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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1960, Az.: 1 StR 286/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1960
Aktenzeichen
1 StR 286/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 14.03.1960

Verfahrensgegenstand

Nötigung zur Unzucht u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. September 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. März 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17. November 1958 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Gewaltunzucht und Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde vom Senat am 28. April 1959 verworfen. Dagegen führte die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt hatte. Auch auf die neue Verhandlung hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt. Es hat im Gegensatz zu seinem ersten Urteil nunmehr Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten gegeben sind, und hält außerdem die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 42 b StGB auch deshalb für nicht zulässig, weil es selbst bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an der Rückfallwahrscheinlichkeit fehle. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Der Senat läßt es dahingestellt, ob stichhaltig ist, was die Revision im einzelnen zur Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit an prozeß- und sachlichrechtlicher. Bedenken vorbringt (zur Frage, ob das Landgericht insofern überhaupt neue, vom früheren Urteil abweichende Feststellungen treffen durfte vgl. einerseits RGSt 69, 12;  72, 353, 355; andererseits BGH LM Nr. 30 zu § 23 StGB); denn die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Ergebnis auf jeden Fall von der Hilfserwägung getragen. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:

3

1.

Verfahrensbeschwerde.

4

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO, den die Revision darin erblickt, daß das Landgericht in seinem zweiten Urteil das "Schlüsselerlebnis" des Angeklagten nicht nochmals im einzelnen schilderte, sondern sich insoweit mit einer Verweisung auf sein erstes, hinsichtlich der Bestrafung rechtskräftiges Urteil begnügte, ist unbegründet. Die Grundsätze für die Unzulässigkeit einer Bezugnahme auf andere Urteile (vgl. RGSt 4, 367;  30, 143)können in dieser Strenge nicht gelten, wenn es sich um zwei im selben Verfahren ergangene, einander ergänzende Urteile handelt und die Bezugnahme Feststellungen betrifft, die von der teilweisen Aufhebung der Feststellungen des ersten Urteils nicht berührt wurden (vgl. RG DJ 38, 1192).

5

Es ist ferner nicht ersichtlich, was das Landgericht hindern könnte, bei seiner Entscheidung die Aussage des Anstaltspfarrers R. über das Verhalten des Angeklagten in der Strafhaft zu berücksichtigen und dieser Bekundung wegen der psychiatrischen Vorbildung dieses sachverständigen Zeugen, die ausdrücklich hervorgehoben und damit, für das Revisionsgericht bindend, festgestellt wird, neben dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen Bedeutung beizulegen; denn die Strafkammer hielt sich damit im Rahmen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung, die auch bei typischen Sachverständigenfragen keineswegs auf einen Ausschnitt der Beweisaufnahme, nämlich die Gutachten der Sachverständigen, beschränkt ist, sondern auch hier aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen hat.

6

2.

Die Sachrüge.

7

Das Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen festgestellt, daß dem Angeklagten die Zusammenhänge seinem Geschlechtsverhaltens mit seinem Schlüselerlebnis in der Kindheit und seiner organischen Abnormität im Gehirn erst im gegenwärtigen Verfahren zum Bewußtsein gekommen seien. Kraft dieser Erkenntnis habe er nunmehr die Möglichkeit, diesen Gefahren entgegenzuwirken. Er sei dazu auch willensmäßig in der Lage und entsprechend bemüht. Die schon bis jetzt nachhaltige Wirkung der Haft werde voraussichtlich in der weiteren Strafzeit noch verstärkt werden. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung erneut Sexualverbrechen begehe.

8

Diese Feststellungen und Folgerungen sind frei von widersprächen und rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vergißt die Revision nähere Darlegungen dazu, welche Möglichkeiten der Angeklagte nunmehr habe, der Gefahr erneuter Straffälligkeit entgegenzuwirken. Denn der Sinn der Ausführungen des Landgerichts war ersichtlich der, daß der Angeklagte als in Grunde sozial gerichtete Natur gerade dank der verstanden mäßigen Einsicht in die psychologischen und erlebnismäßigen Grundlagen seines perversen Hanges und kraft seines Willens um er dem Eindruck der Haft in der Lage sein werde, diesen abartigen Neigungen künftig mit Erfolg zu widerstehen. Daß die Aufhellung der Hintergründe und ihre rationale Erfassung die Überwindung gefährlicher Neigungen wesentlich fördern kann, ist wissenschaftlich anerkannt.

9

Der Senat übersieht nicht, daß die ungewöhnlich brutalen und abstoßenden Taten des Angeklagten es geradezu gebieterisch nahelegten, alle Möglichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Ausschreitungen dieser Art auszuschöpfen. Er sieht sich jedoch außerstande, dort einzugreifen, wo der Tatrichter das entscheidende Wort zu sprechen und damit allerdings auch die volle Verantwortung für die Zukunft zu tragen hat.

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Kirchhof