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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1960, Az.: 2 StR 295/60

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beischlafs zwischen Verwandten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1960
Aktenzeichen
2 StR 295/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 11.01.1960

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, daß einem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung seiner Mutter zu Unrecht nicht stattgegeben und daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

2

I.

Verfahrensbeschwerde.

3

Der Angeklagte hatte hilfsweise die Vernehmung seiner Mutter darüber beantragt, daß er sich der Jugendlichen Sigrid L. im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses genähert, das Mädchen als seine Geliebte behandelt habe mit der Absicht, sie zu heiraten, und daß seine Mutter ihn ohne Erfolg von seinem Heiratsvorhaben abzubringen versucht habe. Das Landgericht hat den Antrag in den Entscheidungsgründen ablehnend beschieden, weil die Absichten des Angeklagten einer dritten Person nicht genau bekannt sein könnten und weil das Gericht insoweit der Darstellung des Angeklagten gefolgt sei. Durch diese Behandlung des Antrags kann der Angeklagte nicht beschwert sein; denn die Urteilsgründe ergeben, daß der Sachverhalt entsprechend seiner eigenen Darstellung festgestellt worden ist.

4

II.

Sachrüge.

5

Der Angeklagte hat die von ihm auf 18 Jahre geschätzte Sigrid L. an einem Abend im Juli 1958 auf der Landstraße getroffen und auf ihre Bitte in seinem Personenkraftwagen mitgenommen. Sie erzählte ihm, sie sei von Hause weggelaufen, wolle keinesfalls zurückkehren und wisse nicht mehr weiter. Der Angeklagte wollte ihr "aus menschlichem Mitgefühl" helfen, versuchte zunächst vergeblich, sie bei Bekannten unterzubringen- und nahm sie schließlich in seine Wohnung mit. Sie verbrachte diese Nacht auf einer Schlafgelegenheit im Wohnzimmer, das sie abschloß, nachdem sie auf Verlangen den Schlüssel vom Angeklagten erhalten hatte. Für die nächste Nacht gelang es dem Angeklagten, Sigrid L. bei Bekannten unterzubringen. Auf ihre Bitte nahm er sie am Tage darauf aber zu sich zurück, stellte sie seiner Mutter als Verwandte eines Bekannten vor und ließ sie im Kinderzimmer schlafen, während er selbst mit seinem 14jährigen Sohn - die Ehefrau des Angeklagten war etwa sieben Monate vor den Vorgängen verstorben - im ehelichen Schlafzimmer übernachtete. Am nächsten Tag wurde nochmals ein erfolgloser Versuch gemacht, das Mädchen bei Bekannten unterzubringen. Sigrid blieb in der Wohnung des Angeklagten, wo sie zunächst weiter im Kinderzimmer schlief. Etwa fünf Tage nach dem ersten Zusammentreffen gestanden sich der Angeklagte und das Mädchen, daß sie sich gern hätten und von nun an zusammen schlafen wollten. Bei dieser Gelegenheit offenbarte Sigrid dem Angeklagten, daß sie erst 16. Jahre alt und aus der Fürsorgeerziehung entlaufen war. Der Angeklagte bat sie, bei etwaigen Vernehmungen stets zu sagen, sie habe ihn in dem Glauben gelassen, sie sei ihren Eltern entlaufen. Anschließend kam es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber Heiratsabsichten und sprach darüber auch mit seiner Mutter. Als im Oktober 1958 der Angeklagte polizeiliche Anmeldung des Mädchens für unausweichlich ansah, offenbarte er dem Landesjugendamt H., der für Sigrid zuständigen Fürsorgebehörde, den Sachverhalt und bat, das Mädchen in seinen Haushalt zurückkehren zu lassen. Auf Verlangen des Landesjugendamts brachte er Sigrid bis zur Entscheidung über seinen Antrag, der später abgelehnt wurde, nach B. in das Heim, aus dem sie entwichen war.

6

Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht als Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB; es führt dazu im einzelnen aus: Der Angeklagte habe am Abend der Bekanntschaft mit Sigrid L. freiwillig unter eigener Verantwortung übernommen, für ihr Wohl zu sorgen; als er später erfahren habe, sie sei der Fürsorgeerziehung entlaufen, sei ihm klar geworden, daß er durch seinen Entschluß eine besondere Betreuungs- und Obhutspflicht begründet habe; nunmehr habe ein Betreuungsverhältnis bestanden, das unter den Schutz des § 174 StGB falle; im Rahmen dieses Betreuungsverhältnisses habe er Sigrid zur Unzucht mißbraucht; die Einwilligung des erst 16 Jahre alten Mädchens und seine Absicht, es zu heiraten, sei rechtlich ohne Bedeutung.

7

Dieser Beurteilung kann der Senat nicht folgen, weil Sigrid dem Angeklagten nicht zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Auszugehen ist von dem Grundgedanken des § 174 StGB, der den Zweck verfolgt, Jugendliche, die der Autorität einer anderen Person unterworfen sind, vor dem Mißbrauch des Autoritätsverhältnisses zu schützen und dieses von geschlechtlichen Beziehungen reinzuhalten. Von einem solchen Überordnungsverhältnis im Sinne des Gesetzes kann hier keine Rede sein. Das Mädchen war dem Angeklagten nicht anvertraut, weil er und Sigrid sich auf gleicher Ebene begegnet sind. Zwar kann ein Überordnungsverhältnis auch entstehen, ohne daß eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Erziehungsberechtigten getroffen wird; es genügt, daß rein tatsächlich sich ein Verhältnis herausbildet, auf Grund dessen eine Person nach natürlicher Lebensauffassung verantwortlich für die andere ist (vgl. Koeniger in NJW 1957, 161 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]). Deshalb mag ausnahmsweise ein Überordnungsverhältnis auch durch das Vertrauen des Jugendlichen, der sich in den Schutz des anderen begibt, begründet werden können. Hier stehen aber die festgestellten Umstände, unter denen die Bekanntschaft der Beteiligten entstanden ist, der Annahme entgegen, daß auch nur bei einem von ihnen der Wille bestand, ein Verhältnis zu begründen, wie es die Vorschrift des § 174 StGB voraussetzt. Dem Landgericht mag die Entscheidung BGHSt 1, 292 vorgeschwebt haben. Dort wurde aber das tatsächliche Anvertrautsein darin gefunden, daß die minderjährige Person dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und dieser sich bereit erklärt hatte, für die Jugendliche zu sorgen. Gegen eine Ausweitung und Verallgemeinerung seinen vorgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil NJW 1955, 1237 [BGH 03.06.1955 - 2 StR 72/55] unter Darlegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Anvertrautseins Stellung genommen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Der Senat hat auch in ständiger Rechtsprechung für das viel engere Verhältnis zwischen Stiefvater und Stieftochter in der Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters nicht ohne weiteres die Grundlage für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB gesehen. Fehlt es hiernach an dem vom Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB geforderten Überordnungsverhältnis, so muß die Verurteilung aus § 174 StGB aufgehoben werden. Dennoch kann das Revisionsgericht den Angeklagten nicht freisprechen, weil möglicherweise der Sachverhalt eine Bestrafung unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt erfordert. Zwar scheidet eine Verfolgung nach § 182 StGB, auch wenn der Tatbestand gegeben sein sollte, wegen Fehlens des nach § 182 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrags aus, der wegen Fristablaufs auch nicht mehr gestellt worden kann. In Betracht kommt aber eine Bestrafung wegen Vorgehens nach § 76 JWG; ob der von dieser Vorschrift geforderte Strafantrag der Fürsorgeerziehungsbehörde ordnungsmäßig gestellt und aufrechterhalten worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 JWG), wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.

8

Zu der vom Verteidiger beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht besteht kein Anlaß.

Baldus
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof