Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1960, Az.: 2 StR 590/59
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Unterwerfungsverhandlungen nach § 445 Abgabenordnung (AbgO); Verweisung einer Steuerstrafsache vom Bundesfinanzhof an das Amtsgericht als Strafgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 27.08.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 73 - 78
- DB 1960, 1419
- JZ 1961, 181-182 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1960, 1031 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1959-1960 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit des Amtsgerichts"
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung vor dem Finanzamt K.-Außenbezirk vom 13. September 1949
Amtlicher Leitsatz
Macht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat der Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I 625) die Sache an das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der Strafprozeßorndung durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das dem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.
Gründe
Gegen den Antragsteller fand am 13. September 1949 vor dem Finanzamt K.-Außenbezirk eine Verhandlung statt, in der er sich einer Geldstrafe unterwarf, weil er Anfang 1949 fortgesetzt handelnd Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von 80.000 DM vorsätzlich verkürzt habe. Nachdem er zunächst eine Herabsetzung der Strafe im Gnadenwege zu erreichen versucht hatte, erhob er im Jahre 1953 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung. Er beantragte Aufhebung und Wiederaufnahme der Unterwerfungsverhandlung beim Finanzamt. Gegen die Ablehnung dieses Antrages in einer Beschwerdeentscheidung vom 7. Juli 1953 legte er Berufung beim Finanzgericht ein mit dem erweiterten Antrag, die Nichtigkeit des Unterwerfungsaktes festzustellen, hilfsweise die Unterwerfungsverhandlung als fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben, hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen. Das Finanzgericht verwarf die Berufung durch Urteil vom 15. Oktober 1954, weil die Finanzgerichte zur Entscheidung in Steuerstrafsachen nicht zuständig seien. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Bescheid vom 16. Juli 1958 auf. Er verwies unter Bezugnahme auf das Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1958 = NJW 1958, 846 [BFH 10.02.1958 - Gr. S. 1/55 S] die Sache gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I, 625) an das Amtsgericht in Kassel. Bei diesem beantragte der Antragsgegner, die Sache der großen Strafkammer beim Landgericht in Kassel vorzulegen, da der Streitsache wegen der Höhe der Geldstrafe und wegen der zu treffenden grundsätzlichen Entscheidung besondere Bedeutung beizumessen sei. Die Staatsanwaltschaft sah zunächst von einem entsprechenden Antrag ab, schloß sich aber später dem Antrag des Antragsgegners an. Ohne daß ein förmlicher Übertragungsbeschluß ergangen ist, legte das Amtsgericht die Akten unter Bezugnahme auf diese Anträge der Strafkammer vor. Deren Vorsitzender beraumte nach Eingang Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. August 1959 an. Durch Urteil von diesem Tage verwarf das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Unterwerfungsverhandlung als unbegründet, den Antrag auf deren Aufhebung als unzulässig. Die Entscheidung über den Antrag, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen, setzte es durch Beschluß bis zur Rechtskraft des Urteils aus.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers. Sie hat Erfolg, da das Verfahren bei der Strafkammer nicht rechtswirksam anhängig gemacht worden ist.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache nur auf der Grundlage des Bescheides des Bundesfinanzhofs, daß die Strafgerichte zur Entscheidung zuständig sind, erörtern.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung. Gegen die Unterwerfung, die nach § 445 AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichsteht, ist gesetzlich weder ein Rechtsmittel noch sonst ein Rechtsweg vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedoch jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offen und zwar, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechtsweg. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Antragsteller behauptet, daß der Unterwerfungsakt zu Unrecht ergangen sei. Allerdings handelt es sich bei der Unterwerfungsverhandlung dem Inhalt nach um Rechtsprechung (BGHSt 13, 102, 104 f) [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nun nicht einen neuen Rechtsweg gegen Gerichtsentscheidungen; denn zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehört nicht die Rechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn (BVerfGE 4, 74 [96]; BGHSt 13, 113 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]; Maunz-Dürig GG Art. 19 Abs. IV Erl. 17 c; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz Art. 19 Anm. VII 1 c). Beim Unterwerfungsverfahren entscheidet jedoch nicht ein unabhängiges Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, nämlich das Finanzamt sowie die Stelle, welche die nach § 2 der Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäß § 445 AbgO vom 1. November 1921 (RGBl I, 1328) erforderliche Genehmigung erteilt. Formell ist die Unterwerfungsverhandlung ein endgültiger, nach den allgemeinen Gesetzen mit Rechtsmitteln nicht anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur darauf kommt es für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG an. Dieser wird gesichert gegen Maßnahmen eines Organs der öffentlichen Gewalt, das nicht selbst Gericht ist, auch wenn es der Sache nach richterliche Aufgaben wahrnimmt (BGHSt 13, 113 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]).
Da Art. 19 Abs. 4 GG von der mangelnden gesetzlichen Regelung ausgeht, müssen im Einzelfall die Gerichte das Verfahren für den im Grundgesetz eröffneten Rechtsweg bestimmen. Anzuwenden ist das Verfahren, das seiner Natur nach für die in Frage stehende Aufgabe am besten geeignet ist und in dem ähnliche Aufgaben schon kraft gesetzlicher Bestimmung zu erledigen sind (BGHZ 5, 50 f[BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51]). Das ist hier das Strafverfahren, weshalb auch der Bundesfinanzhof die Sache an das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen hat. Damit ist jedoch noch nicht klargestellt, welches der in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Verfahren das geeignete und anwendbare ist.
Das Wiederaufnahmeverfahren kann nicht entsprechend herangezogen werden. Es findet unter anderen Voraussetzungen und vor demselben Gericht statt, dessen Urteil angefochten wird. Sofern das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet ansieht und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, wird gegen den Angeklagten erneut insgesamt verhandelt und entschieden. Hier kommt die Sache vor das Strafgericht nur auf einen Antrag des Steuerpflichtigen, der den Verwaltungsakt beseitigt haben will und deshalb das Verfahren betreibt. Damit steht noch nicht zur Erörterung und Entscheidung an, ob der Antragsteller sich wirklich einer Steuerstraftat schuldig gemacht hat und des wegen zu bestrafen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Verhalten des Finanzamts und seiner Beamten bei Einleitung des Verfahrens und der Unterwerfungsverhandlung selbst. Nur hierüber ist in dem anhängig gemachten Verfahren zu entscheiden Geht die Entscheidung rechtskräftig dahin, daß der Unterwerfungsakt nichtig ist oder aufgehoben wird, so ist damit die Verletzung des Antragstellers durch die öffentliche Gewalt beseitigt, Zugleich ist der durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Rechtsweg abgeschlossen. Der Verletzte kann in diesem Verfahren nicht erreichen, daß über den ihm gemachten Vorwurf strafbaren Verhaltens oder sogar, wie es der Antragsteller wünscht, über eine angebliche Schadensersatzpflicht des Staates, die aus der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Unterwerfungsverhandlung folgen soll, entschieden wird. Diese Entscheidungen sind in den gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen.
Der dargelegten Sach- und Verfahrenslage entspricht es, daß der durch die Unterwerfungsverhandlung angeblich Verletzte das Vorfahren betreibt und als Antragsteller auftritt, dagegen das Finanzamt, wie beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren, als Antragsgegner. Weil es sieh der Sache nach jedoch um eine Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit es ihrem Inhalt und Zweck nach möglich ist. Der Staatsanwalt kann wegen des öffentlichen Interesses, etwa entsprechend seiner Stellung im Entmündigungsverfahren, nach § 652 ZPO mitwirken.
Durch den Verweisungsbescheid des Bundesfinanzhofs nach § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ist die Suche beim Amtsgericht anhängig geworden. Das entspricht der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach für Vergehen im allgemeinen das Amtsgericht zuständig ist, und das § 421 Abs. 2 AbgO, nach denen das Finanzamt nur bei als geringfügig angesehenen Vergehen entscheiden kann, nämlich nur dann, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wird. Diese Regelung gilt auch für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Steuerpflichtige hat den Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Das Verfahren wird beim Amtsgericht durchgeführt, gegen dessen Entscheidung die Rechtsmittel der Berufung nach § 312 StPO oder der Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden können. Eine Verweisung nach § 270 StPO scheidet aus. Dafür wäre Voraussetzung, daß das Amtsgericht sachlich unzuständig wäre. Ist also das Verfahren bei dem Amtsgericht durch die Stellung des Antrags oder wie hier durch den Bescheid des Bundesfinanzhofs anhängig geworden, so können weder die Staatsanwaltschaft noch das Finanzamt die Verhandlung vor der Strafkammer im ersten Rechtszug herbeiführen. Die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, nach der die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung eines Falles auch bei Vergehen die Anklage vor der Strafkammer erheben kann, findet keine entsprechende Anwendung, da der Antragsteller und nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren einleitet und durch den Antrag das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht anhängig wird. Mithin fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung durch die Strafkammer, das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Über das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Amtsgericht, an das gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache zurückzuverweisen war, im dargelegten Umfange zu entscheiden haben.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof