Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1960, Az.: 5 StR 328/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 328/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.04.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. September 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. April 1960 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Studienassessors Dr. Kl. verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls in den Fällen St. und Ko. ist nicht zu beanstanden.
a)
Was die Revision im Falle St. vorbringt, ist unbeachtlich, weil es in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift.
b)
Im Fall Ko. meint die Revision zu Unrecht, der Gewahrsam der Eigentümerin an den beiden goldenen Damenringen sei bei der Festnahme des Beschwerdeführers noch nicht gebrochen und der Diebstahl deshalb rechtlich noch nicht vollendet gewesen.
Zwar war - davon geht jedoch auch die Strafkammer aus - der Gewahrsam der Eigentümerin an der übrigen im Hause zusammengetragenen Diebesbeute vom Beschwerdeführer und seinem Schwager noch nicht gebrochen. Anders lag es aber hinsichtlich der beiden Ringe. Auch diese befanden sich bei der Festnahme zwar noch im Gewahrsamsbereich der Berechtigten. Das steht aber nicht der Annahme des Landgerichts entgegen, daß der zur Vollendung des Diebstahls erforderliche Gewahrsamswechsel vorgelegen hat. Entscheidend ist, ob der Wegnehmende die Tatherrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann und umgekehrt dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Wegnehmenden nicht mehr über die Sache verfügen kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 145). So lag es hier hinsichtlich der Ringe, die der Beschwerdeführer auf seine Finger gezogen hatte.
2.
Dagegen kann die Verurteilung im Falle Dr. Kl. nicht bestehenbleiben.
a)
Was die Revision zu diesem Falle vorbringt, ist allerdings als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich.
b)
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt aber folgendes Rechtsbedenken: Das Landgericht kommt, wie für die beiden übrigen Fälle, zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe aus einem Gebäude "mittels Einbruchs" gestohlen, also den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Hierzu reichen jedoch die Feststellungen der Strafkammer nicht aus. Denn der Beschwerdeführer hat hiernach das Haus des Bestohlenen durch die unverschlossene Gartenpforte und die unverschlossene Verandatür betreten. Das Urteil ergibt auch sonst nichts dafür, daß der Beschwerdeführer im Hause irgendwelche Behältnisse erbrochen hat.
c)
Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB erfüllt hat, von dem die Anklage und der Eröffnungsbeschluß ausgegangen waren. Zwar ließ sich den Urteilsgründen entnehmen, daß der Angeklagte den Diebstahl "zur Nachtzeit" begangen hat. Die Sachdarstellung ergibt jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß sich der Beschwerdeführer in das Gebäude "in diebischer Absicht eingeschlichen" hat. Zwar heißt es im Urteil zweimal: "Der Angeklagte schlich sich ein." Durch diese nicht näher mit Tatsachen belegten Wendungen wird jedoch der Rechtsbegriff des "Einschleichens in diebischer Absicht" noch nicht dargetan. Hierzu reicht es noch nicht aus, daß der Täter geräuschlos in ein Haus eindringt. Vielmehr muß zu dem heimlichen Verhalten, das für jeden Dieb typisch ist, noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. BGHSt 9, 253, 255 [BGH 01.06.1956 - 2 StR 127/56]; 10, 135, 136) [BGH 22.02.1957 - 1 StR 564/56]. Da hierüber dem Urteil nichts zu entnehmen ist, mußte es in diesem Falle aufgehoben werden.
3.
Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den Fällen St. und Ko. konnten bestehenbleiben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats von der möglicherweise rechtsirrigen Beurteilung des Falles Dr. Kl. als eines schweren Diebstahls nicht beeinflußt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Siemer
Schmitt
Faller