Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1960, Az.: II ZR 231/59
Voraussetzungen des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit beim Erwerb von Blankowechseln; Erkundigungspflichten des Erwerbers eines Blanketts gegenüber dem Unterzeichner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 231/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 04.06.1959
- LG Amberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 1360 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 31
Amtlicher Leitsatz
Zur groben Fahrlässigkeit beim Erwerb von Blankowechseln.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Juni 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 zu einem höheren Betrag als 10.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1954 und gegen den Beklagten zu 2 in vollem Umfange abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der Kläger, der Inhaber einer Schreinerei, benötigte im Jahre 1954 einen Kredit von 14.000, später 20.000 DM. Er bat Rechtsanwalt Dr. T., ihm diesen Kredit zu besorgen, und übergab ihm den Entwurf eines Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrags; der den Namen des Gläubigers offenließ, aber bereits mit seiner, des Klägers, Unterschrift versehen war. In dem Vertragsentwurf hieß es u.a.:
"1.
Der Gläubiger gewährt dem Schuldner ein Darlehen zur Vergrößerung des Betriebs und zur Anschaffung von weiteren Maschinen in Höhe von ca. 14.000,- DM....
4.
Zur Sicherung der Darlehensforderung samt Zinsen überträgt der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an folgenden Maschinen ..."
Kurze Zeit darauf übergab der Kläger Rechtsanwalt T. einen Blankowechsel über 20.000 DM, an dessen Stelle später zwei Blankowechsel über je 10.000 DM traten. Die Wechsel enthielten die Wechselsumme und die Unterschrift des Klägers als Akzeptanten. T. beauftragte den Kaufmann S., einen Darlehensgeber zu suchen; er übergab ihm den Vertragsentwurf und die Blankowechsel, die der Geldgeber ausfüllen sollte. S. übergab diese Unterlagen am 21. September 1954 dem Beklagten zu 2, der im Geschäft des Beklagten zu 1, seines Schwagers, tätig war. Die Parteien streiten, welche Vereinbarungen hierbei getroffen worden sind. Der Kläger behauptet, S. habe dem Beklagten zu 2 entsprechend seiner Abmachung mit Rechtsanwalt T. den Vertragsentwurf und die Wechsel zur Sicherheit für ein Darlehen gegeben, das der Beklagte zu 1 dem Kläger gewähren sollte. Die Beklagten behaupten, S. habe mit den Wechseln seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu 1 begleichen wollen. Hoch am 21. September 1954 schrieb S. an den Beklagten zu 1:
"Sie haben zu treuen Händen 2 Wechsel je 10.000,- DM Bezogener Sch. und 1 Darlehens- & Übereignungsvertrag erhalten.
Die Wechsel sollen diskontiert und wie folgt abgerechnet werden:
2 Wechsel T. je 5.000,- DM und 10.000,- DM ausbezahlt an Herrn Rechtsanwalt T. München überwiesen werden.
Ich bitte Sie wie mündlich vereinbart zu erledigen."
Am selben Tage sandte St. eine Abschrift dieses Schreibens an Rechtsanwalt T. und fügte folgendes Begleitschreiben bei:
"Ich habe heute der Firma A. Sperrholzvertrieb (Beklagte zu 1) zu treuen Händen folgendes übergeben:
Wechsel 10.000,- DM Bezogener Sch. W.
Wechsel 10.000,- DM Bezogener Sch. W.
sowie ein Darlehens- & Übereignungsvertrag.
Die Wechsel werden nach Diskontierung wieder zurückerstattet.
Sollte die Auskunft für die Wechsel gut sein, habe ich die Firma Sp.-Vertrieb verpflichtet, sofort 10.000,- DM an Sie zu überweisen. Die Firma war damit einverstanden."
T. rief, sowie er den Brief erhalten hatte, St. an, weil der Inhalt des Schreibens nicht den Vereinbarungen entsprach, die er mit ihm getroffen hatte; St. beschwichtigte ihn jedoch mit der Erklärung, er könne sich darauf verlassen, die Sache gehe schon in Ordnung. Die gleiche Antwort erhielt T. vom Beklagten zu 1, den er einige Tage später anrief.
Am 28. September 1954 fuhr der Beklagte zu 2 zum Kläger. Er bat ihn, die Wechsel in kleinere Beträge aufzuteilen. Der Kläger akzeptierte daraufhin acht Wechsel zu je 2.500 DM und erhielt die beiden Blankowechsel über je 10.000 DM zurück. Auf Wunsch des Beklagten zu 2 wurde auch der "Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag" anders gefaßt. Dieser trug nunmehr die Überschrift "Sicherheitsübereignungsvertrag" und lautete auszugsweise wie folgt:
"1)
Zur Sicherung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldner gegenüber der Gläubigerin bestehen hat, sowie zur Absicherung des eingeräumten Wechselkredites, überträgt der Schuldner Herr Carl Sch. (Kläger) an die Firma Sp. Amberg (Beklagte zu 1) das Eigentum an folgenden Maschinen ..."
Der Beklagte zu 1 versah die Wechsel mit seiner Unterschrift als Aussteller und gab sie weiter. Der Kläger wurde aus ihnen in Anspruch genommen. Er verlangt von den Beklagten Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise Befreiung von den Wechselverbindlichkeiten.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Anträge weiter, verlangt vom Beklagten zu 1) jedoch nur 10.000 DM nebst Zinsen.
Die Beklagten bitten um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten durch den Brief St. vom 21. September 1954 erkannt, daß St. nicht berechtigter Inhaber der Wechselblankette gewesen sei und über sie nicht habe frei verfügen können; sie hätten in diesem Zeitpunkt gewußt, daß der Kläger für die Wechsel ein Darlehen erhalten sollte. Gleichwohl hätten sie dem Kläger, der sie als seinen Geldgeber betrachtet habe, am 28. September 1954 vorgespiegelt, sein Kreditwunsch werde zufriedengestellt. Ohne diese Vorspiegelung hätte der Kläger, wie den Beklagten bewußt gewesen sei, die acht Wechsel über je 2.500 DM nicht angenommen. Die Beklagten, die in gegenseitigem Einvernehmen gehandelt hätten, hätten sich damit einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht und in grober Weise gegen die guten Sitten verstoßen. Sie seien aber trotzdem nicht schadensersatzpflichtig; sie hätten nämlich dem Kläger durch die arglistige Täuschung und den Verstoß gegen die guten Sitten keinen Schaden zugefügt. Ein Schaden sei nicht entstanden, weil sie dem Kläger die beiden Wechselblankette über je 10.000 DM zurückgegeben hätten und der Beklagte zu 1 berechtigt gewesen sei, diese Blankowechsel auszufüllen und weiterzugeben. Hätte er dies getan, so wäre der Kläger hieraus in gleicher Höhe wechselmäßig verpflichtet gewesen. Hierfür sei unerheblich, daß die Beklagten durch den Brief vom 21. September 1954 bösgläubig geworden seien. Für den guten Glauben komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Empfänger die Blankowechsel erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten gutgläubig gewesen. St. habe sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei der Unterredung am 21. September 1954 als berechtigter Inhaber der Blankowechsel ausgegeben, und die Beklagten hätten nicht erkannt, daß dies nicht der Wahrheit entsprochen habe; sie seien insoweit auch nicht grob fahrlässig gewesen.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff ist berechtigt. Es kann offenbleiben, ob es, wie das Berufungsgericht meint, bei einem Blankowechsel ausschließlich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Erwerbs ankommt, oder ob, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. vor allem RGZ 129, 336 ff, 338) entschieden hat, der gute Glaube noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein muß, in dem der Erwerber den Blankowechsel ausfüllt. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall beim Erwerb der beiden Blankowechsel an einem guten Glauben der Beklagten (Art. 10 WG). Die Beklagten waren in diesem Zeitpunkt mindestens grob fahrlässig. Das Berufungsgericht, das insoweit nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat, hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt,
"Grobe Fahrlässigkeit wird insbesondere vorliegen, wenn der Erwerber des Blanketts trotz vorhandener Bedenken die Einziehung von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blankoerklärung unterläßt ... Ein solcher Anlaß zu Erkundigungen kann ... z.B. dann bestehen, wenn die Wechselsumme für die Verhältnisse des Schuldners außergewöhnlich hoch erscheint, oder wenn der bisherige Inhaber des Blanketts nicht vertrauenswürdig ist, oder wenn die Erkundigungen beim Aussteller der Blankounterschrift mühelos und ohne Zeitverlust eingezogen werden können"
(Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl. Artikel 10, Anm. 18, vgl. auch Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 1957 S. 50). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen hiernach eine Erkundigungspflicht besteht, sind gegeben. Insbesondere war Strack nicht vertrauenswürdig. Er hatte den Beklagten mehrfach Wechsel übergeben, die zu Protest gegangen sind. Er hatte ihnen sogar gefälschte Wechsel gegeben. Die Beklagten rechneten mit der Möglichkeit, daß auch diese Wechsel gefälscht waren; sie haben vorgetragen, sie hätten den Kläger am 28. September 1954 auch deshalb aufgesucht, um festzustellen, ob seine Unterschriften echt seien.
Hinzu kommt der entscheidende Umstand, daß St. den Beklagten den Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag übergeben hat, aus dem sich ergab, daß der Kläger ein Darlehen suchte. Das Berufungsgericht meint zwar, bei den Beklagten habe der Eindruck entstehen können, der Wortlaut sei von einer anderen Urkunde abgeschrieben und müsse noch geändert werden, uni einen Sicherungsübereignungsvertrag für Wechselschulden abzugeben. Die Beklagten hätten aber auf Grund des Vertragsentwurfs zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß St., dessen schlechte Vermögenslage sie kannten und mit dem sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht hatten, nicht berechtigter Inhaber dieser Blankowechsel war und über die Wechsel nicht frei verfügen konnte. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, es sei ihm aufgefallen, daß in dem Vertragsentwurf von der Gewährung eines Darlehens die Rede sei. Er hat bekundet: "Dies fiel mir auf, und ich sagte zu G. (dem Beklagten zu 2), was ist das für ein Zeug, das ist doch nichts für uns". Die Beklagten hätten diesen Bedenken, die sich aufdrängten, nachgehen und Erkundigungen beim Kläger einziehen müssen; sie durften hiervon nicht absehen, weil sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und auf die Wechsel angewiesen waren.
Der Beklagte zu 1 hat somit die beiden Wechselblankette über je 10.000 DM, die er von dem nichtberechtigten St. erhalten hat, nicht in gutem Glauben erworben (Art. 10 WG); er konnte daher durch die Ausfüllung dieser Blankowechsel keine wirksame Wechselverpflichtung des Klägers herbeiführen. Daraus folgt, daß die Beklagten dem Kläger durch die unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826 BGB) einen Schaden zugefügt haben. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er durch die Hingabe der acht Wechsel wechselmäßige Verpflichtungen eingegangen ist; der Schaden entfällt nicht durch die Rückgabe der beiden Blankowechsel über je 10.000 DM, weil diese Wechsel nicht ausgefüllt werden durften. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen scheitert also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daran, daß der Kläger keinen Schaden erlitten hat.
3.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache war, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie hoch der Schaden des Klägers gewesen ist und inwieweit der Schaden des Klägers von Rechtsanwalt Dr. T. und gegebenenfalls vom Beklagten zu 1 ersetzt worden ist.
Die Klage konnte auch nicht teilweise abgewiesen werden. Es steht allerdings fest, daß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1 nicht in Höhe von 20.000 DM begründet ist. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 ist am 9. Mai 1955 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden (VN 1/55 des Amtsgerichts Amberg, Bl. 83). In dem Vergleichsverfahren sind die Forderungen der Gläubiger nur zu 35 % berücksichtigt worden. Der Kläger hat allerdings vorgetragen, sein Schaden betrage weit mehr als 20.000 DM. Er hat jedoch keine genauen Angaben gemacht, und das Berufungsgericht hat hierüber auch keine Feststellungen getroffen. Der Schaden des Klägers ist aber jedenfalls nicht so hoch, daß sein Anspruch auf Grund des Vergleichs mehr als 10.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1954 beträgt. Der Kläger hat jedoch dieser Rechtslage in der Revisionsinstanz Rechnung getragen und vom Beklagten zu 1 lediglich Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 konnte auch nicht ganz oder teilweise - auf Grund des § 82 Abs. 2 Satz 2 VerglO abgewiesen werden. Diese Auffassung des Beklagten zu 1 scheitert schon daran, daß der Kläger, ohne daß das Berufungsgericht entgegenstehende Feststellungen getroffen hätte, behauptet hat, er habe die Wechselgläubiger in vollen Umfange befriedigt und die Wechselgläubiger hätten aus diesem Grunde nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen.
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke