Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1960, Az.: 2 StR 237/60
Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach zeitlichem Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle; Gewährung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 02.09.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 116 - 118
- MDR 1960, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2109 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle ist unzulässig.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. August 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die 6. Große Ferienstrafkammer des Landgerichts in Bonn hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg, da die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, begründet ist.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 wurde bei dem Landgericht in Bonn eine weitere Strafkammer, die 6. Große Strafkammer, errichtet. Die dadurch bedingte Änderung der Geschäftsverteilung wurde vom Präsidium am 27. September 1958 beschlossen: Alle ab 1. Oktober 1958 neu eingehenden Sachen wurden auf die 1. und 6. Große Strafkammer abwechselnd nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs derart aufgeteilt, daß die erste Sache der 6. Großen Strafkammer zufiel, die zweite der 1. Großen Strafkammer usw. Diese Regelung galt bis 31. Dezember 1958. Während dieser Zeit, am 3. Dezember 1958, ging die vorliegende Sache bei der Geschäftsstelle des Landgerichts ein und wurde der 6. Großen Strafkammer zugeteilt. Am 1. Januar 1959 trat ein neuer Geschäftsverteilungsplan in Kraft. Die 6. Große Strafkammer war nunmehr zuständig für alle Sachen, bei denen der Name des Angeklagten mit den Buchstaben L-Z begann. Zugleich wurde aber bestimmt, daß die bis zum 31. Dezember 1958 nach der bisherigen Regelung eingegangenen Strafsachen bei der Kammer bleiben. Die Zuständigkeitsregelung nach den Buchstaben L-Z wurde demnach erst für die ab 1. Januar 1959 eingehenden Sachen wirksam.
Zu Recht rügt die Revision, das Gericht sei bei dieser Sachlage wegen Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 63 GVG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird von dem Grundsatz der Stetigkeit beherrscht, wie er in § 63 Abs. 1 GVG festgelegt ist. Hiernach sind die Geschäfte grundsätzlich für das Geschäftsjahr im voraus zu verteilen. Die Verteilung obliegt dem Präsidium. Sein Ermessen findet eine Grenze in der Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 16 GVG), daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört es aber, daß die Zuteilung der einzelnen Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet, um auf diese Weise eine willkürliche Besetzung des Gerichts und eine willkürliche Zusammensetzung der Richterkollegien zu vermeiden. Der Grundsatz gilt auch bei einer nach § 63 Abs. 2 GVG zulässigen Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres, so u.a. bei der wegen Überlastung notwendigen Errichtung einer weiteren Strafkammer (BGHSt 7, 23; 10, 179) [BGH 04.04.1957 - 2 ARs 49/57]. Die vom Präsidium beschlossene Regelung wird dieser Forderung nicht gerecht; der gegenteiligen Auffassung, die im Schrifttum vereinzelt ohne nähere Begründung vertreten wird (vgl. Schwarz, GVG 22. Aufl. § 63 Anm. 1), kann nicht gefolgt werden. Gewiß lassen sich kaum allgemeine - für die Praxis brauchbare - Merkmale finden, die jede willkürliche Zuteilung schlechthin ausschließen. Es dürfen aber keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sogar nahelegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Präsidium beschlossene Regelung, wie die Revision meint, bereits deshalb unzulässig war, weil sie die Möglichkeit gibt, daß andere Stellen Einfluß auf den Eingang der Akten und damit auf die Zuständigkeit nehmen. Daß sie eine bewußte Zuteilung der Sachen in der Geschäftsstelle nicht ausschließt, bedarf keiner Begründung. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen mehrere Sachen gleichzeitig bei dem Landgericht eingehen; sie sind im Beschluß des Präsidiums nicht besonders geregelt. Der Geschäftsstellenleiter hat also praktisch über die Reihenfolge des Eingangs und damit über die Zuteilung an die Strafkammer zu entscheiden. Die Feststellung der Reihenfolge muß notgedrungen nach seinem Gutdünken geschehen, und es läßt sich kaum vermeiden, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß hierbei die Rücksicht auf den scheinbaren Umfang der Sache, die Belastung der Strafkammern, die vermeintlich besondere Sachkunde einer Strafkammer und ähnliche Gesichtspunkte mitwirken, Gesichtspunkte, die keineswegs unsachlich zu sein brauchen. Damit ist aber das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht mehr gewährleistet. Der Beschluß des Präsidiums genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Fehler nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, da die auf ihm beruhende Zuweisung der Sache an die 6. Strafkammer auch nach dem 31. Dezember 1958 bestehenblieb und in der Folge nach dem Ferienplan 1959 vom 30. Mai 1959 zur Zuteilung an die 6. Ferienstrafkammer führte.
Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung auch deshalb begründet wäre, weil nicht das Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Ferienstrafkammern gebildet hatte, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, 201 GVG (vgl. hierzu RGSt 37, 59; 40, 84).
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, evtl. unter Anführung der einschlägigen Vorschriften, feststellen müssen, welche Entscheidungsgewalt der Besatzungsmacht und der deutschen Behörde bei der Grundfeststellung und bei der Zuerkennung und der Auszahlung der Entschädigung zustand, weiterhin, inwieweit Dr. Vergossen selbst bei der Zubilligung der Entschädigung eine Entscheidung zu treffen oder mitzuwirken hatte, da dies von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Betruges ist. Auch der wesentliche Inhalt der Anträge wird anzugeben sein.
Busch
Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges