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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1960, Az.: IV ZB 196/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1960
Aktenzeichen
IV ZB 196/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.03.1960
LG München

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 537
  • DB 1960, 1334 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 216 (amtl. Leitsatz) "hier: Pflichten des Rechtsanwalts"

Prozessführer

des Karl H. in T., Post B.,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Meiserstraße 8,

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der eine Frist zu wahren hat oder der von ihm vertretenen Partei das Ende einer Frist mitteilt, muß das Ende der Frist selbst feststellen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1960

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. März 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Der Kläger hatte gegen das ihm am 6. Mai 1959 zugestellte Urteil des Landgerichts selbst Berufung eingelegt. Diese Berufung ist verworfen worden. Er hat sodann durch den Rechtsanwalt, der ihn auch im ersten Rechtszug vertreten hat, am 3. September 1959 abermals Berufung einlegen lassen. Diese Berufung ist, da sie verspätet eingelegt war, gleichfalls verworfen worden. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Nach §§232, 233 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sie von ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich nach §232 ZPO anrechnen lassen muß, verschuldet worden ist.

3

Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Mai 1959 zugestellt worden. An diesem Tage hat er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Seiner Angestellten hat er es überlassen, das Ende der Frist zu berechnen. Diese hat als Fristende irrtümlich den 6. September 1959 angenommen. Dieser Tag ist dem Kläger als Ende der Frist mitgeteilt worden. Am 30. Juli 1959 hatte der Kläger sich nach einer Rücksprache mit seinem Prozeßbevollmächtigten entschlossen, keine Berufung einzulegen. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist hat er diesen am 28. August 1959 beauftragt, das Rechtsmittel einzulegen.

4

Sollte der Kläger, unabhängig von der falschen Auskunft über das Ende der Berufungsfrist, bis zum Ende der Frist nicht gewillt gewesen sein, Berufung einzulegen, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da dann allein sein von einem Irrtum unbeeinflußter Entschluß dafür ursächlich gewesen wäre, daß die Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Er wäre dann nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen.

5

Sollte der Kläger aber infolge der falschen Auskunft über das Ende der Frist bis zu deren Ende noch keine endgültige Entschließung gefaßt haben und sein Entschluß vom 30. Juli 1959 nur ein vorläufiger gewesen sein, den er nochmals Überprüfen wollte, dann könnte ihm gleichfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht erteilt werden. Denn in diesem Fall wäre die Versäumung der Frist von seinem Rechtsanwalt verschuldet worden. Der Rechtsanwalt ist zwar berechtigt, im Interesse seiner eigenen Arbeit untergeordnete Tätigkeiten seiner Kanzlei zu überlassen. Dazu gehört auch die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle, daß die Fristen eingehalten werden. Das Ende der Frist muß der Rechtsanwalt jedoch selbst berechnen, wenn er diese Frist wahren soll oder wenn er seiner Partei das Fristende mitteilen will. Rechtsmittelfristen sind verschieden lang, bei ihrer Berechnung können sich rechtliche Zweifelsfragen ergeben, die eine nicht juristisch gebildete Angestellte nicht erkennen kann. Aus diesem Grunde gehört es zu den vom Rechtsanwalt selbst vorzunehmenden Aufgaben, das Ende der Frist festzustellen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat schuldhaft gehandelt, weil er diese Aufgabe seiner Angestellten überlassen hat. Deswegen kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann nicht erteilt werden, wenn die Fristversäumung darauf beruht, daß er über ihre Dauer falsch unterrichtet worden ist.

6

Die Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge der §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden