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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1960, Az.: 3 StR 23/60

Verwirklichung des Tatbestandes der Staatsbeschimpfung durch Veröffentlichung eines Aufsatzes "Westdeutsches Narrenhaus 1958"; Beschimpfung oder die böswillige Verächtlichmachung der Bundesrepublik; Verstehen eines Aufsatzes aus der objektiven Sicht des Lesers; Verächtlichmachung der Bundesrepublik durch die Aufzählung von Unzulänglichkeiten des Jahres; Inhaftierung eines Landesverräters in der Bundesrepublik

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1960
Aktenzeichen
3 StR 23/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 29.02.1960

Verfahrensgegenstand

Staatsbeschimpfung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Zündorf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, durch die Veröffentlichung eines Aufsatzes "Westdeutsches Narrenhaus 1958" in der Septembernummer 1958 der Zeitschrift "Nation Europa" gegen die §§ 96 und 131 StGB verstoßen zu haben. Das Landgericht hat auf Freispruch erkannt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insoweit an, als der Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach§ 96 StGB verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht nach§ 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Ob der Angeklagte mit seinem Artikel den Tatbestand der Staatsbeschimpfung erfüllt hat, hängt davon ab, ob die Ausführungen in seinem Aufsatz sich für den Leserkreis der Zeitschrift erkennbar auf die Bundesrepublik beziehen und ob dem Angeklagten dies bewußt war. Zur Beurteilung dieser Frage konnte eine Würdigung der vom Angeklagten teils verfaßten, teils verlegten Bücher kaum etwas beitragen; ihre Verlesung mußte sich daher nicht aufdrängen. Es kommt hinzu, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten wegen der Herausgabe dieser Schriften rechtskräftig abgelehnt worden ist, weil der Tatbestand der Staatsgefährdung durch sie nicht erfüllt sei. Beweiserhebungen über Ruf, Ziele und Bezieherkreis der Zeitschrift "Nation Europa" erübrigten sich schon deshalb, weil die politische Grundrichtung der Zeitschrift aus ihrem Inhalt entnommen und daraus entsprechende Schlüsse auf den Leserkreis gezogen werden konnten. Inwieweit dem Landgericht vorzuwerfen wäre, dass es diese Tatsachen bei der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

3

Die Anwendung des sachlichen Rechts ist nicht bedenkenfrei, jedenfalls soweit der Tatbestand der Staatsbeschimpfung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommt. Nach dieser Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer durch Verbreitung einer Schrift die Bundesrepublik beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Beschimpfung ist eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Art der Mißachtung. Verächtlich macht die Bundesrepublik derjenige, der sie als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hinstellt (BGHSt 7, 110). Ob bestimmte Äusserungen diesen Sinn haben, insbesondere ob sie sich auf die Bundesrepublik beziehen, ist danach zu beurteilen, wie sie auf den Durchschnittsleser wirken und von ihm verstanden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsleser Zeitungen und Zeitschriften im allgemeinen nicht "studiert" und einer eingehenden logischen Analyse unterwirft, sondern sie so liest, dass der erste Eindruck haften bleibt und die Vorstellung von dem Gesagten bestimmt. Wendet sich ein Aufsatz - z.B. durch die Wahl der Zeitung oder Zeitschrift, in der er veröffentlicht wird -, an einen in irgend einer Richtung voreingenommenen Leserkreis, so kann das bei der Feststellung des objektiven Sinnes der Erklärungen von Bedeutung sein. Auch andere Umstände - wie die den Lesern bekannte politische Einstellung oder Vergangenheit des Verfassers - können einen Hinweis darauf geben, wie der Durchschnittsleser seine Ausführungen auffassen wird. Auf die innere Einstellung des Verfassers aber kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ist der objektive Sinngehalt der in Betracht kommenden Äusserung ermittelt und hat sich ergeben, dass danach der äussere Tatbestand der angeführten Gesetzesvorschrift gegeben ist, so ist zur inneren Tatseite nur zu prüfen, ob Vorsatz vorliegt, d.h. ob dem Täter bewußt war, dass seine Ausführungen vom Durchschnittsleser in dem festgestellten Sinn verstanden würden, bzw. ob er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm. Soweit es sich darum handelt, dass die Bundesrepublik verächtlich gemacht worden ist, muß allerdings weiterhin geprüft werden, ob der Täter böswillig gehandelt hat, d.h., trotz Kenntnis des Unrechts, aus unrechter, feindseliger und damit verwerflicher Gesinnung.

4

Die Ausführungen des Landgerichts werden diesen Grundsätzen nicht gerecht. Sie lassen eine klare Scheidung des objektiven Sinnes der Auslassungen des Angeklagten von der inneren Tatseite vermissen. Es heißt, der Angeklagte teile in reichlich gehässigen Formulierungen und in ziemlich willkürlicher Reihenfolge nach den verschiedensten Seiten Hiebe aus; das lasse sehr wohl den Verdacht aufkommen, dass diese wahllos geführten Angriffe auf Einrichtungen und Zustände, die dem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat eigen und denen des sog. Dritten Reiches entgegengesetzt seien, "Selbstzweck sein könnten" und dass die harmlos klingenden Schlußsätze nur aus Tarnungsgründen hinzugefügt seien. Die Strafkammer glaubt dies aber dem Angeklagten "auf Grund des in der Hauptverhandlung von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht unterstellen zu können". Das Landgericht prüft den Sachverhalt zur äusseren Tatseite unter dem Gesichtspunkt, was der Angeklagte von seinem persönlichen Standpunkt aus "gemeint" haben könnte und nach seiner Einlassung habe sagen wollen, statt - zunächst einmal unabhängig vom Willen des Angeklagten - klarzustellen, was er dem objektiven Sinn seiner Darlegungen nach gesagt hat.

5

Auch zur inneren Tatseite werden die Ausführungen des Landgerichts dem Sachverhalt nicht voll gerecht. Sie gipfeln in der Erwägung, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung dargelegte angebliche Grundgedanke seines Aufsatzes - dass er diejenigen habe angreifen und tadeln wollen, deren Verhalten ihm für Deutschland und Europa politisch schädlich erschienen sei, - trete zwar im Text des Aufsatzes nicht klar zutage. Es sei jedoch nicht mit einer zur Überführung ausreichenden Sicherheit auszuschliessen, dass er dem Angeklagten bei der Niederschrift des Aufsatzes vorgeschwebt und ihn zu der Meinung gebracht habe, ein verständiger Leser werde seine Ausführungen in diesem Sinne auffassen. Dio Frage, ob er nicht an die Möglichkeit gedacht hat, seine Leser könnten seine sorglos, unbedenklich und ungewissenhaft hingeworfenen Auslassungen bei seiner "unscharfen, schlagwortreichen und stilistisch unbekümmerten Schreibweise" als Angriffe auf die Bundesrepublik auffassen, und ob er etwa diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, also die Frage des bedingten Vorsatzes, hat das Landgericht nicht geprüft. Das lag aber umso näher, als das Urteil den Angeklagten und insbesondere seine journalistische Berufsauffassung in einer solchen Weise kennzeichnet, dass ihm ein erhebliches Maß an Unbedenklichkeit wohl zugetraut werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte bei der ihm bekannten allgemeinen politischen Richtung der Zeitschrift, für die er den Aufsatz schrieb, mit einem Leserkreis rechnen konnte und mußte, der bissige und abfällige Bemerkungen nur zu gerne auf die Bundesrepublik als die staatliche Verkörperung des heutigen freiheitlich-demokratischen Deutschland zu beziehen geneigt sein würde.

6

Das Urteil leidet somit an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung führen müssen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen:

7

Gegenstand der Urteilsfindung muss nach § 264 StPO der Aufsatz des Angeklagten im Ganzen sein, auch wenn der Eröffnungsbeschluss nur Teile davon heraushebt. Der Aufsatz bildet inhaltlich und mit seiner Überschrift vom "Narrenhaus", die nicht von ungefähr am Ende wieder aufgenommen wird, ein einheitliches Ganzes. Zu Recht hat daher auch das Landgericht in seiner Sachverhaltsschilderung den Aufsatz seinem ganzen Umfang nach wiedergegeben. Der Inhalt des Artikels gibt Veranlassung, die Anwendbarkeit des § 96 StGB auch hinsichtlich seiner zweiten Begehungsform - der böswilligen Verächtlichmachung der Bundesrepublik - zu prüfen. Was der Verfasser an angeblichen Unzulänglichkeiten des Jahres aufzählt, trifft doch wohl ausnahmslos die Bundesrepublik als Staat, teils unmittelbar, teils in seinen Vertretern und Organen, hier in erster Linie der Justiz. Verächtlich wird die Bundesrepublik als Satellitenstaat vom Range des Ulbricht-Regimes hingestellt: der amerikanische Außenminister braucht sich nur einmal in Bonn zu zeigen, wo man sich durch die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten übergangen gefühlt habe, - schon "herrscht erneut Sonnenschein". "Auch Herr Chruschtschow fragt nicht die Ulbrichts, Kadars, Gomulkas - er hat das angesichts des europäischen Chaos ebensowenig nötig wie Eisenhower". - In versteckter Form wird die aus der nationalsozialistischen Hetze gegen den Weimarer Staat bekannte Schmähung der "meineidigen Republik" wieder hervorgeholt und der Bundesrepublik angehängt: zwar habe der drohende weltpolitische Hintergrund den Bundeskanzler abgehalten, am 20. Juli selbst einen Kranz für die Putschisten des Jahres 1944 niederzulegen; aber sonst habe sich das "Godenkritual für die ""Idee"" des unverbindlichen Fahneneides" unverändert wiederholt. - Der Gnadenakt des Bundespräsidenten für Otto John wird ironisch gebilligt mit der Begründung, es gebe so viele seines Typs - des notorischen Landesverräters -, dass wirklich nicht einzusehen sei, warum ausgerechnet "der John" allein im Zuchthaus sitzen solle. Es wird damit unverblümt gesagt, der Staat, nämlich die Bundesrepublik, fühle sich mit gutem Grund nicht berechtigt, einen Landesverräter in Haft zu behalten, angesichts der vielen Landesverräter in seinen Reihen. - Breit wird ausgeführt, in welchem Maße die Justizbehörden eine den Machthabern willfährige, feile Justiz ausüben: "man" ist der Ansicht, die deutsche Justiz sei dazu da, die Vergangenheit zu bewältigen, indem sie "in nie abreissender Fortsetzung" "irgendwelche" KZ-Greuel "aufwärmt", "auf dass" (!) die Zeitungen den "uralten" Stoff in immer neuer Aufmachung wiederholen könnten. Es möge sehr verdienstlich sein, dass litauische Pogrome jetzt eine späte Sühne fänden; verdienstlicher wäre es, den Grundsatz: Gleiches Recht für alle! "wiederherzustellen" und sich mit den Privatracheakten nach 1945 zu beschäftigen. Unter Bezugnahme auf die "Justiz der Nachkriegszeit", durch die Ärzte wie die Professoren Schilling, Gebhardt, Brandt "ohne viel Federlesens ermordet" worden seien, erdreistet sich der Angeklagte zu behaupten, dass ihr "einige deutsche Staatsanwaltschaften in später Leidenschaft heute nacheifern". - Es ist die Rede vom "Schörner-Dietrich-Skandal"; verdiente deutsche Soldaten würden "ihrer Freiheit beraubt"; durch ihren freiwilligen Strafantritt erteilten sie aber denen "die gebührende Ohrfeige", die glaubten, einen deutschen Feldmarschall erniedrigen zu können und nun selbst die Erniedrigten seien. -

8

Dies alles deutet darauf hin, dass sich auch die Bezeichnung "Narrenhaus 1958" nur auf die Bundesrepublik beziehen kann, zumal der Verfasser zum Abschluss seines Aufsatzes dieses Schlagwort in einem Zusammenhang noch einmal aufnimmt, der dies klarstellen dürfte: eine wirksame Verteidigung des europäischen Raumes sei gewiß denkbar und ein kraftvoller Abwehrwille im Restdeutschland habe noch seinen Sinn - aber könne man "ein Narrenhaus verteidigen"?; das sollten sich diejenigen fragen, die das, was heute in Westdeutschland geschähe und mit Westdeutschland geschähe, vor der Zukunft zu verantworten hätten! Alles, was der Verfasser an Beispielen für das, was "in Westdeutschland geschieht und mit Westdeutschland geschieht", vorher angeführt hat, sind aberstaatliche Maßnahmen, verächtliches Tun oder Lassen, das er der Bundesrepublik oder ihren Organen nachsagt.

9

Für die neue Verhandlung darf darauf hingewiesen werden, daß durch das Sechste Strafrechtsänderungsgesetz die Zuständigkeit für Verfahren nach § 96 Abs. 1, 2 StGB geändert worden ist.

Weber
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Zündorf