firma im Handelsregister auf die Kläger.

2

Der Kläger zu 1), ein Sohn des Klägers zu 2), wurde bei seinen Verhandlungen mit Frau St. durch den ihm befreundeten Studienrat Dr. S. unterstützt. Dr. S. arbeitete nach einer ersten in seiner Gegenwart durchgeführten Besprechung zwischen dem Kläger zu 1) und Frau St. für eine zweite Besprechung zwischen denselben Verhandlungspartnern zwei Vertragsentwürfe aus.

3

Der erste dieser Entwürfe hat folgenden Wortlaut:

"Zwischenvereinbarung

1.
Frau St. zieht ihre Außenstände selbständig ein. Sie verfugt zu diesem Zweck auch weiterhin allein über das Postscheck- und das Bankkonto des Betriebes. Herr F. eröffnet neue Geschäftskonten. Barzahlungen von Kunden in den Geschäftsräumen werden Frau St. auf ihre Konten überwiesen.

Frau St. soll, sofern sie mit ihren Kunden selbst korrespondiert, z.B. um Außenstände einzutreiben, Durchschriften dieser Schreiben Herrn Franz F. zur Kenntnisnahme überlassen.

2.
In den nächsten Tagen anfallende kleinere Kosten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1956 werden aus dem vorhandenen Kassenbestand gedeckt. Frau St. erhält hierüber eine Abrechnung.

3.
Aufwendungen und Schulden aus der Zeit vor der Übernahme werden grundsätzlich von Frau St., Aufwendungen und Schulden aus der Zeit nach der Übernahme von Herrn F. getragen. Das gilt auch für Steuerschulden, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Unkosten etc.

4.
Herr F. übernimmt den Betrieb wie er steht und liegt einschließlich der Geschäftskorrespondenz, Buchführungsunterlagen, Aufträge etc. und führt auch den Firmennamen weiter. Das Personal wird zu gleichen Bedingungen wie bisher beschäftigt.

5.
Die Rente in der vereinbarten Höhe von 300 DM ... ist erstmals am 31. Juli 1956 fällig und wird auf ein Konto der Frau St. überwiesen.

6.
Die Geschäftsübergabekosten trägt, wer den Rechnungssteller dieser Kosten beauftragt hat."

4

Der Kläger zu 1) und Frau Stiegler haben diesen Entwurf, in dem als Datum der 1. Juli 1956 eingesetzt wurde, bei der zweiten Besprechung unterschrieben; jeder erhielt ein Exemplar.

5

In dem zweiten Entwurf des Dr. S. werden als Vertragsparteien Frau St. einerseits und beide Kläger andererseits aufgeführt. Unter der Überschrift "Kaufvertrag" heißt es in dem Entwurf weiter:

"1.
Der Käufer erhält frei von Rechten Dritter das Eigentum an allen vorhandenen Betriebsmitteln, den betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögen (s. Anlage) einschließlich Korrespondenz, Buchführungsunterlagen, Auftragsbestand etc. Der Käufer ist berechtigt, Geschäfte unter2.
Der Käufer erhält ein kostenfreies Mietrecht in den bisherigen Geschäftsräumen der Firma nebst Hofanteil für mindestens ein Vierteljahr. Die Schlechterstellung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung (Raumnutzung für ein Jahr) soll teilweise dadurch ausgeglichen werden, daß sich Käufer und Verkäufer gemeinsam an den verfrüht notwendigen Umzugskosten beteiligen.

der bisherigen Firmenbezeichnung abzuwickeln und den Firmennamen - mit oder ohne Zusatz - fortzuführen.

3.
Für die Überlassung des Betriebes, so wie er steht und liegt, zahlt der Käufer dem Verkäufer eine auf die Lebenszeit des Verkäufers gerichtete monatliche Rente in Höhe von 300 DM ..., erstmals zahlbar am 31. Juli 1956.

Für die Rentenforderung haftet das Gesamtvermögen des Käufers.

Der Verkäufer hat das Recht, den Rentenanspruch auf seine Kosten notariell sichern zu lassen.

4.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an den übergebenen Sachen. Dem Käufer erwachsen außer der Zahlung der Rente keine Nebenkosten.

5.
Der Verkäufer behält das Eigentum an den Zahlungsmitteln (Kasse, Bank, Postscheck) sowie an den Außenständen per 30. Juni 1956."

6

Weitere Bestimmungen des Entwurfs regelten die Erfüllung der zur Zeit der Übernahme noch nicht getilgten Verbindlichkeiten und der Geschäftsübergabekosten. Dieser Entwurf wurde weder datiert noch unterschrieben.

7

Die Kläger übernahmen den Betrieb am 1. Juli 1956 und zahlten an Frau St. ab Ende Juli 1956 bis Ende Januar 1957 die monatliche Rente von 300 DM. Nach dem Tode der Frau St. stellten sie diese Zahlungen ein. Als sie beim Registergericht die Umschreibung der Firma beantragten, verlangte dieses den Nachweis der Zustimmung der Beklagten.

8

Die Kläger machen geltend, sie hätten mit Frau S. nicht nur die "Zwischenvereinbarung" getroffen, sondern auch der Inhalt des zweiten Entwurfs sei mündlich bindend vereinbart worden. Die Unterschrift des Entwurfs sei nur wegen der irrtümlichen Annahme der Beteiligten unterblieben, Frau St. benötige dafür einen Erbschein.

9

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie tragen vor, der Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen. Daß dies ursprünglich auch die Auffassung der Kläger und der Frau St. gewesen sei, komme insbesondere in mehreren nach den Verhandlungen gewechselten Schreiben zum Ausdruck. Die Beklagten bestreiten ferner die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) und machen unter Hinweis darauf, daß die Kläger die in Nummer 2 der Zwischenvereinbarung vorgesehene Abrechnung noch nicht erteilt hätten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

10

Das Landgericht hat die Beklagten zur Erteilung der Zustimmung Zug um Zug gegen Erteilung der Abrechnung und zur Zahlung von 178,40 DM nebst Zinsen - der Zahlungsanspruch ist nicht mehr im Streit - verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage auf Erteilung der Zustimmung abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.

Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, die "Zwischenvereinbarung" habe nur eine vorläufige, vorübergehende Regelung enthalten sollen. Sie habe nur bis zum Abschluß des endgültigen Kaufvertrags oder - diesen Fall hätten die Kläger und Frau St. allerdings für ganz unwahrscheinlich gehalten - bis zu dem Zeitpunkt gelten sollen, in dem sich ergeben würde, daß kein Kaufvertrag zustande kommen könne.

12

2.

Zum Abschluß eines endgültigen Vertrages sei es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht gekommene Dies folge sowohl aus Abs. 1 wie aus Abs. 2 des § 154 BGB. Die Kläger und Frau St. hatten sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die eine Einigung habe getroffen werde sollen. Außerdem hätten sie für den vorgesehenen endgültigen Vertrag mindestens stillschweigend Schriftform vereinbart. Ein solcher schriftlicher Vertrag sei nun zwar in ihrem Auftrag entworfen, aber nicht unterschrieben worden. Sie seien sich auch darüber klar gewesen, daß der Vertrag noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Frau St. habe geglaubt, sie könne den Vertrag noch gar nicht abschließen, da sie "eigentlich noch nicht Erbin" sei, solange sie keinen Erbschein habe. Auf die Unrichtigkeit dieser Auffassung komme es nicht an. Besondere Umstände, die der Anwendung der nur "im Zweifel" geltenden Auslegungsregeln des § 154 Abs. 1 und 2 BGB entgegenstünden, lägen nicht vor.

13

II.

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Auffassung, die Verpflichtung der Beklagten, der Umschreibung der Firma zuzustimmen, ergebe sich schon aus Nr. 4 der Zwischenvereinbarung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Vereinbarung komme keine Bedeutung mehr zu, beruhe auf Rechtsirrtum und ungenügender Berücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens. Das gleiche gelte für die Ansicht des Berufungsgerichts, zum Abschluß eines weiteren mündlichen Vertrages sei es nicht gekommen.

14

III.

1.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der "Zwischenvereinbarung" als einer bloßen Übergangsregelung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat.

15

Das Berufungsgericht stellt fest, die Vertragspartner der "Zwischenvereinbarung" seien auf Grund ihrer Besprechungen fest davon überzeugt gewesen, der endgültige Kaufvertrag werde zustande kommen. Es nehme deshalb nicht wunder, daß sie als Laien keine Bestimmungen darüber getroffen hätten, was habe geschehen sollen, wenn es wider Erwarten nicht zum Abschluß des endgültigen Vertrages kommen würde. Die "Zwischenvereinbarung" sei danach eine echte Zwischen- oder Übergangsregelung, die dem Interesse der Kläger, alsbald den Kundenkreis übernehmen zu können, und dem Interesse der Frau St., möglichst bald die Last des Geschäfts abwerfen zu können und in den Genuß ihrer Rente zu kommen, habe dienen sollen. Eine solche "Zwischenvereinbarung" habe aber nur Sinn gehabt, wenn die Parteien davon ausgegangen seien, daß die endgültige Regelung erst noch habe getroffen werden sollen.

16

Diese Ausführungen unterliegen insoweit keinen Bedenken, als das Berufungsgericht annimmt, die Parteien hätten der "Zwischenvereinbarung" den Abschluß eines weiteren Vertrages folgen lassen wollen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die "Zwischenvereinbarung" in jedem Fall nur eine vorübergehende Bindung der Parteien herbeiführen sollte. Hatten die Parteien sich - wie das Berufungsgericht feststellt - im großen und ganzen schon verständigt und hielten sie das Nichtzustandekommen der weiter vorgesehenen Regelung für ganz unwahrscheinlich, so legt schon dies die Frage nahe, ob sich diese Einstellung der Parteien nicht daraus ergab, daß sie sich als schon durch die "Zwischenvereinbarung" endgültig gebunden ansahen und lediglich dem in den wesentlichen Punkten schon fest abgeschlossenen Vertrag die Regelung einiger Einzelheiten folgen lassen wollten.

17

In diese Richtung weist aber vor allem die Art der beiderseits übernommenen Verpflichtungen und ihre Ausführung: Die "Zwischenvereinbarung" sah nicht etwa - wie es bei einer nur für vorübergehende Zeit bestimmten Übergangsregelung nahegelegen hätte-lediglich die Verpachtung gegen einen entsprechenden Pachtzins, sondern die "Übernahme" des Betriebs "wie er steht und liegt" gegen die Entrichtung einer Rente vor. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Höhe einer - für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichtenden - Leibrente nach völlig anderen Grundsätzen bemessen wird als ein Pachtzins. Während nämlich für die Höhe einer Leibrente auch die zu erwartende Lebensdauer des Gläubigers eine wesentliche Rolle spielt, wird bei dem für bestimmte Zeitabschnitte zu entrichtenden Pachtzins dessen Höhe zu den Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen des Pächters in denselben Zeitabschnitten in Beziehung gesetzt. Die Partner eines Vertrages, der auf die Übertragung eines Betriebs gegen die Zusage einer Leibrente gerichtet ist, werden deshalb im Regelfall damit zeitlich nicht begrenzte Verpflichtungen eingehen wollen, auch wenn sie Zusatzvereinbarungen oder die präzisere Formulierung der getroffenen Vereinbarung ins Auge fassen. Die Annahme bindender Vereinbarungen liegt vor allem dann nahe, wenn ein derartiger Vertrag alsbald durchgeführt wird. Auf Grund ähnlicher Erwägungen hat das Reichsgericht es in einem die Anwendung des § 154 BGB betreffenden Fall, in dem die klagende Partei gegen die Zusage einer Zahlung von 5.000 RM "in einer noch zu vereinbarenden Art" aus einem bis dahin gemeinsam mit der beklagten Partei betriebenen Unternehmen ausgeschieden war, sogar als "undenkbar" bezeichnet, daß die Parteien derartige für sie sehr wichtige Veränderungen ohne vertragliche Grundlage vorgenommen hätten (RG SeuffArch 82 Nr. 182).

18

Das Berufungsgericht hätte daher auch unter diesen Gesichtspunkten prüfen müssen, ob der "Zwischenvereinbarung" lediglich Übergangscharakter beizumessen ist. Die Frage der Rechtsnatur und der Fortgeltung der "Zwischenvereinbarung" erscheint auch im Hinblick darauf von Bedeutung, daß Leibrentenversprechen - worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist - nach § 761 BGB der Schriftform bedürfen, die Schriftform aber nur für die "Zwischenvereinbarung" und nicht etwaige weitere Vereinbarungen der Parteien gewahrt worden ist. Auf die "Zwischenvereinbarung" könnte es daher unter diesem Gesichtspunkt auch dann noch ankommen, wenn das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Parteien sich jedenfalls mündlich oder durch schlüssiges Verhalten endgültig geeinigt haben.

19

2.

a)

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dem Zustandekommen eines mündlich abgeschlossenen Vertrages stehe § 154 Abs. 1 BGB entgegen, zunächst auf die Feststellung, die Parteien hätten die in Nr. 1 des Kaufvertragsentwurfs vorgesehene Anlage nicht erstellt. Sie seien sich mithin nicht darüber einig gewesen, was im einzelnen zu dem Betrieb gehöre, obwohl sie beide erklärt hätten, daß darüber noch eine Einigung herbeigeführt werden solle. Die Einigung sei auch später nicht erzielt worden. Bei der Ver-Äußerung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns sei eine genaue Aufstellung der zur Übertragung bestimmten Werte aber unerläßlich, weil bei einem Einzelkaufmann die Grenzen zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen nicht fest umrissen seien. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, bei dem Verkauf eines Geschäfts lasse sich auch ohne genaue Einzelaufstellung an Hand objektiver Gesichtspunkte ermitteln, was als mitverkauft anzusehen sei (Würdinger in HGB RGRK, 2. Aufl. § 22 Anm. 12). Es kommt jedoch bei der hier erörterten Frage nicht darauf an, ob eine ins einzelne gehende Einigung über die zu übertragenden Gegenstände bei objektiver Betrachtung erforderlich war, sondern es genügt insoweit, daß mindestens eine der Parteien sie als erforderlich erklärte.

20

Die Revision macht weiter geltend, nur die Kläger, nicht Frau St. seien an der vorgesehenen Anlage zum Vertrag interessiert gewesen. Der Hinweis auf die Anlage in Nr. 1 des Vertragsentwurfs sei so zu verstehen, daß den Klägern ein Anspruch auf Erstellung der Anlage durch Frau St. habe eingeräumt werden sollen. Dieser Angriff der Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages. Diese Auslegung ist jedoch für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend, sofern sie nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder die Denkgesetze verstößt oder auf einem Verfahrensmangel beruht. Dies ist hier hinsichtlich des in dem Kauf Vertragsentwurf enthaltenen Hinweises auf eine Anlage nicht der Fall und insbesondere nicht schon deshalb anzunehmen, weil das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen S. andere Schlüsse als die Kläger gezogen hat. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen Dr. S. entgegen der Auffassung der Revision auch nicht erneut zu vernehmen.

21

b)

Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Parteien hätten sich auch nicht darüber geeinigt, was mit einem zu dem Firmenvermögen gehörigen Lagerplatz geschehen solle. Wenn nach dem Kauf Vertragsentwurf der Betrieb "wie er steht und liegt" habe überlassen werden sollen, so habe auch das Grundstück dazu gehört. Gegenüber dem Hinweis der Beklagten auf das Formerfordernis des § 313 BGB hätten die Kläger sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dieses Grundstück sei ihnen nicht mitverkauft. Über Art und Dauer des den Klägern nach ihrer Ansicht zustehenden Gebrauchs, über ein etwaiges Entgelt dafür und darüber, wer die Grundstückslasten zu tragen habe, enthalte der Vertragsentwurf aber nichts.

22

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1958 (Bl. 62 GA) kein Geständnis des Inhalts zu entnehmen, daß das Grundstück nach dem Kauf Vertragsentwurf nicht habe verkauft werden sollen. Das betreffende Vorbringen der Beklagten bezog sich auf die "Zwischenvereinbarung" und ihre Durchführung, nicht auf den Kaufvertragsentwurf. Dagegen ist die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe sich nicht mit Nr. 2 des Kaufvertrags auseinandergesetzt, wonach der Käufer "ein kostenfreies Mietrecht in den bisherigen Geschäftsräumen der Firma nebst Hofanteil für mindestens ein Vierteljahr" erhält. Das Berufungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob sich daraus - evtl. in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung nach der Übernahme des Betriebs am 1. Juli 1956 - nicht eine Einigung der Parteien auch über die hier in Rede stehenden Punkte ergab. Die Kläger hatten ferner in das Wissen des Zeugen Dr. S. gestellt, es sei zwischen den Vertragschließenden klar gewesen, daß der Lagerplatz nicht zu übernehmen - hier offenbar im Sinne von übereignen - gewesen sei. Soweit eine Verpflichtung der Frau St. zur Übereignung des Grundstücks in Frage stand, rügt die Revision diesen Beweisantritt mit Recht als übergangen.

23

3.

Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mindestens stillschweigend Schriftform vereinbart, mit dem Hinweis auf die Aussage des Dr. S. an, der Inhalt des Kaufvertrags sei zwischen den Parteien schon mündlich fest vereinbart worden. Dieser Angriff geht fehlt. Die bezeichnete Feststellung des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz bindend. Das Berufungsgericht hat sich mit der Aussage des Dr. S. und insbesondere auch mit diesem Teil seiner Aussage befaßt, ohne daß daraus ein Verfahrensverstoß zu entnehmen wäre.

24

4.

Das Berufungsgericht prüft schließlich, ob besondere Umstände dafür sprächen, daß die Parteien trotz fehlender Einigung über einzelne Punkte und trotz fehlender vereinbarter Schriftform den Vertrag als abgeschlossen angesehen hätten. Es befaßt sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit einem Schriftwechsel der Parteien im November und Dezember 1956. Der Kläger zu 1) hatte in einem Schreiben an Frau St. vom 28. November 1956 unter Hinweis auf bestimmte ihm entstandene Schwierigkeiten den Abschluß eines "neuen, endgültigen Vertrages" vorgeschlagen. Der von Frau St. beauftragte Rechtsanwalt Dr. B. erwiderte darauf durch Schreiben vom 13. Dezember 1956, dem Kläger stehe "irgendeine Handhabe zur Änderung" des Vertrags auf Grund des vorgetragenen Tatbestands mit Sicherheit nicht zur Verfügung. Er bitte deshalb, die Verpflichtungen aus dem Vertrag auch weiterhin "pünktlichst" zu erfüllen. Das Berufungsgericht meint, dies könne sich sowohl auf den Zwischenvertrag wie auf den endgültigem Vertrag bezogen haben. Dabei erwägt das Berufungsgericht jedoch nicht, ob nicht in beiden Fällen aus dem Schreiben die Auffassung spricht, die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Rente sei ein für allemal festgelegt, ohne daß er noch einseitig daran etwas ändern könne. Insofern sind die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision begründet. Sie sind es auch insoweit, als das Berufungsgericht die Brauchbarkeit von Schlußfolgerungen aus dem Schreiben des Dr. B. durch den Hinweis auf die Möglichkeit einzuschränken sucht, Frau St. habe Dr. B. falsch informiert. Denn wenn sie das getan haben sollte, könnte dies darauf hindeuten, daß sie jedenfalls die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Rente und ebenso ihre eigenen Verpflichtungen als endgültig vereinbart ansah.

25

Vor allem aber hätte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang die Bedeutung der vollzogenen Übernahme des Betriebs durch die Kläger erörtern müssen. Es hätte prüfen müssen, ob die Übertragung des Unternehmens auf die Kläger und die regelmäßige Entrichtung der Leibrente bis zum Tod der Frau St. nicht dafür sprechen, daß die Parteien ihre Beziehungen als in allen ihnen wesentlich erscheinenden Punkten endgültig vertraglich festgelegt betrachteten und den vielleicht noch offenen Fragen kein solches Gewicht beimaßen, daß davon die Gültigkeit der gesamten Vereinbarungen abhängen sollte. Die Ausführungen zur Frage der Fortgeltung der "Zwischenvereinbarung" gelten insoweit auch hier. Soweit in dem nach der Übertragung des Unternehmens durchgeführten Schriftwechsel der Parteien Meinungsverschiedenheiten zutage getreten sind, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob es dabei nicht lediglich endweder um die Auslegung von als fest abgeschlossen angesehenen Vereinbarungen oder um bloße Änderungswünsche ging, bei deren Äußerung die Beteiligten davon ausgingen, daß nicht lediglich eine vorläufige, einseitigem Widerruf ausgesetzte Regelung, sondern eine endgültige Vereinbarung getroffen war, deren Änderung nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich war.

26

IV.

Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben. Die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif und war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung vorzubehalten war. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch noch die in dem angefochtenen Urteil offengelassene Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu 2) zu beantworten haben. Es wird ferner auch der Frage nachgehen müssen, ob der Berufung der Beklagten auf einen etwaigen Einigungsmangel nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner die abschließende Regelung einzelner Punkte wie etwa der Frage, welche Gegenstände zu übertragen waren, lediglich im Interesse der Kläger zurückgestellt haben sollten, während die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Empfang der Rente alles erhalten hatte, was nach den Verhandlungen der Parteien überhaupt für sie in Aussicht genommen war (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats MDR 1954, 217).

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Reinicke
Hill